207. Rudolf II. žádá zřízené rady v království Českém za dobré zdání v příčině nového kalendáře, kterýž aby v říši Německé a jiných královstvích i zemích měsícem říjnem zaveden byl, že vyhlásiti chce.

VE VÍDNI. 1583, 25. července. - Konc. v arch. česk. místod.

Rudolf der Ander u. s. w. Hoch- und wohlgeborne, gestrenge liebe Getreuen! Ihr habt euch ungezweifelt in Gehorsamb zu erinnern, wasmassen wir bei dem jüngsten Landtag, welichen wir den Montag nach Exaudi gegenwärtigen Jahrs in unser Kron Beheimb publicieren und halten lassen, unsern getreuen Ständen daselbs neben anderm auch zu proponieren und furzutragen, unsern dahin abgefertigten Gesandten Befehlich geben haben, demnach die papstliche Heiligkeit unlängst verschiener Zeit einen neuen Calendarium ausgehen, Ihre Heiligkeit auch durch derselben Oratorn bei uns unablässlichen anhalten lassen, damit wir, allermassen dasselb von andern christlichen Potentaten allbereit besehenen und erfolgt wäre, denselben gleichsfalls aeeeptieren, belieben und ihne in dem heiligen Römischen Reich teutscher Nation sowohl als unsern Kunigreichen und Erblanden publicieren, auch zu halten gnädigigt verschaffen wollten, dass derowegen unsere Commissarien bei den gehorsamen Ständen unser Kron Beheimb alles Fleiss anhalten sollten, damit sie denselben Artikel, sonderlichen aber, ob und auf was Weg, auch zu welcher Zeit soliche Publication von uns beschehen möcht, nothdurftig erwägeten, auch uns hernach ihr Gutachten zu fernerem unserm Entschluss in Gehorsamb berichteten.

Wiewohl nun unsere getreue Stände der Kron Beheimb ihren Landtagsbeschluss bei diesem Artikel dahin dirigiert und gerichtet haben, dass wir uns ehe und zuvor mit den benachbarten Chur- und Fürsten diesfalls vernehmen und vergleichen möchten, so wollen wie euch doch gnädiger Meinung nicht bergen, dass wir vor diesem nicht allein von den beiden geistlichen, als Mainz und Trier, sondern auch den dreien weltlichen Churfürsten als Pfalz, Sachsen und Brandenburg Ihre Liebden diesfalls ihren Bericht und Gutachten abgefordert haben. Ob dann nun wohl angeregte beide geistliche Churfürsten aus vernunftigen und erheblichen Bedenken ihnen soliche Publication gefallen lassen, auch darzu gerathen, inmassen sie dann dieselb in Ihrer Liebden Landen vor diesem ins Werk gerichtet haben, die beide weltliche Churfürsten auch als Sachsen und Brandenburg Ihre Liebden (weil wir von dem Pfalzgraf Churfürsten unbeantwortet gelassen worden) ihnen Anfangs diese vorhabende Publication des neuen Calendarii nicht zuwider sein lassen, so vermerken wir aber doch aus beider weltlicher Churfürsten Ihren Liebden uns seither gethanen Zuschreiben soviel, dass Ihre Liebden aus etzlichen angezogenen Ursachen, furnehmblichen aber, dass Ihrer Heiligkeit diesfalls und sonsten nicht zu viel eingeraumbt und deferiert werden sollt, bedenklichen sei, diesen Calendarium anzunehmen, daher sich dann einiches nachbarlichen Vernehmens bei ihnen gar nicht, sondern viel mehr zu ersehen, dass die Fortstellung ihres Theils wohl ersitzen bleiben und gar nicht ins Werk gerichtet werden wird.

Demnach wir aber doch hiebei in gnädigist Acht genommen, dass diesen neuen Calendarium die Kunigreich Spanien, Frankreich, Italien, Polen, Niederland sambt andern Landen angenommen, hierzu auch beide unser freundliche geliebte Vettern Erzherzog Ferdinand und Carln zu Österreich Ihre Liebden, weliche mit der Publication allein bis auf unser Resolution still halten, sowohl als der Herzog zu Baiern, so denselben in seiner Liebden Landen allbereit publiciert hat, gerathen, wir auch gnädigist gern sehen wollten, damit in der heiligen Christenheit und derselben zugethanen Kunigreichen und Landen eine durchgehende Gleichheit gehalten würde, darumben auch Ihre Heiligkeit diessfalls ein starke Vertröstung allbereit gethan haben, so sein wir auf gnugsame gehaltene Berathschlagung numehr gnädigist entschlossen, auf nägstkommenden Octobris den Ständen des heiligen Römischen Reichs, sowohl als unsern Kunigreichen und Landen und also auch den Ständen unsers Kunigreichs Beheimb nit weniger als den Ständen der incorporierten Landen solichen neuen Calendarium publicieren zu lassen in gnädigister Betrachtung, dass in allem Handel und Wandel unsern Unterthanen nicht wenig daran sein will. Dann obgleich angeregten beiden Churfürsten Sachsen und Brandenburg soliche Anfangs wes zuwider sein möcht, so werden sie doch der ergangenen Publication auch ihren Willen umb ihrer Unterthanen Handels und Wandels willen hernacher nothwendig folgen müssen. Und sein darauf des gnädigisten Versehens, weil dies alles nicht so gar dahin, uns ihrer Heiligkeit zu angenehmen Gefallen zu erzeigen, als in dem geistlichen und weltlichen Stand ein richtige Ordnung zu halten, gemeint würdet, es solle diese unsere Anordnung unsern gehorsamen Ständen des heiligen Römischen Reichs, sowohl unsern Kunigreichen und Erblanden so gar unannehmblichen nit sein, sich auch die Haltung desselben Calendarii an einem und dem andern Ort bei den benachbarten Chur- und Fürsten, so der augsburgischen Confession verwandt sein, selbs hernach geben und finden.

Wie dem allem, so haben wir euch ehe und zuvor mit euerm gehorsamen Gutachten in Gnaden vernehmen wollen, euch hiemit gnädigist befehlend, dass ihr diese Sach mit dem fürderlichisten in nothdurftig Erwägung nehmet und uns hernacher euer gehorsambs Gutachten, was euers Wohlmeinens diesfalls anzuordnen, wie auch diese Publication fortzustellen sei, unverlängst in Unterthänigkeit zuschreibet. An dem verbringt ihr unsern gnädigen gefälligen Willen und Meinung. Geben in unser Stadt Wien den fünfundzwanzigisten Tag des Monats Julii anno im dreiundachtzigisten u. s. w.




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