280. Jindřich Reuss mladší z Plavna, jemuž císařským rozkazem vytýkáno, že rozhodnutím konsistoře v Geře vkročeno v právomoc arcibiskupa Pražského, ohražuje se císaři, že jakožto svobodný stav říšský na základě míru náboženského z r. 1555 není podřízen jurisdikci arcibiskupa Pražského.

V GEŘE, 4. září 1602. - Orig. v arch. arcib. Pražsk. (Materme diversae).

Allerdurchleuchtigster etc. Allergnadigster Herr! Was E. Rom. Kais. Mt. wegen der Bescheid und Acta, so vor meinen Consistorialen zu Gerau in Ehesachen zwischen Hansen Wackern, Klagern, an einem und Jungfrau Katharina Volkmarin, Beklagtell; am andern Theil ergangen, allergnadigst befohlen, das habe ich mit alIerunterthanigster Reverenz empfangen und verlesen. Wann ich dann allenthalben daraus soviel befunden, dass E. Rom. Kais. Mt. vorbracht, als ob der ehrwurdige und wohlgeborne Herr Zbynko Berka von der Daub und Leip, Erzbischof zu Praga, und E. Rom Kais. Mt. Rath etc, in meinen Herrschaften judex spiritualis et loci ordinarius seie, derohalben mir nicht gebuhren sollte, solcher seiner Jnrisdiction in praejudicium mich eines consistorii anzumassen: als erfordert meine hochste Nothdurft, uf solches E. Rom. Kais. Mt. an meiner wohl hergebrachten Gerechtigkeit sehr nachtheilig und verkurzlich beschehenes Vortragen meinen gegrundeten Gegenbericht zu thun.

Und ist kurzlich an deme, dass mir im geringsten nicht wissend, verhoffe auch, es werde im ganzen Erzbischofsthumb Praga keine Nachrichtung zu finden sein, dass sich vor oder nach dem Religionsfrieden ein Erzbischof daselbsten sich der geistlichen Jurisdiction als ordinarius loci in den Reussischen Herrschaften unterfahen hatte, sintemal beweislichen, dass solche Herrschaften allezeit, als im heiligen romischen Reich gelegen und demselben immatriculieret, auch noch bei Menschengedenken von hochst erwahntem Reich dem churfurstlichen sachsischen Haus Sachsen und von demselben meinen seeligen Vorfahren wieder verliehen, sowohl als die Herren Reussen von Plauen selbsten unter des heiligen romischen Reichs incorporierter und keineswegs auslandischer Bischof Sprengel bis zu Anfang der evangelischen Lehre, so in der augsburgischen Confession wiederholet, gewesen, zur selben Zeit aber aus gedachter Bischofe Jurisdiction kommen und hernacher so fort und fort daraus so lange blieben, bis endlich anno 1555 durch den loblichen Religionsfrieden alle der augsburgischen Confession verwandte Reichsstande aus der geistlichen Jurisdiction eximieret.

Und obwohl in solchem Religionsfrieden und andern mitversehen, dass in Sachen und FalIen der augsburgischen Confession Religion, Glauben, Kirchengebrauch, Ordnullgen, Ceremonien und Bestellung der Ministerien, nicht anlangend die geistliche Jurisdiction, die Erzbischof, Bischof und andere Pralaten, wie sie deren Exercitium an einem jeden Ort hergebracht und sie derer in Ubung, Gebrauch und Possession waren, hinfuro nunverhindert exercieren, uben und brauchen mochten, so hat doch kein Bischof, dessen Sprengel zuvorn die Reussischen Herrschaften unterworfen, sich dieses Reservats anmassen konnen, vielweniger de facto unterstanden, sondern meine selige V orfahren haben seit der augsburgischen Confession und Religionsfrieden alle die Acta jurisdictionis episcopalis in Ehesachen und andern geubet, seind auch daran im geringsten nicht verhindert, sondem darbei also geruhiglichen gelassen worden, wie andere Churfursten, Fursten, Grafen, Herren und Stande des Reichs solches in Ůbung und Gebrauch gehabt.

Weil dann nun uberdies alIes zu der Zeit, do mit Vorwissen des heiligen romischen Reichs der Kron Boheimen die Chur Sachsen die reussische Belehnung abgetreten, sonderbar verglichen worden, dass alle Konige in Boheimen alIe Herren Reussen von Plauen etc und deroselben Herrschaften als Freistande des heiligen romischen Reichs bei allen Freiheiten, Privilegien und Gerechtigkeiten, derer sich andere status imperii zu erfreuen, lassen sollten und E. Rom. Kais. Mt. in der ganzen Welt davon hochst geruhmet sein, das Sie manniglich bei seinem Befugnis allergnadigst schutzen und handhaben: als bitte dieselbe ich allerunterthanigst, Sie wollten auch mich als einen freien Reichsstand bei allen deme, was in dem Religionsfrieden andern Reichsstanden wegen der Lehre und geistlichen Jurisdiction und Ordnung nachgelassen und sie sowohl als ich in exercitio von do an bishero geruhiglichen herbracht, allergnadigst bleiben lassen und defendieren und den Erbischof zu Praga von seiner gegen mir und meinen Unterthanen unbefugter begebrter Jurisdiction abweisen, dargegen aber uf die allerunterthanigst uberschickten Acta der vorbenannten Ehesachen aus kaiserlicher Macht und Gewalt dies erkennen, was dem Rechten allentbalben gemass sei, und daneben sonderlichen allergnadigst erwagen, dass in meinen Herrschaften sowohl als bei andern der augsburgischen Confession verwandten Landen christlichen angeordnet und woblherkommen, dass kein Kind ohne seiner Eltern Vorwissen, auch do der Vater verstorben, ohne der Mutter ausdrukliche Einwilligung eine Ehe verbundlichen geloben konne; derohalben, do dieser Ordnung zuwider gehandelt, alle Verlobnis vor nichtig und kraftlos geachtet werden.

Hieran vollbringen E. Rom. Kais. Mt. ein hochst ruhmlichstes Werk der Justitien und Beschutzung aller woblerlangter Gereehtigkeiten und bin deroselben ich nach allem meinem Vermogen allerunterthanigst treulichst und gehorsambst zu dienen jeden Zeit schuldig, willig, geflissen nnd bereit. Geben Geran den 4. Septembris anno 1602.

E. Rom. Kais. Mt. allerunterthanigster, gehorsambster

Heinrich Reuss Herr von Plauen der Jungere.




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