357. Purkmistr a rada mìsta Kadanì hájí se pøed císaøem proti žalobám arcibiskupa Pražského, if. by oni pod obojí byli vlastnì kalcíny, že si kalvíiiskou školu zøídili a katolickému jardøi výživu dávati nechtìjí.

V KADANI. 1597 3 záøí. - Orig. v archivu arcibiskup. Pražského. Registrata f. llI. 1597-1613.

Allerdurchleuchtigister; etc. Römischer Kaiser auch zu Hungarn und Beheimb etc. König etc. allergnädigster Herr! Am jüngst verschienen 10. Tag Monats Julii itzigen 97. Jahrs ist von E. Röm. Kais. Mt. ein Schreiben in beheimischer Sprach, datiert aufm königlichen Schloss Prag Montags nach Set. Prokopu gedachten Jahrs, uns zukommen, darinnen E. Kais. Mt. allergnädigist uns auferlegt und befohlen, dass wir vier Personen aus unsenn Mittel nach Prag abfertigen, dieselbigen sich bei der beheimischen Kanzlei angeben und daselbst Bescheids erwarten sollen.

Demselben nach haben wir unterthänigistes Gehorsambs alsbald nach Verlesung desselben Schreibens und Befehlchs vier Personen nach Prag abgefertiget, welche, als sie sich bei E. Kais. Mt. beheimischen Kanzelei angegeben, ist ihnen durch den obristen Herrn Kanzler des Königreichs Beheimb S. G. vermeldet worden, dass E. Kais. Mt. der Herr Erzbischof zu Prag, S. Fürstl. Gnaden, ein Supplication übergeben, in welcher S. Fürstl. Gnd. sich uber uns Kadner in Religionssachen beschweren [und] E. Kais. Mt. umb ein billiches Einsehen und Abstellung der Verordnung bei uns bitten thue. Und obwohl die Unserigen alsbald damals begehrt, dieselbe Supplication und Beschwerung anzuhören, auch umb Abschriften derselben gebeten, so haben sie doch, weil S. Fürstl. Gnd. von Prag verreiset und nicht zur Stelle gewesen, der keins erlangt, sondern ist ihnen die Beschwerung kurz mundlich vermeldet, darauf schriftlich zu antworten bewilliget, wiederumb heimb zu reisen vergünstiget und darnach ein Extract nur eines einigen Artikels aus derselben Supplication, uns Kadner betreffend, gegeben worden, welcher von Wort zu Wort also lautet:

"Zu diesem seind auch die Kadner, welche die Licenz und Consens, duss sie einen Priester sub utraque halten mögen, missbrauchen und mehr kalvinisch als sub utraque oder hussitisch ihre Predigten und ander Kirchengebräuch anstellen thuen, fast strafbar, dann sie eine kalvinische Schul, welchs ihnen nicht bewilliget ist worden, aufgerichtet und also die Jugend und alte Leut von der katholischen Schulen und Kirchen abhalten, zu diesem den katholischen Priester daselbst an seiner Unterhaltung und in ander Weg dermassen bedrängen, dass kein Pfarrherr mehr bei ihnen bleiben will oder kann, also dass auch in derselben Stadt die noch viel übrige katholische Leut durch obgeschriebene böse ärgerliche Mittel und verkehrte Leut in praecipitium und Verderben gerathen müssen, welche umb Kettung täglich zu Gott zu schreien nicht aufhören."

Aus diesem, allergnädigster Kaiser, können wir nicht gnugsam verstehen, ob von S. Fürstl. Gnd. die ubergebene Supplication sich allein auf uns Kadner, die sub utraque, oder aber auf mehr Städte und nur allein dieser itzt angedeuter Artikel auf uns erstrecket, wissen auch nicht, wer unser Angeber bei S. Fürstl. Gnd. sind; aber schmerzlich erfahren wir, wie unbillich und unschuldig man uns bei wohlgedachter S. Fürstl. Gnd., dann ferner bei E. Kais. Mt., unserem allergnädigisten Herrn, angegeben und verunglimpft. Solchs will uns als Unschuldigen zu Entdeckung unserer Unschuld stillschweigend unbeantwortet zu lassen nicht gebühren, welchs aufs Kürzeste, so möglich, mit beständigem Grund der Wahrheit beschehen soll, E. Kais. Mt. unterthänigist bittende, die geruhen solche unser Verantwortung allergnädigist unbeschwert von uns, derselben getreuen Unterthanen, zu vernehmen.

