Nach diesem möchten die Sachen folgends in Märhern und Lausnitz und etwo in Schlesien auch zu richten sein. Was aber insonderheit Schlesien belangt, mit desselben Lands sondern Berathschlagung hat es folgende Gelegenheit und achtet die Hofkammer erstlich unnothwendig, Euer Durchlt. dies Orts mit Fürbringung der ganzen Berathschlagung zu behelligen, sonder für genug sein, dass Euer Durchlt. kürzlich erindert werden, auf was Punkten dieselbig gestellt und was der gehorsamen Räth bedenkliche Gutachten darinnen gewesen. Solchem nach so sollen Euer Durchlt. gnädigist wissen, dass damalen zwo unterschiedliche Beratschlagungen uber das schlesisch Wesen Euer Durchlt. von Ihrer Mt. zugeschickt worden, die haben nun die gehorsamen Räth alles Fleiss erwogen und befunden, dass die ein ausser etlicher Ursachen, warumben Ihr Mt. auf Ablegung des Schuldenlasts in Schlesien trachten sollen und etliche Motiven, dardurch die Stand zu der Bewilligung zu vermügen, weitläufig, ungewiss, ju der Sachen wenig dienlich, derwegen dann die Räth allein auf die ander Berathschlagung gangen und darüber ihre Bedenken angezeigt. Die ist nun kurzlich dieses Inhalts:

Erstlich wird darinnen vermeldet, dass sich der Schuldenlast in Schlesien mit Eingang des achtzigisten Jahrs auf einlifmal Hundert einundvierzig Tausend drei Hundert einundsechzig Gulden und das Interesse davon achtunddreissig Tausend drei Hundert neununddreissig Gulden erstrecket. Zu Abhelfung dessen werden drei Weg furgeschlagen, doch auf etliche vorgehunde Preparatorien: Für eins, dass Ihr Mt. in Acht zu nehmen, ob sie die Handlung in Beheimb oder Schlesien anfahen wollen; zum andern, dass Ihrer Mt. der Sachen persönlich beiwohne, weil die Erfahrung mitbringt, dass durch Commissari unterweilen wenig ausgericht wirdet; fürs dritt, dass Ihr Mt. den Ständen ingemein und insonderheit, fürnehmblich aber denjenigen, so durch Bürgschaften in Verderben kumben, ihren gravaminibus abhelfen, ohne das sie die Stand sich zu mehnnalen vernehmen lassen, dass sie weder die Ordinari noch grössere Hilfen wurden leisten künnen.

Die Weg, auf welche zu handlen, sein diese:

Erstlich, dass an die Stand begehrt wurde, den ganzen Schuldenlast sambt dem Interesse uber sich zu nehmen und unter ihnen selbst Mittel zu finden und zu machen, wie derselb in wenig oder mehr Jahren bezahlt und abgelegt möcht werden. Auf dies Mittel meldet diese Berathschlagung etliche Motiven, durch welche die Stand darzu zu bewegen, mit welchen aber unnoth Euer Durchlt. auf diesmal aufzuhalten. Und hängt demselben noch ferrer an, dass die siebenzig Tausend Thaler zu dem Kriegswesen in einem wie dem andern Weg müssen bleiben und wo müglich wieder in Ihrer Mt. Administration gebracht werden; ferrer, dass die Stand Ihrer Mt. zu den vieren noch zwen Biergroschen zu Ihrer Hofsunterhaltung reicheten. Wann dies also erhalten, kämen Ihre Mt. des Schuldenlasts in Schlesien ab, es hätte das Gränitzwesen von dem Land Schlesien seine richtige Unterhaltung, Ihr Mt. hätten noch darbei übrig: erstlich die zween Biergroschen, so jährlich vierzig Tausend Gulden auftragen, item den Erbund Ausfuhrgroschen, die beide zusammen fünfundzwanzig Tausend Gulden trügen, die Zollgefäll in Schlesien, die sich auch jährlich auf achtunddreissig Tausend Gulden erstrecken; die Gefall in Oppeln und Frankenstein auf neun Tausend Gulden. Hätten also Ihr Mt. ausser des, was aus dem Salzwesen und der geistlichen Contribution gebracht, ein Hundert zwölf Tausend Gulden jahrliches richtiges Einkumben, davon Sie kein andere Ausgaben, als was dinnen im Land zu Erhaltung des Kammerwesens und auf etliche Provision und Pensionen gienge, von den übrigen künnten zu Ihrer Mt. Hofsunterhaltung achtzig Tausend Gulden und das übrig zu Lösung der Pfandgüter nach und nach angewendet werden.

