269. Naøízení císaøské radám císaøským a nejvyšším úøadníkùm zemským, aby podali své dobré zdání o zamýšlené prohlídce klášterù v zemích koruny Èeské.

V PRAZE. 1584, 19. bøezna. - Konc. v c. k. øíšsk. arch. fin. ve Vídni.

Von etc. derselben furnehmben Räthen und obristen Landofficieren der Kron Beheimben zu vermelden, es wurden Ihre Mt. nun zu mehrmalen berichtet, wie es dann auch das Werk an ihm selbst ausweis, dass Ihrer Mt. und gemeinem Land zum Besten und Aufnehmben, auch Erhaltung der geistlichen Gestift in Beheimben und den anderen incorporierten Landen die hievor oft gerathene Visitation ermelter Stift ohne länger Verziehen ins Werk zu richten ein unvermeidliche Nothdurft sei, und ob es etwa das Ansehen gehabt, als würde diese gerathene Visitation den Stiften zu Gefahr, Nachtel oder einichen Abbruch vermeint, so seind Ihre Mt. der Ursachen von neuem mit etwas Ansführung unterthänigist erindert worden: dass nämblich fürs erste notorium und offenbar sei, dass die Stift und Kloster in Beheimben und den incorporierten Landen ingemein gegen den ersten fundationibus in merklichen Abfall kumben, also obgleich dieselben mit ansehenlichen Gründen und Gütern ausgesetzt, dass doch derselben ausseider Kunig von Beheimben Vorwissen viel alieniert, auch an etlichen Orten die Kirchen und Kloster selbst ganz und gar abolieret worden, also dass man jetzo weder umb die fundationes noch auch die darzu gehörigen Stiftungen und Einkumben wenig oder gar kein Nachrichtung haben kann.

Was aber die Kloster, so noch aufrecht sein, betreffen thuet, obwohl bei eines Theils derselben noch ansehenliche Güter verhanden, so kann doch die Geistlichkeit derselben schlechtlich geniessen, aus Ursachen, dass für eins der mehrer Theil mit anderen weltlichen Gründen vermischt liegen und oft zu einem Gut zwei, drei und mehr unterschiedliche Herrschaften gehören, also ob schon zu Anrichtung Meirhöf, Teicht, Mühlen oder anderer dergleichen nützlichen Wirthschaften Gelegenheit dabei verhanden, dass es doch umb der andern Mitinteressierenden Verhinderung willen nit ins Werk zu richten ist, sondern vielmehr dahin gesehen und getrachtet wirdet, wie ihnen den Geistlichen mit allerlei Widerwärtigkeit zugesetzt und an ihrer untergebner Stift, Grund und Boden nur stättigs abgezwackt werden mag, des dann von den Praelaten und ihren Amtleuten eintweder aus Gunst oder Furcht gestattet wirdet, oder aber, wann sie es vor sich selbst nit wenden können, ehe dann sie Ungunst, Reisen, Kosten und dergleichen Ungelegenheit auf sich nehmben, viel lieber den Gewalt mit Geduld verdrucken und den Schaden Ihrer Mt. und den Gestiften zu Nachtel nachsehen, dadurch also dieselben Gestifter an Grund, Boden und andern Herrlichkeiten geschmälert und die Anrichtung guter nützlicher Wirthschaften unterlassen werden.

So kumbt auch vors ander den Gestiften an denjenigen Einkumben, so noch richtig und in esse seind, wenig zu gutem, weil dieselben meistestheils auf viel unnothdurftiger mussiger Leut Unterhaltung verwendet, durch überflüssiges Aufreiten und Einlager verschwendet, auch wohl durch ihre Provinciale und Visitatores, so zum Theil in Polen und anderen Landen seind, der Barschaften, Kirchenkleinodien und jährlichen Einkumbens aussei Landes verführt und sonst in mehr Weg verschleift werden, also dass auch die Ordensleut bei allen ihren ansehenlichen Einkumben Gebruch und Abgang leiden müssen.

