270. Instrukcí císařská daná komisařům, kteříž se stavy kraje Chebského a s městem Chebem v příčině berně vyjednávati mají.

V PRAZE. 1584, 4. dubna. - Konc. v arch. česk. místod.

Rudolf etc. Wohlgeborner, gestrenger, ehrenfester, liebe Getreue! Ihr habt euch gehorsamblich zu erindern, was gestalt wir uns mit den Ständen unserer Kron Beheimb auf nägstgehaltenem Landtag gnädigist verglichen mit denen von der Ritterschaft des Egerischen Kreis und N. Bürgermeister und Rath unserer Stadt Eger wegen der Turkensteuer und Contribution, dazu uns gleichwohl auf die jungstverflossene fünf Jahr mit dem 79. an zu rafften, nichts gereicht worden, sonderbare Handlung pflegen zu lassen, dazu dann allbereit die Ständ ihres Theils dich von Schwamberg und Steinpach erkiest: so haben wir euch sambtlich zu Commissari gnädigist furgenomben und den 18. ditz Monats Aprilis, das ist Mittwoch nach Misericordias Domini hierzu angestellt.

Und befehlen euch darauf gnädiglich, ihr wollet den 17. zuvor allda zu Eger zusamben komben und folgends mit denen von der Ritterschaft und der Stadt auf beiliegend unser Credenzschreiben Handlung anstellen neben zu Gemüth Führung aller hiezu dienstlichen Motiven, und wie sich die Ständ ermelter unserer Kron Beheimb in ihren jetzigen Bewilligungen eingelassen. Dann ob sie gleich wohl hievor, wann uns ein Bewilligung von den Ständen in Beheimb, darein sie nit weniger jeder Zeit gezogen, wes zu Hilf contribuiert, so ist doch dasselbe bisher neben dem, dass es mit beschwertem Pillen und langsamb erfolgt, gegen der Ständ Darlag gar ein ungleiche befunden, wie sie dann in zehen Jahren her mehrers nit dann 4800 Thaler in barem Geld gereicht. Und da sie nun dem vorigen nachgehen und sich viel mit ihren Privilegien schützen und furgeben wollten, dass sie dergleichen Steuer gänzlich befreit, auch nur ein Verpfändung vom heiligen Römischen Reich wären, wie dann bei vorigen Tractationen dergleichen Difficultaeten allweg furgewendt, so ist nit allein zu bedenken, zu was widerwärtigen, wo auch nit verbitterten Gemuthes die Ständ in Beheimb bewegen wurde, dass dergestalt die Burd fast allein auf sie gelegt und anderer zur Kron gehorigen Landen verschont werden wollte, sondern auch ihnen selbst, als die von der Kron neben dem Schutz alle gute Nutzung und Vortel am Getreid, Wein und andern Victualien, nichts weniger als wann sie mitten darinnen gesessen, haben und täglich zu gewarten, zu Nachtel gereichen. Derhalben wollet ihnen dies und anders nothdurftig furhalten und die Sachen dahin richten, dass sie sich hierinnen nichts weniger als andere unsere getreue Land und Unterthane zu schuldigen Mitleiden und Erhaltung einer Gleichheit, hintan gesetzt aller Behelf und Ausflucht, in Bedenkung, was an Beschütz- und Erhaltung des Granitzwesens gegen dem Erbfeind der ganzen Christenheit gelegen, und dass uns dasselbe an unserer getreuen Land und Unterthanen Hilf mit unser eigen Darlag zu erhalten unmuglich, gehorsamist erzeigen und uns anjetzo für die verflossene Jahr und bis zu Ausgang des nägstbeschlossenen Landtags für Steuer, Biergeld und andern ein bemelte Summa, als nämlich 16.000 oder so hoch ihrs bringen kunnt, doch nit unter 12.000 Thaler untereins und mit dem furderlichisten dargeben und auszählen wollten, darüber ihnen ein gewohnlicher Revers gefertigt, dass ihnen solches an ihren habenden Rechten und Privilegien unnachtheilig sein soll.

Und was ihr also bei ihnen verrichtet, doch dass in allweg die Handlung auf unser gnädigiste Ratifikation gestellt werde, das wollet uns mit euerm rathlichen Gutbedunken zu Händen unser behemischen Kammer ausfuhrlich berichten. Im Fall sie aber uber beschehene Vermahnung viel Ausflucht suchen und unserer Stand in Beheimb Bewilligungen gemäss nit gleich eingehen wollten, des wir uns doch zu ihnen gar nit versehen, so wollet alsbald ein Particularverzeichnus aller Häuser in und vor der Stadt und im Kreis, auch wasgestalt von 30 Jahren her die geleisten Turkenhilfen auf die Burgerschaft und Unterthane, beid geistliche und weltliche, angelegt, den nägsten von ihnen erfordern und dasselbe zu weiterer unser Resolution unverzüglich hieher gelangen lassen. Daran vollbringt ihr unsern gefälligen Willen und Meinung. Geben Prag den 4. Aprilis anno 84.




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