356. Zástupcové rytíøstva a šlechty hrabství Kladského prosebnì žádají nejvyššího kanclíøe království Èeského Adama z Hradce za pøímluvu k císaøi, aby ztížnost jich do mìstské rady Kladské v pøíèinì neoprávnìného zasahování do starobylé právní jich instituce pøíznivì vyøízena byla.

1585, 12. øíjna. - Orig. v arch. Jindø. Hrad.

Wohlgeborner, genädiger Herr, Herr! Euer Gd. seind unsere jederzeit willige Dienst ungespart unsers äusseristen Vermögens zuvor. Und sollen E. Gd. sonders Fleisses zu berichten nicht unterlassen, dass wir herzlich erfreuet sein worden, als wir erfahren, das E. Gd. durch Gottes genädige Schickung zu diesem furtrefflichen Cancellariatambt des weitberühmten Königreichs Böheimb ordentlicher Weise kommen und zu demselben numehr löblich bestätiget worden seind. Zu welichem ansehlichem Ambt E. Gd. wir aufänglich alle glückselige zeitliche und ewige Wohlfahrt, neben dem aber beständige Leibesgesundheit und dann auch zu Fortpflanzung vieles Guten ein Gott wohlgefälliges langwieriges christliches Leben aus Grund unsers Herzens treulichen wünschen thuen.

Nachdem dann auch von männiglich gerühmet wird, wasmassen E. Gd. durch Gottes mildreichen genädigen Segen mit allen Tugenden, insonderheit auch in dem begnadet seind, damit wahre beständige Ehrbarkeit erhalten und sonsten männiglich Recht und Gerechtigkeit mitgetheilet werden möge, als seind wir umb so viel mehr verursachet worden, E. Gd. unsere umbtreibende hohe Nothturft summariter und kürzlich zu berichten:

Wasmassen sich der Stadtrath zu Glatz über alle unser Verhoffen, darzu ohne einiche hierzu gegebene Schuld und Ursache unnachbarlicher Weise zu uns genothiget, nichts weniger wie sie sich bis daher unterstanden haben und noch unser uraltes löbliches, auch von allen Kaisern und Kunigen zu Böheimb, darzu von allen Fürsten, Grafen und Erbherrn zu Glatz bestätigtes Mannrecht ganz und gar zu Vordrucken und in Abgang zu bringen.

Wir wollen aber E. Gd. keiner anderen dann allein dieser Ursach halber dies ganze Wesen erzählet haben, wofern dies unser rechtmässiges Suchen, als wir vorhoffen, E. Gd. fürkommen wird, dass alsdann E. Gd. dasselbe bekannt sein und wir hiermit umb so viel mehr bei unsern habenden Rechten geschützet und wider alt Herkommen mit zuvor unerhörten Neuigkeiten nicht bedränget, sondern bei unsern Landesfreiheiten und guten Gebräuchen unsers Mannrechtens, insonderheit aber bei der Herren und Landstände der Kron Böheimb, unserer genädigen Herren, ansehnlichen Regalien, wie vor Alters und bis dahero geschehen, also auch in künftigen Zeiten mächtig erhalten werden möchten.

Aufänglich aber ist es nicht ohne, dass unsere Vorfahren, die von der Ritterschaft und Adel in der Grafschaft Glatz, sowohl wir ihre und alle unsere Nachkommen von weiland dem grossmächtigen römischen und böhmischen Kunige Carolo dem Vierten, hochmildisten Gedenken, anno 1350 dahin privilegiert worden sein, dass wir nirgend anderstwo zu Rechte und Antwort zu stehen schuldig sein sollen, dann alleine vor dem Burggrafen aufm kaiserlichen Hause zu Glatz oder seinem Unterrichter daselbst, es treffe auch die Sache gleich Leib, Ehr oder Gut an, und da gleich wir irgend vor ein Richter [oder] Recht im Königreich Böheimb oder an andere Orte zu Rechte geladen wurden, so sollen wir doch dahin zu gestehen nicht schuldig sein, wir wollen auch wegen solches Nichtgestehens in keiner Busse, Straffe noch Wandel weder von Gerichte noch Rechts wegen vorfallen sein.

