370. Instrukcí daná vyslaným rytíøstva kraje a mìsta Chebu, již ke dni 20. øíjna 1597 mají se dáti najíti v èeské kanceláøi dvorské.

V CHEBU. 1597, 15. øíjna. - Konc. v archivu mìsta Chebu. Skøíò A II, fasc. 18.

Instruction, was unsere, der Ritterschaft Egrischen Kreis dann Bürgermeister

und Rath der Stadt Eger, uf den 20. Octobris nach Prag vor die beheimische

Hofkanzlei Abgeordente sich kurzlich zu verhalten.

Wann der 20. gehörtes Monats uns zum Vorbeschied ernannt, sollen sie, unsere Abgeordente, des Abends zuvor, wo möglich, oder im Fall zu Früh sich bei dem Herrn obristeu Kanzler, Herrn Seidlitz, und, wo es die Nothdurft erfordert, sich angeben, dieselben des Vorbeschieds erindern und umb Beförderung bitten; nochmaln vor der beheimischen Hofkanzlei ufwarten und bei den Herrn. Ihren Gnd., do sie zu Rath gehen, sich ferner anmelden und umb Beförderung anlangen.

Und weil aus Ihrer Kais. Mt. gnädigistem Vorbescbied und continuierten Herkommen und Gewohnheit auch aus allgereit einkommenem Bericht leicht zu schliessen, dass im Pausch von uns, wie hiervor, demnach unsere Abgeordente, nachdem sie vorkommen und die Proposition angehört, Ihrer Kais. Mt. die Steuer begehrt und das die Proposition sein wird, wie hoch aber, zum Theil ungewiss. sollen hierzu abgeordenten Herrn Räthen als Commissarien unsere unterthänige Dienst anmelden und hierneben allen glückseeligen Zustand und langes Leben wünschen.

Nochmaln, do das Begehren uf die 3000 fl., wie Bericht einkommen, ferner gericht bleiben sollte, dargegen Ihren Gnd. zu Gemüth ziehen, dass zwar die Ritterschaft und Stadt bei den bishero continuierten Türkenzügen ihre Hilfen unterthänigist willigst geleist, ein solches auch nachmaln sich schuldig, so viel möglich, erkennten, Ihre Gnd. aber werden Zweifels ohne des Egrischen Kreis und der Stadt Eger Herkommen und Recht, dohin Wissenschaft haben, dass sie von allen Steuern privilegiert und was sie bishero geleist, allein aus eim guten Willen unpräjudicierlich ihrer Privilegien besehenen, und dass darumben ihnen auch jederzeit Revers ertheilet und ausgeben, darumben sie auch nochmaln in kraft der Privilegien aller Steuer zu erlassen, wann aber sie bei sich selbsten ermessen thäten, bei so allgemeiner Noth die Privilegia ruhen, doch nit gänzlich abrogiert werden müssen, wollten sie der Zeit ihrer Privilegien auch geschwiegen, doch sich derselben durchaus im Geringsten nichts begeben haben, bezeugend; und zwar zur Proposition wegen des Begehren[s] zu antworten, wollten die Abgeordenten nichts liebers anstatt ihrer Principalen, dann dass, so begehrt, nicht allein alsbalden gewilligt, sondern auch prästirt werden könnte. Es stellten aber die Abgeordente in kein Zweifel, Ihr Gnd. auch ihrer Principalen bei der Rom. Kais. Mt., unserm allergnädigisten Herrn, unterthänigist hievor eingewandten Beschwerungen so viel Berichts eingenommen haben würden, dass ihnen dies noch auch ein Geringers zu vollstrecken unmöglich; dann einmal wisslich, dass in diesem Jahr allgereit sie, die Ritterschaft und Stadt, 3000 fi. Steuer gar unter einem gleichwohl vor das vorschiene 96 Jahr erlegt und auszahlt, uber dies in diesem Jahr zwene Muster-plätz ausgestanden, dann den Durchzug der Wallonen erduldet und also bei gehörten Musterplätzen und Durchzug, uber 10.000 fl. Schaden gelitten, wie derwegen hievor unterschiedliche speeificationes eingeben, zu geschweigen, was in vorigen Jahren der Musterplätz halber, weil sie etzlich Jahr bei der Stadt continuiert, diesfalls ansehenliche Unkosten ufgewendt und nichts minders die Steuer fort gereicht werden müssen; so würde über dies Ihren Gnd. wisslich sein, wie hoch die Stadt nun etzlich Jahr hero wider ihre in specie habende Privilegia wegen eines dohin gelegten kaiserlichen Gräuitz-zolls bedrangt, durch und unib dessen Willen die Stadt mit allerlei Commercien und Gewerben gemieden, die Handlung gesteckt und an andern Ort gewendet, ihre Beschwer eingewandt und darumben unaufhörlich dessen Einstellung gebeten und ansehenliche Unkosten ufwenden müssen, aber uber alles Vertrösten bishero einige Gewissheit nit erlangen mögen, also dass es nachmaln darauf beruht, do der Stadt durch Benembung dies Gränitzzolls nit gerathen, dass sie dessen hinwieder in kraft ihrer Privilegien befreit, dieselbe endlich in das äusserst Unvormögen eingesetzt und bei vorstehenden Hilfen ferner nichts leisten könnten, angesehen dardurch die Hantierung bei Handelsleuten, Gastgebern, Handwerken und in summa allen dem, so zu Aufnehmen dienlichen, gehindert und zu Boden ge stossen, und damit allein der benachbarten Churfürstlichen und Fürstlichen an Gränitzen der Stadt und FleckenAnlass gemacht, dies, so sich die Stadt bereichern soll, ihnen zu eignen, darumben dass dieser Zoll, so ohne das Ihrer Kais. Mt. ein Schlechtes erträgt umb eine halbe Meil von der Stadt umbfahren werden kann, wie auch fortan geschieht, daher denn auch ferner erfolgt, dass allgereit die Armut in Kreis und Stadt so wichtig eingerissen, dass, do man an Steuern etwas willigt, solche bei den meisten Unterthanen und Inwohnern nit zu erlangen und einzubringen, sondern also fort antieipiert und die Schulden bei der Stadt gehäuft werden müssen; wie auch die Herrn Gesandten andere mehr gravamina aus beigelegter anno 97. in gleichen gefertigter Instruction haben vorzuwenden und darauf kurzlich bitten, weil das Unvormögen daraus und dass in diesem Jahr Kreis und Stadt mehr dann uber Vermögen geleist, befunden und diese gravamina zuvor auch nothdurftig ausgeführt, dass Ihre Gnd. nachmaln vor sich nit allein Kreis und Stadt geruhen vor entschuldigt anzunehmen, sondern auch bei höchstgedachtist Ihrer Kais. Mt. zu vorbitten, dass uf heuer also mit den Hilfen Kreis und Stadt möchten in Ruhe und derselben enthebt bleiben und dass solch ihr ferner Begehren vor einigen Ungehorsam nit, sondern ihre höchste Noth angesehen, und darbei urgieren, dass Ihre Gnd. hierneben umb sonderliche Promotion ersucht, bei Ihrer Kais. Mt. vor Kreis und Stadt dahin zu intercedieren, damit sie eines des beschwerlichen Zolls erledigt, sonderlich weil sie dessen zuvor stattlich befreiet, auch anheuer von den Wallonen unüberwindlichen Schaden erleiden müssen, und dargegen sich erbieten, dass ihre Principalen gegen Ihre Gnd. solches mit unterthänigem Dank zu vordienen unvorgessen sein und in der Thaf dessen bezeugen würden.

