257. Nejvyšší úředníci a soudcové zemští předkládají císaři, že o žádosti kurfiršta Saského za směnu v přijímání lén koruny České v zemi Fojtské nemohou bez vědomí a svolení všech stavů podati dobré zdání, odvolávajíce se na svoje vyjádření, jež r. 1601 v téže záležitosti učinili.

V květnu 1602. — Opis souč. v c. a k. státn. arch. ve Vídni. Bohemica fasc. 3.

Allergnädigister Kaiser, Künig und Herr! Die obristen Herren Landofficierer und Rechtsitzer des Kunigreichs Beheimb haben aus des obristen Herrn Kanzlers in E. Kais. Mt. Namen ihnen gethanen Furbringen des Churfürsten zu Sachsen unterthänigistes Suchen und Bitten, damit Ihrer Churfürstl. Gnd. die voitlandische Lehen hinfuro nit mehr durch eine fürstliche, sondern eine gräfliche und Herrnstandsperson von E. Kais. Mt. als Kunige zu Beheimb empfahen lassen, beineben auch weiland Churfürsten Augusti seligen von sich gegebener Revers cassieri und also dem Churfürsten aus denen in seiner Abgesandten übergebenen Schrift begriffenen Ursachen hierinnen gewillfahret werden möchte, nach längs vernommen, dasselbige auch auf E. Kais. Mt. allerguädigisten Befehlch der Noth-durft nach erwogen und berathschlagt. Wie sie sich nun aus unterthänigisten Gehorsamb schuldig und pflichtig erkennen, E. Mt. ihres allergnädigisten Kaisers, Kunigs und Herrns, gnädigisten Willen höchster Muglichkeit nach, zu erfüllen, für ihre Person auch Ihr Churfürstl. Gnd. zu Sachsen wegen der von seinem Herrn Vätern und Grossvatein mit dieser Krön allezeit habenden vertraulichen und freundlichen Correspondenz, alle mugliche Dienst zu erzeigen ganz willig, also will ihnen obliegender Pflicht nach, mit deren sie E. Kais. Mt. als Kunigen und der Krön zu Beheimb zugethan, nit weniger gebühren, die Wohlfahrt, Reputation und Hoheit ihres lieben Vaterlands in sondere gebührliche Acht zu nehmben. Und sintemal dann im verschienen Monat Junio des abgewichenen Sechshundert und ersten Jahrs auf einkombenes und von der Hofkammer ausgangenes Memorial eben dieses Punkts halber, auf dass von der fürstlichen Person in Belehnung des Voitlandes abkomben möchte, die obristen Landofficierer, Rechtsitzer und Räthe, so damals in guter Anzahl in die Kanzlei zusammen kom ben, ihre nothwendige ausführliche Antwort (laut bei verwahrter Abschrift) E. Kais. Mt. gehorsamblichen zustellen und in derselben stattliche Ursachen, warumben ihnen ausseil eines gemeinen Landtags und aller drei Stände dieses Kunigreichs Vorwissen und Willen von dieser Sach zu tractieren und etwas darzu zu rathen nit gebühren noch geziemen wollt, anziehen, beineben auch unterthäniglichen bitten lassen, E.Kais. Mt. geruhen und wollten diese löbliche Krön bei dero noch habenden übrigen Regalien allergnädigist verbleiben und den ganzen Actum der Belehnung halber bei dem alten und nunmehr zu dreimalen continuierten modo bewenden lassen, darob auch gnädigist handhaben: als seind gedachte obriste Landofficierer und Rechtsitzer nochmals der allerunterthänigisten, gehorsambisten und demuthigisten Zuversicht, E. Kais. Mt. als ein löblichster, hochverständiger und gerechtigster Herr werden sie aus hievor angezogenen und angedcuten stattlichen und ehaften Ursachen, dass sie auch anjetzo für sich seibist ohne Consens, Wissen, Willen und Vollmacht der Stände in einer so wichtigen und dieser Krön hoch angelegenen Sachen, in deme es nit allein urab Veränderung so ansehenlichen und reputatischen Actum, sondern auch wegen Cassierung Churfürst Augusti seligen von sich gegebenen Revers (welcher nach Besagung des futifundsiebenzigisten Landtagsbeschlusses zu den Landsprivilegien auf den Karlstein gelegt sollen werden) zu thun ist, ihr gehorsames Gutachten und Rath nit geben kunnen, allergnädigist für entschuldigt halten, und also die Beratschlagung und Erwägung dieses negotii allen dreien Ständen dieses Kunigreichs (denen es dann neben E. Mt. als Kunige eigentlichen zustehet) vorbehalten, nit weniger auch ob E. Mt. und der Krön Regalien, Hoheiten und Reputation allergnädigist und väterlich Hand halten und ihrer der obristen Landofficierer und Rechtsitzer (die sich E. Mt. aufs allerunterthänigist, gehorsamist und demuthigist zu kaiserund küniglichen Gnaden befehlen! allergnädigister Kaiser, Kunig und Herr sein und verbleiben. [ Viz o tom zápis Vil. Slavaty ze dne 8. března 1602 uveřejněný Drem A. Rezkem sub "Zápisky Viléma Slavaty z let 1601—3" v Rozpravách učené spol. č. 1888. ]




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