Und nachdem uns, denen sub utraque, zugemessen wird erstlich, als ob wir die erlangte Licenz und Consens, dass wir Priester sub utraque oder hussitisch halten mögen, missbraucheten und mehr kalvinisch als sub utraque oder hussitisch unsere Predigten und andere Kirchenbräuch anstelleten, also darumben fast strafbar wären, darauf, allergnädigister Kaiser und Herr, geben wir allesambtlichen unterthänigist diese Antwort: dass uns, insonderheit denen sub utraque, als die es betreffen thut, hierin ganz unschuldig geschieht; dann, als wir die Licenz und Consens und drüber ein Decret von E. Kais. Mt. bekommen, haben wir demselben nach unser Zuflucht umb Priester zu dem ehrwürdigen prägerischen untern Consistorio genommen und ist uns von demselben ein Priester, Johann Graff, von S. Fürstl. Gnd. seeligen Gedächtnus, Antonio, geweihet und dem Consistorio sub utraque zugethau, verordnet worden.

Nachmals ein anderer (welcher bei unser lieben Frauen im Tein in der Alten Stadt Prag Kaplan gewesen) anhero gegen Kadan gegeben und darnach zu einem Pfarrer bestätiget und confirrnieret, ihme auch vom Herrn Administrátore aufgetragen und befohlen worden, dass er die Gottesdienste und ander Gebräuche sambt den Predigten auf consistorianisch oder der präger Rubrica gemäss anstellen und verrichten soll, welcher es bishero also und nicht anders gehalten und verrichtet. Und nachdeine die Gemein sub utraque allhier gross, derselben der Pfarrer allein nicht gnugsam fürsein können, ist ihm durch das gemelte ehrwürdige prägerische Consistorium ein Priester sub utraque zu einem Kaplan zugeordnet worden (diesfalls wir uns auf mehrgedachten ehrwürdigen Consistorii Bericht berufen). Welcher Kaplan sich gleich sowohl als der Pfarrer, wie in den Predigten, als auch in den Kirchengebräuchen consistorianisch der präger Rubriken gemäss und nicht auf kalviuisch verhalten thuet, und wird ihnen Priestern sambt uns die Kalvinisterei und was derselben abscheulichen Sekt anhängig (welche wir unser Leben lang gescheuet und geflohen und vermittelst göttlicher Hilf fliehen wollen), unschuldig zugemessen; dann wann deme also wäre, würde der Herr Administrator und Consistorianten sub utraque (nachdeme es in ihr Arabt gehöret) dazu nicht haben stillgeschwiegen.

Zum andern wird uns zugemessen, als dass wir, die sub utraque, eine kalvinische Schul (welche uns nicht bewilliget worden) aufgerichtet, also die Jugend, auch alte Leut von der katholischen Kirchen und Schulen abhielten. Darauf, allergnädigster Kaiser, geben wir beiderseits dieses zur allerunterthänigisten Antwort, dass uns hierinnen abermals ungütlich geschieht, dann wissentlich ist, dass wir, die sub utraque, allhier zu Kadan kein neue Schul aufgerichtet, viel weniger einen Schul-officierer aufgeworfen, sondern nur einen weltlichen Kirchendiener, welcher die Messnerei und Chor (darauf nur Choral und selten Figurai durch die Bürger und Inwohnern gesungen wird) versiehet, haben, und obwohl zu demselben etzliche wenig kleine Knaben gehen, so sind es doch nur Abecedisten, unter denen etzliche lesen und schreiben lernen. Es wird auch weder die Jugend noch alte Leut, die der Religion sub una, dadurch von der katholischen Kirchen und Schulen niemands abgehalten. Dieser gemelter weltlicher Kirchendiener ist der prägerischen Universität zugethan, auf Begehren des Pfarrers sub utraque anhero gegeben und nicht von uns selbsten und einem unzulässlichen frembden kalvinischen Ort vociert worden, er richtet sich auch in dem Kirchendienst nach dem Pfarrer.

Dass aber etzliche Burger ihren Kindern privatos paedagogos halten, das geschieht derentwegen, dass kein coadjutor sub utraque auf der Schul enthalten wird, welchen wir doch auf sonderliche Conditiones und Gutachtung S. Fürstl. Gnd. des Herrn Erzbischofs begehret haben und noch begehren; würde alsdann die Schul, wie bei S. Fürstl. Gnd. mundlich gesucht worden, angestellet. sind die sub utraque erbötig, die Schul wiederumb zu stärken und zu erhalten.