Unter andern aber seind uns zugleich auch in solchem Privilegio alle unsere alte Satzungen und wohlhergebrachte gute Gewohnheiten, die zu guter Ordnung unsers Mannrechtens durch unsere selige Vorfahren uns und all unsern nachkommenden Erben mitconfirmiret und deutlich darein gesetzet worden, dass sie, wir und unsere Nachkommen nach üblichem Brauch unserer Mannrecht zu seiner Zeit zu hegen, Recht sitzen, Urthel zn sprechen, alle Sachen vorbringen und enden, auch andere nutzliche bequeme Dinge halten sollen, wie das zuvor bei Zeit und Leben weiland des grossmächtigen Kuniges Johannes, seinem Herrem Vater mildister Gedenken, in und vor unserem Mannrechte in üblichem Brauch ist gehalten worden. Und da gleich unser Mannrecht wegen Verlängerung der Zeit etwa in einen Unbrauch kommen wäre, welches doch niemals aus der Übung und Brauch kommen ist, so haben doch Ihr Königl. Mt. aus königlicher Macht und Gewalt dasselbe durch diese Confirmation wieder in seinen vorigen Brauch gesetzt und gänzlichen restauriret, wie dann dies jetzo gedachte zusamb allen anderen unser Vorfahren und unser wohlerworbene Privilegia, Freiheit und Gerechtigkeit in der jetzo regierenden Kais. Mt. genädigste Confinnation selbs in die löbliche Landtafel des Königreichs Böheimb vor viel Jahren einverleibet worden und noch alldar zu befinden seind, die solches alles deutlich und klar besagen und ausweisen.

Nun ist es nicht ohne, dass in dieser Grafschaft Glatz bei unsern Vorfahren und uns darzu über aller Menschen Gedenken dieser uralte Brauch gehalten ist worden, dass wann ein Burger einen vom Adel mit Klage hat vornehmen wollen, so hat derselbe seine Klage erstlich im kais. Ambte vor dem Herrn Hauptmann, deme ohne Mittel die erste Instanz gebühret, vor- und anbringen müssen. Da sich aber der vom Adel wegen des Ambtes Abschied worinne beschwert befunden und sich derowegen zu rechtlicher Erkenntnus vor unser ordentliches Mannrecht und die verordnete auch vereidete Mannrechtsitzer berufen, so hat der Hauptmann ihme dasselbe ohne Vorwiderung Ambtes zulassen müssen.

Also auch, da einer vom Adel zu einem Burger was zu sprechen gehabt hat, so hat er denselben Anfangs vor seinem ordentlichen Stadtrathe vornehmen müssen, inmassen dann dieser Brauch noch auf heut gehalten wird. Do aber eins oder das andere Theil, als wäre ihme nicht mit Billigkeit begegnet worden, sich worinne beschwert befunden, als ist ihme die Berufung an das kais. Ambt zu Glatz bevorgestanden; do sie aber gleichergestalt nicht sühnlich von einander haben gesetzt werden können, als seind sie an unser ordentlich Mannrecht und die geschwome Rechtsitzer zu ferner rechtlichen Erwägung der vorgelaufenen Sachen gewiesen worden, in welchem Mannrecht die verordnete Hauptleute, so gleicher Gestalt zu demselben sondern Eid und Pflicht zu thuen schuldig, zu repraesentiren pflegen.

Und werden nicht alleine die unerörterten strittigen Sachen aufs neue gegen einander tractieret sondern auch, da die verordneten Rechtssitzer befinden, dass der Herr Hauptmann vermöge des Rechten und Landesbrauch nach die Sachen vornunftig bewogen und verabschiedet, so wird ob solchem allem steif und rechtmässig gehalten. Ufm Fall aber einiger Mangel daran befunden wird, so wird derselbe nach rechtmässiger Erwägung aller Sachen Umbstände ersatzt und dermassen in unvorweisliche Richtigkeit gebracht, damit sich keiner zu beschweren haben möge, dass ihme einige Verkürzung zugefüget worden wäre.

