In Gleichheit hält es sich mit dem Particularvorzeichnus der Feuerstätt, dann kund und offenbar, dass dieser Zeit unter uns und den unsern ein solche Armuth, dass auch viel Feuerstätt, die (wie hievor bericht) mehr Schulden uf sich haben, dann solche in zwiefachen Geld, dessen sie nit gültig, ertragen, darumben es dohin kommt, dass fast alle Rathstag Häuser und Höf gerichtlich vor uns cediert, übergeben, einestheils öd gelassen, dass keine Kaufleut darzu sich finden, auch bisweilen einer zweie auch drei Feuerstätt zu einer machen und zusamm bauen muss, do nit wüst mugen gelassen [sic]. Solches alles dann doher rührt, dass bei gemeiner Stadt durchaus keine Handtierung noch Gewerb, dardurch unter der Burgerschaft und Unterthanen ein Aufnehmen zu hoffen, darzu dann der bishero gewährte Zoll das meiste geursacht, zu dem auch unter den Landleuten und sonsten der Misswachs des lieben Getreides, so nun etzlich Jahr mit vorgeloffen, in dem also zu 10, 8 und 6 Gulden kauft worden, so vor Jahren zu 3 und 4 fl. gölten, die liebe Armuth auch sehr befördert und noch.

Und neben dem etzlich Dörfer von dem Markgrafthumb über aufgerichte Vortrag von gemeiner Stadt de facto entzogen, wollen geschweigen, was von andern Benachbarten vorgenommen, wie hievor von uns in specie ausgeführt, darumben kein gewisse Anzahl zu machen, wie dann noch täglich neuerliche Einhalt erfolgen und eines nach dem andern (darumben unsern Pflichten nach hievor bei E. Kais. Mt. wir uns unterthänigist angemelt) entzogen wird, darumben dann wir täglich nit wenig Unkosten ufzuwenden gedrungen, es auch dohin kombt, dass wegen der Benachbarten Bedrangnus kein Burger noch Unterthoner fröhlich zu den Benachbarten wandern noch werben darf, denn wobald mans ein oder dem andern nit gibt und nachsiehet, wie ers begehrt, und wir hierin unsern Pflichten gegen E. Kais. Mt., wie sich gebührt, gedenken genug zu thun, werden die unsern drüber arrestiert, gehembt und umb das ihre beschwert, darunter die unsern täglich nit wenig Einbuss und Abgang an ihrer Nahrung leiden müssen. Dergleichen aber bei keiner Stadt in der Kron Beheim gehört noch erfahren, wir wollen geschweigen der täglichen Ausgab zu Gebäuden, Reiter, Schützen und ander der Stadt Nothdurften. So kann uns auch so stricte nit beigemessen werden, dass seit der anno etc. 73. wir mehr nit denn 1200 Thaler Hilf gethon, sintemal unwidersprechlich wahr, dass anno etc. 72. E. Kais. Mt. geliebsten Herrn Vätern, unserm allergnädigisten Herrn, wir 3000 Fl. vorgeliehen, die wir anticipieren und nun bishero uf gegenwärtige Stund in die eilf Jahr vorinteressieren und 1980 Zins ablegen müssen, dass also angedeut Anlehen sich uf 4980 Fl. bishero erstreckt. So kann auch wider uns das nit statthaben, ob wir in allgemeinen Landsnothdurften mit Hilfen unbegeben unser Privilegien Übergängen und weniger, dann auch andere, sonderlich die, so uns mit dem Vormögen ungleich, contribuieren, dann die Wahrheit auch in Nothfall darzuthun, dass seider anno etc. 66. (doch das Anlehen der 3000 Fl. sambt den auflaufenden Zinsen bis uf Dato beneben die 6000 Fl. jungst bewilligte Hilf auch mit gerechnet) wir uber 23.980 FI. zu Hilfen contribuiert. Ob nun solches bei so gering und engen Kreis und Districtu nichts zu achten und derselbe nit endlich erschöpft, sonderlich do sonsten keine Gewerb und durch den Zoll ferner gesteckt, geben E. Kais. Mt. allergnädigist zu erwägen wir hiemit unterthänigist frei.

Und zwar könnte die liebe Armuth latius uber hievor wahrhafte gethone Bericht ausgeführt werden, wir befinden aber, dass hierin unsern wahrhaften Berichten durch unser Widerwärtiger Eingtreuen etzlichermassen nit Beifall und Statt noch Gehör geben werden will, das wir Gott und der Zeit befehlen müssen; do es aber in ander Weg ausser unser wahrhaften Bericht kund werden soll, wird unser und des Kreis Nutz wenig darbei sein, wir wollen aber hierbei, allergnädigister Kaiser und Herr, unterthänigist gebeten haben, E. Kais. Mt. geruhen hierin unser ungehört wider uns niemand Glauben zu geben auch unsere Vortiefer lassen namhaft zu machen und uns zu Vorantwortung zukommen, soll und denselben mit Gottes Hilf und der Wahrheit dohin begegnet werden, dass sie schaamroth bestehen und von ihren Angeben abstehen müssen.

