524. Instrukce vydaná od purkmistra a rady mìsta Chebu syndikovi jejich doktoru Jindøichu Tilesiovi, jehož vysílají do Prahy, aby tam o berní, zrušení cla, postoupení královského hradu Chebského mìstu a o jiných záležitostech jednal.

1599, 10. èervence. (30. èervna) - Orig. v archivu mìsta Chebu. Skøíò A ll, svaz. 18. Contribution.

Instruction und Memorial, was unser abgeordenter Syndicus, der ehrenfest und hochgelehrt Herr Heinricus Tilesius, beider Rechten Doctor, in unser Bürgermeister und Raths dann ganzer gemeiner Stadt Eger Namen an Ihrer Röm. Kais, auch zirHungern und Beheimb Königl. Mt. zu Prag zu sollicitieren befehlicht.

Vor das erste, wann uf Ihrer Kais. Mt. gnädigister Anordenung gewisse Commissarien, so mit der Ritterschaft und uns der Steuer halber tractiert, allhier angelangt, die also mit uns tractiert und geschlossen, Ihren Gnaden und Herrlichkeiten den Herren Commissarien auch die Nothdurft wie mündlich also auch schriftlich uf beschehene Bewilligung übergeben und uns derhalben zu Erhaltung unser Privilegien, Revers und Compulsorial, wie herkommen, nit allein, sondern auch ferner bewilligt, beförderlich zu erscheinen, dass in den beschwerlichen Obliegen des ein Zeit gewährten Grenitzzolls wir Erlassung erlangen sollen: als wird unser Abgeordenter die Gelegenheit in Acht zu nehmen wissen, do der Herren Commissarien Relation derhalber einkommen, dass auch der Revers und Compulsorial uns auszugeben sollicitiert.

Und wann nun uber vorige Compulsorial die vier Dörfer Schönlind, Wildenau, Lauterbach und Reichenbach uf des Herrn Georg Friedrich Markgrafen und dero Beamten unbefugtes Verhindern, abgehalten, dass an den vortagten Bern uns uf die 2000 fi. altes aussenständig und, do das nicht richtig an itziger Bewilligung bei ihnen nichts zu erlangen sein würde, soll derhalber angesucht und gebeten werden, dass Ihr Kais. Mt. ihrne Herrn Markgrafen mit mehrern Ernst, sich der Unterthanen zu massen, zuschreiben, auch darbei dass Ihre Kais. Mt. ihme Markgrafen vorweisen wollten, dass wir besag Ihrer Fürstl. Durchlt. derhalben an uns ergangenen Schreiben und Begehren, wie solches in originali beigelegt, derhalber vor Ihrer Fürstl. Durchlt. in praeiudicium Ihrer Kais. Mt., auch uusers und der Stadt Rechten uf der Unterthanen Saumsal zu klagen nit schuldig, und wann wegen der vier Dörfer, betreffend die fraischliche Oberkeit, das, so ein oder der ander zu sein Rechten einzuwenden, in den anno 89 ufgerichten Recess zu ferner Handelung ausgesetzt und bei itzigen Lauften keine Commission zu hoffen noch zu sollicitieren, dass nichts minders interimsweis Herrn Markgrafen in Sachen still zu halten mandiert.

