307. Jiøí Florian Lochner z Palic, Adam Baussengrüner s Grùdasu a Matìj Bernart Unruhe z Horního Chodova, pak purkmistr, rada a obec mìsta Lokte hájí se u císaøe proti žalobám arcibiskupa Pražského a dìkana Loketského, že tohoto na pøíjmech a právech jeho zkracují, správy škol se ujímají a licitele sami dosazují, i prohlašují se za vyznavaèe konfesí augsburské.

17. prosince 1602. — "Liber memorab. decanatus Cubitensis" fol. 37 b na dìkanství Loketském.

Allerdurchleuchtigister etc. Allergnädigister König und Herr! Obwohlen auf E. Rom. Kais, und Königl. Mt. an uns beide abgangene unterschiedliche gnädigiste Befehlch, betreffend die Pfarrkirchen allhier, dann auch etliche accidentalia und andere Gerechtigkeiten sambt der Schul, als welche dem hiehischen verordenten Decano wider die Gebühr de facto von uns entzogen werden sollten, wir etwas eher unsern unterthänigisten Bericht einwenden sollen, so hab uns Burgermeister und ßath der Stadt Elbogen doch wahrhaftig daran verhindert, was bei E. Kais, und Königl. Mt. wir voriger Zeit zu unser Entschuldigung gehorsambst furgebracht, auch darauf von E. Kais. Mt. allergnädigiste Dilation gebeten; wir thun uns aber gegen E. Kais. Mt. solches gnädigisten verliehenen Anstands in aller Unterthänigkeit zum Höchsten bedanken und ferner gehorsamstes Fleisses unterthänigist bitten, E. Kais. Mt. geruhen uns in unserem folgenden Bericht in kaiserlich milden Gnaden gnädigist zu hören, dass nämlich wir nicht unterlassen vor höchstgedachtiste E. Kais. Mt. bede Befehlch beides denen incorporierten von Adel sowohl auch der Gemein allhier furzuhalten.

Wir auch unten benambte von Adel haben neben einem ehrbaren Ra4i der Stadt Elbogen zusambt und neben der Gemein dieselben allerunterthänigist angehört und ferner Inhalts vernommen, können aber fürs Erste, soviel Confessionem unserer sub utraque christlichen Religion anbelanget, E. Kais, und Königl. Mt. allerunterthänigist nicht vorhalten, dass wir alle sambtlich und sonderlich, wie auch mit allen unseren jetzigen Unterthanen die Tage unsers Lebens keiner anderen Religion, weder calvinischer, zwinglischer, picardischer nach anderer irriger und verdaiubter Lehr jemals verwandt und zugethan gewesen, dann allein der wahren unverfälschten und in heiligen, göttlichen, prophetischen und apostolischen Schriften und den dreien Hauptsymbolis wohl gegründten, dann in heiligen Römischen Reich approbierten und confirmierten Confession, wie dieselbe weiland Kaiser Carol de anno 30. uf dem Reichstag zu Augsburg ist übergeben und dieselbe nichts weniger bei E. Kais. Mt. augehörigen Stadt Eger, Bergstadt S. Joachimsthal, Schlaggenwald, Schönfeld und fast dem ganzen Egrischen und Elbognischen Kreis, mit deme wir umbringet und sonderlich die Bergleut gegen und mit uns täglich zu handien und zu wandlen huben, exerciert und gehalten wird, in diesem exercitio sind wir geboren, christlichen getaufet und in solcher unser Tauf mit Gott und unserem Herrn Christo, unserm Erlöser, Heiland und Seligmacher eidlichen verbunden, darinnen auferzogen und haben bis auf dato darauf gelebet, gedenken auch nochmals vermittelst göttliches Beistands darinnen zu beharren und endlichen, wann und zu welcher Zeit Gott der Allmächtige mit seinem letzten Stündlein herbeikombt, unser seliges Ende darauf zu beschliessen und unser Leben zu enden.

Soviel aber den hochwüi digsten in Gott Fürsten und Herrn Herrn Zbynko Berka, Erzbischofeu zu Prag, unseren gnädigen Fürsten und Herrn, sowohl die Pfarrkirchen und den Herren Pfarherr und verordenten Dechant, von Ihr Fürstl. Gnaden anhero deputiert und eingesetzet, anbetrifft, seind zu Ihro Fürstl. Gnd. wir dieser Hoffnung, dass dieselben uns in Fürstl. Gnaden niemals anders werden vormerket haben, dann dass wir neben unserem exercitio christianae religionis nichts wenigers sie jederzeit für unsern metropolitanùm und ordiuaiium loci erkennet, geehrt und gehalten, auch derselben an ihrem jure patronatus, wie es weiland Ihrer Fürstl. Gnd. Herren Antecessoren von E. Kais. Mt. ist zuerkennet, kein Einhalt gethan, auch nachmals und hinfüro Ihro Fürstl. Gnd. darfur erkennen, ehren und halten und gegen dieselbige in Allem, so nit wider unser Gewissen und unser Seelen Seligkeit, der Gebühr und Billigkeit gemäss uns jederzeit erzeigen sollen und wollen.

Wegen der Pfarrkirchen ist von uns einem jeden, wer da will, unverweigert auch jederzeit unveränderlichen und unverboten freigestellt, sich daselbsten zu dem Gottesdienst zu finden und desselben zu gebrauchen.