Dieser uralte Brauch ist vor zweihundert und mehr Jahren bei unsern Vorfahren und uns in Übung gehalten, neben dem aber die alte Bestätigung unsers Mannrechtens, so oft als Vorändrung vorgefallen, von allen Kaisern und Kunigen zu Beheimb bestätiget und hierdurch verneuert worden, welche Bestätigung unsers Mannrechtens unter andern klar besaget und ausweiset, dass, so oft den Mannrechtsitzern worinne zu sprechen Bedenken vorfallen würde, so sollen sich dieselben an denen Orten, wie vor Alters, nämblich bei dem löbl. Land- und Kammerrechten der Kron Beheimb Belehrung und Raths erholen. Nach welcher Begnadung sich unsere Vorfahren vor Hundert, zwei und mehr Jahr allewegen gehalten und sich bei dem böhmischen Land- und Kammerrechten Belehrung erholet, inmassen dann dasselbe bei unserm allergnädigisten Kaiser und Herrn anno 82 in Februario mit etzlichen alten Rechtsbelehrungen, die unsere Vorfahren aus der Kron Beheimb erbeten und bekommen, klar bewiesen und dargethan ist worden.

Es haben aber unsere Vorfahren in denen Sachen, so ihnen hernach zum Vorsprechen vorkommen, sich dermassen erzeiget, dass auch (sonder Ruhmb) fürstliche Personen, frembde Landschaften und dergleichen bei mehr gedachtem unsern Mannrechte sich der Belehrungsurtel erholet, wie dann dasselbe gleicher Gestalt anno 82 im Februario bei hochgedachter Kais. Mt. von uns in Schriften ausgeführet und dargethan ist worden.

Wir haben auch überdies und eben dazumal erwiesen und dargethan, dass vor zweihundert und mehr Jahren auch bis an diese Zeit hero unser Mannrecht alleweg mit unverdächtigen, redlichen, rittermässigen Personen besetzet und vor dasselbe, so oft es geheget und gesessen ist worden, auf vorhergehende ordentliche Citation nicht alleine gevollmächtigte Abgesandte kaiserlicher, kuniglicher, fürstlicher, gräflicher und Herrnstands Personen, sondern es sind auch geistliche und weltliche rittermässige Adelspersonen, Burger, Bauern, Richtern und Scholtzen, Weibespersonen und dergleichen vor dasselbe erschienen, do dann einer wider den andern seine Sachen ausgeführet, rechtliche Urtel und Bescheid bekommen und sich in nichte beschwert haben.

So besagens auch unsere uralte und dann auch die bei Menschengedanken und unsere jetzige Rechtsbücher, wasmassen der hohe wider den niedrigen, der niedrige wider den hohen Stand, jedoch alles nach Gestalt der Sachen ihr zugestandenes Recht gegen einander ausgeführet und erhalten, und ist niemals auch bis an dato nicht erfahren worden, wie es dann auch in Ewigkeit nicht wird dargethan werden können, dass unsere Vorfahren die gewesenen und noch uf heut angeordnete Mannrechtssitzere unbetrachtet ihrer Eid und Pflicht jemals die Person der Menschen angesehen, oder aber dass sie um Gabe, Freundschaft oder sonsten einicherlei Ursach willens ungerechte falsche Urtel gesprochen, hierdurch ihren Nächsten beleidiget und neben dem ihrer Seelen Heil in Gefahr gesetzt hätten.

Es ist auch vor Alters und bis dahero nicht erfahren worden, dass jemals von unser Mannrechtsitzer Urtelspruch einiche provo catio oder appellatio zugelassen, oder aber dass dieselbe von der gewesenen Obrigkeit anzunehmen wäre begehret worden.

Wir haben auch anno 82. im Februario mit unsern beglaubten und zugleich bestätigten Handfesten dargethan und ausgeführet, seind es auch aufn Fall noch auf heut als redliche Leute darzuthun erbötig, dass vor vielen Jahren bei unser Vorfahren Zeiten sich ihr zwene von unserm Mannrecht an das höchste Recht, nemblich an den Kunig zu Beheimb, gezogen und alldar von Ihr Mt. auf ihre Sache rechtlich zu erkennen gebeten haben.

