255. Rudolf II. vyzývá vévodu Bedřicha, kurfiršta Falckého, aby za příčinou obléhání pevnosti Jageru od Turků, čímž Moravě, království Českému a Slezsku nebezpečí hrozí, vedle dědičné smlouvy mezi královstvím Českým a Falci uzavřené a nedávno obnovené s jistým počtem lidu jízdného i pěšího, jak tatáž smlouva stanoví, pro případ potřeby byl pohotově a na vyzvání pomocí svou přispěl jmenovaným zemím k obraně.

NA HRADĚ PRAŽSKÉM, 4. října 1596. — Orig. v archiyu Amberském. Bohemica svaz. 9., č. 43 str. 222.

Rudolf der Ander von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, auch zu Hungern und Beheimb Kunig. Hochgeborner lieber Oheimb und Churfurst! Deiner Ld. wirdet nunmehr zweifelsohne unverborgen sein, welchermassen der Feind allgemeiner Christenheit, der Türk, sich fast wider alles Versehen mit aller seiner Macht auf unser Kunigreich Oberhungern gewendet, die Hauptfestung Erlau dermassen und so stark belagert, dass wir neben dem hochwürdigen, durchlauchtigen, hochge-bornen Maximilian, Erzherzogen zu Osterreich, Hersogen zu Burgund, Steyer, Karaten, Krain und Würtemberg, erwählten zu Administratoren des Hochmeisterthumbs in Preussen und Meistern teutsches Ordens in teutschen und wälschen Landen, Grafen zu Habsburg und Tirol, unseren freundlichen, geliebten Bruder und Fürsten, kein anders Mittel wissen, im Fall änderst dieselbe Festung vor des Feinds grimbigen Anfall erhalten und das darinnen liegende christliche Kriegsvolk entsetzet werden solle, dann ein Versuch und ernstliches Treffen furzunehmben, welches mit Verleihung göttlicher Hülf dann auch samb täglich beschehen und ins Werk gerichtet werden solle. Nun würdet D. Ld. vernunftig abnehmen und ermessen kunnen, in was äusseriste Noth und Gefahr die daranstossende Länder, als Märhern, Beheimb und Schlesien, gerathen wurden, da ermelte Festung, die ein Aufenthalt des ganzen Kunigreichs Oberhungern und Trost vieler anderen umbliegenden Festungen ist, von dem Feind sollte erobert, oder aber die Unserigen (welches der Allmächtig gnädiglich abwenden und verhüten wolle) davor sollten geschlagen werden.

Wann dann wir in unserem Kunigreich Beheimb und dessen incorporierten, wie auch den anderen Erbländern uber die ander geleisten Hülf das Aufbot zu dem End ergehen lassen, dass sie dem nunmehr ziemblich geschwächten Lager zu Hülf und Statten komben sollen, sonsten durch anderwärts eines unversehenen Einfalls halber die Nothdurft, so viel sein kunnen, allenthalben bestellt: als haben wir nit umbgehen kunnen, Deine Ld. dessen hiemit zu erinnern und dieselbe ganz freundlich und gnädig zu vermahnen, sie wolle alsbald und unverlangt die Verordnung thun, damit die in der zwischen der Krön Beheimb und der Churpfalz aufgerichten und unlängst verneuerten Erbeinigung specificierte Anzahl zu Ross und Fuss, also und nit weniger auch die Lehendienstpferd auf alle Nothfáll beisamben in der Bereitschaft erhalten werden, auf dass, wann vermug ermelter Com-pactaten die Aufmahnung beschicht, wir zu Verhütung dieser Länder Schadens und Verderbs desto zeitlicher zum Widerstand gerüst sein mugen, gnädig und freundlich nicht zweifelnd, Deine Ld. werde sich hierinnen gemeiner Christenheit Wohlfahrt zum besten aller Gebühr nach willfährig erweisen. An dem erzeigt uns Deine Ld. ein sonder angenehmbes Gefallen und wir wollen es gegen deroselben in gleichem oder sonsten hinwiederumb zu beschulden und zu erkennen unvergessen sein, deren wir mit Gnaden, Freundschaft und allem Gutem vordeis wohl geneigt sein. Geben auf unserm kuniglichen Schloss Prag den vierten Tag des Monats Octobris anno im sechs und neunzigisten u. s. w.




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