Und wann nun aus vorgehenden der Nothdurft nach erzählten Umständen ausgeführt, dass sich lauter befindet, die Kron Behem und derselben löbliche Stände uns den Egrischen Kreis und dero Inwohner in ihre Landtagsbeschlüss nit einzuziehen, noch ihnen gleich zu belegen oder der Besteuerung halber sie an uns was zu muthen, noch mit Commissionen ihres Theils zu uberschicken befugt, alldieweil wir uber 260 Jahr davon eximiert und in so langer Zeit bei unsern Rechten geruhiglichen gelassen und inmittelst solche unsere Gerechtigkeit vielfältiglich confirmiert und ratificiert und dadurch vim constituti et contractus erlangt, besonders weil anfangs dergleichen Begnadung nit ex mera gratia et beneficentia, sondern ex onere et ex titulo pigneratitio, item daher kommen, dass unsere Vorfahren und wir bei den gewesenen römischen Kaisern und behemischen Königen unser Vormögen in Nothsachen, wie bei König Ludwig hochmildister Gedenken und andern beschehen, dargestreckt, und solche Begnadungen hergegen quasi pro remuneratione damnorum et servitiorum, und also titulo oneroso erworben, darumben wir uns nochmaln nit daraus führen, noch in neue unträgliche Dienstbarkeit mögen stecken lassen, wie dann E. Kais. Mt. nit allein als ein römischer Kaiser, sondern auch als ein König zu Behem derselben hochlöblichen Vorfahren gegebene und durch dieselben und E. Kais. Mt. selbsten confirmierte Begnadung und Freiheiten in allweg zu halten und zu vollziehen schuldig, wie wir unterthänigist nit zweifeln, E. Kais. Mt., so hierbei unsers erlangten Rechtens erindert, uns bei denselben gnädigist zu erhalten geruhten, darumben wir unterthänigist in bester Rechtsform gebeten haben wollen.

Und wie nun ausgeführt, dass der löblichen Stände Landtagsbeschluss uns nit zu binden, als haben itzige angestellte Commission allein im Namen E. Kais. Mt. als Königs zu Behem angeordnet wir vorstanden und der Meinung dieselben und weiter nit ersucht vormög oben im Eingang angezogner Protestation.

Und betreffend E. Kais. Mt. gnädigist an uns begehrte Hilf, ist zwar hievor und in der nähern Bewilligung der 6000 Gulden von uns ausgeführt, in was äussersten Unvormögen wir allenthalben im Kreis haften und stecken, indem dass unter uns wir jährliche Besteuerung der Losung wegen des Schuldenlast, darein der Kreis seiner getreuen Dienst halber, die unser Vorfahren und wir williglich geleist, vor Jahren gelangt, do die Schulden sich uber 80.000 Gulden erstrecken, tragen müssen, daher die Losung zu den Zinsen, auch der Stadt Gebäuden und andern Notwendigkeiten angewendt; item dass der Egrische Kreis nun etzlich Jahr durch die Pfalz und Markgrafthumb dermassen geengert und noch täglich molestiert und bedrangt, auch solcher Einhalt beschieht, also da nit Entsetzung oder anders folgt, wir endlich Noth leiden müssen, wie nichts minders wir täglich Einbuss erdulden; item dass bei dem Kreis die Inwohner in äusserster Armuth, zu geschweigen des Schuldenlasts, haften, dass keine Gewerb, dadurch die Inwohner zu Aufnehmen gereichen möchten, bei dem Kreis und Stadt, und dass noch mehr durch den ein Zeit gewährten Zoll alle uberige Hantierung von der Stadt gebracht, und ungeacht wir angedeutes Zolls halber privilegiert, doch gegen Einstellung dessen E. Kais. Mt. 2000 Fl. vorehrungsweis unterthänigist angeboten und bishero keine Resolution haben, noch bei anzogenen Erbieten bleiben mögen, dass auch annuatim wir niemaln contribuiert, noch zugegen unsern Privilegien zu contribuieren nit schuldig, und dass damaln uber Vormögen wir die 6000 Fl. bewilligt.