Es hat aber die liebe Obrigkeit dazumal der Appellanten Sache durchaus nicht hören, viel weniger den vorwährten Landesfreiheiten und uralten Gebräuchen unsers Mannrechtens keine Neuigkeit einführen, auch gar nicht hoch und wohlgedachter Herren und Landstände im Königreich Beheimb habenden Regalien, weil bei denselben unsere Vorfahren vor Alters allwege Belehrung und Bericht gebeten und bekommen haben, zu nahe wollen gehen lassen, sondern es haben die Kön. Mt. die muthwilligen Appellanten mit all ihrer Sachen hinwieder vor und an unser Mannrecht zuräck gewiesen und kein Anders gewollet, dann dass vor demselben im Sprechen fortgefahren werden sollte.

Diesem löblichen Exempel hat gleicher Gestalt weiland der grossmächtigste Kaiser, Kunig und Herr Ferdinand hochmildister Gedenken anno 37. Montag nach Viti löblich gefolget und in schweren Sachen die wohlgeborne Frau Barbara, weiland Graf Hansen von Hardeck hinterlassene Gemahl, sambt unsern Mitlandsessen vor denselben und also an unser Mannrecht gnädigst gewiesen.

So ist auch nicht ohne, dass kurz vorrückter Jahre bei weiland des grossmächtigsten Kaisers, Kuniges und Herrn Herrn Maximiliani Regierung hochmildister Gedenken wir mit den von Städten in der Grafschaft Glatz der Kretschemb und Handwerker halber vor den kais. verordneten Herren Kammerrechtsitzem und Räthen aufm Prager Schloss in der grünen Stuben gegen einander haben sollen verhöret werden. Weil aber die von Städten darauf gangen, dass zugleich etzliche Herren Appellationsräthe bei angestelltem Vorhör haben sein sollen, die Herren Kammerrechtsitzer und Eäthe aber befunden, dass das wider alt Herkommen und ihre Regalien wäre, als haben höchstgedachte Ihr Mt. solches gnädigst eingestellet, uns auch in Entstehung der Güte zuwider unser uralten Gebräuche nicht auf Satzschrifte, noch an die Appellation, sondern wegen rechtliches Erkenntnusses vor und an das hochlöbliche Landrecht des Königreichs Beheimb bei der Landtafel und nicht bei der Appellation unsere Privilegia einvorleibet und wir auch allda Belehrung suchen sollen, genädigist hingewiesen, alldar wir dann noch uf heut eines rechtlichen Ausspruches gewärtig sein.

Ob nun wohl solche unsere bestätigte Privilegia, Handfesten, Landesfreiheiten, sowohl der uralte Brauch unsers Mannrechtens zusambt itzo gedachten Vorlauf dem Stadtrathe zu Glatz allerdings wissentlich gewesen ist und noch, haben sie doch mit solchem nicht zufrieden sein, sondern aus gehässigen Gemüt uns dahin dringen wollen, das wann einer vom Adel mit einem Burger oder ein Burger mit einem vom Adel in Spalt und Widerwillen kommt und in erster Instanz eines oder das andere Theil nicht sühnlich vertragen werden können, dass demnach sich kein Theil, wie von Alters, vor und an unser Mannrecht, auch zu desselben rechtlichen Erkentnus und Decision mit nichte berufen, sondern es sollen gestrack die Parten auf Satzschriften voranlasset und die eingebrachten Acta an die kais. Appellation verschickt und von derselben hierüber erkannt werden.

