208. Komora česká podává císaři své dobré sdání, že dvěma výběrčím od něho ustanoveným tatáž práva přísluší, jako šesti výběrčím od stavů na sněmu zvoleným.

1596 v dubnu. — Koncept v c. a kr. společném archivu finančním ve Vídni. (Böhmen, 1596 April).

Allergnädigister Kaiser und Herr! Obwohl E. Kais. Mt. vermag des jetzigen Landtagsbeschluss im Künigreich Beheimb zu Einnahmb und Verraitung der bewilligten Hülfen ihres Theils auch neben den, aus den dreien Ständen nambhaft gemachten Steuereinnehmbern, sonderbar zwo Personen, als Herrn Johann von Kolowrat und den beheiinbischen Kammerprocurator verordnet, dieselben auch den andern von Ständen Deputierten nambhaft gemacht und gnädigist befohlen, dass sie mit einander zugleich die Einnahmb und Ausgab verrichten, einer ohne den andern nichts fürnehmben, sondern dietzfalls vermüg des Landtagsbeschluss sich verhalten und in Allen nothdurftige Versehung thuen sollten: so haben sich aber die zwo Personen, so von E. Mt. wegen geordnet, anjetzo beschwert, dass sie von den andern sechsen nit für Steuereinnehmber gehalten, so mit ihnen zugleich die Einnahmb und Ausgab verraiten, die Steuerschreiber durch sie allein aufgenomben und bezahlt werden, sondern allein von Berichts wegen und nur bloss zum Schein allda gegenwärtig sein sollten, inmassen beiliegend Schreiben, so vom Landrechten an sie ausgangen, ferner vermag, da doch der Landtagsbeschluss eben sowohl die Verrichtung E. Mt. verordneten, als denjenigen, so die Stand nambhaft gemacht und also den acht Personen zugleich anbefohlen und vertraut, wie beiliegunder Extract aus des Landtags Publication lauter vermag, und weil dann E. Kais. Mt. von deren eigenthutnblichen Herrschaften und Kammergütern, sowohl auch den Klöstern, Freisassen und der Judenschaft ein ansehenliche grosse Summa und sambt den Städten fast soviel als die andern zwen Stand selbst contribuieren: so ists ja auch billich, dass E. Mt. verordnete zwen Einnehmber von der Stand Deputierten nit zurückgesetzt noch abgesondert, sondern von allen Sachen, principaliter zu gleich wie die andern Wissenschaft haben, damit also E. Mt. jüngst ausgangenen und dem Landtagsbeschluss gemäss gestellten Kammerbefehlch durch die acht Steuereinnehmber wirklich nachgesetzt werde. Welches die Kammer E. Mt. hiemit haben den Pflichten und treuer Wohlmeinung nach zu erinnern der Nothdurft geacht, damit Unordnung und künftige Restanten verhüt und allweg die allernöthigsten und unumbgänglichen Ausgaben und Bezahlungen mit E. Mt. gnädigsten Vorwissen angeordnet werden taugen, wie dann E. Mt. denjenigen, so etwa der Kammer zumessen wollen, als. ob mit dem an die Steuereinnehmber ausgangnen Befehlch was wider den Landtagsschluss fürgenummen worden, diesfalls ihr Fürwenden und Beschwerà der Gebühr nach und dass diesfalls gar nichts wider den Landtagsbeschluss gefertigt, selbst abzuleinen wissen, dann die Kammer, wann ihr nur die Punkt, so disputiert werden wollen, zu wissen gemacht, ihr ferner nothdurftig schriftliche Verantwortung auch thun wird.

So sollen auch E. Kais. Mt., als deren die Bewilligung besehenen, die auch, wie bemelt, selbst soviel darzu contribuieren, der fernem Einnahmb und Ausgab halben billich mit ihren deputierten Personen als die höchste Obrigkeit die Priorität diesfalls vor andern haben.




Přihlásit/registrovat se do ISP