61. Předložení vyslaných Chebských v Praze, podané nejvyšším úředníkům království Českého, v němž udávají podmínky, za jakých by přehlídka lidu válečného v městě Chebu mohla býti vykonána.

V PRAZE, 2. června 1600. — Konc. v arch. města Chebu. S. A III svaz. 2.

Hochund wohlgeborene, Rom. Kais, auch zu Hungern und Beheim Königl. Mt., unsers allergnädigisten Herrns, hochund wohlverordnete Herren obriste Landofficierer und Räthe im Königreich Beheim! Gnädige Herren! Wiewohl wir unterthänigister Zuversicht gewesen, es sollte uinb hiebevor angezeigter und anheut wiederholter, ansehenlicher, wichtiger Ursachen willen die Stadt Eger auf heuriges Jahr mit der Musterung verschont worden sein; weil aber von EE. GGd. wir dahin verabschiedet, dass es anders nicht sein könne, dann angeregte Stadt müsse die Musterung auf sich nehmen und sich bei Zeiten darauf gefasst machen, hingegen sollte sie in andern Sachen wiederum i n gnädigiste Acht genommen, auch auf künftig mit dergleichen Musterung unbeschwert gelassen werden: umb des willen dann und damit mehrbesagter Stadt mit der Nothdurft an Heu, Stroh, Habern und andern Victualien von den angrenzenden Nachbarn accurrieret werde, sollten kaiserliche Befehlich und Vorschriften an dieselben uns ertheilet werden, wie wir dann solches und durch was Mittel uns beförderliche Hilf geleistet werden könne, in ein Memorial verfassen und EE. GGd. überreichen sollten.

Demselben zu unterthäniger Folge erachten wir vor allen andern anfänglich eine Nothdurft zu sein, dass kaiserliche Commissarien und solche geordnet werden, welche der Stadt und Kreis Gelegenheit wissen, deroselben Schutz leisten und deine, so vorfallen möchte, der Gebühr nach abhelfen; dass auch dieselben Commissarii bei Zeiten zu Eger angelangen und in Befehlich haben, mit der Musterung uber angesetzten Termin nicht zu verziehen, auch wann die beschehen, die Reiter ohne Verzug und inner 2 oder 3 Tagen dodannen abzuführen, damit nicht, wie hiebevor, dreierlei Commissarien geordnet, als etliche zur Musterung, andere vor die Stadt und zu Abführung der Reiter auch sonderliche, welchs der Stadt grosse Unkosten geursachet und iu den Vorrath tief eingerissen hat, so bis anhero der Stadt gar nicht wieder erstattet worden. Nun sind aber in vorigen Jahren der Stadt zum Besten auch einestmal zu Abführung der Reiter zu Commissarien allergnädigist gebrauchet worden die wohlgebornen Henvn Herren Wilhelm Popel von Lobkowicz zu Bischofteinitz und Herr Stefan Schlick Graf zu Passaun und Herr zur Weissenkirchen auf Neudek, welche der Stadt und voriger gehaltener Musterung gut Wissenschaft und daher unsers Bedunkens, doch ohne Massgebung, abermaln zur Musterung und Abführung zugleich gebrauchet werden können, nur allein zu dem Ende, dass au Unkosten und schlechtem Vorrath etwas ersparet werden könne.

Zum andern, dass dem Herrn Obristen durch kaiserliche Befehlich de novo ernstlich geboten, seine Reiter uber vier Tage vor dem angesetzten Mustertage auf den Musterplatz nicht zu bringen, und do gleich deine zuwider etliche zeitlicher ankommen, dass solche die Stadt nicht einnehmen noch einige Futterung ihnen folgen lassen soll. Was aber den Reitern nach Gestalt dieser schweren theuren Zeit an Haberu und Victualien gereichet und hergeschaffet, dass sie dasselbe nicht allein den Leuften nach und in dem Werth die Stadt ihn erlanget, welches den kaiserlichen Herren Commissarien und Herren Obristen bescheiniget werden soll, zahlen, was auch nicht bezahlet, dass solches der Stadt an ihrer Contribution innen soll bleiben, sondern auch sich darbei ruhig und begnügig erzeigen und den armen Leuten an Feldfrüchten keinen Schaden thun, noch ihnen mit Gewalt etwas nehmen; sollte aber der Stadt an Victualien und Fütterung in der Weise, wie in vorigen Jahren uber allen angewendeten Fleiss nicht aufkommen können und daher Ungelegenheiten entstehen, wollen wir in Namen unser Principalen wider alles Begeben hiermit lauterlich protestieret und die Stadt dessen wegen entschuldigt und gnädig vor entschuldigt zu haben unterthänig gebeten haben.

Vors dritte, weil die Stadt sich aller Nothdurft an Fütterung und Victualien bei den Benachbarten erholen niuss, als geruhen EE. GGd. hierzu kaiserliche Vorschriften an die angrenzenden Churund Fürsten, an die Benachbarten vom Adel und Städte, aber zur Krön Beheimb gehörig, nach Laut beigefugter Designation ernstliche Befehliche zu ertheilen, dass dieselben Haber und Stroh umb billige Bezahlung der Stadt zufuhren und, was an Victualien vorhanden, gleicher Gestalt ihr gefolgen lassen, alles bei Vermeidung Kais. Mt. Straf und Ungnad.

Endlich wissen EE. GGd. sich gnädig zu entsinnen, dass auf den 5. huius die Stadt anhero von EE. GGd. wegen der Contribution erfordert, welches aber umb dieses unvorsehenen Vorbeschieds unterweg bleiben muss, auch ohne dass zu diesem Mal wegen des Landrechtens von EE. GGd. schwerlich einige andere Tractation vorgenommen wird. Zu deine ist auch eine unumbgängliche Nothdurft, dass anitzo vor der Musterung ein Jeder zu Hause bleibe und zur Musterung die Nothdurft zur Hand schaffen helfe: umb des willen der angesetzte Tag nicht ersuchet noch der Tractation abgewartet werden kanu, dazu sousten die Stadt und Kreis willigist gewesen. Derowegen gelanget an EE. GGd. unser unterthäniges Bitten, dieselben geruhen den Tag bis nach vollbrachter Musterung zu prolongieren und zu verlegen.

Wie nun dieses an ihme selbsten nicht unbillig und alles Vorerzähltes zu Beförderung Kais. Mt. Sachen gereichet und keinen Verzug dulden kann, also getrösten zu EE. GGd. wir uns schleuniger, gnädiger Willfahrung, Denselben wir gemeine Stadt zu allen Gnaden unterthänig empfehlen. Datum Prag den 2. Junii anno 1600.




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