Zu dem andern Weg bringt gedachte Berathschlagung für, dass von anno siebenundzwanzig bis anno zweiundfunfzig die Türkensteuer nach der Schätzung auf lauter Ducaten colligiert, im selben Jahr aber, nämblich im zwei und funfzigisten, sei man vom Ducaten auf Thaler, das ist umb den dritten Theil des Capitals gefallen. Vor dem Fall hab solches Capital 11,358.279 austragen, als nun der Fall besehenen, welcher sich auf 3,786.093 verlauft, und an der jährlichen Steuer zwölf vom Tausend zu raiten, wie es bis auf das siebenzig Jahr geben worden, hab sich der Abgang jährlich auf die 45.433 Fl. erstreckt. Bei dem sei es aber nit blieben, sondern hernach von Jahr zu Jahren so weit kummen, sich die Matrikel oder Capital bis auf das siebenzig Jahr allein auf 8,707.039 Fl. erstreckt. Da sei man nun uber das vorig dem Capital nach abermal umb 2,651.240 Fl. und jährlich voriger Raitung nach an der Steuer umb 31.814 Thaler gefallen; unangesehen aber dessen hab sich dannoch die Steuer auf die 104.484 Thaler erstrecken sollen. Hernach im siebenzigsten Jahr seien Ihre Mt. vom selben auch gefallen und sich mit 70.000 Thaler vergnügen lassen, dass also Ihre Mt. von dem zweiundfunfzigisten bis in das 80., also in 28 Jahren, umb 111.731 Thaler kummen und Schaden gelitten. Derwegen so solle Ihr Kais. Mt. auf das künftig nur auf wenig Jahr vom ein Tausend Thaler dreissig zur Contribution begehren; da dies zu erhalten, so brächte es jährlichen 260.810 Thaler, und da gleich die 70.000 Thaler davon auf das Ungerisch Kriegswesen verwendt, auch auf Besoldung der Einnehmer (wie dann darauf zu gehen wäre, dass die Einnehmbung wieder in Ihrer Mt. Namen beschehe, auch die Einnehmer Ihrer Mt. verpflicht seien), desgleichen auf Brand- und Wasserschäden jährlich 10.000 Thaler gerait, verblieben doch Ihrer Mt. nichts desto weniger bis 180.000 Thaler. Neben dem künnten Ihr Mt. auch das Begehren der Biergeld dahin stellen, dass sie Ihrer Mt. wie sie jetzo fünf, hinfüro acht nur so lang, als der Schuldenlast währt, reichten. Wann nun solche acht Groschen erfolgten davon Ihr Mt. zwen zu Ihrer Hofhaltung behielten, trügen die übrigen sechs jährlichen 120.000 Fl. und mit der obbemelten Summa bis in 336.000 Fl., davon nit allein der Schuldenlast inner vier Jahren abgelegt, sonder es blieb noch etwas daran übrig.

Wofer aber die dreissig vom Tausend nit zu erhalten, künnten es Ihr Mt. auf die vierundzwanzig von ein Tausend kummen lassen, aber in allweg auf den acht Groschen Biergeld verharren. Tragen also die vierundzwanzig vom Tausend 208.968 Thaler, die sechs Groschen Biergeld 126.000 Fl.; von solchen die Türkensteuer und anders gezogen, blieb noch jährlich zum Schuldenlast 276.000. Mit dem künnt man denselben Last in fünf Jahren ablegen.