Also seind wir unterthänigister Hoffnung gestanden, E. Kais. Mt. in Ansehung, dass wir niemaln annuatim contribuiert und zuvor in höchsten Unvormögen stecken, uns nun etzlich Zeit darbei bleiben und ein Stillstand geben und mit den Hilfen verschonen lassen, so lang den irrigen Differenzen mit den Benachbarten ein Austrag gemacht, der Zoll ein- und abgestallt und die Burgerschaft darunter zu Aufnehmen gebracht; und wie aber das Begehren ubermässig und unerhört und uber unser Vormögen, dass also das wenigist daran wir nit zu willigen, ist zu demmal vor den Herren Commissarien die Noth, Armut und Unvormögen weiter ausgeführt, dass also wir dieser Zeit nichts leisten mögen, aber wann sie nichts minders angehalten und damit E. Kais. Mt. unsern unterthänigisten Willen zu spüren, die Commission auch nit umbsonsten, wie unmöglich und schwer es uns vorgefallen, als haben E. Kais. Mt. wir aus unterthänigister Treu und guten Willen gegen den gnädigist zugesagten Revers 3000 Fl. zu dreien Fristen, nämlich Galli künftig 1000 Fl., dann Georgi aber 1000 Fl. und Galli die letztern 1000 Fl., beedes des 85. Jahrs, zu geben angeboten, wohl gehofft, wir darbei sollen bleiben und dieser Zeit vor beschlossen angenommen werden, so aber den Herren Commissarien nit annehmlich, die derwegen ferner auf die particular Vorzeichnus der Feuerstätt gedrungen und dieselben begehrt. Und wann nun solches uns unträglich und zu Vorderb, auch in praejudicium und Untergang unser Privilegien, zuförderst die Inquisition uns bei andern zu begangenem Falsch und Vorletzung unsers guten Namens, da wir doch in wenigsten bishero darumben nit beklagt, nit gehört noch überwunden, auch des Angebers uod delatoris noch nit bericht, gereichend, und uns in solche Captiositaet einzulassen nit, noch unmügliche Ding uf uns zu nehmen oder zu willigen gebühren wollen, haben kraft alten Herkommens und unser Privilegien uf E. Kais. Mt. wir uns unterthänigist referiert. Und wollte Gott, mit dem wir es bezeugen thun, dass E. Kais. Mt. Begehren wir ohne Bedenken hierin sollen bewilligen, so hat doch solches allein unser Unvormögen gehindert; dass aber nun mens et voluntas ad obediendum promptissima, erscheint aus obanzognen unsern bewilligten 3000 Fl., und dass nun unser Privilegien wir uns brauchen, geschieht nicht gegen E. Kais. Mt. exempt zu sein, sondern mit denselben wider andere vor neuerlicher Dienstbarkeit zu schützen. Und ob nun gleich hiemit uns weiter obiciert werden wollt, dass diese unsere Beschwerung nit neu, sondern auch bei unsern Vorfahren vorgeloffen ist, dargegen zu bedenken, dass uns von denselben bishero nit geholfen und wir noch ein Weg als den andern darin stecken, wie dann derselben wir eher nit zu vorgessen, noch davon zu schweigen Ursach, wir sein dann derselben ledig.

Und wissen hierin mit beständigen Grund zu melden, obwohl E. Kais. Mt. vor dem wir 6000 Fl. aus unterthänigister Treu bewilligt, auch allgereit richtig gemacht und bezahlt, dass noch uf diese Stund etzlich Tausend Gulden davon bei den Unterthanen, die wir unterdess zu Eihaltung Trauen und Glaubens anticipieren müssen, noch zu colligieren und einzubringen, seind aber derselben meistentheils vordorben und in äusserster Armut haftend, wie dann derselben Hof und Häuser wüst und öd liegen, darumben schwer zu hoffen, dass meiste daran einzubringen sein wird, zu geschweigen, wie die itzige neubewilligte 3000 Fl. noch, da uber Vormögen wie allgereit beschehen, etwas weiters bewilligt werden sollt.

