304. Nařízení císařské nejvyšším úřadníkům zemským království Českého, aby podali své dobré zdání, jakým způsobem by rukojmové za dluhy královské ušetřeni, na kolik možno nejvíce ujištěni a věřitelově také v příčině takových rukojemství uspokojeni byli; císařské pak statky aby nebyly za touže příčinou v nebezpečenství.

V PRAZE. 1584, 17. října. - Koncept v c. k. říšsk. arch. fin. ve Vídni.

Die Röm. etc. stellen gnädigist in keinen Zweifel, es werden derselben Räth, die verordneten Herren obristen Landsofficierer und Landrechtsitzer der Kron Beheimben aus jungst von Ihrer Mt. sub dato den 22. Junii nägsthin ubergebnem Decret sonder Zweifel gehorsamblich vernumben haben, was wegen der vorhabenden Constitution in Sachen, die Burgschaften für verschriebene Geldschulden betreffend, Ihrer Mt. vor erhebliche Bedenken furfallen und was Ihre Mt. ihnen den Herren Räthen derwegen zu berathschlagen und zu berichten auferlegt. Nun haben Ihre Kais. Mt. nit unterlassen, ihr der Herren obristen Officierer wohlmeinendem Gutachten nach den Sachen noch ferrer alles Fleiss nachzudenken; sie können aber nochmals kein anders befinden, dann da es bei solcher gemachten Constitution simpliciter verbleiben sollt, dass für Ihr Mt. auch in höchsten beides Ihrer Mt. und derselben Land und getreuen Unterthanen halben furfallenden Nothdurften entweder keine Burgen zu erlangen sein oder die Sach dahin gerathen möcht, dass Ihr Mt. untereinist mit Schimpf und Nachtel uinb ihre eigenthumbliche Herrschaften kumben würden müssen. Daher nun Ihr Mt. allein das einich Mittel, so Ihr Mt. hoch- und wohlgedachten Herren obristen Officierern in oberwähntem Decret allbereit anmelden lassen, für sich sehen, dass nämblich berathschlagt und auf Mittel und Weg getrachtet Werd, wie Ihr Mt. ihres anererbten Schuldenlasts befreiet und für erwähnter Gefahr ihrer eigenthumblichen Herrschaften halber gesichert werden möchten; es war dann Sach, dass dieselb Constitution dahin zu limitieren, dass einem jedwedem Burgen, der nach ergangenem Rechtspruch für seinen Principaldebitor was erlegen oder aufzählen müsst, zugelassen wurd, sich hinwiederumb gleich alsbald an denselben seinen Principal zu halten und nit allein des für ihne ausgelegten Gelds, sondern auch vom Tag der Auszählung aufgelaufenen Interesse, beweislichen Schäden und aufgewendeten Unkostens an ihme zu erholen, er Debitor auch dieselben alsbald mit allem seinem Vermögen in einer benennten Frist zu erstatten schuldig sein sollt. Dadurch wurden Ihr Mt. gnädigisten Erachtens die Burgen auch nothdurftig versichert, die gefährliche denuntiatio litis und die stracke Einweisung in die Güter etzlichermassen verhüt und dem Debitori in der benennten Frist Gelegenheit gelassen, zu seiner Burgen Contentierung auf andere Mittel zu gedenken und dadurch die Einführung zu verhüten. Und sei dem allem nach nochmals Ihr Mt. gnädigistes Begehren, hoch- und wohlgedachte Herren obriste Officierer wollten den Sachen auf einen und den andern Weg gehorsamblich und gutherzig nachdenken, auch daneben für sich selbst auf andere mehr erspriesslichere Mittel sinnen und trachten, damit Ihre Mt. für oberwähnter Gefahr und Ungelegenheit versichert und doch auch der gehorsamben Stand wohlmeinendes Intent des sowohl ruhmblichen als nutzlichen Furnehmbens halben soviel muglich und nöthig, ins Werk gesetzt werden, damit sich Ihr Mt. alsdann umb soviel besser in dieser Sachen mit Gnaden zu entschliessen haben mögen. Das sei also hochsternennter Kais. Mt. gnädiger gefälliger Willen, hinwider in Gnaden zu erkennen und zu bedenken. Actum Prag den 17. Octobris anno 84.




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