297. Rytířstvo kraje Chebského a purkmistr i rada města Chebu dávají instrukcí svým vyslaným, co by jednati měli při české dvorské kanceláři v Praze, aby na kraj Chebský nebyla berně ukládána stejně se stavy království Českého a mnoho-li by kontribuce měli svoliti.

1597, 29. ledna. — Koncept v archivu města Chebu. Skříň A 2 fase. 18.

Instruction, was im Namen und von wegen der Ritterschaft im Kreis, dann Bürgermeister, Rath, Gericht und Gemein wegen der Stadt Eger derselben Abgeordnete Herrn Jörg "Wolf von Brand uf Seeberg, Adam Gramer, Bürgermeister, Endres Mainel, des Raths, Heinricus Tilesius, Doctor und Syndicus, dann Clemens Holdorf, Stadtschreiber, in Piag uf den von Ihrer Rom. Kais. Mt. ernannten Tagfahrten anbringen und abhandeln sollen.

Obwohl aus Ihrer Röm. Kais, auch zu Hungern und Beheim königlichen Mt., unsers allergnädigisten Herrn, Rescript d. d. Prag, den 15. Januarü dies fortlaufenden 97. Jahrs in specie nit zu finden, was den Abgeordenten anstatt ihrer Principalen von wegen Ihrer Kais. Mt. furgehalten und von denselben begehrt werden mag, so ist doch aus dem vorhergehenden Rescript sub dato den 14. Decembris abgewichenes 96. Jahrs ergangenen so viel zu vernehmen, dass, weil anderweit höchstgedachtist Ihre Kais. Mt. sich mit den hochlöblichen Ständen des Königreichs Beheimb eines Landtages wegen allgemeinen Wesens Nothdurft uf den 23. dies Monats Januarü zu halten entschlossen, und also gleich umb diese Zeit der Vorbescheid mit uns angestellt, dass es in gleichen umb unser der Ritterschaft und Stadt Hülfen zu thun, und darumben das Begehren entweder sein wird, unsere Hülf gleich den Ständen einzuwilligen, oder aber dass, wie mit Alters herkummen, wir im Pausch contribuieren sollen.

Und uf den ersten Weg, do die gleichformiche Besteurung begehrt, wann die Sachen vor sich wichtig und gioss der Stadt und Kreis Gerechtigkeit und Freiheit antreffen und concernieren thut, will eine hohe Nothdurft sein, bei ihren Gn., so von ihrer Röm. Kais. Mt. wegen dieser Ding mit der Ritterschaft, dann Bürgermeister, Rath, Gericht und Gemein Abgeordenten abzuhandeln Commission und Befehlich haben, die hievor wider dergleichen Begehren eingewandte Entschuldigung und Ehehaften, zu wiederholen, und also von der Herkommenheit des Egrischen Kreis sowohl desselben wohlerworbenen, bestätigt und continuierten Freiheiten gründlichen zu berichten, daraus dann leicht zu befinden sein wird, ob die vom Adel im Kreis, sowohl Bürgermeister, Rath, Gericht und Gemein diesem Begehren und Suchen zu gehorsamen schuldig sein oder nit.

Doch ehe zu ferner Ausführung dieser Sachen hiemit geschritten, sollen unsere Abgeordnete sich uf den 30. dies alhier erheben und nach Prag begeben und uf ihr daselbsten Ankunft sich in Kraft Ihrer Kais. Mt. Rescript bei der beheimischen Hofkanzlei angeben und umb fernem Bescheid des Vorbeschiedes anhalten.

Und do sie zu Vorhör langen, Ihren Gn. erstlich als hiezu deputierten Commissarien unser der Ritterschaft, dann Bürgermeister und Rath bereitwillige Dienst sampt Wunschung aller zeitund ewigen Wohlfahrt anmelden.

Zum andern unsere Entschuldigung, warumben wir uf den 26. Januarii nächst abgewichenes Monats nit erscheinen können, inmassen die zuvor in Schriften von uns eingewandt, das nämlich Avegen der kurzen Zeit und dass Ihrer Kais. Mt. Befehlich uns ganz spät und nur einen Tag vor dein Vorbescheid, als den 24. Januarii, zukummen, uns zu erscheinen unmöglich gewesen, wiedeiholen. und derhalben uns anzogner Ehehaften des in termino Niterscheinens vor entschuldigt anzunehmen und vor kein Ungehorsam beizumessen bitten.

Nachmaln zum dritten uf unsere hievor den 28. Maii, dann den 1. Novembris des 96. Jahrs, dann den 1. Januarii dies 97. Jahrs unterthänigist eingebrachte Entschuldigung und Bitten sich referieren, dann auch Ihre Gn. anstatt und wegen Ihrer Kais. Mt. höchstes Fleiss bitten und anlangen, auch darüber zierlichen bedingen, dieweil aus gezwungener Noth allerlei Bericht, sonderlich die, so hievor einkommen, zu Ableinung gehörtes Begehren angebracht und die Herkommenheit des Kreis von Anfang erholt und erzählt werden müsse, daraus vielleicht Ihre Gn. die Gedanken schöpfen und machen möchten, ob solcher Bericht Kreis und Stadt und dero Inwohnern zu sondern Ruhm, oder aber zuvorderst der Röm. Kais. Mt. als einem Röm. Kaiser oder König zu Beheimb, dann den löblichen Ständen des Königreichs daselbsten zu einer Verkleinerung beschehen oder furgenommen, dass solcher Bericht ander Meinung und Gestalt nit, wie auch hievor derwegen bezeugt, denn zu ihrer äussersten obliegenden Notdurft und vornehmlich darumben, dass ihre Priucipaln erachten und ermessen, weil die Ambter täglich verändert und des Menschen Leben kurz, -auch diejenigen, so des Kreis Recht und Gewohnheiten in dergleichen Fällen vennög bishero eingewandter Entschuldigung kundig, meisten Theils verstorben und niemand von einer Sachen urteln oder reden kann, er hab denn derselben Bericht und Wissenschaft, dass auch derwegen Ihren Gn. dessen unz weif entlich niť satten Bericht, oder do sie denselben gehabt, ander obliegenden Geschäften halber sich so eigentlich nit erindem mögen, daher das, so diesfalls aus unvermeidlicher Nothduift Kreis und Stadt angebracht, Ihre Gn. vor sich und anstatt Ihrer Kais. Mt. änderst nit, denn vor gemeines Kreis und Stadt unvormeidliche Notdurft ermessen und vor ihre Person solches entschuldigt nehmen, auch bei höchstgedachtist Ihrer Kais. Mt. unterthänigist entschuldigen helfen wollen, dahin sie sich deroselben recommendiert haben wollen. Und geben hierauf kurzlich diesen Bericht, dass die Inwohner des Egrischen Gezirk vor ein Mitglied des Königreichs Beheimb sowohl in dessen Gezirk oder Landtagsbeschluss mit einzogen werden wollen, solches den hievor anzogen und darbei bishero acquirierten und continuierten Recht und Gewohnheit nach darumben nit bestehen noch eingewilligt werden kann, dieweil männiglich bewusst.[Hier bricht die Instruction ab.]




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