Dass auch unter unser Burgerschaft etzlich dieselben und zugleich die ufm Land der verbotenen Monopolien, Vor- und Getreidkauf sich gebrauchen und die Unvormögenden aussaugen und allerlei wucherische Contract brauchen sollen, das ist uns unbewusst, haben auch bishero mit Grund dergleichen kein hinterkommen mögen, und ob wir der einen erfahren, solle die Straf wider ihm nit unterblieben sein, wir wollen aber unsers Theils uf dergleichen ferner unser fleissige Frag und Acht geben, und do einer erfahren, das darbei leisten, dass E. Kais. Mt. gnädigist zu spüren, wie der Rath zu dergleichen vorderblichen Mitteln nit geholfen, und haben E. Kais. Mt. derselben Inquisition und Straf halber wir unsers Theils auch nit Ordnung zu geben.

An dem aber ist es, wie aller Ort bräuchig, dass etzliche Burger, so frembder und anderer Ort Getreid zu sich kaufen und den Leuten wieder zu kaufen geben, allhier gefunden, dass aber von denselben Meta und die Billigkeit überschritten, weil an uns nichts dergleichen kommen, wissen wir mit Wahrheit nichts von uns zu schreiben.

Wegen der geistlichen Güter, so wir von Stiften, Kirchen und ander Geistlichkeit an uns uf unser Rathhaus gewandt haben sollen, wissen vor unser Person wir uns einiger derselben ausser des Stifts Sct. Clara und Jungfrauenklosters an uns pfandweis gelangte Zinstreid nit zu berichten, die wir dann mit Consens und Vorwissen weiland Kaiser Maximiliani, unsers allergnädigisten Herrn, E. Kais. Mt. geliebsten Herrn Vätern, darumben an uns umb ein Summa Geldes pfandweis bracht, weil solche zuvor andern schon vorsatzt gewesen, auch mit der Zeit Stadt und Kreis zu Nachtheil in ander Weg alieniert können werden, damit umb so viel mehr dieselben darbei gelassen, wie auch derwegen wir die Gelder antieipieren und noch fortzinsen und von denen, so sie zuvor vorsetzt gewesen, der Stadt und Kreis zum Besten ledigen müssen, dagegen dem Stift die Ablösung bevorsteht, Inhalt der darüber ufgerichten Pfands- und Vorsatzungsbrief.

Von andern Stiften, der doch die Menge nit allhier, haben wir uns keiner zu erindem noch das wenigist innen, so wissen wir uns sonder Kirchen- und geistlicher Güter, der wir uns unterzogen haben sollen, nicht zu berichten, und ob etwas uf unserm Rathhaus vor Jahren kommen, ist es uf Schul- und Kirchbau bishero angewandt, wird auch noch jährlich den Klöstern und andern, derer Voreltern zu den Messen Stiftung hinterlassen, zu Bestellung der Messen, dohin sie solche anzuwenden sich bei uns angeben, Handreichung gethan, und müsste uns leid sein, dass dergleichen Güter wir uns änderst, dann wir befugt, gebrauchen und anmassen sollten.

Beschliesslich, dass E. Kais. Mt. den endlichen Vorderb und Untergang der Burgerschaft wegen des ein Zeit allhier gewährten Zolls, auch do derselbe weiter bestehen sollt, und dass die derwegen gebetene Ein- und Abstellung uns kein Ernst, darumben gnädigist nit wollen zulassen, weil E. Kais. Mt. derhalben uns angeschobenes Anlehen der 4000 Fl. wir nit bewilligt, auch dargegen 1000 Fl. geboten, so E. Kais. Mt. gegen derselben Regalsgerechtigkeit vor ein schlechtes anziehen, sollen E. Kais. Mt. in höchster Wahrheit wissen, do in unsern Vermögen ein mehrers zu willigen gewesen, wir diesfalls zu uns nichts stehen, auch uns ein Freud sein lassen wollten, E. Kais. Mt. damit unterthänigist zu willfahren. Wann nun keiner ihme mehr soll auflegen, denn er zu tragen weiss, zu dem dieser Regals gerechtigkeit E. Kais. Mt. sich jetzo gegen uns nit Torzeihen und wir dieselben zuvor bei andern gewesenen römischen Kaisern und Königen durch unsere unterthänigist treue Dienst und titulo oneroso erworben, darüber auch in viel Weg stattlich privilegiert, haben wir gehofft, angedeut unser unterthänigist Erbieten sollen angenomben werden; dass aber nun E. Kais. Mt. Resolution dargegen wider uns ihren Fortgang nehmen soll, das will uns und unser Burgerschaft vornehmblich den darüber inhabenden Privilegien zu sondern Vorderben laufen. Derwegen und zu Unterbrechung dessen und damit gemeiner Stadt gerathen, weil wir es nit Umbgang haben, und diesfalls unser alten hierin habenden Zollsbegnadung (derer wir uns auch keineswegs hiemit begeben haben) zu geniessen, wollen aus unterthänigister Treu zu den vorigen bewilligten Tausend Gulden wir noch ein Tausend Gulden und in Pausch also zwei Tausend Gulden dergestalt, dass angedeuter Zoll in ewig ufgehebt, wie in hievorigen unterthänigisten unsern bittlichen Schreiben unter dem Dato den 8. Januarii anno etc. 82. ausgeführt, bewilligt haben, in Erwägung, weil uns, wie Gott bewusst, hierüber ein mehrers ausseiunsern vorderblichen Schaden nit zu thun und hierbei nunmalen beharren müssen, E. Kais. Mt. uns auch hierbei bleiben, unser zuvor darüber habenden Begnadungen, die allgereit E. Kais. Mt. hievor unter andern unsern Begnadungen erneuert und cenfimiert, geniessen und ferner nit beschweren lassen werden.