Und ob auch etwas mehr von uns bewilligt, dasselbe doch nit gehalten werden mögen, wann aber E. Kais. M. nit gemeint, jemand uber Vormögen zu dringen, noch dass eine Commun etwas soll willigen, so derselben zu halten unmöglich, auch kein ehrliebender mehr soll zusagen, dann er weiss zu leisten, so mögen wir auch nit beschuldigt werden, dass wir in Hilfen dahinden blieben, noch ungehorsam gewesen, sintemal in dreizehen Jahren und also von dem 66. Jahr bis inclusive anno etc. 79, doch die 3000 Fl., so anno 72 E. Kais. Mt. Herrn Vätern hochloblichster Gedächtnus, unserm allergnädigisten Herrn, weiland Kaiser Maximiliano, wir vorgeliehen und bis uf dato vorzinsen müssen, darüber auch fast 3000 Fl. ufgangen, so uns noch zu erstatten, nit eingerechnet, doch nichts daran begeben, bezeugend, wir in die 22.000 Fl., wie mit Quittung zu bescheinen, als ein enger und geringer districtus dargeben, zu geschweigen, was nun lange Jahr hero wegen der Pfalz und Markgrafthum wir zugebüsst und in was wichtigen Differenzen noch haften, darbei dann wir nit wenig noch weiter zusetzen müssen, da doch uber vielfältig Sollicitieren wir zu keiner Erledigung gelangen mögen, wie dann sonsten die in Kreis angesessene der Pfalz und Markgrafthumb angehörige Unterthanen sich der Hilfen widersetzen und in etzlich Jahren nichts reichen wollen. So liegt uber das der Zoll uns noch uf dem Hals, die Burger darunter wie bishero noch ferner verarmt, wie dann einige Gewerb oder Handtierung bei uns wie in der Kron Behem und ander Ort, so zu Aufnehmen gereichet, nit getrieben. So ist uber das der Bauersmann und Burger dieser Zeit insonderheit mehr schuldig, dann er vormag, darumben dass alle Handtierung gesteckt, wie dann wir insonderheit wegen des Kreis und der Stadt vor uns in hohen Beschwerungen und jährlichen wichtigen Zinsausgeben sitzen. So ist der Rest der hievor bewilligten und nunmehr E. Kais. Mt. zahlten 6000 Fl. Hilf bei den Unterthanen schwerlich einzubringen, wie auch uber das obanzogene 3000 Fl. Anlehen neben 3000 Fl. ufgeloffener Zins, von E. Kais. Mt. geliebsten Herrn Vätern herrührend, uns insonderheit noch aussenständig. Und erscheinen vorgehend unsere Beschwer der Wichtigkeit, dass dergleichen andere Stadt in der Kron Beheimb allenthalben entladen.

Und wie nun E. Kais. Mt. gnädigist nit gemeint, dero Unterthanen in äusserst Vorderben lassen einzurinnen, wir auch, wie gehört, in hohen Beschwerungen sitzen, et dictamen rationis suadet, afflictos et oppressos non esse prorsus supprimendos. I. navis onustae § cum autem ibi, quid ergo, si plus in damno quam in collatione? Indubitate utrumque onus pati non debet ff. ad L. Rhodiani de raptu. L. penul. ff. de dote praeleg., ubi dicitur, non esse quem onerandum duplici onere, perinde ac afflicto non est addenda afflictio L. Divus de Off. praesidis, und ohne das wir jederzeit als gehorsame Ünterthanen unser Vormögen unterthänigist dargestreckt, und noch, doch nach Vormögen, zu leisten gewillt: so ist unser unterthänigist Bitten, E. Kais. Mt. geruhen uns bei den bewilligten 3000 fl. und gesatztem Fristen inclusive dies etc. 84. Jahrs gnädigist gegen den zugesagten Revers vorbleiben zu lassen und uber Vormögen weiter nichts uflegen, vor das ander gegen unser hievor unterthänigisten Bewilligung den Grenitzzoll ufzuheben, auch gnädigist zu vorfügen, dass dermaleines den langwierigen Differenzen und vielfältigen Eingriffen, damit wir von der Pfalz und Markgrafthumb täglich als ein Orthaus bedrangt, ein Austrag und End gemacht, E. Kais. Mt. der Stadt und Land nichts entzogen, wir auch in unsern Pflichten vorsichert, die Pfalzischen und Markgrafische im Kreis gesessen Ünterthanen ihre schuldige Hilfen gleich uns leisten und hierin sich von uns, wie mit Alters Herkommen, nit trennen mögen, und den benachbarten in ihrem widerwärtigen Vornehmen Einhalt und Widerstand und uns Schutz geleist.

Und betreffend die particular Vorzeichnus der Feuerstätt und der von 30 Jahr gegebenen Hilfen, so von wohlernannten Commissarien an uns gemut, sollt uns zwar so hoch nit zugegen gewesen sein, indem dass respective gegen E. Kais. Mt. wir der Sachen nit Scheu getragen, damit, weil uns ja nit glaubt werden will, unser Unvormögen an Tag gebracht; nachdem aber allerhand wichtige Bedenken darunter in Acht zu haben uns vorgestossen, sonderlich dass es wider unsere Privilegia, alt Herkommen, E. Kais. Mt. und derselben hochlöblichen Vorfahren uns gegebene Majestäten, Revers und gemeine Recht, und uns diesfalls solche Neuerung zu höchster Vorkleinerung und Offenbarung unsers Unvormögens gelangend, auch den Benachbarten dardurch Ursach gegeben, in uns weiter zu dringen, haben auch unsers Verhoffens wir nit unbillich uns dessen beschwert und vorwidert und in dem uf E. Kais. Mt. beworfen. Dann gesetzt, ob dies Begehren allein aus unser Missgunstigen Eintragen und Vortiefung wider uns begehrt, ist je unerhört, dass wir, die weder gehört noch überwunden, in so wichtigen Sachen sollen vordambt oder wider uns procediert werden, und will sich in allweg gebühren, dass der Diffamator oder Delator diesfalls uns kund gemacht: darumben unser unterthänigist Bitten, E. Kais. Mt. uns denselben wollen lassen namhaft oder mundbar machen, uf dass mit der Wahrheit ihm dahin begegnet, er schamroth und mit der Unwahrheit zurück bleiben und unser Redlichkeit dargegen offenbart werden soll.

