198. Císař Rudolf II. odpovídá nejvyšším úředníkům zemským království Českého na ztížný jich přípis ze dne 29. května, proč sněmové v přivtělených zemích bez jich rady svoláni byli.

VE VÍDNI. 1583, 8. června. - Opis souč. v c. k. říšsk. arch. fin. ve Vídni.

Rudolf etc. Wir haben euer gehorsambes Schreiben von dem neunundzwanzigisten Tag nächst verschienen Monats Mai, so ihr zu unsern eigenen Händen gethan, empfangen auch desselben Inhalt mit mehrerm in Gnaden vernomben. Soviel nun Anfangs die von uns angeordnete Publication der Landtage in den incorporierten Landen betrifft, da wellen wir euch genädigist nit bergen, dass wir dieselb Anstellung dahin nit gemeinet haben, samb wir euch mit euerem gehorsamisten Gutachten praeteriren und übergehen, noch euch mit demselben nit vernehmben wollten, sondern ist darumben beschehen, auch von uns allein dahin gesehen worden, weilen allreit an gegenwärtigem Jahr ein gute Zeit verflossen, die Noth und Gefahr des hungrischen Granitzwesens aber darunter nit allein nit absondern täglichen zunimbt, die Bewilligungen an Steuern und Biergeldern auch ihre Endschaft mehrerstheils und fast an allen Orten erreicht, und wir dann diese Beisorge getragen, im Fall wir die Haltung der Landtage ferner aufziehen sollten, dass sich die gehorsamben Stände der incorporierten Lande, dass die Termin in diesem Jahr hernacher gar zu kurz auf einander kommen würden, beschweren und daher umb soviel mehr Ursach nehmben möchten, den einen Termin aufs künftige Jahr weit hinaus zu setzen, welches dann dem ohne das bedrängten hungerischen Granitzwesen zu noch mehrem Nachtheil gereichen würde. Umb welcher und anderer mehr Ursachen willen wir dann auf die mit unsero geheimen und Hofkammerräthen gehaltene Berathschlagung genädigist nit befinden kunnen, wie und wasmassen wir die Publication und Ausschreibung der Landtage genädigist ferner hätten einstellen können, derwegen auch dieselb bei unser beheimischen Hofkanzlei in Gnaden angeordnet haben und das alles der gnädigsten Meinung, es solle sich mit eurem gehorsamisten Gutachten weiter nit verziehen, sonder dasselbe darunter, ehe die Landtage angiengen, einkommen und mit der Landtag Ausschreibung concordieren und ubereinstimben. Weiln auch uber dies die unmüssigste Zeit im ganzen Jahr herbei kommen, so haben wir auch dieser Ursach halb zu Verhütung unserer gehorsamen Stand Beschwer umb soviel mehr die Anstellung der Landtag länger einzustellen Bedenken gehabt, derwegen so lassen wir es nun dem allem nach bei derselben unserer Berathschlagung und erfolgten Anordnung nachmalen in Gnaden verbleiben, versehen uns auch gnädigist, weiln gleichwohl die Zeit der angestellten Landtag vor der Thür, ihr werdet, soviel es sich bei dieser unmüssigen Zeit auch Haltung des Landrechtens leiden und thuen lassen wirdet, mit Berathschlagung derselben Landsbeschwerartikel gehorsamblichen furgehen, damit wir dieselb vor angehenden oder währenden Landtagen haben und unsern Commissarien unsere gnädigiste Resolution zukommen lassen mugen.

Wiewohl wir auch uns gegen etlichen eueres Mittels, welche auf unser genädigiste Erforderung unlängst in Gehorsamb allhie erschienen sein, eiklärt, dass wir gnädigst willens und entschlossen wären, die Landtage in den incorporierten Landen nach Verrichtung des beninischen Landtags ehists anstellen und halten zu lassen, durch unsere Commissarien aber mehr nit, dann allein ein einzigen und halbjährigen Termin, allermassen wie in der Kron Behem beschehen, begehren zu lassen; alldieweilen wir aber in ferner gehaltenen Berathschlagung gnädigist befunden, da wir allein ein halbjährig Hilf nunmehr, da das Jahr fast halb furüber, begehren, uns darauf in unser Kron Beheimb begeben, auch daselbs ein Landtag halten, der Stände Beschwerungen abhelfen und alsdann erst von neuem Landtag in den incorporierten Landen wiederumb anstellen sollten, dass es sich besorglichen mit denselben unserem Landtag in der Kron Beheim wes verziehen, die Zeit darunter verlaufen und wir also die hernach folgende Landtage desto später halten, auch umb soviel beschwerlicher dieses Jahr bei unsern gehorsamben Ständen der incorporierten Lande den andern Termin, wie oben gemeldet, erhalten wurden: haben derwegen umb dem uns obliegenden Noth des zum äusseristen bedrängten hungerischen Granitziwesens nit umbgehen mugen, unser gnädigiste Begehren auf ein ganz Jahr und zween Termin mit Gnaden richten zu lassen, der gnädigisten Zuversicht, es werden sich die gehorsamben Stände der incorporierten Lande in denselben unsern gnädigisten Ansinnen unweigerlichen erzeigen, ihr euch auch diese unser Verordnung gehorsamlichen gefallen lassen und dabei kein Bedenken haben. Und dies haben wir euch auf euer Zuschreiben zur Nachrichtung gnädiger Meinung nit bergen wollen, denen wir mit kaiserlichen Gnaden forderst wohlgeneigt sein. Geben in unser Stadt Wien den achten Junii anno im 83.




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