Damit aber solches ihr nichtiges Vorgeben wes Ansehen haben möchte, als haben sie auf unsere Mannrechtsitzer und unsere uralten Gebräuche unsers Mannrechtens allerlei unerhörten seltsamen Sachen und doch alles mit vorschwiegener Wahrheit erdacht, beweisen aber deren keines und werden auch dieselben nimmermehr in Ewigkeit, wie sie die von sich geschrieben und bei der Kais. böhmischen Hofkammer unerortert zu befinden sein, vorführen können. Durch welches dann kein anders dann dies gesucht wird, wie sie der hohen Obrigkeit, sowohl den kaiserlichen wohl veordneten obersten Herren Landofficieren und Räthen einbilden möchten, als wann bei unserem Mannrechte, ungeachtet dass ein jeder Rechtsitzer zu demselben einen sondern Eid gethan, keinem Menschen kein Recht noch Gerechtigkeit widerfahren und sonsten die Gewissen, Ehrbarkeit und Redlichkeit ganz und gar hintangesetzt wären.

Weil aber solches ihr unbilliches Vornehmen zu endlicher Vordruckung unser Landesfreiheiten und uralten verwährten Gebräuche unsers bestätigten Mannrechtens gereichen und neben der Herren und Landstände des Königreichs Beheimb ansehnlichen Regalien fürgesatzter Weise ganz illusone zu nahe gangen werden wollen und noch will: als seind wir endlich den Herren und Landständen wohlgedachtes Königreichs Beheimb, unsern genädigen und günstigen Herren, bei denen wir in Zeit der Noth treulich zu halten, auch neben denselben Gut und Blut aufzusetzen schuldig seind, anno 82 in Februario, als sie in ihrer Landtagssession versamblet gewesen, durch unsere Abgesandte solche unsere uralte bestätigte Landesfreiheit und Gebräuche unsers Mannrechtens, sowohl des Stadtrathes in Glatz unverantwortliches Fürnehmen schriftlich fürzutragen und hierauf ihre gnädige und gutherzige Intercession zu bitten genothdränget worden.

Ungeachtet aber, dass hoch und wohlgedachte Herren und Landstände dazumal unsere Ausführungen neben Darthuung unser alten und neuen bestätigten Privilegien, Handfesten und dergleichen Documenten, dass dieselbe beständig und genugsamb ausgeführet, erkennt haben, und über dies alles unser rechtmässiges Suchen und Bitten zur ewigen Nachrichtung dazumal anno 82 im Februario in ihrem Landtagsbeschluss (darauf wir sich geliebten Kürze halber referieren) einvorleiben, zu dem auch in ihre löbliche Landtafel hinterlegen lassen, beineben auch genädig bewilliget, dass der Röm. Kais. Mt. sie unsere deutsche, besiegelte Ausführungen selber überantworten und neben deme uns sonders Fleisses vorbitten wollten, dass höchstgedachte Ihr Mt. uns bei solchem ihrem selbs eigenen bestätigten und erneuerten Begnadungen und uralten Gebräuchen unsers Mannrechtens gnädigst schützen und handhaben, dargegen unsere Widersacher von ihrem Unfug in Ernst abweisen wollten, seind uns doch über so genügsame Ausführungen unserer Freiheiten und uralten Gebräuche unsers Mannrechtens anno 83 in Namen der Kais. Mt. zween anderweite Befehliche unter dem Dato den 25. Novembris zukommen, in welchen ausdrücklich vorleibet worden, als sollte hochstgedachter Ihr Kais. Mt. endlicher genädigster Wille sein, dass die Provocation an Ihr Mt. in Sachen, welche die von Adel und Bürgerschaft zugleich anlangeten, allewegen unvorwidert zugelassen werden sollten.

Es haben aber die hoch- und wohlverordneten kais. Herren Landofficierer und Räthe, darbei der wohlgeborne Herr Herr Wilhelm Herr von Rosenberg auf Cromenaw etc., als Ihr Gd. in des wohlgebornen Herrn Herrn Georg Poppel Herrn von Lobkowitz, dazumal des Königreichs Beheimb obersten Landrichters, Behausung in jetzo gedachten 83. Jahr den nachfolgenden 30. December zusammen kommen und vor deme unsere Abgesandte dazumal obangezogener Ursach unsers Mannreehtens halber gnädige Audienz gehabt, insonderheit aber, als Ihr Gd. unsere Abgesandten über solche ausgangene kaiserliche Befehliche gebührliches Fleisses besprochen, hievon durchaus keine Wissenschaft gehabt; zu deme haben sich Ihr Gd. dazumal nicht genugsamb verwundern können, dass über unsere so stattliche Ausführung und dass dieselbte in Landtagsbeschluss vorleibet, auch zu einiger Nachrichtung in ihre löbliche Landtafel hinterlegt worden, gleichwohl solche Befehliche darzu ohn Ihr Gd. Vorwissen wären ausgegangen.