Ist demnach unser unterthänigist Bitten, E. Kais. Mt. geruhen gnädigist unser mit der jährlichen Besteurung kraft habenden Privilegien, alten Herkombens und ander uf uns haftender Beschwer, derer andere Stadt durchaus befreit und enthebt, sowohl mit der Specialund Particularvorzeichnus wegen der von dreissig Jahren gereichten Bern und der Feuerstätt, dieselben in die Kammer zu übersenden und Bescheids zu erwarten, weil unser der Stadt Vorderb, Trau und Glauben, Eröffnung unsers Unvormögens, und dass dardurch unsere Glaubigere häufig uf uns zu fallen geursacht, uns auch nindert mehr getraut, wir auch hierdurch bei andern in Vorkleinerung eingeführt, sonderlich dass es zu einer Zutrennung und grossen Weiterung gedeihen würde, zu dem weil es ein Neuerung und zuvor niemalen erhört, in Zeit der Vorpfändung von kein gewesenen römischen Kaisern noch behemischen Königen an uns nit gemutet, solches auch wider alt Herkomben, inhabende kaiserliche Compulsorial, Revers und Privilegia etc., zu vorschonen und uns hierin bei diesen unsern wahrhaften unterthänigisten Entschuldigung und Bericht der geistlichen Güter halber, von Stift Sct. Clara herrührend, davon in Zeit der Vorsatzung aller Bericht zurück bei E. Kais. Mt. Kammer gelassen, dann dass sonsten anders halber wir nichts, wie gemeldet, wuchtigs inhändig vorbleiben, und ein anders hierüber, so uns [mäniglich] zu Vorderb und äussersten Untergang gereichen würde, nit ufseilen oder damit beschweren lassen, sonderlich was der Wucherer halber, die unter unser Burgerschaft sein sollen, unser Unwissenheit halber uns, in dem wir doch förder unsern Fleiss haben wollen, entschuldigt halten, auch letzlich dies unser unterthänigist Erbieten der zwei Tausend Gulden gegen ganzlicher Einstellung des Zolls gnädigist annehmen und uber unser Vermögen ein mehrers nit begehren, den Zoll auch, wie hievor den achten Januarii anno etc. 82 unterthänigist gebeten, gnädigist ein- und abstellen und unser Aufnehmen hierdurch befördern und nunmal mit allergnädigist gewährlichen Bescheid erfreuen. Und wie E. Kais. Mt. uns gegen unsern Widerwärtigen Schutz und Schirm gnädigist verwähnet, darumben E. Kais. Mt. wir unterthänigist dankbar, wollen hierbei der Pfältzischen wegen des Stifts Waldsassen, dann des Markgrafthumbs und Sachsens wider uns vielfältig bishero beschehenen Eingriff und E. Kais. Mt. hierin allgereit uberschickte Bericht unterthänigist gebeten und erindert haben: E. Kais. Mt. geruhen, dass durch Zusambkunft oder in ander Weg der Sachen einesmals abgeholfen und wir des vielfältigen Bedrangens entladen, Nachbarschaft erhalten und gepflanzt, Stadt und Kreis Eger zuförderst E. Kais. Mt. an dero Interesse nichts entzogen noch derwegen behelligt und molestiert, das umb E. Kais. Mt. seind wir als getreuen Unterthanen zusteht und gebührt, mit Darstreckung unsers äussersten Vormögens unterthänigist zu vordienen willig und thun E. Kais. Mt. uns zu gewährlichen Bescheid befehlen. Datum den 8. Augusti anno etc. 83. E. Röm. Kais. Mt. allerunterthänigist und gehorsamiste

 

die von der Ritterschaft und Adel des Egerischen Kreis, dann Burgermeister und Rath der Stadt Eger.



Gesiegelt durch Ruprecht von Thain uf Konstberg, Jeronymus von Zedtwitz zum Liebenstein, Wolf Wenzel von Kotzau zu Haslau und Jörg Wolf von Brandt zu Seeberg.




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