Zum Andern, was den Zoll betreffend, wann vor dem gegen dessen gänzlicher Einstellung und Aufhören gemeine Stadt ihrer wohlerworbenen und continuierten Privilegien sich billich zu freuen und der zu gemessen, daher auch solche produciert, aber solches nichts fürtragen und von gemeiner Stadt hergegen eine Summa Geldes, benenntlich 4000 Thaler, gleich zu ein Anlehen begehrt und dar-gegen dies Keservat gebraucht werden wollen, do die Gelder erlegt, die Zollseinstelluug hinwieder sein Aufhören und ferner gleich perpetuiert sein sollen, und dasselbe dohin und zu dem Effect gerieht befunden, dass eben mit solchen sich gemeine Stadt ihres Rechten begeben thät, und darauf nichts gewilligt werden können; doch aber damit der Burgerschaft in ihren Gewerben geholfen und die Stadt zum Aufnehmen befordert, 3000 fi. gegen gänzlicher Einstellung des Zolls und dass vorgehende Privilegia des Zolls halber ferner in specie erneuert und connrniiert, von ein Er. Rath Ihrer Kais. Mt. aus unterthänigister Treu bewilligt, Ihre Kais. Mt. aber uf obigen Reservat und dass drei Tausend Thaler sollen erlegt werden, vorharrt, und gemeiner Stadt ferner, weil sie schon zuviel gewilligt, etwas zu willigen Bedenkens gehabt, ihre Entschuldigung darüber eingewandt und also die Sachen interimsweis bishero ersitzen blieben; uns aber an dessen Abstellung wegen der Stadt daraus erwachsenden äussersten Vorderben gross gelegen: derowegen unser abgeordenter Syndicus nochmahlen durch Rath und Hilf bewusster Herren wird Anleitung suchen, wie die Einstellung gehörtes Zolls ferner fortzutreiben. Was die fundamenta, dass solcher abgestellt, hat er hiebei pro informatione ein Extract der Privilegien, wie auch Abschrift derselben mit litera B, C, D, E, F, G, H, J, K, dann auch eine Abschrift der an Ihre Kais. Mt. ergangenen Supplication.

Und do nun die wirkliche Einstellung zu erlangen und der Zoll mit dero pertinens sein ewig Aufhören, unsere Privilegia derhalber in specie erneuert, soll unsere Bewilligung der 3000 fi. noch ihren Fürgang haben, doch dass wir zur Auszahlung geraume Frist haben mögen, weil wir derzeit mit der bewilligten Steuer überflüssig zu thun.

Den Herrn Schwarzberger belangt, so hierbei auch etwas befördern kann, soll hierunter umb Beförderung auch angelangt werden.

Wegen der königlichen Burg vors dritte, dass uns und gemeiner Stadt solche mag gegönnt und zugeeignet werden, hat unser Abgeordneter sich diesfalls der jungst bei Händen gehabten Instruction zu gebrauchen und derselben gemäss zu verhalten, darzu ihme pro informatione ferner Herrn von Sternberg jüngstes Schreiben neben andern Acten eingehändigt.

Und wann zum vierten wegen des von Kotzau wider gemeine Stadt erregte Irrung uns kaiserliche Befehlich zukommen, so der Herren Appellationräth Information zugegen und gemeiner Stadt und dero Gerichten höchst nachtheilig, soll unser Abgeordenter die Nothdurft dargegen einwenden, dass nämlich die Zeugen durch ihne von Kotzau nit können gehört werden, weil es in dergleichen Fällen im Kreis nit üblich, die Zeugenverhöre der Oberkeit und causae continentia diesfalls anhängig, zu solcher fernem Information sich dann unser Abgeordenter der bei Händen habenden Acten zu gebrauchen.

Zum fünften sollen bei der Kammer die Unkosten wegen der Gefangenen, des Heldörfers Ableibung halber, auch sollicitieret werden, derowegen Herr Doctor vorige Acta hiemit wieder zu Händen empfangen.

Und zum sechsten müssen auch die Nothaftischen Lehensachen mit Redwitz und sonsten sollicitiert werden, damit wir Ihrer Kais. Mt. Resolution haben mögen, darzu Herrn Doctor vorige Acta hiemit eingehändigt.

Zum Siebenden will eine Nothdurft erfordern, dass man wegen des Dyllens auch eine Gewissheit habe, wie es mit vertröster Commission beschaffen, ob solche ihren Fortgang [haben werde], damit wir doch eines aus den Sachen kommen und in das, so gemeiner Stadt zuständig, nit so eingegriffen, derhalber Herr Doctor vorige Acta auch hiemit zu Händen empfangen.

Andere zufällige Nothdurft, als der Herren Bayern Lehen, Bodensteinerisch Schuldwesen und dergleichen zu des Herrn Doctoris als Abgesandten Discretion gestellt, darzu wir ihme dann unsere Gewalt und Vollmacht wollen uftragen haben. Urkundlich haben wir unser und gemeiner Stadt Se-cretinsigel zu End anhero lassen Vordrucken. Geschehen und geben den letzten Tag des Monats Junii fa. St., 10. Juli n. St.] nacli Christi unsers Herrn Erlösers und Seeligmachers Geburt im funfzehenhundert neun und neunzigsten Jahre.




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