343. List z kanceláøe císaøské, kterýmž vykládá se nejvyšším úøedníkùm zemským království Èeského potøeba, aby "Pikharti a Kalvinisté" (Bratøí èeští) potlaèeni byli, v kteréž pøíèinì aby dobré zdání své podali.

NA HRADÌ PRAŽSKÉM. 1585, v kvìtnu. - Opis souè. v arch. èesk. míst.

Von der Röm. Kais. auch zu Hungern und Behem Kun. Mt., unsers allergenädigisten Herrns wegen deroselben fürnehmen Räthen und verordneten obristen Landofficiern auch Land- und Kammerrechtssitzern dieser Kron Behem zu vermelden.

Es wurden sich wohlgedachte I. Mt. obriste Landofficier, Landrechtsitzer und Räth ungezweifelt wohlmeinlichen in Gehorsamb zu erinnern wissen, dass I. Kais. und Kun. Mt. ihnen ungefährlich ein Jahr vergangen mit sondern Gnaden für- und anbringen lassen, wasmassen Ihrer Kais. und Kun. Mt. glaubwürdig fürkämb, wie dass die schädliche Sect der Pickarten oder Calvinisten fast in allen Kreisen dieser Kron Behem nicht allein in Städten, sondern auch hin- und wieder unter hohen und niedern Standspersonen auf dem Land, auf Schlössern und sonsten merklichen zu- und aufnehmbe, dieselbe auch so weit eingerissen sei, dass nunmehr diejenigen, welche demselben Irrthumb zugethan und verwandt wären, nit allein heimbliche Conventicula mehr hielten und sich zusamben rottierten, sondern auch mit Predigen und anderm offenliche Zusammenkünften anzustellen keine Scheuch trügen. Demnach aber doch Ihre Kais. und Kun. Mt. als regierender Kunig zu Behem nicht sehen kunnten, wie und wasmassen Ihrer Mt. gebühren wolle, diese Sect so wenig, als von derselben Vorfahren beschehen, zu dulden und zu leiden, derowegen auch damaln an wohlgedachte obriste Landofficier, Landrechtsitzer und Räth genädigist gesonnen und begehrt, dass sie diese Sach zur Nothdurft erwägen, auch Ihre Kais. und Kun. Mt. mit Rath und Gutbedunken, was Ihrer Kais. und Kun. Mt. zu Erhaltung guten Friedens beide in dem geistlichen und weltlichen Stand hiebei zu thuen gebühren wöll, in Unterthänigkeit berichten wollten.

Weiln dann damaln auf gehaltene nothdurftige Berathschlagung von wohlermelten obristen Landofficiern, Landrechtsitzern und Räthen vor gut und rathsamb angesehen und erachtet worden, dass solichem einreissenden Übel zu Verhütung künftigen Unraths in der Zeit fürzukomben, auch dasselb durch offne Mandata, welche in allen Kreisen in guter Anzahl publiciert werden möchten, je ehe je besser abzustellen sei: als hätten Ihre Kais. und Kun. Mt. soliches alles Ihr allergnädigist gefallen lassen, auch darauf die hievor ausgangene und publicierte Patenta verneuet und in denselben soliche Sect der Pickarten oder Calvinisten sambt allen derselben Verwandten bisher gehaltene Zusambenkunften vermüg und nach Ausweisung deren diesfalls ausgangenen Mandaten von neuem mit sonderem Ernst abgeschafft.

Ob sich nun wohl Ihre Kais. und Kun. Mt. genädigist keines andern versehen hätten, dann es wurden diejenigen, so dieser Secten verwandt und anhängig sein, sich selbs der Billichkeit gewiesen, auch Ihrer Kais. und Kun. Mt. publiciertem Edict und Verbot in Gehorsamb nachgelebt haben, so kämbe doch Ihrer Kais. Mt. wiederumb glaubwürdig für, wie dass soliche Ihrer Kais. und Kun. Mt. Mandata wenig oder fast gar nichts in Acht gehalten wurden, sintemal angeregte Pickarten oder Calvinisten einen Weg als den andern hin und wieder in den Kreisen dies Kunigreichs Behem beides in den Städten und auf dem Land heimblich und offenlich in starker und grosser Anzahl Conventicula und Zusammenkünften, auch dasselb nicht selten, sondern zum oftem anstellen und ihr vermeintes exercitium religionis fort halten, auch wo vorhin ordinierte Priester gewesen, dieselben wegschaffen und an ihrer Stell pickardische oder calvinische aufstellen und denselben die Pfarrämbter eingeben und vertrauen sollen.

Nun sei gleichwohl dieser Ungehorsamb und dass Ihrer Kais. und Kun. Mt. ernste Mandata zu sonderer Verkleinerung Ihrer Mt. Reputation und Authoritaet dermassen ringschätzig und gleich wie verächtlichen gehalten werden, Ihrer Kais. und Kun. Mt. fast und hoch zu Herzen gangen und hätten derowegen, weiln sie gesehen, was vor Unrath in künftiger Zeit diesem Kunigreich hieraus leicht entstehen und was Vor ein grosses Unvernehmben zwischen den zweien Ständen sub una und utraque dasselb verursachen möcht, denen Pflichten nach, mit welchen Ihre Kais. und Kun. Mt. dieser Kron verbunden, nicht unterlassen mügen, diesen Sachen mit sonderm Fleiss, auch getreuer Fürsorg allergenädigist nachzudenken, wie und wasmassen bevorstehendem Unheil in Zeiten fürkomben und gesteuert, auch beide Religionen, die sub una sowohl als die sub utraque, bei ihren Privilegien und Vergleichungen erhalten werden möchten.

