201. Zpráva podaná císaøi o usneseních snìnu království Èeského, jenž zahájen byl dne 13. kvìtna 1583.

1583, 15. èervna. - Konc. v c. k. øíšsk. arch. fin. ve Vídni.

Allergenädigister Kaiser und Herr! Die Stände der Kron Beheimb haben E. Kais. Mt. genädigste Entschuldigung, aus was erheblichen wichtigen Ursachen dieselbige dieser Zeit verhindert worden, den anitzo beschlossenen Landtag selbsten personlichen zu halten, aus derselben genädigisten Proposition unterthänigist angehöret und vernomben, und obwohl gedachte Stände viel lieber wollten gesehen haben, dass E. Mt., wann es muglichen gewesen wäre, personlichen ermelten Landtag hätten besuchen, der Stände Beschwerungen abhelfen und ihre selbst eigne Sachen und Nothdurften befurdern kunnen: so seint sie doch mit E. Mt. furgewandten Entschuldigung und genädigistem Erbieten von wegen ihrer forderlichen Ankunft in die Kron Beheimb und Erledigung ihrer gemeinen Beschwerartikel vermug E. Mt. Revers unterthänigist wohl zufrieden.

Und was furnehmblichen die Turkenhilf anlangt, haben sie dieselbige auf E. Mt. genädigistes Begehren, ungeachtet sowohl ihrer selbs als ihrer armen Unterthanen vielfältigen Beschwerungen, Armut und Unvermuglichkeit zu Beschützung der christlichen Gränitzen auf einen halbjährigen Termin, als nämblichen auf nägstkünftig Bartholomäi, allermassen wie hievor zu entrichten und den verordneten Steuereinnehmbern zu überantwurten gehorsambist bewilligt, darinnen der Elbogner Kreis, die Grafschaft Glatz und der Egerisch Kreis, auch die Präger und andere E. Mt. und der römischen Kaiserin Städte, sowohl die Freisassen und Personen Herrn- und Ritterstandes, welche Häuser in Städten haben und besitzen, vorigen Bewilligungen nach verfasst und begriffen.

Der Bergstädte aber wirdet vonwegen ihrer wissentlichen Armut und Unvermögens desfalls verschonet und die Bekanntnussbriefe der erlegten Turkenhilf soll ein jeder vermug der gewöhnlichen in vorigen Landtagen beschlossener Notel von sich zu geben schuldig sein.

Belangende aber die Leute, weliche durch Feuer, Hagel, Ungewitter oder Wassergüsse Schaden nehmben wurden, dieselbigen sollen glaubwürdiger Personen schriftliche Kundschaft ihres genombenen Schadens fürbringen und den Steuereinnehmbern zur Nachrichtung übergeben.

Und denen von der Hohenmaut, welche verschiener Jahr abgebrunnen und die drei Jahrsfrist, so ihnen hievor zu Widererholung und Ergötzung ihres genombenens Schadens gegeben worden, noch bishero ihre Endschaft nicht erreicht, haben sie auf ihr hohe Bitt noch diesen jetzigen Termin der Steuer befreiet.

Wurde aber jemand mit Erlegung der Steuer saumig erschienen und uber den ernennten Termin 14 Tage furubergehen lassen, gegen demselbigen soll mit Einnehmbung seiner Güter vermug voriger Landtagsbeschlüsse unverzüglichen procedieret und durch dieses Mittel auch die hievor bewilligten und bisher restierenden Hilfen bei den Saumigen alsbald auf nächstkunftig Viti eingebracht werden.

Ferrer haben sich die Stände mit einander verglichen, dass auf nächstkunftig Johanni die gemeinen Landesraitungen, als nämblichen von den Einnehmbern des Biergeldes, auch den obristen Steuereinnehmbern und beschliesslich von dem Kriegszahlmeister neben zweien aus denen den Steuereintnehmbern zugeordneten Landofficieren durch gewisse hierzu von den Ständen verordnete Personen sollen aufgenomben, nochmals dem Landrechten zur Revision übergeben und in ein Richtigkeit gebracht und alsdann E. Mt. eine glaubwirdige Abschrift des Zahlmeisters Raitungen übersendet werden. Und eine jetwedere soll dahin geflissen sein, die bewilligten Contributiones an Thalern und groben Gelde zu entrichten, und seind die hievor in den verschienen Landtagen deputierte obriste Landofficierer zur Steuer auch anjetzo verordnet worden.

