222. Naøízení jménem císaøským nejvyšším èeským úøadníkùm zemským dané, aby podali své dobré zdání, kdy by snìmové v království Èeském a v pøivtìlených zemích odbýváni býti mìli, o zavedení nového kalendáøe, jaké prostøedky by proti drahotì a vyskytující se v Lužicích, Kladsku a na Moravì nákaze morové zavedeny býti mìly. Mimo to žádá císaø, aby za èasu pøítomnosti jeho v království Èeském nìkteøí vždy pøi dvoru královském se nalézali, aby s nimi v pøíèinì záležitostí zemských raditi se mohl.

V PRAZE. 1583, 20. øíjna. - Opis souè. v arch. Tøeboò.

Der Römischen Kaiserlichen auch zu Hungern und Beheimb Kuniglichen Mt., unserm allergnädigsten Herrn, wäre nichts liebers noch angenehmbers gewesen, dann dass Ihr Kais. Mt. nach jüngsten Ihrem von hinnen Verreisen sich unverlangt wiederumben in dies Kunigreich begeben, demselben, sonderlichen aber denen mehrmal anderweit durch Commissarien in dieser Kron Behm gehaltnen Landtagen hätten beiwohnen, auch nicht allein ihren selbs eignen Angelegenheiten, sondern auch deroselben getreuen Unterthanen dies Kunigreich Behem und desselben incorporierten Landen bei Ihrer Kais. Mt. angebrachten Beschwerden abwarten, denselben abhelfen und sie zu begehrtem und gewünschtem End befurdern mügen. Wann aber doch den Herren obristen Landofficierern und Räthen dies Kunigreichs Beheimb gehorsamblichen bewusst, dass Ihre Kais. Mt. nit allein durch die mit den Chur- und Fürsten, auch andern Ständen des heiligen römischen Reichs teutscher Nation zu Augsburg gemeiner Christenheit zum Besten unlängst gehabte Zusambenkunft, sowohl den zu Pressburg mit den Ständen der Kron Hungern gehaltenen Rakusch, nit weniger als den Landtag in Oesterreich, sondern und furnehmblich auch durch die ein gute Zeit hero in der Kron Beheimb gewährte gefährliche Sterbensläuft hieran verhindert worden, so machen Ihre Kais. Mt. Ihr gnädigst keinen Zweifel, es werden die obristen Herren Landofficier und Räth sambt den gemeinen Ständen des Kunigreichs Beheimb Ihre Kais. Mt. dieser Ihrer Abwesenheit halb unterthänigist vor entschuldigt halten, auch mit derselben gehorsambist wohl zufrieden sein, in sonderer Betrachtung auch, dass Ihre Kais. Mt. nunmehr gnädigst erbietig und entschlossen sein, vermittelst des Allmächtigen Hilf Ihrem auf nächstem sowohl dem vorigen gehaltenen Landtag den Ständen der Kron Beheimben gethanem gnädigstem Erbieten nach wiederumben eine gute Zeit in diesem Kunigreich zu verbleiben, der Stände habenden Generalund Particularbeschwerungen gebührlichen abzuhelfen, auch sich hierinnen mit sondern Gnaden also zu erzeigen, damit sich mit Fügen niemand zu beschweren Ursach haben werde.

Und demnach sich nach diesem die obristen Herren Landofficier und Räth dies Königreichs Beheimb unterthänigist zu erinnern haben, dass der Stände daselbst bei nächst gehaltenem Landtag erfolgte Bewilligungen an Steuern und Biergeldern allreit ihre Endschaft erreicht, Ihrer Kais. Mt. aber doch auch nicht muglichen sei, bei denen zum äussersten erschöpften Kammergütern die christlichen Granitzen des Kunigreichs Hungern gegen des Erbfeinds überschwengliche Macht ohne des heiligen römischen Reichs, auch Ihrer Kais. Mt. Kunigreich und Lande getreuen Stände und Unterthanen gutherzige Hilfen zu beschützen, viel weniger bei angeregter Ungelegenheit derselben Hofwesen ohne Ihre Mt. getreuen Unterthanen Zuthun zu erhalten: so erfordert Ihrer Kais. Mt. unumbgängliche Nothdurft, angeregte Stände gedachter Kron Beheimb umb fernere Hilfsleistung mit Gnaden zu ersuchen. Hierauf so ist nun Ihrer Kais. Mt. gnädigst Begehren, es wollen die obristen Herren Landofficier und Räth dies alles in gnugsambe Berathschlagung nehmben, auch Ihre Kais. Mt. mit Rath und Gutachten berichten, zu welcher Zeit ihres unterthänigisten Erachtens wiederumben mit dem allerehisten ohne wenigste der Stände dieser Kron Beheimb Ungelegenheit ein Landtag angestellt, publiciert und gehalten, was auch alsdann Ihrer Kais. Mt. und dieses Kunigreichs erheischender Nothdurft nach proponiert und furgetragen werden möcht.