So halten wir auch dem Herrn Decano, soviel an uns ist, gebührlichen Schutz und leisten dasjenige ferner bei ihnie, was uns nur thunlich und verantwortlichen ist, wie uns dann uf Nothesfall eher ermelter hiehischer Herr Dechant dessen und selben Zeugnus geben kunnen: als und nichts wenigers verhoffen wir, es werden ihm Herrn Dechant die aeeidentalia und gebührende Gerechtigkeit von uns zu Recht gereichet, und wissen vor unser Person nicht, welche ihm wider die Gebühr von Uns würden entzogen. Wären aber dieselben specificiert, wollten wir hierauf unsere unterthänigste Antwort auch einwenden.

Mit der Schulen hat es diese Gelegenheit, dass von unseren Vorfahren wir jederzeit gehört, dass die Berufung der Schuldiener bei uns, einem ßath allhier, gestanden. Es ist aber von Alters mit der Schulen also beschaffen gewesen, dass darzu und zu Unterhaltung der Schuldiener ex publico nichts deputieret, sondern die Herren Pfarrherren seind jedermals schuldig, dem Schulmeister durch das ganze Jahr, dein Messner aber zu alle Sonntag, Festund Feiertagen entweder die Kost oder aber für die Kost ein benambtes Geld nach eines Raths Ennessung zu reichen, und ferner die Schuldiener sich von dem Quartalgeld, welches die Schüler zu jeden Quartalen neben der Beholzung geben müssen, zu unterhalten.

Wann numals die Schulen, die bishero gemeiner Stadt Burgerschaft aus ihrem Säckel unterhalten, auf vorigen alten Stand sollte gerichtet werden, wird er Herr Pfarrer mit des Schulmeisters entweder gebührender Bekostung oder aber einer darfur reichenden Summa Geldes nicht unbillich wiederumb beladen, die Burger aber, weil solches einem jeden in allen Städten und Märkten freigelassen, seine Kinder in ander Wege zu verstellen verursacht, dahero ob paucitatem scholasticorum bei jetzigen schweren Zeiten der Schuldiener Unterhalt wurde dermassen gering sein, dass sie darmit schwerlichen, ja wohl gar nit fortzukommen.

Wann dann, allergnädigister Kaiser und Herr, aus diesem uusern untertänigsten Bericht allergnädigst vornehmen, wie jederzeit gegen mehr hochgedachten Herrn Erzbischof Ihrer Fürstl. Gnd. mit gehorsamer Observanz und Ehrerbietung wir gehorsamblichen willig, auch in Ihr Fürstl. Gnd. über die Pfarrkirch habenden jure patronatus keine Hinderung thun, in unserm exercitio Augustanae confessionis geboren, getauft, auferzogen und bishero noch uf dato darinnen mit göttlicher Hilf ge lebt und beharren, nichts wenigers aber und hierbei allen denjenigen, die sich bei uns in der Pfarrkirchen des Gottesdiensts gebrauchen wollen, keine einige Abhaltung oder Verbietung thun, die accidentalia unserm Herrn Dechant von uns jederzeit getreulichen werden gereichet und nicht wissen, welcherlei dieselben ihme von uns sollen entzogen werden, und endlichen mit unseren christlichen Schulen nicht änderst, dann, wie erzählet, es beschaffen, zu E. Kais, und Königl. Mt. aber als das höchste Haupt und mächtigsten Beschützer in der ganzen Christenheit beides des Religionund Prophanfriedens wir all unser untertänigstes Hoffen und Vertrauen gesetzt: so gelanget demnach an E. Rom. Kais, und Königl. Mt. unser allerunterthänigstes und gehorsambtes fleissiges Bitten, dieselben geruhen sich aus kaiserlicher und königlicher höchst angeborner Mild, Gnad, Gut und Barmherzigkeit allergnädigist zu erzeigen, unser Erbieten gegen den Herrn Erzbischofen Ihr Fürstl. Gnd. Sowohl auch gegen den hieliischen Herrn Pfarrherrn und Dechant gnädigist anzunehmen und bei unsern sub utraque religionis Augustanae confessionis approbato exercitio, welches bei E. Kais. Mt. weiland Herrn Grossvaters, Herrn Vater, beeder hochlöblicher und christseligister Gedächtnus, dann auch bei E. Kais. Mt. selbsten bishero wir jederzeit unverboten gehabt, getrieben und geführt, neben unserer christlichen Schulen allergnädigist kaiserlich und königlich zu erhalten, zu schützen, schirmen und Hand haben und unser allerseits allerguädigister Kaiser, König und Herr zu sein und zu bleiben.

Solches umb E. Rom. Kais, und Königl. Mt. seind wir alle sambtlich und sonderlich neben ganzer gemeiner Burgerschaft, Inwohnern und allen allerseits unsern Unterthanen nach höchstem Vermögen in aller Ünterthänigkeit und schuldigstes Fleisses uugespartes Leibs und Lebens jederzeit zu verdienen gehorsamist, begierigst, bereitwilligst und unverdrossen. Datum den 17. December anno 1602.

E. Rom. Kais, auch zu Hungern und Beheimb Königl. Mt. allerunterthänigiste und gehorsamiste Georg Florian Lochner von Palics uf Münchhofen. Adam Raussergrüner von und uf Grunlass. Mathes Bernhard Unruhe von und uf Ober-Kodau, Bürgermeister. Rath und Gemein der Stadt Elbogen.




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