Zum dritten wird uns auch unschuldig zugemessen, als ob wir den katholischen Pfarrer an seiner Unterhaltung und in ander Weg dermassen bedrängten, dass kein Pfarrer mehr bei uns bleiben wolle oder könne und dass durch solch unser Beginnen die noch übrigen katholischen Leut in praecipitium und Verderben gerathen müssen. Darauf sagen wir, dass, wie in den ersten zweien Punkten, also auch in diesem dritten Punkt uns, denen sub utraque, ganz ungütlich geschieht; dann wir beiderseits mit gutem beständigen Grund und Wahrheit dieses melden können, dass die katholischen Priester und Schul allhier zu Kadan, wie für Alters, mit Einkommen und Deputat unwegerlich und willig unterhalten werden. Und obwohl von dem nächsten und auch itzigem katholischen Pfarrer an uns begehrt worden, dass wir ihme seinen Unterhalt verbessern wollten, so hat doch solchs wegen unsers grossen Unvermögens und Armut, darein wir durch die vielfältig langwierige Turkenhilf und andere Ungelegenheiten gerathen, nicht geschehen, noch sein Begehren statt haben können; jedoch haben wir uns gegen S. Fürstl. Gnd. erboten und auch, dass dieselbe ihren gnädigen Consens darzu geben wolle, gebeten, dass unser, der gemeinen Stadt, in die Landtafel eingeleibter Collatur zu Tschachwitz Einkommen zu besserer Erhaltung des H. Decani sub una, welcher doch auch die Kirchendienst daselbsten zu Tschachwitz durch einen Kaplan verrichtete, möchte dazu geschlagen und deputiert werden, wie wir dann auch solchs hiemit E. Kais. Mt. allergnädigisten Resolution anheimb stellen und noch bei S. Fürstl. Gnd. schriftlichen umb Consens anhalten thun.

Belangend aber die Priester sub utraque, ist es wisslichen, dass dieselbigen sambt allen Kirchennothdurften mehrers Theils aus unserer, nämblichen dero Burgerschaft und Einwohnern, die sub utraque sind, eigenen Beuteln unterhalten werden und etwas wenig von der Gemein dazu geniessen.

Seind also bei S. Fürstl. Gnd. dem Herrn Erzbischof und von demselben bei E. Kais. Mt., unserm allergnädigisten Herrn, wir in diesen dreien Punkten unschuldig angegeben, und wäre uns nichts liebers, dann dass wir erfahren und wissen möchten, wer unser Angeber, und da uns dieselben furgestellet, wollten wir uns dermassen verantworten, dass E. Kais. Mt., sowohl auch der Herr Erzbischof S. Fürstl. Gnd. unser Unschuld allergnädigist und in Gnaden wirklich befinden würden.

Weilen dann solchs alles uns denen sub utraque ohne Schuld zugemessen wirdet und auf uns nicht kann dargethan und erwiesen werden, welchs dann der Stadt und ganzer Gemein allhier zu grossem Nachtheil gereichet: demnach so ist an E. Röm. Kais. Mt., unsern allergnädigisten Herrn, unser unterthänigistes Bitten, weil beide Religion, die sub una und sub utraque, in diesem Königreich Beheim zugelassen und geschützt soll werden, und wir Inwohner allhier zu Kadan keiner anderen Religion noch Sect (dafür uns Gott gnädiglich behüten wolle), dann nur allein der zweien Religion, sub una oder sub utraque. sambt unsern Priestern (welche beiderseits nicht von frembden ausländischen Superintendenten, sondern von ordentlichen katholischen Bischofen geweihet und ordiniert worden) und dessen allen, was wir auf Angeben von Ihrer Fürstl. Gnd., dem Herrn Erzbischof, bei E: Kais. Mt. beklagt, unschuldig sind (wie dann, so E. Kais. Mt. ferners Berichts bei dem angeordneten Richter allhier vonnöthen allergnädigist erachten, er in Unterthänigkeit thun wird), sie wollen der itzigen Berichtigung nach in künftig, so etwas dergleichen uber uns furkommen wird, nicht einräumen, sondern uns für rechte, reine Religionsgenossen sub una und sub utraque specie und E. Kais. Mt. getreue gehorsame Unterthaue achten und halten und unser allergnädigister Kaiser, König und Herr sein und bleiben. In deroselben kaiserliche Gnad wir uns unterthänigist befehlen thuen. Geben Kadan den 3. Septembris anno 1597.

E. Röm. Kais. Mt. treugehorsambste Unterthane, Burgermeister und Rath der Stadt Kadan.

In die beheimische Hofkanzlei - Fürstl. Gnd. Herrn Erzbischofen zu übergeben. Ex cancellaria Bohemica 11. Septembris 97.




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