Und kunnten demnach nochmaln so wenig, als vorm Jahr von deroselben obristen Landofficiern, Landrechtsitzern und Räthen beschehen, nicht befinden, wie und wasmassen Ihrer Kais. und Kun. Mt. als regierendem Kunig zu Behem geziemen oder gebühren wöll, diesem einreissenden Übel länger nachzusehen, sondern befinden vielmehr, dass Ihrer Kais. und Kun. Mt. von dem Allmächtigen deroselben verliehenen Ambts sei, dieser Secten mit ernstem Einsehen unverzogenlich entgegen zu gehen, auch zu Erhaltung Ihrer Mt. Reputation und Authoritaet ob den ausgangnen Mandaten fest und steif zu halten.

Dazu dann Ihre Kais. und Kun. Mt. fürnehmblichen dies bewegete, dass erstlichen dieser Kron Privilegia, Landesordnungen, Compactata und Vergleichungen allein auf diejenigen, welche sub una oder aber sub utraque sein, und gar nicht auf dergleichen hochschädliche und verführische Secten gerichtet. Im Fall nun dieser wachsenden Secten nicht in der Zeit gewehret werden sollt, so hätten die obristen Landofficier, Land- und Kammerrechtsitzer und Räth vernunftig abzunehmben, dass nicht gewissers sein würde, als dass sie, inmassen sich dasselb allreit im Werk erzeiget, Überhand nehmben möcht, also dass derselben hernach mehr nicht zu steuern sein, sondern sie folgends beide, die sub una sowohl als die sub utraque, unterdrucken und austilgen wurde.

So hat auch dieselbe weder weilend Kaiser Ferdinand, Ihrer Mt. geliebtister Herr Ahnherr, noch auch Kaiser Maximilian, Ihrer Mt. geliebtister Herr und Vater, beide hochlöblichister und seligister Gedächtnis, in dieser Kron jemaln leiden oder dulden wollen, sondern sie durch oft reiterierte und wiederholete ernste verpönte Mandata weg und aus dem Land geschafft, auch gegen den jenigen, so derselben verwandt gewesen und Ihrer Mt. Mandaten nit gehorsamet, mit sonderm Ernst exequieren und verfahren lassen; dann ungezweifelt Ihre Kais. Mten. gesehen und genädigist wahrgenomben, wie dann auch dasselb das Werk also ausweiset und mit sich bringet, wo diese Sect in den benachbarten Landen eingerissen und überhandgenomben, was vor grosse Zerrüttung des geistlichen und weltlichen Stands auch allerlei guter Policei und Ordnung an denselben Orten darauf erfolgt ist.

Umb welcher und anderer mehr erheblicher Ursachen willen dann Ihre Kais. und Kön. Mt., als welche, wie zum Theil obgedacht, des Allmächtigen Ehr, Ihrer und der nachkombenden Kunig zu Behem Reputation und Authoritaet, auch gemeines Landes Wohlfahrt und Einigkeit genädigist gern erhalten sehen wollten, solichs auch Ihr zum höchsten angelegen sein lässt, nit umbgehen mügen, dieses alles wohlermelten obristen Landofficiern auch Land- und Kammerrechtsitzern und Räthen dieser Kron Behem fürtragen und sie darüber mit ihrem räthlichen Gutachten vernehmben zu lassen.

Und so dann Ihre Kais. und Kun. Mt. zu angeregten deroselben fürnehmben obristen Landofficiem, Land- und Kammerrechtsitzem und Räthen als zu derselben getreuen Unterthanen und Räthen ein sonder genädigists Vertrauen haben, sie auch dieses Gemüts und dahin geneiget zu sein wissen; dasselb auch bisher niemaln anders im Werk empfunden, dann dass sie ebnermassen wie Ihre Mt. dasjenig, was zu Erhaltung des Allmächtigen Ehr und Ihrer Mt. als ihrer fürgesetzten Obrigkeit Reputation und Authoritaet, auch dieser Kron Wohlfahrt und Aufnehmen gereicht und dienstlichen sein möcht, ihnen nach aller Mensch- und Müglichkeit auch bestem ihrem Verstand nach zu befürdern angelegen sein lassen werden: als wollen Ihr Kais. und Kun. Mt. sich nochmaln zu ihnen genädigists keines andern versehen, dann sie werden, inmassen hiemit Ihrer Mt. genädigists Ansinnen und Begehren ist, diese Ihrer Kais. und Kun. Mt. hochangelegene Sach ihrer Wichtigkeit nach und weiln dieselbe nicht allein Ihre Mt. und derselben Nachkomben, sondern auch sie selbs, die sub una sowohl als die sub utraque, sambt allen ihren Nachkomben nicht wenig concerniert und angehet, in nothdurftige und gnugsambe Berathschlagung nehmben, auch Ihrer Kais. Mt. ihr gehorsambs räthlichs Gutachten, was Ihrer Kais. Mt. zu Abwendung bevorstehenden Unraths, auch Erhaltung Friedens, Lieb und Einigkeit zwischen den Ständen dieser Kron Behem fürzunehmben und zu thuen gebühren wolle, in Unterthänigkeit zukomben lassen. Das wollen Ihre Kais. uud Kun. Mt. hinwider in kaiserlichen und kun. Gnaden, mit denen Ihre Mt. ihnen sambt und sonders vorders wohl gewogen sein, zu bedenken unvergessen halten. Es beschehe auch hieran Ihrer Kais. und Kun. Mt. genädiger Will und Meinung. Actum auf dem Kun. Schloss Prag.


[In rubro pøipsáno souèasnì: "Maius anno 85."]




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