Demnach auch die Stände berichtet worden, als sollte sich das Kriegsvolk in Ungern zum höchsten beklagen, dass ihnen zween Monatsold zu bezahlen ausständig, hätten sich auch hören und vermerken lassen, sie wurden dergestalt in ihren Diensten keineswegs nicht verharren noch bleiben kunnen: derhalben bitten ermelte Stände E. Mt. unterthänigist, dieselbige wollen die Sachen zu Verhütung künftiger Gefähr genädigist vermitteln und gebührliche Anordnung thuen, dann sie sich befahren, wann ihr Zahlmeister mit der Bezahlung dahin ankämbe, ermeltes Kriegsvolk wurde desto stärker auf ihrem proposito beruhen und sich nicht wellen darvon bewegen lassen.

Es bitten auch die Stände ferrer unterthänigist, was belanget die Continuae aus dem erzbisthumb Gran und dann dasselbige, welches der Kruschicz innenhält und was von andern Orten der Enden einkumbt, E. Mt. wollen desselbige gleichergestalt zu Abzahlung des Kriegsvolks genädigist verordnen und anwenden lassen.

Und weiln sie die Stände zu Erbauung Ujwar bisher nicht eine geringe Summa Geldes contribuieret und angewendet haben und bisher daselbsten das Kriegsvolk erhalten und bezahlen helfen und ihnen an berührter Festung furnemblichen viel und hoch gelegen, so bitten sie E. Mt. unterthänigist dieselbige wollen die Sachen dahin richten, damit die Obristen und Hauptleute nicht allein E. Kais. Mt. als Kunigen zu Ungern und Beheimb, sondern auch den Ständen der Kron Beheimb und incorporierten Landen mit Eidspflichten verbunden werden möchten.

Das Biergeld haben ermelte Stände E. Kais. Mt. von Pfingsten anzufahen, nämblichen fünf weiss Groschen Vorigermassen, den ersten Termin auf Jacobi und den andern auf künftig Gali, bewilligt und seind darzu sonderbare Personen zu Einnehmbern in allen Kreisen verordnet.

Was den neuen Kalender anlangt, erachten sie unterthänigist für ein Nothdurft, E. Mt. möchten sich mit den anrainenden Chur- und Fürsten derhalber zuvorderist vergleichen, in Betrachtung dessen, dass E. Mt. Unterthanen in der Kron Beheimb mit ermelter Chur- und Fürsten Unterthanen, Zugethanen und Verwandten allerlei Handtierungen und Gewerb haben und treiben, dadurch willen dann von wegen Ungleichheit des Kalenders, auch Termin und Zeit allerlei Incovenientia erfolgen möchten.

Betreffende die Juden bleibt es bei voriger Bewilligung.

Soviel aber den Landprobierer betreffend ist, welicher bei den Bergwerchen Schrott und Korn in seiner Pflicht und Verwahrung hat, haben ihme die Stände, damit er seinem Ambt vermug voriger Landtagsbeschlüsse gebührliche Vollziehung thuen muge, zu den vorigen noch vier Commissarien zugeordnet, die sollen sich der Zeit zu Verrichtung derselbigen Commission mit E. Mt. beheimischen Kammer vergleichen.

Folgends seind vier Artikel und unterthänigiste Intercessiones für Privatpersonen, weliche dem Kammerwesen anhängig, als nämblichen vonwegen Anna Wodierackin, Wittib, für Jana Malowcze [sic] belangende eine Pfandschaft, dass E. Mt. ihme dieselbige erblichen wollten zukomben lassen, item einer Geldschuld halber, weliche die Haugwicz Gebrüder bei Kaiser Ferdinando seeligister Gedächtnus haben sollen.

Letzlichen bitten die Präger in allen drei Städten für sich selbs, auch in Namben der andern E. Mt. Städten, E. Mt. geruhen ihnen den andern halben Theil aller Fälligkeiten aus kaiserlichen milden Gnaden bewilligen und folgen lassen. Daneben die Stände gegen E. Kais. Mt. unterthänigiste Furbitt thun und umb einen gewöhnlichen Revers ihrer Bewilligungen halber gehorsamist bitten. [Na zevní stranì listiny ještì poznamenáno:

Auf der Kais. Mt. gnädigsten Befehlch den Herren Kriegsräthen zu übergeben, die sollen die zwen Artikel den Nachlass vor den Bergstädten betreifend und was sonst Ujwar halber gemeldt wird, in Beratschlagung ziehen und ihrer Gnaden oder der fürst, durchl. Erzherzog Ernst auf Gutachten furbringen. 8. Junii 83.

In die Hofkammer. Des Kriegsraths Gutachten ist hiebei, die Herren haben die Nothdurft zu fertigen, damit die Zahlung bald dorther gebracht und Ihr Mt. des Tags Ihrer Ankunft vorher erindert werden mugen.

Per archiducem 15. Junii 83. - Reisach.

Die Herren wollten den Kriegsrath auch unbeschwert erindern, wann und wasgestalt sie die aus Behem hievor derwegen furgewarnt haben. 15. Junii 83.]




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