So befindet sich auch fürs dritt in dem ein sonderer Mangel, dass der mehrer Theil der Praelaten, sonderlich aber bei den Jungfrauklostern, der Wirthschaften nicht erfahren, auch bei denselben nach Gelegenheit ihres Ordens nit allweg, wie es wohl die Nothdurft erfordert, zuschauen können, sondern den Amtleuten gleich in die Hand sehen müssen, die dann mehr ihren eignen als der Stift Nutz und Frumben suchen, durch Scheinkäuf und andere Praktiken viel Grund zu sich ziehen, die Unterthanen mit Überschätzung und Erhöhung der gemeinen Landsteuern, item über ihre alte gewöhnliche Dienst und Robaten mit unbillichen Neuerangen und Auflagen und daneben auch mit ansehenlichen Geldstrafen übersetzen, bedrängen und beschweren.

So sei fürs vierte auch offenbar und am Tag, dass bei den meisten Gestiften, die Gottshäuser und andere Gebäu eingehen und je länger mehr verwüstet auch mit beschwerlichen Schulden verteuft werden, daher es nun umb dieser nach längs erzähleten Ursachen willen fast dahin kumben, dass auch einstheils Geistliche die Steuern und andere gemeine Landshilfen nit mehr leisten können, zu geschweigen, dass sich Ihre Mt. dergestalt, wie etwo von andern christlichen Potentaten beschieht, im Fall der Noth zu Widerstand des allgemeinen christlichen Erbfeinds ihnen selbst zu Schutz und Trost einicher Hilf zu getrösten haben sollten. Und sei kein Zweifel, do es noch länger also gelassen und nit fürderlichs Einsehen gethan wirdet, dass vorbemelte Stift in kurzer Zeit gleich wie von sich selbst fallen und vergehen werden.

Solle nun dasselb fürkumben, die gegenwärtigen Stift erhalten und die übrigen wiederumben restauriert werden, so sei kein ander Mittel verhanden, dann dass eines und des andern Orts durch taugliche, fleissige und wirthschaftsverständige Personen durchaus bei allen Stiften, doch allein was die temporalia betrifft, ein Bereitung angestellt und denselben auf nachfolgende Punkt mit nothdürftiger Ausführung Instructiones gestellt werden:

Als nämblich und vors erst, dass sie die Commissarii sich selbst personlich zu ein jedweders Stift verfügen und anfänglich die Fundation, brieflichen Urkunden neben den Urbarregistern, sowohl auch ihre Ordnungen und Statuta, die dann darzu nit wenig Nachrichtung geben wurden, abfordern, sich mit FJeiss darinnen ersehen, mit was Gütern, Gründen und Herrlichkeiten anfänglich dasselb ausgesetzt, was seither durch Donationes, Kauf oder andere dergleichen Mittel noch mehr darzu kumben, ob dieselben noch aller dabei verhanden, und im Fall was davon alieniert oder sonst von den benachbarten und andern darein gegriffen worden war, mit was Schein, Recht oder Zulassen dasselb beschehen, bei wess Händen und Haltung ein und das ander Stuck jetzo sei, auch da, vonnöthen, die Inhaber erfordern, ihre darüber habende Gerechtigkeit ersehen und Ihrer Mt. hernach mit Gutbedunken berichten, ob und wie dieselben mit Billichkeit recuperiert und wieder ad esse gebracht werden möchten.

