371. Instrukcí daná od purkmistra a rady města Chebu poslům jich do Prahy vypraveným, co by při nejvyšších úřednících zemských jednati měli, aby 3000 zl. kontribuce, které kraj Chebský na rok 1603 nabízí, přijaty byly, dále aby město pro ten rok přehlídky vojenské ušetřeno a cla zbaveno, a aby vkračování úředníků markrabských bylo zamezeno.

29. (19.) května 1603. — Orig. v arch. m. Chebu

Was bei der Rom. Kais, auch zu Hungern und Beheimb königlichen Mt., unserm allergnädigisten Herrn, von unser und gemeiner Stadt wegen unsere Abgesandte, als Herr Georg Werndl des Raths und Heinrich Thylesius, beeder Rechten Doctor, unser Syndicus, gehorsaniist anzubringen und umb allergnädigisten Bescheid zu sollicitieren in Befehlich haben.

Erstlich sollen sie bei den Herren obristen Landofficierern Ihren Gnd., nachdem sie zuvor bei ihnen insonderheit umb Audienz augehalten, ihnen unsere bereitwillige Dienste angemeldet und alle seelige Wohlfahrt gewünschet und sie umb Beförderung gemeiner Stadt angelegener Sachen angelanget, gegenwärtiges in der Ritterschaft und unserm Namen an höchstgedachtiste Kais. Mt. gefertigtes Schreiben, die fertige und heurige Contribution betreffend, praesentieren und, wie in derselben gehorsamist gebeten, umb unser angezogenen wichtigen Ursachen willen uns und unsere arme Leute mit unerschwinglicher Contribution nicht zu belegen, sondern die gebotenen 3000 fl. vor das instehende Jahr allergnädigist anzunehmen und wegen der begehrten fertigen Contribution, weil wir seiter den 96. Jahr unsere Steuer und Hilfen alle Jahr bewilliget und abgeführet und angedeuter Hinterstand von gemelten 96. Jahre herrühret, wo nicht umb gänzliche Erlassung, doch uf Prolongation bis zu Ausgang des Kriegswesens, alles Fleisses anzuhalten.

Neben dem und zum andern auch anzumelden, wann wir uf heuer mit der Musterung abermaln, wie vorige Jahr, zu unterschiedenen Malen beschehen, beschwert werden sollten, dass uns unmöglich, an Geld etwas zu contribuieren, dann auf gedachten Fall weder bei Burgern oder Bauren einig Geld colligieret werden kann, sondern bewerfen sich uf die erlittene Schäden und aufgewendte Unkosten, und daher umb Erlassung oder Frist ansuchen. So ist auch des Anticipierens so viel, dass wir fast nicht wissen, wo Geld zu erlangen, noch wie solches letzlich wieder abzahlt werden könne: derowegen unsere Abgeordnete entweder umb Erlassung der Contribution oder Enthebung der Musterung getreulich sollicitieren sollen.

Nachdem auch vors dritte wegen fertiger Musterung vor Auslösung der Herrn Commissarien Zehrung 406 fl. uns hinterständig und wir mit der Wiederzahlung an Ihr Mt. Hofkammer angewiesen, sollen unsere Abgesandte daselbst umb Contentierung oder in Mangel dessen anhalten, dass die böhmische Kammer angeregte 406 fl. auf sich nehme und an künftiger Contribution uns passiert und gut gemacht werden.

Vors vierte, weil wir bei Herrn Graf Ferdinand Schlicken, Herrn Georg von Zedtwitz seligen Erben und Jacob Teufeln unterschiedliche Schuldforderung haben, sollen unsere Abgesandte umb Bezahlung anhalten und gegen Erlegung deroselben die Gelder zu empfahen, die Handschrift von Händen zu geben und darüber zu quittieren Macht und Gewalt haben.

Soviel zum fünften die Zollsbefreiung anlanget, wann Gelegenheit mit Herrn Kammerpräsident und Räthen hiervon zu reden und von Mitteln zum tractieren fürgefallet, könne solches an uns durch Schreiben gebracht und unsere Resolution darauf vernommen werden.

Zum sechsten sollen unsere Abgesandte unser voriges gehorsamistes Anmelden wegen der Edelleute im Kreis, dass sie die Ausrufung der Burglehen nicht gestatten wollen, ufs Neue urgieren und umb offene kaiserliche Patent oder Befehlich an sie anhalten.

Ebnergestalt sollen sie auch pro septimo wegen der Markgräfischen Beambten Eingriffe bei der Burg und des Hospitals Unterthanen vorige Beschwerden berichten und, wann sie sich bei etlichen bekannten Herren deswegen, wie auch wegen itzigen Zustands, weil Ihre Durehlt. Todes erloschen, umb Unterricht erkundiget, die Nothdurft suchen und bitten.

Wie auch vors achte, umb Erledigung der Leuteration Instanz wider das teutsche Haus allhier bei der Appellation anhalten.

Und zum Neunten, des von Rotenhans wegen bei der Kanzlei die wider ihn gefertigte Schrift einzugeben und umb Bewilligung des Compromiss anzuhalten.

Was dann schliesslichen ingemein andere gemeiner Stadt Nothdurft und Beförderung in erzählten und andern vorfallenden Sachen anbelanget, stellen wir in unserer Abgesandten Discretion und getreue Verwaltung. Darzue wir ihnen volle Macht und Gewalt geben, thun auch solches hiermit in der beständigisten Form und Weise Rechtens mit Versprechung, sie dessfalls schadlos zu halten, treulich und sonder Gefährde. Dessen zu Urkunde haben wir gemeiner Stadt Insiegel wissentlich furgedruckt. Geschehen den 19. Mai anno 1603.




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