Auf dieses haben höchstgedachte Ihr Mt. durch ein schriftlich Decret anno 84. den 19. Martii nicht allein unsere Abgesandten zur Geduld gnädigst ermahnen lassen, dass zum forderlichen auf unsere von beiden Theilen eingebrachte Schriften eine endliche kais. Resolution erfolgen sollte, sondern Ihre Mt. haben sich auch gnädigist erklärt, dass in mittler Zeit "unser Mannrecht wie vor Alters einen Weg als den andern sollte gehalten werden."

Es hat aber in solcher Zeit der Stadtrath durch ungleichen Bericht so viel zuwege bracht, dass durch kaiserliche Befehliche etzlichen unsern Mitlandsessen unvorgefodert, unvorhört und unerkannt zum Theil der Missbrauch ihrer anererbten, auch zum Theil ihrer erkauften Güter durch zuvor dieser Orten unerhörte Inhibitiones gesteckt und hierdurch sambt ihren armen Weib und Kindern in das äusserste Verderben zeitlicher Wohlfahrt seind gedrungen worden. Und obwohl dieselben sich zu ordentlichen Erkenntnus vor ihr und unser Mannrecht berufen, haben sie doeh dabei nicht verbleiben, viel weniger durch viel gehabte Mühe zu Eröffnung ihrer inhibirten Güter bis daher nicht kommen können.

Wann dann die Sachen zwischen uns und dem Stadtrathe zu Glatz anders nicht, dann wie erzählet, geschaffen, als bitten wir fleissig, weil, wie E. Gd. bewusst, ein jede Stadt, Markt und Fleck, ja ein jedes Dorf, das mit seinen sonderbaren Rechten begnadet und ausgesatzet ist, bei denselben Rechten und Gebrauchen auch geschutzet, erhalten und gelassen wird, E. Gd. als Liebhaber des Adels, darzu aller Billigkeit und Gott wohlgefälligen heiligen Gerechtigkeit geruhen uns hinfüro und in künftigen Zeiten, sonderlich wann in dieser unser gerechten Sachen die kais. Resolution gnädigst angestellt werden wird, dahin befördern helfen, damit wir in so gar billichen Suchen durch des Stadtrathes sonderliche Praktiken, darmit sie nicht weniger den Herren Landständen in der Kron Beheimb ihrer ansehlichen Regalien und Landtafel unverantwortlich zu nahe gehen, von unsern wohlerworbenen bestätigten Landesfreiheiten und uralten Gebräuchen unsers Mannrechtens, sonderlich über und wider alt Herkommen, der Belehrung halber von ihren Landrecht und Regalien nicht auf Satzschriften noch an die Appellation gedrungen, viel weniger mit der dieser Orten zuvor unerhörten und unzugelassenen Provocation und neu eingeführten Inhibition nicht beschwert werden mögen, wie wir dann über dies gleich sehr zum fleissigsten bitten, da vielleicht bei E. Gd. unsere Widersacher, der Stadtrath, ihrem Brauch nach, uns, wormit es wolle, in unsern Rucken beschuldigen wollten, E. Gd. wollten Ihrer Tugend und Rechtschaffenheit nach, zuvor und ehe was darauf erfolgen möchte, uns in allewege mit unser Nothdurft darauf unbeschwert hören und vernehmen. Das umb E. Gd. wollen wir sambt und sonderlich jeder Zeit höchstes Fleisses gar treulich zu verdienen willig sein. Datum den 12. Octobris anno 1585.

 

Landesältesten der Ritterschaft und Adels in der Grafschaft Glatz.

 

(Folgen 20 beigedruckte Siegel.)






Pøihlásit/registrovat se do ISP