Da es bei den Ständen auch nit zu erhalten, künnten es ihnen Ihr Mt. in die Wahl stellen, ob sie lieber nur zwanzig Thaler vom Tausend und die acht Groschen Biergeld vom Fass für voll, oder aber nur sechs Groschen Biergeld und die vierundzwanzig Thaler vom Tausend für voll reichen wollten. Auf welches dieser zwei sie nun schliessen wurden, so brächts des Jahrs uber den Abzug der siebenzig Tausend Thaler zum Kriegswesen und des andern Unkosten noch ungefährlich bis in die 236.000 Fl. Mit denen wurde der Schuldenlast in sieben Jahren abgelegt.

Für das dritt Mittel wird in berührtem Rathschlag angezeigt, dass anno sechsundsiebenzig in dem gehaltnen Generallandtag geschlossen, dass man die Türkenhilf nach den Huben einbringen solle, welches in Schlesien noch nit beschehen. Da es nun in Schlesien in 19.341 Dörfer und darinnen eins ins ander zehen Huben haben soll, und auf ein Huben ein Thaler geschlagen wurde, trüge es des Jahrs 193.410 Thaler, die Stadt würden billich den vierten Theil dieser Summa, das wären 48.352 Thaler, dargeben und beide Summa ungefährlich 241.762 Thaler, und da die Türkenhilf und anders davon gezogen, blieben zum Schuldenlast 198.000 Fl. So müsse beneben auf die Bewilligung der acht Biergroschen gedrungen werden, die brächten in die 120.000 Fl. und beide Summa 318.000 Fl. jährlich. Mit dem wurde der Schuldenlast inner fünf Jahren abgelegt und blieb im letzten Jahr uber 233.125 FI., und da nur gleich sechs Biergroschen bewilligt, wurde es dannocht mit der obberührten Contribution 278.000 bringen und der Schuldenlast inner fünf Jahren abgelegt mügen werden, im letzten Jahr auch noch übrig 3723 Fl.

Dem allem nach behielten Ihr Mt., wie obvermelt, zu derselben Hofsnothdurften die zwen Biergroschen, die Gefäll aus dem opplischen und frankensteinerischen Ambt, welches alles 112.000 Fl. brächte, ohne was aus der Nutzung des Salzsiedens, der geistlichen Contribution, die man hernach auch zu handlen vermeint, sowohl auch aus den abgelösten Pfandschillingen zu bringen wäre.

So kunntens auch Ihr Mt. nach Ablegung des Schuldenlasts dahin bringen, dass Sie alsdann ferrer nit allein die siebenzig Tausend Thaler Türkenhilf zum Gränitzwesen in Hungern, sondern auch die völligen vier Biergroschen zu Ihrer Mt. Nothdurft gleich perpetuierten, und wurden also Ihr Mt. allein aus dem Land Schlesien zu Ihrem Hofwesen in die 200.000 FI. haben mügen.

Hernach meldet diese Berathschlagung, wann die Stand deren keins thuen wurden und sich mit der Unterthanen Unvermügen entschuldigten, was Ihr Mt. dagegen replicieren möchten, das darf dies Orts keiner langen Erzählung. Item wann sie ihre Privilegien fürwenden wurden, was ihnen auf dasselb zu antworten.

Es wird ferrer darinnen gemelt, dass die Einnehmer des Biergelds nit den Ständen, sondern Ihrer Mt. geschworen müssen sein, die Gefall auch anderstwohin nit, dann in das Rentmeisterambt erfolgen. Die Steuer müsse nach billicher Vergleichung ohne Vervortheilung angeschlagen werden, wie nun sich derwegen Fürsten und Stand neben Ihrer Mt. Räthen vergleichen künnten. Der Execution halben wird vermelt, dass dieselb dahin gericht künnte werden, dass nach dem Fürstentag der schlesischen Kammer ein bestimbte Verzeichnus übergeben wurde, was ein jeder Stand zu geben schuldig. Wann nun der Termin verhanden oder verstrichen, die Erlegung in das Rentmeisterambt nit besehenen und die schlesisch Kammer solches an den Oberhauptmann gelangte, dass derselb vollkumben Gewalt hätte den Steuereinnehmer desselben Kreis für sich zu erfordern, die Particularität, bei welchen Personen der Ausstand stecke, zu erkundigen und gegen denselben alsbald ex officio mit Pfändung, Erforderung oder aber Arrestierung ihrer Personen, Einnehmbung der Güter endlich und unnachlässig zu procedieren, da auch ein Fürst oder Stand in die Steuer eingreifen und ein Rest verbleiben wurde, ein Stück seiner Güter einzunehmen, dasselb so lang zu gebrauchen, bis man desselben Ausstands nach Billigkeit vergnügt.

