317. Komisaři nařízení k uvažování o záležitostech v příčině berně podávají císaři vedle nařízení jeho, dvorskou komorou jim vydaného, dobré zdání, kterak by nedoplatky sbírek sněmem léta 1601 svolených ze zboží zlatého a stříbrného, z klenotů všelijakých, drahokamů, a cizích kožešin od obchodníků dvor. ských a městských, též i židů, byly vyupomínány; schodek aby uhrazen byl tím, že by sbírka taková na příštím sněmu na dobu dvou neb více let se žádala, a aby pro zamezení zbytečné nádhery a chudoby z toho povstávající jistý pořádek v oděvích, špercích, v jídle a pití byl nařízen.

V PRAZE, 7. ledna 1603. — Opis souč. v arch. místodrž. pro král. České S 15 sub nro. 13.

Allergnädigister Kaiser und Herr! Auf E. Rom. Kais. Mt. aus deroselben Hofkammer an uns ergangene gnädigiste Befehlch, die noch im 1601. Jahre von den löblichen Ständen des Königreichs Beheimb bewilligten und auf die Hofund Stadthandelsleut, auch Juden geschlagene Contribution betreffend, haben wir unten benennte subscribierte Commissarien (soviel deren damals allinei und zur Stell gewesen) den heutigen Tag vorgenomben, ein Zusammenkunft gehalten und den Mangel solcher nit eingebrachten Contribution, sowohl als auch den modum, dieselbe Inhalts des damals geschlossenen Landtags von vergangener und zukunftigen Zeit einzubringen, in nothdurftige fleissige Erwägung genommen.

Und befinden soviel, dass im berührte:! Landtag mit angehängt, im Fall die Hofhandelsleut raehrgemelte Contribution nit erlegten, noch dieselben zu erlegen gezwungen würden, die Inwohner des Königreichs Beheimb auch solche Hilf zu leisten nicht schuldig sein sollten. Weil dann nun weder von den Hofhandelsnoch frembden Kaufleuten, insonderheit was Kleinodien, Edelgestein und dergleichen Sachen betrifft, dem Landtag zuwider, an gebührliche Orte nicht angesagt, noch die bewilligte Steuer erlegt, zu Beschehung desselben auch keine ernstliche Versehung noch Zwangsmittel gebraucht worden, als haben sich die Stadthandelsleut und Juden daher nit weniger desselben also ebenennassen verhalten.

Diesen Mangel und die E. Knis. Mt. bewilligte und oft erwähnte Contribution aber in ein Richtigkeit zu bringen und solche, wo nit gar (wie fast nit wohl müglichen), doch etlichermassen und zum Theil zu erlangen, möchten zwar unserm einfältigen Erachten nachfolgende Mittel furgenomben werden, nämblichen: dass E. Kais. Mt. diese gnädigiste Verordnung thäten, bei derselben Prägerischen.Ungeltsambt im Tein Erkundigung halten und richtige Auszug nehmben zu lassen, wie viel von den Hofhandelsund Stadthandelsleuten, auch Juden an Goldund Silberstück, item gezogen und Unczengold, desgleichen gulden und silbern Pasam, sowohl Zobeln und Luchsen in die Prager Stadt von Zeit des obgemelten Landtags geführt und verangelt worden, nach demselben dann auch also die bewilligte Steuer von solchen Sorten bei einem und dem ändern in den Präger Städten ermahnet und einbracht werden möchte.

Was aber Halsbänder. Kleinoter, Armbänder, Ring, Steften, Rosen, Medalien, guldene Knöpf und sonsten ander mit Edelgestein und Perlen versetzten auch mit Schmelzwerch gezierte Sachen, sowohl die von Jaspis, Krystall und andern dergleichen Edelgesteinen gemachte Gläser und Trinkgeschirr betrifft, vermeinen wir, weil von diesem Allen im Ungeltsambt nichts angesagt, noch einiges Ungelt davon geben wird, man auch diesfalls daselbsten keine Nachrichtung haben kann, dass diese benennten Sorten auch deren allgereit davon versessenen bewilligten Contribution halber mit den Hofund Stadtjubeliern auch Juden umb eine gewisse Summa Gelds im Pausch tractiert und also E. Kais. Mt. zum besten etwas erhalten, das künftige auch durch andere fleissige ernste Mittel einbracht werden könnte. Hierbei aber ist in Acht zu nehmben, dass gleichwohl einen Weg als den andern die Ausländer, so weder Hofgesind noch Burger seind und dennoch jährlich in dergleichen Sachen auf Hundert und mehr Tausend in dem Kunigreiche Beheimb ihren Handel und Hantierung führen, durch einen solchen Weg der allgereit verschienen angelaufenen Contribution (sintemal es unmöglich ist zu wissen, wer und wo dieselben Ausländer seind, auch wie viel und was sie in Beheimb verhandelt und verkauft haben) exempt und befreit sein würden.

