291. Návrh odpovědi císařské, jaká by dána býti měla na žádost stavův českých strany pod obojí v příčině přenechání jim svobodné volby konsistoře dolejší.

1584, 26. června. - Konc. v arch. česk. místod.

Nachdem auf der Röm. Kais. auch zu Hungern und Beheim Kun. Mt., unsers allergnädigisten Herrns, Befehlich die erwählten Personen sub una und utraque auf den Montag nach Viti (18. Juni) gegenwärtigen Jahrs sich gehorsambist präsentieret und Ihr Mt. eine Supplication mit etzlichen zugehörigen Schriften [überreicht haben, dass Ihr Mt] die Verneuerung des Consistorii und Benennung tauglicher Personen, durch welche die Priesterschaft sub utraque in guter Ordnung und Furcht erhalten und regiert werden möchte, ihnen solches, wie von Ihr Mt. Vorfahren Kaiser und Künigen in Behemb geschehen, zulassen und bewilligen wollten, dann sie kein anders betrachteten, allein dass die Ehre Gottes befördert, gute Ordnung erhalten und allerlei Confusion, Zerrüttlicheit und Weitläufigkeit verhüttet wurde, welches sie zuvor bei Kaiser Maximilian hochlöblichister Gedächtnis auch unterthänigist gesucht und gebeten, solches hätten Ihr Kais. Mt. in förderliche Berathschlagung allergnädigist genomben. Und sie die sub utraque stellen ihre Fundamenta auf den Synodum 1421 bei Zeit Conradi archiepiscopi Pragensis aufgericht und Kaiser Sigismunds Privilegium, so zu Stuhlweissenburg den sechsten Januarii anno 1436 ausgangen, zu welcher Zeit die sub utraque ausgesetzt, der Synodus und Privilegium gebe ihnen sub utraque, was sie von wegen Ersetzung des Consistorii, der administratorum, die Directores genannt, befugt, und producieren etlich actus der Renovation des Consistorii und der administratorum Denomination und Publication halben neben zwo eingelegten Schriften, eine löblichister Gedächtnis Kaiser Maximiliano und die ander der jetzigen regierenden Kais. und Kün. Mt. überreicht, nit weniger ziehen sie sich auf Kunigs Wladislai, Kaisers Ferdinandi und Maximiliani christlichister Gedächtnis ausgangene Befehlch und Declarationessen.

Aus diesen zweien Fundamenten des Synodi und Kaiser Sigmunds Privilegii, darauf sich die Stände sub utraque selbst referieren, befindet sich, wie es mit Wählung der Erz- und Weihbischöf, auch Besetzung des Consistorii gehalten worden und in künftig gehalten werden soll, dass nämblich die Nomination den Ständen, doch mit Vorbehalt der Kunigen von Behemb Consens, und der Gehorsamb der Kirchen dem archiepiscopo pragensi per totam diocesin Pragensem, den Kunigen von Behem aber die rechte Disposition, Consecration mit Vorbetracht und Sorgfältigkeit Ihrer Mt. sambt der Confirmation gebühre. Obwohl zur Zeit mehrgedachts Synodi 1421 und dafür allerlei Widerwärtigkeiten und Verfolgung des Glaubens in Behemb und Märhern halben gewesen, also dass Kaiser Sigmund und Herzog Albrecht in Osterreich, Markgraf zu Märhern und darnach Kunig zu Beheimb, verursacht worden, die Ding dahin zu richten, durch den Philibertum Bischofen zu Kostnitz und seine Mitcollegas die Kron Behemb und Markgrafthumb Märhern ihrer Differenzen des Glaubens halben im 1433. Jahr umb Martini bei Zeit Eugenii Papae allda die Vertrag aufgerichtet, welche anno 1437 den funfzehenden Januarii durch das Concilium Basiliense confirmiert, und was in solchen Verträgen nicht gnugsamb versehen, das ist durch gedachts Kaiser Sigmunds Privilegium suppliert und erstattet worden, und dass die sub una und damals die alten sub utraque in allem ausser der Communion gleichförmig und in dem Gehorsamb der Kirchen befunden und verblieben.

Do nun die Sachen in dergleichen pristino statu dergestalt, wie es disponiert, befunden und nit andere Secten unter dem Schein derer rechten alten sub utraque, durfte es nicht viel Disputierens und wären alle Sachen richtig.

In der Zeit aber, da das Erz- und andere Bisthumb wieder in Abfall komben, seind ex dispositione Kaiser Sigmunds Privilegii alle obgemelte Gerechtigkeiten in eines Kunigs zu Beheimb Händen verblieben; Kunig Georgi, Ladislai und Ludwigen eingeführte Behelf aber reden allein de simplici nominatione und wird den Kunigen von Behemben der Consensus allenthalben furbehalten. So wissen sich die gehorsamben Stände gehorsamblich auch wohl zu erinnern, mit was embsigen Eifer und Fleiss Kaiser Ferdinand hochlöblichister Gedächtnis von Anfang seiner Regierung bis zum Ende ob denen sub una und den alten sub utraque, so sich mit einander verglichen, gehalten. So dann Ihre Kais. Mt. als regierender Kunig zu Beheim alle geistliche und weltliche, hohe und niedere Ämbter mit Rath Ihrer Mt. Landofficierer und Räthe zu verleihen hat, die Stände ohne Ihr Mt. Vorwissen nicht zusamben komben kunnen, vielweniger ihnen gebühren wolle, das Consistorium zu verneuern, auch Administratores und Defensores zu setzen, wie dann Kaiser Ferdinand mit dem Mistopolo administrátore und andern in Zeit der Aufruhr für und darnach Ihres Gefallens disponiert und nach Gelegenheit abgesetzt und wieder restituirt.

Derowegen, dieweil Ihr Mt. denen sub una und den alten sub utraque einen schweren Eid geleistet, damit sie bei den alten Aussatzungen und beschehenen Vergleichungen in Gehorsamb der Kirchen in guten Vernehmben erhalten werden, aus diesen Ursachen geben Ihre Kais. und Kun. Mt. den Ständen sub utraque selbst unterthänigist zu bedenken, ob Ihr Mt. gebühren wolle, ein anders wider mehrgedachte synodum, privilegia, Verträge und Landsordnung furzunehmben. Dann da ein anders deme zuwider sollte furgenomben werden, wollte Ihre Mt. vielleicht dasselbe in die Läng zuzusehen nicht gebühren, sondern wurde verursacht, gegen den Ungehorsamben vermug dero Ihr Kais. Mt. löblichisten Vorfahren ausgangenen Generalpoenalmandaten, so Ihre Mt. lieber vermieden sehen wollten, sich gemäss zu verhalten. Und zweifeln Ihre Mt. gnädigist gar nit, die gehorsamben Stand sub utraque werden Ihre Mt. nit begehren furzugreifen, sondern sich aus den ausgeführten wohlbegrundten obbemelten Ursachen, dieweil Ihre Mt. fundatam intentionem ex synodis, contractibus et privilegiis conjuncta possessione continua, nicht weniger aller der Beneficien Confirmirung in Händen haben, sich mit dieser Ihrer Mt. Resolution ersättigen lassen und zufrieden sein. Wollten Ihre Kais. und Kun. Mt. den dreien Ständen sub utraque zu gehorsamber Nachrichtung nicht verhalten und seind denselben mit Gnaden wohl geneigt. Decretum per Caes. et Reg. Majestátem in consilio secretiori... Junii anno 1584.




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