Letzlich werden die Ursachen vermelt, warumb Ihr Mt. aus dem Schuldenlast zu kummen bedacht sein sollen, die dürfen nun dies Orts auch keiner weitern Erzählung.

Hierauf und auf Herrn Jörgers und Hagens sonders Gutbedunken sein die gehorsamen Räth kürzlich der Meinung gewest, und erstlich dass der Anfang dieser Handlungen in allweg in Beheimb zu machen. So halten sie auch für ein Nothdurft, dass Ihre Mt. der Handlung selbst beiwohne, aus denen darbei ausgeführten Ursachen, nit weniger dass den Ständen in Schlesien ihrer gravaminum abgeholfen werde, ohne welches selber Orten kein Hoffnung einicher guten Verrichtung sein künne.

Die Motiven wie den Ständen die Sachen fürzutragen, lassen sie ihnen auch gefallen, also auch dass Glimpfs halben und die Stand bei guten Willen zu erhalten, ihnen anfänglichs zugemuthet werde, den Schuldenlast uber sich zu nehmen und die nothwendigen Mittel dazu zu berathschlagen und fürzunehmen. Wann sich dann nit zu versehen, dass sie sich desselben unterwinden werden, so haben alsdann Ihr Mt. selbst Gelegenheit ihnen die Mittel fürzuschlagen und zu benennen.

Die Schätzung achten die gehorsamen Räth gleich sowohl als der Rathschlag für das billichest und erspriesslichest Mittel, und daraus Ihrer Mt. die Gelegenheit und darunter der Nutz, so hie oben vermelt, erfolgen wurde. Seind derwegen der gehorsamisten Meinung, unangesehen der schlechten Hoffnung, dass solches bei den Ständen zu erhalten, doch in allweg mit ihnen darauf zu handlen sein werde. Tragen daneben die Fürsorg, da man auf die alte Schätzung dringen und die 30 vom Tausend begehren sollte, dass nit etwo die Stand dardurch untereinsten für den Kopf gestossen und allen Willen verlieren wurden, durch dies oder andere Mittel Ihrer Mt. zu helfen. Vermeinen derwegen gehorsamist, obgleich ein mehrers als die zwölf zu begehren, dass doch das Begehren uber die achtzehen der alten Schätzung noch nit gestellt sollte werden. Dann da gleich neben berührter alten Schätzung nur die zwölf erlangt, so wurde es dannoch 181.731 Thaler austragen, dardurch dem Schuldenlast neben dem andern Mittel vom Biergeld, auch neben dem, was aufs Hofund Gränitzwesen gienge, in wenig Jahren abgeholfen möcht werden. Da aber je die Sach auf die alt Schätzung nit zu bringen und man bei der Fallung verharren wurde wollen, so möchten alsdann gar die vierundzwanzig begehrt und auf die achtzehen geschlossen werden.

Das Begehren der acht Biergroschen, das halten gleichwohl die gehorsamen Räth für hoch gestellt. Wann man aber den Schuldenlast ablegen soll, welches ohne dergleichen Mittel nit besehenen künne, so werde man sich nur in etwan angreifen müssen, daher der Sachen erspriesslichen zu helfen Es erachten aber die gehorsamen Räth, es werde hierinnen, wie bei den Beheimben gehalten und sich darnach an diesen Ort gericht müssen werden.

