198. Šlechta a rytířstvo kraje Chebského, jakož i purkmistr a rada města Chebu prosí císaře, aby vzhledná na chudobu kraje toho prominul jim vyslati plnomocníky ke dvoru císařskému a pro trn rok od placení berně je osvobodil, kdyby však prosba jejich nemohla býti splněna, aby vyslal k nim dle starobylého zvyku komisaře k vyjednávám o berni.

10. listopadu 1601. — Souč. opis v arch. města Chebu.

Allerdurchleuchtigister etc. Allergnädigister Herr! Demselben allergnädigistes Ausschreiben und Befehlich, darinnen E. Kais. Mt. uns auftragen und befehlen, nach Empfahung desselben innerhalb folgenden acht Tagen drei oder vier Personen unsers Mittels mit genügsamer Vollmacht zur Tractation wegen gleichmässiger Nachfolge der löblichen Stände in der Krön Benenn und incorporierten Lande beschehenen Landtagsbewilligung abzufertigen und uns hierinnen alles schuldigen Gvhorsamb zu verhalten, haben wir mit unterthänigister Reverenz empfangen und vernommen.

Wiewohl nun E. Kais. Mt. allergnädigisten Mandaten und Befehlen allerunterthänigist zu parieren und zu gehorsamen wir uns schuldigist und verpflichť wissen und erkennen, so können aber deroselben wir gehorsainist anzufügen nicht umbgehen, dass derzeit von denen vom Adel mehr nicht als unser zween im Lande und vorhanden, umb deswillen wir mit Vollmacht und so eilender Abfertigung nicht aufkommen mügen.

Zu deme sind wir in unterthänigister Hoffnung gestanden und annoch, weil E. Kais. Mt. wir dieses Kreises Armuth, Unvermögen, Theurung und wegen unterschiedlicher Musterplätze ausgestandene grosse Beschwer und erlittene Schaden getreulich geklagt und dasselbe leider öffentlich am Tage, wir wurden auf heuer mit mehrern Auflagen und insonderheit mit itzo angedeuter Contribution verschonet bleiben, wie auch benenntlich der Gomparition nach Hofe und der darbei aufgehenden unerträglichen Unkosten allergnädigist erlassen werden, sintemal nun viel Jahr dahero geschehen, wann wir in vorgefallenen Contributionund andern Sachen (zwar wider alt Herkommen) nach Hofe gefordert, dass unsere Abgesandten daselbst 4, 5, 6 und mehr Wochen mit Aufwendung schwerer Unkosten und Versaumnus ihrer häuslichen Nahrung aufgehalten worden, welches, weil zumal E. Kais. Mt. damit im wenigisten gedienet, uns aber zu grossem Einbuss gereichet, wir ferner zu erschwingen und auszustehen nicht im Vermögen haben, über das erinnern E. Kais. Mt. aus unsern vorigen gehorsamisten Bericht sich allergnädigist, dass nun etliche Jahr dahero von Herrn Markgraf Georg Friedrich zu Brandeburg etliche Dörfer de facto nicht allein aus der Obrigkeit gerissen, sondern auch von denselben die Steuer aufgehalten worden, also dass wir nunmehr etlich Tausend Gulden vor sie hergeben und erlegen müssen, dardurch der Kreis geengert und hinfüro das nicht, wie bis anhero, gereichet werden kann.

Wann dann allergnädigister Kaiser und Herr die Armuth und Unvormögen obangeregter Massen bei uns und unsern Unterthanen übermächtig gross, also dass etliche alte Steuern von ihnen bis noch nicht eingebracht, sondern, damit sie erlegt und abgeführet, anticipieret und aufgenommen werden müssen: als ist an E. Kais. Mt. unser allerunterthänigistes gehorsamistes Bitten, dieselbe geruhen uns aus allergnädigistem Mitleiden auf dies Jahr mit begehrter Contribution zu verschonen, damit also wir und unsere erschöpfte arme Leute bei dieser schweren Theurung desto bass hinkommen und sich erholen können; auf den unverhofften Fall aber unsere angezogne Noth, Armuth und Unvermögen nicht erwogen noch uns von der Contribution sublevieren oder befreien mag, gelanget sodann an E. Kais. Mt. unser allergehorsamistes Bitten, dieselbe geruhen dem alten Herkommen und privilegiertem Gebrauche gemäss deroselben Commissarien zu uns hiehero abzuordnen und durch dieselbe mit uns tractieren zu lassen, wollen wir uns nach Gestalt itziger drangsäliger Leute und Kreises Unvormögens also erzeigen und erweisen, dass E. Kais. Mt noch ferner, wie bis anhero zu jeder Zeit, unsern unterthänigisten Gehorsam und treuherzige Hilfe allergnädigist zu spüren haben und unser allergnädigister Kaiser und Herr sein und bleiben möge. Deroselben wir uns hiermit zu kaiserlichen Gnaden und Ertheilung allergnädigisten gewährigen Eesolution gehorsamist empfehlen thun. Datum den 10. November anno 1601.

 

    1. E. Kais, und Königl. Mt. allerunterthänigiste gehorsamiste

 

die von Adel und Ritterschaft Egerischen Kreises, dann Burgermeister und Rath der Stadt Eger.






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