Fürs ander mit Fleiss zu erkundigen, was allenthalben für Rent und Einkumben, es sei nun an Meierhöfen, Mühlen, Teichten, Waiden, Zeheten, Geld- und Treidzinsen und andern verhanden, dasselb alles bereiten, in Augenschein nehmben, darüber neue Urbari aufrichten, auch mit Fleiss darauf bedacht sein sollten, wo bei einem und dem andern Stift zu Vermehrung der Einkumben neue Nutzungen und Besserungen anzurichten, dass dieselben ausgesucht, auch im Fall etwo dabei Streit verhanden oder dass sonst dieselben mit der Benachbarten Stuck und Gründen vermengt liegen, dadurch die Anrichtung dergleichen Nutzungen gesteckt und verhindert wurden, mit andern entlegenen Stucken auswechseln oder sonst auf leidenliche Mittel und Vergleichung, wie sie es fürs nutzlichist befinden und ansehen wurden, bedacht sein, sich auch daneben der strittigen Granitzen erkundigen und Vergleichung machen sollten, und solches alles auf der Kais. Mt. gnädigiste Ratification und Genehmhabung.

Fürs dritte kunnte auch den Commissarien befohlen werden, mit den Praelaten eines und des andern Stifts zu berathschlagen, wie die Ausgaben aufs leichtest und geringest als möglich eingezogen, das übrig unnothwendig Gesindel abgeschafft, zu Abstellung des so übermässigen Aufritts ein Ordnung gemacht und die Spolierung der Stift, so, wie obgemelt, von den ausländischen Provincialen und Visitatoren beschieht, abgestellt werden möcht.

Fürs vierte konnte sich auch der Ambtleut und Klostervogt eigennutzigen Handlungen und daneben der Unterthanen Beschwer- und Überschätzungen erkundiget und Ihrer Mt. zu gebührlichem Einsehen berichtet werden. Also wurd sich auch daneben zu erkundigen sein, was auf einem oder dem andern Stift vor Schulden liegen, woher sie kumben oder aus was Ursachen gemacht, wohin auch das aufgebrachte Geld verwendet worden, ob es aus Noth und auf vorgehende Consens beschehen, und durch was leidliche Mittel und Weg dieselben wieder abzulegen sein möchten, und dann beschliesslich alle Kirchen, Wohnhäuser und Wirthschaftsgebäu besichtiget, dasjenig, so ohne Nachtel nicht zu umbgehen, zu wenden verordnet und uber das ander, wie und mit was Kosten es zu erheben, Überschlag gemacht und berichtet werden.

Und weil dann aus diesem allen abzunehmben, dass dergleichen Bereitung der Stift und Kloster in Beheimben und den incorporierten Landen nit allein hoch nöthig, sondern auch denselben selbst zu Erhebung, Aufnehmben und Besten gereichen, auch Ihrer Mt. Regal und jus supremae fundationis und inspectionis dardurch erhalten werde, sei damit länger gar nit zu verziehen, noch auch Ihrer Mt. anders zu rathen, dann dass Sie dieses hochnöthig, nutzlichs werk nochmals mit dem furderlichsten ins werk richten und darzu ehrbare, verständige und solche Leut brauchen lassen, bei denen sich einiger Affection oder Widerwärtigkeit gegen den Geistlichen nit zu versehen. Und dieses alles, soviel die temporalia anreicht.

Was aber die spiritualia concerniert, die werden bei dieser Bereitung gar nit mit eingezogen, sondern dem loci ordinario eines und des andern Orts zu befehlen sein, die sich auch diesfalls ihres Ambts zu erindern und der Gebühr zu erzeigen wissen werden. Da aber Ihre Mt. nutzer und besser zu sein befinden wurden, dass die Visitation beides in spihitualibus und temporalibus zugleich und durch einerlei Commissarien befurdert werden sollt, so kennt dasselb auch also verordnet werden. Und sei nun Ihrer Mt. gnädigistes Begehren, hoch- und wohlgedachte Herren obisten Officierer wollen solches alles nothdurftig erwägen und Ihrer Mt, ihr räthlichs Gutachten, was Ihrer Mt. diesfalls zu thuen, was auch eins und des andern Orts vor Commissari darzu zu gebrauchen sein mochten [erstatten, damit Sie] sich alsdann umb soviel besser mit Gnaden daruber zu entschliessen haben. Actum Prag den 19. Martii anno 84.




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