Es halten auch die Räth darfür, dieweil nit in einem Land wie dem andern gleiche Mittel anzurichten, dass es nit so hoch bedenklich, da man in Schlesien die Gelegenheit zu andern Mittel nit gehaben kann, obgleich mit dem Biergeld gegen andern Landen ein Ungleichheit erfolgte.

Was den dritten und letzten Fürschlag mit den Huben belangt, den halten die gehorsamen Räth für das richtigist und durchgehendes gleiches Mittel, darmit auch niemand für den andern beschwert, und wüsst ein jeder, wann einmal der Anschlag und Ausmessung beschehen, wieviel er zu reichen, Ihr Mt. auch, wieviel sie sich zu versehen hätten, derwegen dann die gehorsamen Räth der Meinung gewesen, dass solches Mittel für den dritten oder aber, da derselb nit zu erspriesslicher Ertragung zu bringen, neben andern begehrt und aller müglicher Fleiss, darmit dasselb zu erhalten, fürgewendt werden möcht.

Was sonst in dem Fürschlag der Replik der Execution und anderer Punkten halben vermeldet würdet, das alles lassen ihnen die gehorsamen Räth unterthänigist gefallen und haben darin das wenigist kein Bedenken.

Die Unterbauung bei den neun erblichen Fürstenthumben, item bei den Bischofen und der Stadt Breslau und dann bei dem Herzogen von Brieg, das halten die gehorsamen Räth nit allein bei jetzt bemelten, sondern bei allen denen, die ein Gehör bei den Ständen haben, auch für ein sonder Nothdurft, darauf nun Ihr Kais. Mt. gnädigist zu gedenken werden wissen.

Dies ist nun in einem und dem andern damaln der gehorsamen Räth Bedenken gewesen, In welchen die allhieig Hofkammer ihres Theils noch nichts zu verändern weiss, sondern ist der gehorsamisten Meinung, es möchte der Kais. Mt. auf berührt derselben jetziges Schreiben die jüngste Berathschlagung mit Euer Fürstl. Durchlt. gnädigister Resolution zugeschickt und Sie darneben erindert werden, dass nach demselben berührt Ihrer Mt. Schreiben Euer Durchlt. auch zukummen. Weil sie sich dann dieser hievor ergangnen Berathschlagung zu erindern gewüsst, und darneben Bericht empfangen, dass Ihr Mt. sich uber dieselb bishero nit resolviert oder einiche Handlung darauf fürgenummen auch nochmaln befunden, dass in solcher Berathschlagung alle Sachen nothdurftiglich erwogen, so liessen es Euer Durchlt. ihres Theils mit der wenigen Veränderung in Beheimb, davon oben gemeldet, der zehen Groschen zum Kriegswesen und dann der sechs Thaler Schätzung auf das Tausend zu Bezahlung der Schulden nochmaln darbei beruhen und möchten Ihr Mt. Ihro soliche fürtragen lassen und daraus, was Sie ferrer im Rath befinden wurden und derselben gnädigister Will, eines und des andern Lands Ständen fürtragen lassen; hätten aber Euer Durchlt. in einem oder dem andern ferrere Bedenken, so künnte Ihr Mt. derselben auch erindert werden.

Die allhieig Hofkammer bericht Euer Durchlt. hieneben unterthänigist, dass in obberührter Hauptberathschlagung bei den Hauptpunkten des Hofwesens auch berathschlagt worden, wie solch Hofwesen zu einer besseren Ordnung und mehrer Ersparung zu bringen, damit man also auch mit den Hilfen und Bezahlung des Schuldenlasts desto bas gefolgen künnte; es ist aber solches bei der andern Berathschlagung der allhieigen Hofkammer Wissens auch also verblieben. Da vermeint nun sie die allhieig Hofkammer gehorsamist, Ihr Mt. möchten anjetzo daran auch vermahnt werden, dann es halte mit den Landtagen wie da wolle und werde erlangt was da wolle, so ist doch solches an ihme ein sondere Nothdurft. [Na konci zprávy této poznamenáno: Ihrer Mt. also zugeschickt 30. Octobris 83.]




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