27. Návrh instrukce pro komisaře, kteří by vysláni byli na hranice při báňských městech v Uhrách, aby posádkám žold vyplatili, lid válečný přehlídli a po dobytí pevností Füleku, Sieně, Driagelu, Modrého Kamene a Nového hradu, hranici pevnostní ku předu pošinuli, nově vyzbrojili a opatření učinili, aby posádky bez dalších obětí císaře a stavů vydržovány býti mohly.

V PRAZE, 18. února 1595. — Opis v c. a kr. společném finančním archivu ve Vídni. (Böhmen. Gedenkbuch 1594—95.)

Erstlichen sollen die Commissarien mit dem auf diesen Granitzen dienenden Kriegsvolk ordentlichen abraiten und bei solcher Abraitung sonderlichen darauf sehen, dass ihnen den Kriegsleuten das, was sie nit verdient, nit zugerait und also weder den Obristen noch andern Befehlsleuten einige Eigennützigkeit oder Vervortheilung nit verstattet werd, welcher Ausstand ihnen den Kriegsleuten hinnach mit Gelegenheit bezahlt werden soll.

Dann und fürs andere werden sie die obbemelte Commissarien bei solcher Commission in allweg zu bedenken und darauf zu sehen haben, weil man um der in den verschienen dreiund vier-undneunzigisten Jahren mit Hilf des Allmächtigen vom Feind eroberten Hauptfesten Filleg, auch Set-schin, Dregl, Piabenstein, Novigrad


[Fülek, Szecseny, Dregel, Blauenstein, Neograd.] und andern mehr Häuser willen nun hinfüro der Besatzung in vielen Häusern, welche man zuvor um diese hie obgedachte Festung mit Ihrer Kais. Mt. und der Landständ grossem Unkosten halten hat müssen, ferner nit mehr bedürfen, sondern dieselben auf die äusseristen Häuser gegen dem Erbfeind umlegen wird müssen, dass dieselben nit etwo aus Freundschaft oder andern Befürderungen an Orten, da man der nit bedarf, gelassen, sondern an die noth-wendigisten transferiert und gelegt werden.

Also solle auch fürs dritt darauf gedacht werden, dass die Bestellung solches Kriegsvolks also bescheh, damit auch diesorts niemand zu Gunst oder aus Freundschaft ein mehrere Anzahl, als man nach Gelegenheit des Orts bedürftig, zugelassen oder verwilligt, sondern allein die Nothdurft in eim und dem andern passiert wird.

Ferner wird alles Fleiss nachgefragt und besichtigt müssen werden, was derzeit nicht allein bei denen Granitzhäusern, welche vor Eroberung Filleg Ihrer Kais. Mt. theils daselbst herum gehalten worden, sondern auch denjenigen, so man obverstaudenermassen erst jüngstlichen vom Erbfeind erobert, und darinnen man hinfüro der Besatzung so fast nit mehr bedürfen wird, iür Munition, Pulver, Kugeln und dergleichen verhanden, welches alles mit Fleiss beschrieben, von solchen Häusern hinweg genommen und auf die äusseristen Granitzhäuser, die man von Neuem auszeugen und zu besetzen für notwendiger achten wird, zu Ersparung mehrers Unkostens abtheilen wird mögen. Und weil auch allda in Anwesen berührter Commissarien die Kriegsleut gemustert werden, so wirdet demnach darauf zu gedenken, zu berathschlagen und fleissige Aufachtung zu geben sein, dass nit allein jetzt gegenwärtig mit dem jetzt vorhandenen Kriegsvolk kein Yortheil gebraucht, noch einige blinde Namen verstattet, sondern die Sachen mit guter und darzu dienstlicher Anordnung auch auf künftig dahin versehen und praecaviert werd, dass man sich bei Haltung des künftigen Kriegsvolks keiner Vervortheilung nit zu befahren, sondern sich jederzeit derjenigen Anzahl Kriegsvolk, wie sie in Registern einkommen, bei den Festungen gewisslichen zu versehen hab, welches nun mit oftermals Haltung der Musterungen am besten besehenen wird können. Und ist auch dabei in allweg darauf zu gedenken und zu verordnen, damit die ledigen Stellen jederzeit mit guten geübten Kriegsleuten ersetzt und nit Gutschen, Kuchelbuben, Kellner, Koch und andere schlechte Leut, so benebent auch in Herrndiensten sein, mit untergebracht und eingemengt werden.

Letztlichen so sollen diejenigen Güter und Einkommen, so zu jedem vom Feind eroberten Haus von Eecht und Billigkeit wegen gehörig, allermassen, wie sie die Feind zur Zeit ihrer Innha-bung besessen und Ihr Kais. Mt. sie bei fürgangner Eroberung gefunden, denselben wiederum zuge-theilt, dabei unverrückter gehalten und also weder den Obristen oder Befehlsleuten, sich derselben zu ihrem Vortheil oder Eigennutz zu gebrauchen verstattet, sondern Ihrer Kais. Mt. zu gutem bei den Häusern erhalten werden, damit sie mit gebührlicher Handreichung sowohl an Einkommen, als landsgebräuchiger Robot bei solchen Häusern das ihrig thun und also dieselben desto besser und reichlicher mit aller Nothdurft, als Proviant, auch täglicher Zufuhr und Handreichung zu Besserung der Festungen, um Ihrer Kais. Mt. und der Landständ desto wenigem Behelligung willen, erhalten und also damit die Gelegenheit von Ihrer Kais. Mt. sondere Darlagen zu dergleichen Besserungen zu begehren, inmassen bishero fast ungereimt geschehen, aufgebebt werden müg, wie dann auch Ihre Kais. Mt. gnädigist entschlossen sein, ihre sonderbare Provisores an solche Ort zu verordnen und dergleichen Einkommen durch sie, wie sie es sonsten an andern Orten zu thun im Brauch haben, administrieren zu lassen. Und werden sie darauf der Sachen in einem und anderm zu thuu wissen. Prag, 18. Februarii 1595. An Herrn böhmischen Kammerpräsidenten.




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