Hierumben so stellen wir fürs ander zu E. Kais. Mt. gnädigisten Willen und Wohlgefallen, ob derselben gnädigist belieben wollte, anstatt des fürgelaufenen Mangels und dann deren hieoben fürgeschlagenen Mittel, auch damit unter Ausländern, Hofund Stadthandelsleuteu sowohl Juden Gleichheit gehalten würde, diese Contribution bei jetzigem bevorstehenden behemischen Landtag aufs neu auf künftig zwei Jahr oder länger gnädigist zu begehren und dadurch den Ausstand und Mangel einzubringen.

Und wann solches von E. Kais. Mt. geschähe, die Stände der KronBeheim (wie nit zu zweifeln) auch dazu verwilligten, so möchte die Einbringung oftgemelter Steuer durch öffentliche angeschlagene Mandate, damit sich weder die Ausländer noch Einheimische mit der Unwissenheit nit zu beschweren hätten, männiglichen kundgethan, die Zeigung und Angebung auch Versteuerung dergleichen Waaren bei einer gewissen Pön anbefohlen, desgleichen in den Wirtshäusern und sonsten auf die frembden Handelsgut, wer sie wären, was sie anher führten und womit sie handelten, item ob sie solches der Gebühr nach angesagt und schätzen lassen, auch die Steuer davon richtig gemacht hätten, gute fleissige Achtung und Erkundigung gehalten werde.

Nit weniger würde es auch eine sondere Nothdurft sein, dass E. Kais. Mt. so wenig derselben Kaufleute, sie wären gleich ausländisch oder einheimbisch, von welchen E. Kais. Mt. selbsten etwas kaufet oder kaufen lassen (sintemal derselben daran nichts abgehen würde) als der andern in diesem Fall der Steuer verschonten.

Und damit die Hofhandelsleut nit abermals, wie zuvorn beschehen, ihnen ein selbst angemasste Freiheit in deme zueignen und eine neue Confession machen möchten, so könnte solches unserm Erachten nach per decretum bei E. Kais. Mt. obristen Herrn Hofmarschalken zeitlich praecaviert werden.

Wann man aber diesen Sachen recht nachdenken und in reife Erwägung nehmen, die Schädligkeit gegen dem Nutz auch gehalten werden sollte, so wäre zwar nit unzeitig zu wünschen, dass oben specificierte und andere theure unnöthige Waaren nit also gemein oder gar nit in E. Kais. Mt. Land gebracht und verkauft wurden, Ursach dass damit nur überflüssige Pracht und Hoffahrt getrieben, das Geld aussm Land geflehet und manicheil in äusserstes Verderben und Armuth dadurch gesetzt wird, die Ausländer aber allein den Nutzen davon tragen, E. Kais. Mt. Land und Leuten die Beutel leeren und sich von denselben bereichern. Diesem aber furzukomben dunket uns nicht unthunlichen zu sein, dass E. Kais. Mt. wie in andern Landen beschieht, eine gewisse Ordnung in Kleidung, Schmuck und Essen und Trinken (sintemal in einem und andern je zu grosser Uberfluss und unnutzlicb.es Spendieren von hohen und niedern Standspersonen gebraucht wird) gnädig anstellen möchten. Jedoch stehet solches bei E. Kais. Mt. gnädigem Willen und Wohlgefallen und wir haben solches E. Kais. Mt. zu gehorsambistem Bericht nit verhalten sollen. Thun uns damit derselben zu kaiserl. Gnaden gehorsambst und unterthänigist befehlen. Prag den 7. Januarii anno 1603.




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