Und wann nun in jungst unsern unterthänigisten Bericht unter dem dato den 8. Augusti abgeflossenes 83. Jahrs derwegen wir unsere weitere Ausführung an E. Kais. Mt. unterthänigist gethan, wir die Ritterschaft und Rath als ein Corpus, so bishero mit einander gehebt und gelegt, itzo noch hinfüro vor uns und unsere Nachkommen uns von einander hierin nit trennen zu lassen zugegen ufgerichten Vortrag gesinnet, protestierend, wie es auch beiderseits zu Vorderb und Vorkleinerung unser Ehren und guten Namen gelangen wurde, gleich ob E. Kais. Mt. wir untreu worden oder ein Falsch begangen, und aber in dergleichen ein Conunun wohl in Acht zu haben, sintemal den Benachbarten und andern unsern Missgönstigen ein sonder beschwerlicher Eingang und der Stadt und Kreis höchst gefährlicher Zuzug gemacht und durch unser offenbart Unvonnögen endlich das geursacht, dass in vorstossenden Bürgschaften und weitern Hilfen wir bei E. Kais. Mt. nichts leisten könnten, doch solches wider unsere Privilegia und die offenbare Recht und hierin nit erhört, dass jemand von E. Kais. Mt. noch derselben hochlöbliche Vorfahren, dem Haus zu Österreich, wider Briefe und Siegel beschwert, noch ein Herr seine Ünterthanen Selbsten verderbt und vom Trauen und Glauben bracht, und E. Kais. Mt. schuldig uns und unsern districtum in nostris privilegiis et inveterata consuetudine zu defendieren und zu erhalten juxta c. venerabilis ext. de vid. c. decet et c. indultum de reg. jur. in VI. L. falso G. de divers, rescript., und dies Punkts halber E. Kais. Mt. sich Selbsten neben uns in Acht zu haben die hohe Nothdurft erfordert: bitten E. Kais. Mt. wir unterthänigist, die geruhen uns bei alten Herkommen verbleiben, auch einige Ungelegenheit nit zuzuziehen und hierin wider Recht nichts uflegen zu lassen; do aber, indem wir von jemand Spruch nicht zu erlassen, und unsern delatori oder diffamatori wider uns, eine gottlob (doch eignen Ruhm hintangesetzt) ehrliche Commun, die wir zu dergleich nit Ursach geben und uns sonsten dermassen vorhalten, dass wider Recht wir nichts zu beschulden noch uf uns auszuführen, wie auch dies begehren halber uf uns nichts ausgeführt noch wahr gemacht, mehr dann uns glaubt werden soll, so wir nit hoffend, doch in eum eventum und uf solchen Fall wollen vor E. Kais. Mt. wir uns zu Vorhör und Recht anerboten haben, mit unterthänigisten Bitten, E. Kais. Mt. als ein gerechtigister Kaiser geruhen uns bei Recht und Billigkeit und unserm Erbieten bleiben zu lassen.

Und wie ohne das bishero bei E. Kais. Mt. und dero Vorfahren, dem Haus zu Österreich, unseren gnädigisten Herren, unsere Vorfahren und wir unsere Hilfen nach Vormögen jederzeit unterthänigist dargestrekt, seind wir nichtsminders unterthänigist gewillt, solches, als getreuen Unterthanen gebührt, bei E. Kais. Mt. nach Vormögen, doch unbegeben unser Freiheiten und alten Herkommen, ferner zu leisten, und geruhen E. Kais. Mt. hierin unser Armut, Unvormögen und Gehorsam gnädigist zu erwägen, darbei uber Vormögen uns nichts ufzulegen, noch beschwerliche Neuerung uber inhabend continuiert und vorjährte Privilegia uberzubinden und bei alten Herkommen zu erhalten. Das umb E. Kais. Mt., als getreuen Unterthanen gebührt, zu vordienen seind wir unterthänigist geflissen und willig. Datum den 6. Mai anno etc. 84. E. Röm. Kais. Mt. Allerunterthänigist und gehorsamiste

 

die von der Ritterschaft des Egrischen Kreis, dann Burgermeister und Rath der Stadt Eger.






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