227. Instrukcí nejvyšších úředníků a soudců zemských daná Albrechtu Slavatovi z Chlumu, jak by se jako komisař válečný, od stavův při nejvyšším vůdci arciknížeti Maximilianovi zřízený měl chovati.

NA HRADĚ PRAŽSKÉM, 6. července 1596. — Současný opis v archivu Jindřichohradeckém.

Instruction von uns Adamen Herrn von und auf Neuhaus, Frauenberg, Teltsch und Poln, Röm. Kais. [Mt.] Kammerer und des Kunigreichs Böheimb obristen Burggrafen, Johann dem ältisten von Waldstein auf Sedczicz, obristen Landkammerer, Georgen Borzita von Martinitz auf Smetschna, obristen Landrichter, Wenzel Rziczian auf Horzowicz, obristen Landhofrichter, Johann von Schellenberg und Kost auf Mratsch und Tauschetin, Wenzel dem ältesten Berka von der Daub und Leip auf Richmburg, des königlichen Hofs im Königreich Böheimb Marschalch, Christophen Popel von Lobko-wicz auf Tachaw und Patek, Kammerer, der Kron Behaimb obristen Kammermeister und Präsidenten bei den Appellationen, Adamen von Sternberg auf Sedlicz, Hauptmann der Neuen Stadt Prag, Hertwigen von Seidlicz und Schönfeld auf Swoleniowes und Choczen, Ihrer Mt. der Rom. Kaiserin Unterkammerer der Kron Beheimb, Michaelen Spanowsky von Lissaw auf Paczow, der Kron Beheimb obristen Landschreiber, Humprechten Tschernin von und auf Chudenicz, Unterkarnmerer der Kron Behaimb und Hauptmann des Prager Schlosses, Wenzel Ples Herzmansky von Slaupna auf Stolan, Burggrafen zum Karlstein und Hauptmann der Kleinern Stadt Prag, Johann Malowecz von Malowicz auf Kamenicz und Cheynow, Christophen Wratislaw von Mitrowicz auf Lochowicz und Tiburtius Sarer von Sara auf Kladny, Rom. Kais. Mt. Räthen, obristen Laudofficierern und Landrechtsitzern der Kron Behaimb auf den wohigebornen Herrn Herrn Albrechten Schlawata vom Cium und Koschmberg auf Kloster Podlaský und Chrast, als [von] den Herrn Ständen in jungst vergangenem Landtag deputierten Commissario bei dem Ihrer Kais. Mt. wider den Erbfeind gemeiner Christenheit bewilligten Kriegsvolk zu Ross und Fuss, was er in solchem aufgetragenen Ambt handeln und verrichten soll.

Erstlich, nachdem die Herrn Stände des Kunigreichs Ihrer Kais. Mt. auf derselben aliergnädigstes Begehren wider den Erbfeind der Christenheit zu Rettung der Kron Hungern und Schutz der anrainenden Lande eine Anzahl besoldetes Kriegsvolk, nämblich zu Ross zwei Tausend und zu Fuss sechs Tausend Knecht in zwei unterschiedlichen Regimentern auf sechs Monat lang im Felde, ausser des Anund Abzugs, zu besolden und zu unterhalten vermög des erfolgten Landtagsbeschluss bewilligt, so soll ermelter Herr Schlawata bei dem Kriegsvolk im Feldläger zu jederzeit, was zuvorderst Ihrer Kais. Mt., unserm allergnädigsten Herrn, und den Herrn Ständen zu Nutz und Besten gereichen möchte, in sondere gebührliche fleissige Acht nehmen, alle Ungelegenheit, Vortel, Schaden und Nachtheil, soviel ihme immer möglich, durch gutes Aufsehen verhüten und abwenden, auch zu jederzeit von allem Zustand Verlauf, was er für nothwendig erkennt und befinden würde, uns den obristen Landofficierern zuschreiben und berichten.

Weiter soll auch der Herr Commissari zum öftern beide, die Reiter und Knecht, visitieren und die Fahnen abzählen lassen, in allwege sein fleissig Aufsehen haben, damit die Fahnen der Reiter, wie sie jederzeit befunden, sowohl das Fussvolk für voll sein, und nicht gestatten, dass jemand aussm Läger weder auf lang oder kurz, wie dann geschehen möchte, es sei Herr oder Knecht, zu ziehen erlaubet, sondern ein jeder die Zeit, so lang sie dienen, allda zu verbleiben angehalten, darzu ihme dann hiemit umb besser Nachrichtung nicht allein die von Ihr Kais. Mt. aufgerichten Bestallungen, sondern auch die Musterregister übergeben werden; item dass an [Stelle] der Kianken, Abgestorbenen oder, so vom Feind umbkommen, von keinem Obristen, Rittmeister oder Hauptmann andere angenommen, viel weniger einiger Vortheil, Unterschleif und dergleichen Unordnung gebraucht werden, in massen er sich dann des allen, und dass er sich bei dem Obristen, Rittmeistern und Haubtleuten angeben und darob restiglieli halten solle.

