219. Komora česká podává císaři své dobré zdání v příčině přeměny desátku vinného v peněžitou dávku a o obsazení místa perkmistra hor viničných osobou k úřadu takovému schopnou.

V PRAZE. 1583, 20. září. - Orig. v c. k. říšsk. arch. fin. ve Vídni.

Allerdurchleuchtigister, grossmächtigister und unüberwindlichster Römischer Kaiser! Allergenädigister Herr! Nachdem die Weinles herzu nahet und ein Nothdurft, dass die Mandat wegen Reichung E. Mt. Gebührnus, wie es alle Jahr umb diese Zeit bräuchlich gewest, in Zeiten angeschlagen und publiciert werden, so haben wir nit umbgehen können, E. Mt. hieran in Unterthänigkeit zu erindern und daneben dies zu berichten, dass ein Zeit her in Reichung des Weinbergrechts allhie allerlei Vortel und Unordnung gebraucht, dass oft der alte und verdorbene Wein mit dem neuen vermischt, auch sonsten der allergeringiste Wein durcheinander gegeben worden, so E. Mt. zu schlechten Nutz komben, auch daher viel unrichtiger Restanten erwachsen. Zu Abstellund Vorkumbung aber dessen, auch richtiger Einbringung der künftigen Gebührnus, sowohl auch der Restanten haben wir die Sachen mit dem Weinbergmeister und andern nothdurftig berathschlagt und wirdet für zuträgund nutzlicher befunden, dass solcher Weinzehent oder Bergrecht zu Geld angeschlagen, und obwohl der Weinbergmeister auf vier klein Pfennig gehet, so erachten wir doch nach Erwägung der Sachen, dass es wohl auf ein Kreuzer gestellt werden möchte. Dardurch wurden E. Mt., wann also das Bergrecht an Geld dem Strich oder Mass nach gereicht und angeordnet, es geriethe nun der Wein wohl oder übel, nit allein ein gewisses, darauf sich eigentlich zu verlassen und auch dessen besser zu gemessen haben, sondern auch die Restanten eher und leichter an Geld einzubringen sein, sunderlich weil sich der mehrer Theil mit dem entschuldigt, dass sie ihre Wein allbereit längst verkauft, die andern auch noch bei Händen hätten, aber umb ein schlechts nit zertrennen kunnten, einstheils aber sich mit diesem behelfen, dass sie nit soviel Gewächs gehabt, davon das Bergrecht zu erlegen, uber das wurde auch der Unkosten, so jährlich auf die zusehende Personen, Eingiessung, Füllung und Verwahrung der Wein, auch Bindung der Fässer und in ander Weg dem Weinbergmeisterambt anhängig, aufgehen thut, erspart werden mugen.

Und dieweil dann solches gleichermassen durch offen Mandat zu publicieren vonnöthen und die Zeit etwas zu kurz gewest, dass wir uns ehe und zuvor von E. Mt. Bescheids erholt, haben wir zu Befurderung der Sachen beiliegende Patent, deren fünfzig Exemplar, in E. Mt. Namen darauf fertigen und drucken lassen. Wofern nun E. Mt. dieser Rathschlag also gefällig, so werden Sie solche Mandat gnädigist zu unterzeichnen und ehist wieder herein zu verordnen wissen, damit sie dest zeitlicher publiciert und angeschlagen werden. Im Fall Sie aber Bedenken hätten und es diesfalls bei voriger Ordnung noch gnädigist verbleiben lassen wollten, so werden E. Mt. andere fünfzig Patent, dem alten Gebrauch nach gestellt, hiebei gehorsamist uberschicket.

Also kunnte unsers unterthänigisten Erachtens zu Leitomeriz ein gleichmässige Ordnung angestellt werden, inmassen es dann zu Kadan gehalten und für ein Seidel ein Kreuzer zum Bergrecht gegeben wirdet. Und weil auch etlichen Geistlichen und andern Personen laut beigelegter Verzeichnus ein jährlich Deputat Wein aus dem hiesigen Bergrecht verordnet, wofern ihnen dasselb noch weiter erfolgen sollte, welches dann den mehrern Theil bei E. Mt. gnädigisten Gefallen stehet, so möchte ein jeden ein Geld darfur pro rata, was für ein Seidel eingenomben, gereicht werden.

