201. Císařské rozhodnutí, kterým se oznamuje shromážděným v Praze plnomocníkům veškerého stavu prelátského v zemích komny České, ze císař po vyčerpání svých prostředků peněžních dlouholetou válkou tureckou přinucena se vidí naříditi všeobecnou prohlídku klášterů za příčinou uložení daně z příjmů jejich; kdyby však preláti dobrovolně přiměřenou sumu peněz složiti se uvolili, ze mají býti ušetřeni zamýšleného opatření. (Připiš podobný zaslán t. d. prelátům moravským).

V PRAZE, 30. listopadu 1601. — Konc. v c. a kr. společn. financ, arch. ve Vídni. (Böhmen 1601, November.)

Die Rom. Kais, auch zu Hungern und Beheimb etc. Kunigl. Mt., unser allergnädigister Herr, lassen denen wegen des ganzen Prälatenstands in der Krön Beheimb gevollmächtigten und allhier wesenden Herren Prälaten hiemit in Gnaden vermelden, sie würden ohne sondere Ausführung zur Genüge wissen, mit was grossen, schweren und höchst notwendigen Ausgaben Ihre Mt. wegen des nun ganzer 10 Jahr geführten offenen Kriegs wider den gemeinen Erbfeind, den Türken, beladen gewest auch noch sein, und zwar also, dass Sie nit allein alle ihrer Künigreich und Erbländer Kammergefäll zum äusseristen erschöpft und ersaigert, ihre Kammergüter in dieser Krön, wie auch in andern ihren Landen hoch belegt, die meisten Pfandschilling gar verkauft, ja der Gefäll, so zu ihrer eignen Tafel und Hofsunterhaltung gehörig, nit verschonet, sondern dieselben auch zu dem Krieg und so weit angewendet und verbraucht, dass Sie ferrer weder zu einer noch der andern Ausgabe mit der Verlag der Nothdurft nach gefolgen künnen, dahero Sie nun sowohl bei ihnen, den Geistlichen allhier in Beheimb, als auch denen in Österreich und andern ihren Landen Hilf zu suchen gleichsamb gezwungen und gedrungen würden. Und obwohl höchsternennte Ihre Mt. nit allein vermög alter päpstlicher Indulten, sondern auch aus küniglicher Macht, üblicher Gewohnheit und ihrer hochgeehrten Voreltern Exempel, auch der Herren obristen Landofficierer Schluss nach (darvon ihnen Abschrift hiemit communiciert wirdet) für sich selbst mit denen in dieser Krön und einverleibten Landen gelegenen Klöstern als Kammergütern ihres gnädigisten Gefallens schaffen künnen, so haben Sie doch zu allem Uberfluss et citra praeiudicium obgedachter königlicher Macht solches an ihre papstliche Heiligkeit gelangen lassen, weliche darüber ein sonderbare bullám ertheilt hat.

Wären derowegen bei solcher Beschaffenheit, damit Sie zu solchem ihrem Intent desto besser gelangen und mit deme, so Sie einmal ihnen auferlegen möchten, desto sicherer continuieren künnen, gnädigist gemeint, alsbald ihres, der Prälaten, Haushaltens und Vermögens halber ein genaue und ernstliche Visitation und Inquisition zu verordnen und nach Befund eines jedlichen Verhaltens und habenden Einkumben die Contribution darnach anlegen und andere gebührend Verordnung thun zu lassen. Im Fall sie aber bei solichem Nothfall und, do es sie und ihr anbefohlne Klöster und Prälaturen mit antrifft, sowohl als ander Geistliche, bevorab die in der Schlesi gethan, sich unter einsten angreifen und ein solche Suminam darschiessen wurden, wie etwo aus genügsamen Bericht Ihr Mt. darauf ihr Raitung und Anschlag gemacht, so kunnte ihrer mit obgemelter Belegung verschont werden. Darauf nun sie die Herren Prälaten, wessen sie sich diesfalls und zwar ihrem äusseristen Vermögen nach zu erzeigen gemeint, weil sie deswegen genugsamb gevollmächtigt, ohne einiches weiters Hindersichbringen sich gehorsamblichen zu erklären haben.

Dann obgleichwohl sie hierbei einwenden möchten, dass sie ohne das neben den andern Landständen hievnr hoch belegt und das Ihrige bei dem continuierenden Krieg treulich gethan hätten, so werden sie sich doch auch dargegen aus den geistlichen Rechten und andern Satzungen, wasmassen und wie weit auf den Nothfall aus rechtmässigen Ursachen (wie allda sein) sich ein jede Obrigkeit der geistlichen Güter gebrauchen künne, selbst bescheiden und sich hierinnen desto willfähriger Ihrer Mt. gnädigistem Willen untergeben und accomodieren. Denen Ihre Mt. benebens mit kaiserlichen Gnaden gewogen. Prag den etc.




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