Nachdem auch noch ein Anzahl Knecht unter Obristen Herrn Wilhelm Trczka Regiment, so eine Zeit lang in der Festung Gran gelegen, gehören, welche noch nicht gemustert worden sein, so soll der Herr Commissarius zu seiner Ankunft darob sein, damit dieselben Knecht gemustert und in ein ordentlich Register auch gebracht werden.

Weiln dann auch der Kriegsgebrauch, dass bei jeder Zahlung die Musterung vorhergehet, so soll ermelter Herr Commissarius auch darob sein, damit bei abgeordneter Zahlung allwege die Musterung [der] Reiter und Knecht vorgenommen und, was bei jeder Fahnen befunden, darauf durch die abgeordnete Personen die gebührliche Bezahlung ohn einigen Vortel erfolge, darzu er denn innen des Landtagsbeschluss nachhülflich und beförderlich sein wird, damit es so viel richtiger und ordentlicher zugehe und alle Anordnung verhütet werden müge.

Wie dann dieselben mit dem Geld und zur Zahlung abgeordneten Personen jederzeit auf ihn dergestalt remittiert und gewiesen werden sollen, dass sie die Zahlung mit seinem Vorwissen thun und ohne ihme sein Bewusst niemanden was zahlen, viel weniger vorleihen sollen, allein, wo es mit seinem Vorwissen und ihrer miteinander Vergleichung die Notturft erfordert und sich gebührt.

Uber das soll auch der Herr Commissari selber keinem Menschen, niemand ausgenommen, kein Geld, das von den Herren Ständen auf das Kriegsvolk deputiert, nicht wegleihen, noch verpartieren und kein einzigen Eingriff darein thuen, dann wo das geschehe, so wollten sie sich von seinem Hab und Gut wiederumb erholen.

Da auch etwa nach Gelegenheit derNoth einige Vorlehung geschehen müssten, so soll solches in allweg mit sein, des Herrn Commissari, sondern Wissen und guter Discretion auch mit ausdrucklicher Bedingung und Protestation geschehen und künftiger Musterung und darauf folgenden Zahlung ohne Schaden sein, wie dann der Herr Commissarius insonderheit darauf gute Achtung zu geben und beneben den geordneten Zahlungspersonen auch bei ihnen darob zu sein wirdet wissen, damit solche Anlehen ordentlich bei nächster Zahlung wieder abgezogen und also einige Unordnung nicht erfolgen möchte.

Weilen dann auch bei diesem Kriegswesen und zumal im Feldlager dieser Zeit die grobe Münz an Thalern und Dukaten in hohen Wert komben und ausgegeben werden, so soll ermelter Herr Commissari in allweg bei und beineben den abgeordneten Zahlungspersonen darob sein, damit die Münz, so hinab gebracht, aufs höchst, als sie im Läger genommen und ausgebracht werden kann, dem Kriegsvolk gegeben und alle Privatvortheil und eigennütziger Aufschlag und Partierung, wie die geschehen möchte, abgestellt, sondern dass dieser Nutz und Vortheil an der Münz den Herren Ständen zum besten kumben möcht.

Dieses alles und was sonsten vorfallen möchte, dardurch Ihr Kais. Mt., sowohl der Herren Stände Nutz und Bestes befordert und aller Schaden, Nachtheil, Vortheil, Angelegenheit zu verhüten sein möcht, wirdet der Herr Commissarius jederzeit Ihr Mt. und der Stände zu ihme tragenden gnädigisten und guten Vertrauen und Zuversicht nach in billiche und fleissige Acht zu nehmen und auf alle vorfallende Gelegenheit erforderter Nothdnrft Ihrer Durchlt. und kunigliehen Würde Erzherzogs Maxmilians, als General Feldobristen, Hülf, unserm an Ihr Durchlt. gethanen Bitten und Begehren nach unterthänig zu erlangen und zu bitten, nicht weniger, wie obgedacht, Ihre Kais. Mt. und uns alles Zustands, wie es die Nothdurft erfordern wird, allezeit zu berichten wissen.

Das werden zuforderst Ihre Kais, und Kunigl. Mt. gegen ihme mit kaiserlichen und kunigl. Gnaden und wir beneben den Herren Ständen mit Freundschaft und allem Guten erkennen und bedanken. Geben auf dem kunigliehen Schloss Prag, den 6. Julii anno 1596.




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