218. Plná moc šlechty Chebského kraje a města Chebu daná do Prahy vyslaným poslancům v příčině zaplacení dlužného ještě zbytku pomoci proti Turku.
1583, 19. září. - Orig. v arch. města Chebu.
Wir die von der Ritterschaft und Adel des Egrischen Kreis, dann Burgermeister, Rath, Gericht und Gemeind der Stadt Eger für uns und unsere Nachkomben bekennen und thun kund: Nachdem uf vorgehend der Röm. Kais, auch zu Hungern und Beheimb königlichen Mt., unsers allergnädigisten Herrns, angestallten und allhier im Eger gehaltenen Commissariat und gnädigisten Begehren gegen gnädigister Bewilligung, dass es uns und unsern Privilegien ohne Schaden, auch uns Revers und Compulsorial dargegen, wie also herkomben, ausgeben werden sollen, sechs Tausend Gulden zu einer Türkenhilf zu fünf unterschiedlichen Fristen aus unterthänigister Treu und Gehorsamb zu contribuieren bewilligt, auch hieran allgereit zwei Tausend neun Hundert Gulden bezahlt, und nochmaln drei Tausend und Hundert Gulden in Rest, daran Galli künftig allererst Tausend Gulden und vorgesatzte Summa gänzlich vortagt, so also im Namen höchstgedachtist Ihrer Kais. Mt. durch wohlverordnete Kammerräth des Königreichs Beheimb, unser gnädig und gunstige Herren, in Ansehung vorstehender wichtiger Ausgaben abgefordert, uns auch dargegen Compulsorial, Revers und Quittung, so allgereit gefertigt, auszugeben bewilligt, dass solchem nach und zu Auszahlung benanntes Rests drei Tausend und hundert Gulden, damit die sechs Tausend Gulden ersetzt und vollnkomblich entlieht, wir unsern Gewalt und Vollmacht befohlen, aufgetragen und übergeben dem ehrbarn, weis und achtbarn Franz Junkern, des Raths, und Clemens Holdorff, Stadtschreiber, übergeben, auftragen und befehlen ihnen denselben hiemit und in Kraft dies Briefs dergestalt, dass sie sich uf Morgen erheben und nach Prag begeben und bei höchst gedachtist Ihrer Röm. Kais. Mt. wohlverordneten Herren Praesidenten und Kammerräthen d Königreichs Beheimb, wie es die Nothdurft erfordert, sich angeben, und wann vorangezogener bewil ligten Contribution im Namen höchstgedachtist Ihrer Kais. Mt. durch die verordnete Commissarien uns Compulsorial und Revers, wie mit Alters herkomben, bewilligt, dieselben aber uns bishero nit ausgeben, Anfangs umb dieselben ihnen in unsern Namen auszugeben unterthänigist ansuchen und bitten, und solche zu Händen nehmen, und haben einzuliefern, und nach empfangenen Compulsorial und Revers alsdann im Rentmeisterambt, oder wo von wohlernannten Herrn Praesidenten und Kammerräthen sie angewiesen, den Hinterrest an bemelten sechs Tausend Gulden, betreffend drei Tausend und Hundert Gulden auszahlen und uns darauf nothdurftig quittieren lassen, auch vor erlangten Compulsorial und Revers mit der Bezahlung innenhalten und sonsten hierin alles anders, was wir Selbsten persönlich oder gegenwärtig vorerzählter Gestalt nach thun sollten, könnten oder möchten, zu thun und lassen Macht haben. Und was also durch inverleibte unsere Gewalthabere und Abgesandte vorricht, wollen wir stet, fest und genehmb, auch sie unsere Gewalthabere allerding schadlos halten. Wo auch diese unsere Gewalthabere und Abgesandte mehr Gewalts, dann hierin begriffen bedürftig, denselben wollen wir ihnen, ob der von Wort zu Wort ausdrücklich hierin begriffen, jetzo als dann und dann als jetzo auch geben haben, alles uf Gewinn und Verlust und allen Rechten treulich und ohne Gefährde. Dessen zu Urkund haben wir obvermelte von der Ritterschaft des Egrischen Kreis einestheils vor uns und andere unsere Mitvorwandte und Nachkomben, dann wir gedachte Burgermeister, Rath, Gericht und Gemein der Stadt Eger unsere Petschaft und Stadtsecret-Insiegel anhero wissentlich thun ufdrucken. Geschehen und geben den neunzehenden Monatstag Septembris nach Christi unsere Herrn Erlösers und Seeligmachers Geburt im fünfzehnhundert dreiundachtzigisten Jahre.