Und wenn also bei der Antwort der Steuererlassung die Abgeordente gehört und, wie zu vormuthen, solche nit angenommen und nachmaln uf dem völligen Begehrn oder anderm beharrt, sollen sie das Unvormügen und Noth kurzlich erwietern, und endlich, dass man den unterthänigisten Gehorsam spüren und in der That befinden mag, so viel möglich zu leisten, ein Tausend Gulden, wo nit 1500 fl. und letzlich 2000 fl. willigen, dergestalt, dass 1000 fi. Galli und die uberigen Georgi anno 98 erlegt, und darüber sich in nich te einlassen. Und im Fall ihnen hierüber ein Widerwärtiges zugemessen werden wollt, sich uf Ihre Kais. Mt. berufen, an dieselbe unterthänigist supplicieren und die Noth der Musterplätz und Durchzug mundlich anbringen und uns als gehorsame Unterthane in Acht zu nehmen bitten, oder uf den äussersten Weg ein Regress, die Sachen an ihre Principalen zurückzubringen, suchen und begehren.

Und in allwege sollen sie den Zoll mit Ernst treiben, weil derselbe der Stadt äusserstes Verderben, ein Resolution zu erlangen, und, do in der Steuer geschlossen, sollen sie die Compulsorial und Revers ihnen auszugeben bitten und in denselben den vier Dörfern ihr Alt und Neues endlich richtig zu machen, mit Ernst darin ufzutragen anheben, weil ihre Restanten sich schon, so bishero vor sie ausgelegt und anticipiert, uber die 2000 fl. erstrecken, und dass dem Herrn Markgrafen durch kaiserlichen Befehlich inhibiert, der Stadt hieran bei den Unterthanen nit Hinderung noch Einhalt zu thuu. Andere zufällige Nothdurft wird zu der Herren Abgesandten Discretion und Bescheidenheit gestellt.

Und nachdem des Dillenbergs halber bei der Kammer ferner Anregen beschehen muss, weil Herr Secretari Kretzmaier jungst selbst vorgeschlagen, die Kaufbrief zu producieren, als haben die Gesandten drei Kaufbrief hiemit in originali, dann eine Mappen, die sie dann der Orten ufweisen, Abschriften eingeben, die originalia zurückbringen und also anhalten wollen, ob darin die öfters ge-betene Resolution, dass wir bei unsern verbrieften Rechten gelassen, erfolgen müge, wie die Gesandten zu thun werden wissen. Zu Urkund haben wir die Ritterschaft und Stadt unsere Petschaft und Stadtsiegel zu End auhero thun Vordrucken. Geben den funfzebenden Monatstag Octobris anno 97.




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