Überdies werden die obristen Herren Landofficier und Räth ungezweifelt auch ein guts Wissen tragen, dass sich der Stände der incorporierten Lande Bewilligungen gleichsfalls vor diesem geendet haben. Wiewohl nun Ihre Kais. Mt. mit Gnaden nit ungeneigt wären, nach glücklichem Beschlüsse und Venichtung des Landtags in dieser Kron Beheim dieselben Länder persönlich zu besuchen, ihren Beschwerungen abzuhelfen und sie hierentgegen zu Erhaltung des hungerischen Granitzwesens umb fernere erspriessliche Hilfen anzulangen, demnach es sich aber doch besorglichen mit Haltung des Landtags in der Kron Beheim was verziehen möcht, so erachteten ihre Kais. Mt. genädigist, dass dem hungerischen Granitzwesen zum Besten unter dessen, inmassen jungst auch besehenen, die Landtag derer Orten durch Commissarien gehalten, auf denselben aber mehrers nit, dann allein ein halbjährige Hilf begehrt werden möchte. So haben Ihre Kais. Mt. ebnermassen ein sondere Nothdurft zu sein befunden, diesen Artikel mit ihnen den Herren obristen Landoffizieren und Räthen auch in gnugsambe Erwägung zu nehmben. Welchem nach Ihre Kais. Mt. gnädigstes Begehren ist, dass sie die obristen Herren Landoffizier und Räth des Kunigreiches Behem diesen Artikel nit weniger auch in nothdurftige Deliberation nehmben und dasjenig, was sie diesfalls vor thunlichen zu sein befinden, dasselb Ihre Kais. Mt. mit ihrem räthlichen Gutachten zu weiterer Ihrer Kais. Mt. gnädigsten Resolution unterthänigst berichten.

Dann so hätten sie die obristen Herren Landoffiziere und Räthe des Kunigreichs Beheimb sich ferner in Gehorsamb zu erinnern, wasmassen Ihre Kais. Mt. zum andernmal von ihnen des neuen Calendarii halben ihr unterthänigists Gutachten abgefordert haben, demnach aber dasselb Ihrer Kais. Mt. noch zur Zeit nicht zukomben, die Zeit aber auch darunter verlaufen, so haben Ihre Kais. Mt. nicht umbgehen mügen, denselben im heiligen römischen Reich sowohl als in Oesterreich publicieren zu lassen. Und so dann Ihre Kais. Mt. nachmaln gnädigist sehen wollten, damit solche Publication, weilen Ihr. Kais. Mt. diesen neuen Kalender allergnädigst aeeeptiert und angenomben, gleichfalls in derselben Kron Beheimb mit dem ehisten ins Werk gerichtet und demselben nachgelebt wurde: als begehren Ihre Kais. Mt. ferner gnädigist, die Herren obristen Landoffizier und Räth des Kunigreichs Beheimb wollen ebnermassen diesen Artikel zur Gnüge erwägen, auch Ihrer Kais. Mt. ihr Gutachten, wie und welchergestalt mit dem ehisten die Publication fortgestellet werden möcht, in Gehorsamb zukomben zu lassen.

