202. Dvorská rada válečná podává arciknížeti Arnoštovi své dobré zdání v příčině placení vojska na báňských hranicích v Uhřích komisary stavův českých a moravských.

1583, 15. června. - Orig. v c. k. říšsk. arch. fin. ve Vídni.

Genädigister Fürst und Herr! Der Kriegsrath wollte zwar gehorsamist gern sehen, dass die zwei Monat kannten erhalten werden, es ist aber das Kriegsvolk daselbst auf der bergstädterischen Gränitz durch die aus Böhemb und Marhern vorgangne Handlungen und Zahlungen also verwöhnt gemacht, dass der Kriegsrath fast kein Hoffnung mehr hat, jetzt der Zeit den nunmehr zu erlangen, zu dem hilft auch, dass die Zahlungen zu halben Jahren, wie sie vertrost werden, nit kummen, sonder lang darüber aufzogen werden.

Soll man aber die zwei Monat im Jahr mit der baren Geldzahlung erhalten, so ist kein ander Mittel, wie das der Kriegsrath auch zu Pressburg angemeldet, dann dass die Kais. Mt. die Zahlung wieder auf den halben Theil in Tuch richten, wie es zuvor gewesen, und die Kriegsleut wieder empfinden, was sie dabei für Nutz oder Schaden haben gegen der zehnmonatlichen baren Bezahlung. Das wirdet aber auf diesmal und vor einem behemischen Generallandtag, da die Wiederfreistellung der Zahlungen Ihrer Mt. heimzusetzen, mit grossen Fleiss zu treiben, nit beschehen kunnen. Den einen Monat aber von ein ganzen Jahr, acht der Kriegsrath, werde Ihr Mt. nit unbillich zu begehren, dann auch mit Hilf des Dobo und des Forgach Simon, ob er gleich abwesig, welche zu guter Beförderung der Sachen insonderheit zu ersuchen, verhoffenlich erlangen werden. Die aus Behem wären zu vermahnen, dass sie die Zahlung mit dem ehisten herausbringen und den Tag ihrer Commissarii Ankunft vorher erindern wollten. Die Graszeit ist nun fast aus, ohn die Zahlung werden die Kriegsleut in die Vesten nit zu bringen sein.

Ihnen war auch anzudeuten, auf dass sie ihren Commissarien Befehlch geben, was Ihr Mt. wegen dess Nachlass der 2 oder 1 Monat dorten zu erhandlen befehlen wurden, dass sie das nit allein gar nit verhindern, noch dem Kriegsvolk von der ganzen Bezahlung viel Vertröstung geben sollen, wie etwo zuvor beschehen, sonder derselben auch für ihre Person zu erhandlen allen getreuen Fleiss brauchen wollten.

Die aus Märhern wären insonderheit zu vermahnen, dass sie ihr völlige Portion ohne Abgang darbrächten, dann sie die vorigen Mal nur bei 35.000 Thaler darbracht, da sie doch denen durch sie selbst ubernummenen Gränitzen noch in die 53.000 Thaler auf ein ganze Jahrsbezahlung hätten bringen sollen. Gegen ihnen ist aber kein Summa anzumelden, denn sie ein mehrers denn 53.000 Thaler jährlich geben sollten. Darauf wirdet man auch zu künftigen Landtagen bedacht sein sollen, aber wann sie allein jetzo diese Summa brächten, künnten Ihr Mt. das wieder empfahen, was mittlerweil auf die Bukenczer und andere in Tuch oder sunst aus der Kammer Kremnitz bezahlt worden, und mit demselben aber desto weiter auf die überbleibenden Ort gereichen.

Den andern Artikel der Eidspflicht der Obristen und Hauptleut zu Uywar betreffend, welche sie der Kron Beheimb thuen sollen, haben sie noch so stark zu begehren nit Ursach, dann sie allein im 81. etwas Baugeld dargeben und dasselb aus ihren ordinari Granitzhilfen hergenummen, auf das Kriegsvolk aber haben sie insonderheit nichts bezahlt.

Sie möchten dahin beantwort werden, wann sie sich also mit der Zahlung, auch mit der Bauhilf werden erzeigen, wie durch Ihrer Mt. und ihre eigne Commissarii in nägster Gränitzbereitung bedacht und geredt worden, wurden Ihr Mt. auch nit unterlassen, die Mittel zu suchen, auf dass ihnen, soviel mit Beliebung und Zugeben der hungerischen Stände, als die die meiste Burd zu Erhaltung der Gränitz tragen müssen, sein kunnte, willfahrt werde.

Ob aber solche Antwort ihnen jetzo alsbald zu geben, das stehet in Ihrer Mt. genädigisten fernem Bedenken. Der Kriegsrath hält dafür, es werde in diesen Sachen vor dem Generallandtag wenig au richten sein. Propositum archiduci 15. Junii 83. [Současná poznámka: Die fürstl. Durchlt. hat vermeint, dieser Zeit und vor ein behemischen Landtag werde nichts solches anzumelden, aber dahin soll man dann dieses Gutachtens eingedenk sein.]




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