Nachdem wir auch gern gesehen hätten, dass die Ausmessung der Weingebirg, wie dieselbe hievor mehr als eins durch sundere Personen angeordnet, ins Werk gesetzt worden war, inmassen dann darinnen ein guter Anfang gemacht, und aber dabei allerlei Verhinderungen und Widerwärtigkeiten eingetragen worden, für eins, dass meistestheils vom Adel, sowohl auch die Geistlichen und andere, so [ach. das Weinbergrecht zu geben verweigern und desselben befreiet zu sein furwenden thun, solcher.Abmessung nit allein für ihre Person kein Statt thun wollen, sondern auch sich ihrer Unterthanen, die Weingarten unter ihnen bauen und zinsbar sein, sie diesfalls zu vertreten angenommen und dann .auch unter dess die Sterbsläuft mit eingefallen, dardurch man also zu keiner völligen Richtigkeit kommen mugen, so ist im Rath für ein sundere Nothdurft befunden, ehe und zuvor die Ausmessung beschehe, weil die Leut fast abgestorben und sich allerlei Veränderungen mit den Weingebirgen zugetragen, damit dieselben aufs neu beschrieben und ein ordentlich Urbari darüber aufgericht werde, damit man dann anjetzo im Werk ist und ein gute Zeit zugebracht hat. Welches alsdann nit allein zu Einforderung des künftigen Bergrechts, sowohl der Restanten und Aufnehmbung der Raitungen gute Nachrichtung geben, sondern auch zu der Abmessung dienstlich sein wirdet.

Neben dem war auch ein Nothdurft, wie dann E. Mt. in derselben Decret vom 27. Martii verschienes zweiundachtzigisten Jahrs selbst gnädigist darauf deuten, weil der jetzige Weinbergmeister alt und stets krank, dass das Ambt mit ein andern tauglichen Mann ersetzt, auch wann das Bergrecht an Geld eingenomben werden sollte, ein Gegenhandler zugeordnet wurde. Doch weil gleichwohl an einer solchen Person nit wenig gelegen und ein Bergmeister nit allein mit Einnehmbung der Gefäll, sondern auch mit Gerichten und Rechten zu thun, dazu er seine sondere Beisitzer und ein Bergschreiber hat, so möcht es noch auf ein Jahr mit ihme versucht werden, damit ein Gegenhandler neben Verrichtung des Bergschreiberambts die Gelegenheit desto besser erlernen und hernach etwo selbst zu ein Bergmeister oder aber ein ander tauglicher gebraucht und bestellt, indess wollen wir auf Personen bedacht sein, wie ein und ander Nothdurft versehen werden möchte.

Beschliesslich haben E. Mt. aus den vorigen Berichten, wie auch obgedacht, gnädigist vernomben, weichennassen sich etliche von Adel, aus den Geistlichen und andern, so unter ihnen gesessen und Weingarten bauen, des Bergrechts verweigern und diesfalls auf ihre Freiheiten ziehen. In dem sein wir mit unsern Bedenken dahin gangen, wie wir auch noch kein anders zu rathen wussten, dass solches bei ein gemeinen Landtag furgenumben und tractiert, wie zwischen E. Mt. und denselben Grundherren ein gebührliche Vergleichung getroffen, welche hernach gleichsfalls in das Urbari ode Ambtbuch einverleibt und also mit angeregten Weinbergrecht ein Richtigkeit gemacht, auch ein ordentliche Instruction auf den Bergmeister, sowohl den Gegenhandler aufgericht werden kunnte. Jedoch eins und anders zu E. Mt. fernem gnädigisten Erwägen, Willen und Gefallen gestellt. Deren wir solches in Unterthänigkeit nit verhalten sollen, uns daneben zu Kaiserlichen Gnaden gehorsambist befehlend Geben Prag den zwanzigisten September anno im dreiundachtzigisten.

Euer Röm. Kais. Mt. unterthänigiste, gehorsambiste

 

Humprecht Czernin z Chudienicz.

 

M. Nostitz. Paul von Lidlaw.






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