Und so dann auch Ihre Kais. Mt. glaubwürdig berichtet werden, dass in Victualien und andern eine merkliche Theurung und Übersatzung, so von Tag zu Tag wachsen solle, allhie gespurt und empfunden werde, welche allein aus einer Unordnung herkombe, so begehren Ihre Kais. Mt. weiter sie die obristen Herren Landofficier und Räth wollen nicht weniger auch diesen Punkt in nothdürftige Beratschlagung nehmben, auch Ihre Kais. Mt. mit Rath und Gutachten berichten, wie und wasmassen dergleichen Unordnung und Theuerung furzukomben und dieselb abzustellen sei, auf dass soviel muglichen Ihrer Kais. Mt. Hofwesen nit weniger als andere Ihr Kais. Mt. getreue Unterthanen diesfalls unbeschwert verbleiben mugen.

Überdies kombt auch Ihrer Kais. Mt. glaubwürdig für, dass es nicht allein in Meissen sowohl als beiden Markgrafthumbern Ober- und Nieder- Lausitz, sondern auch im Glatzischen und dem Markgrafthumb Mähren der Sterbensläuft halber ganz unsicher sei, daher Ihre Kais. Mt. diese Beisorg tragen, im Fall nicht zeitliche Fursehung gethan werden sollt, es möcht dieselb Infection durch die Zureisenden, inmassen hievor auch besehenen, anhero gebracht werden. Damit nun dasselb soviel muglichen abgewendet wurde, auch Ihrer Kais. Mt. Hoflager desto mehr gesichert sei, so begehren Ihre Kais. Mt. gleichsfalls gnädigist, die Herren obristen Landofficier und Räth wollen zur Nothdurft erwägen und Ihre Kais. Mt. unterthänigist berichten, was diesfalls vor Mittel vor Händen zu nehmben, vas auch Ihrer Kais. Mt. hiebei zu thuen und von derselben anzuordnen sein möchte.

Und so sich dann auch beschliesslichen vielgedachte obriste Herren Landofficier und Räth dies Kunigreichs Beheimb in Gehorsamb unzweifenlichen zu bescheiden haben, dass über obangeregte Artikel noch allerlei Handlungen, daran nit allein Ihr Kais. Mt., sondern auch derselben getreuen Unterthanen dies Kunigreichs Beheimb und desselben incorporirten Landen nit weniger gelegen, vorhanden sein, auch täglich furfallen werden, welche mit ermelten Herren obristen Landofficierem und Räthen dies Kunigreichs Beheimb berathschlagt und erwogen werden sollen; damit dann nun dasselbe auch ohne längeren Verzug ins Werk gerichtet werde, so ist zum Beschluss Ihrer Kais. Mt. gnädigists Sinnen und Begehren, dass sie die Herren obristen Landofficier und Räth dieser Kron Beheimb nit allein noch allhie eine kleine Zeit und etzliche Tag verharren, dieselben Handlungen vor Händen nehmben, erwägen, auch Ihre Kais. Mt. zu weiterm derselben gnädigisten Entschluss ihr gehorsambs Gutachten berichten, sondern auch, dass sie die Herren obristen Landofficier und Räth dies Kunigreichs Beheimb sich unter einander dahin vereinen und vergleichen, auf dass stetigs die Zeit über, so Ihre Kais. Mt. in dieser Kron Beheimb verbleiben werden, etzliche ihres Mittels bei Ihrer Kais. Mt. allhie unterthänigist verharren und aufwarten, auch also Ihre Kais. Mt. sich bei furgefallener Nothdurft ihres Raths zu erholen und zu gehrauchen hab, und dann vor Berathschlagung dieser Artikel auch Erfolgung Ihrer Kais. Mt. Resolution von hinnen nit abreisen noch verrücken wollen, inmassen dann Ihre Kais. Mt. Ihr gnädigist keinen Zweifel machen, sie die Herren obristen Landofficier und Räth ohne das hierzu gehorsambist geneigt sein werden.

Das Alles wollen Ihre Kais. Mt. gegen mehr und oft gedachten Herren obristen Landofficieren und Räthen des Kunigreichs Beheimb, denen sie ohne das in kaiserlichen Gnaden vordere wohl geneigt und gewogen sein, mit sondern Gnaden erkennen, auch unvergessen halten, sie verbringen auch hieran der Kais. Mt. gnädigen wohlgefälligen Willen und Meinung. Actum etc.




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