346. Výměr daný knížeti Zikmundovi Bathorymu o výminkách v císařské radě uvážených a přijatých, s jakými císař jemu odevzdati chce na čas života jeho panství Libochovické, k čemuž císař na příštím sněmu zjedná sobě svolení stavů království Českého.

V PRAZE, 13. února 1603. — Opis. souč. v c. a k. stát. arch. ve Vídni. (Bohemica sraz. 3.)

Nachdem die Römische Kaiserliche auch zu Hungern und Behem Künigl. Mt., unser allergnädigister Herr, den andern Tag des Monats Decembris nagst abgelaufenen 1602. Jahrs aus sondern beweglichen Ursachen dem durchleuchtigen Fürsten Sigismundo Bathory die Ihrer Mt. zugehörige Herrschaft Libochowicz einräumen und geben zu lassen dergestalt gnädigist bewilligt, dass der Ambtmann und die andern dienenden Personen alidori ihme allen Gehorsamb leisten, alle und jede Nutzung entrichten und er denselben völlig geniessen und gebrauchen solle, doch die Superiorität oder das Eigenthumb sambt der Glibe in dero Macht verbleiben lassen und dies hochlich bedingen, da sich Ihr Mt. desthalber etwo eines andern entschliessen oder verordnen wurden, dass solches jeder Zeit bei derselben fernem gnädigistem Willen und Gefallen stehen und verbleiben soll; dieweil dann bei der Kais. Mt. gedachter Sigismundo Bathory gehorsamist suchen und begehren thut, dass Ihre Mt. ihme an solchem Schloss und Herrschaft Libochowicz auch die berührte vorbehaltene Superiorität oder das Eigeuthumb sambt der Glibe bewilligen und befreien, auch ihne darbei also gnädigist versehen lassen wollten, damit er bei Haltung und Geniessung der gemelten Herrschaft auf sein Leben lang mit demselben genugsamb gesichert sein müge, welch sein Sigismundi Bathory gehorsames Begehren die Kais. Mt. sambt denselben Räthen auch in nothdurftiger Erwägung gehabt und sonderlich dies betrachtet, auf dass hierinnen nichts, das etwo zuwider der Landsordnung oder zu Nachtl den Privilegien, Rechten und altherkummenen löblichen Gebräuchen und Gewohnheiten dieses Künigreichs Behem gereichen möchte, fürgenommen wurde: als resolvieren Ihr Mt. sich hierüber gnädigist also, dass Sie auf berührte gnädigiste vorgehende Beratschlagung und mit gutem Bedacht, auch aus rheblichen und wichtigen Ursachen gedachtem Sigismundo Bathory (zwar seine Person nur allein und sonst niemanden andern unter seinem Recht gemeint und verstanden) an diesem Schlos und Herrschaft Libochowicz sambt dessen Einund Zugehörung auch allen denen auf dieser Herrschaft angesessenen Unterthanen, Wittwen und Waisen, so gegenwärtig oder gewichen sein mügen, sowohl das ganze Ihrer Mt. an diesem Schloss und Gut Libochowicz habende und zugehörige Recht, nämlich die völlige Herrschaft, zu verleihen und einzuräumen gnädigist bedacht und entschlossen sein, doch dergestalt und nichts weiter oder länger, dann auf sein Sigismundo Bathory Lebenlang, mit dieser fiohen und fürnehmen Exception, dass er der Kais. Mt. als Künigen zu Behem, dem jetzigen und künftigen, und dann dem ganzen Land ein Eidpflicht leisten soll, niemanden andern für seinen Erbherrn zu halten noch zu erkennen, als den gekrönten Künig zu Behem, und dann dass er von diesem Gut und denen darzu gehörigen Unterthanen alle gemeine Landsanlagen reichen, dem Recht dieses Künigreichs Behem unterworfen sein, dasselbe schützen und handhaben helfen, mit den Inwohnern Böses und Gutes leiden, keine Schulden noch andere Versicherungen auf dies Gut ganz und gar nicht machen noch bringen, sondern das Schloss und andere Wirtschaften auf dieser Herrschaft und Gut baustellig erhalten und in nichts verwüsten, viel weniger die Gefäll und Einkuminen warinnen ringern lassen wolle noch solle. Und damit oft gedachter Sigismundi Bathory hierinnen desto besser versehen und versichert werden möge, so wollen Ihr Kais. Mt., wills Gott, bei künftigem Landtag, der von Ihrer Mt. den Ständen auf das kunigliche Prager Schloss ausgeschrieben werden wird, solches bei den gemelten Ständen erhandlen lassen, damit sie dem Recht und Laudsordnung, auch des Lands Privilegien ohne Schaden und unverfänglich zu dieser Herrschaftsverleihund Einraumbung verstandenem assen gleichfalls ihre Bewilligung geben. Und wann dies also bei ihnen erlanget, als werden Ihr Mt. mehrberührten Sigismundi Bathory auf solch sein Begehren, wie hievor ausführlich vermeldt, der Nothdurft nach gnädigist und gebührlich versehen, inmassen Sie ihme dann auch dies, inmittels sich darnach zu richten zu haben, zum Bescheid andeuten lassen. Actum in consilio domini imperatoris 13. Februarii anno 1603.




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