466. Komora dvorská podává císařským tajným radám své dobré zdání, že před nebezpečím války od Turků hrozícím bylo by potřebí s nejvyššími úředníky zemskými a jinými předními osobami ze stavův, kteří 21. května sejdou se v Praze k poradě o horách, raditi se o tom, měl-li by za příčinou provedení řádu o defensí svolán býti sněm generální aneb jen obecný, a měla-li by zatím nařízena býti přehlídka veřejné hotovosti.

V PRAZE, 4. května 1604. — Orig. v arch. místodrž. král. Česk. (L. 34, 1600—1605.)

Der Römisch Kais, auch zu Hungern und Beheimb Kunigl. Mt., unsers allergnädigsten Herrn, geheimbe Räth haben ob beiverwahrtem Summari-Extract den jüngsten beheimbischen Landtagsbeschluss mit mehrerm ohne Beschwer zu vernehmben; da es aber die Nothdurft erforderte, kann der völlige Landtags beschluss, wie der von Wort zu Wort verteutscht, gleichsfalls abgeschrieben und wohlgedachten Herren geheimben Räthen eingestellt werden.

Darauf dann die Hofkammer nit unterlassen, in deme, so solchem nach Ihrer Mt. theils zu effectuieren auch anzumahnen und zu urgieren ist, nothwendige Erinderung zur beheimbischen Hofkanzlei und derselben Kammer zu thun, des Versehens, es werde darauf die Gebühr erfolgen; allein weil wegen der Defensionordnung und des Aufbots im Land durch die btänd Ihrer Mt. und denen aus allen Kreisen hierzu deputierten Personen heimbgestellt wirdet, vermüge anno eintausend fünfhundert dreiundneunzig, item fünfundneunzig und sechsundneunzig gehaltenen Landtagen die Sach zu effectuieren, und nun solches dieser Zeit die Nothdurft mehrers, als vielleicht zuvor nie, erfordert, weil sich heuer des türkischen Sultans persönlichen Herauszugs neben einer grossen Macht zu besorgen ist, achtet die Hofkammer ein grosse Zeit zu sein, wo nit dies alles also völlig ins Werk zu setzen, doch zum wenigisten mit den Herren obristen Landofficierern dieses Kunigreichs Beheimb in Berathschlagung zu ziehen, wie man auf den Fall (da Gott für sei) des Feinds Fürbruch im Land gefasst sein und demselben gebührlichen genugsamben Widerstand thun müge, und weil dieser Punkt gleichwohl wichtig und daran viel gelegen, ob nit ein Weg wäre, dass deswegen ein Generaloder t-onsten ein Landtag allhie in Beheimb gehalten würde, so künnte vielleicht mit denen Herren obristen Landofficierern und andern fürnehmben dieses Kunigreichs Landständen, so den Freitag vor nagst künftigen Kreuzsonntag [21. Mai] wegen der Bergwerch allhie zusammen kommen sollen, berathschlagt und ein Weg gemacht werden, wie solches am füglichsten oder besten anzustellen, hierunter nun vielleicht anjetzo für allen Dingen und auf alle Fäll die Musterung im Land anzuordnen und für-zunehmben wäre.

Das hat die Hofkammer, ungeachtet es fürnemblich ihres Thuns nit ist, jedoch bei dieser Occasion zu fernerm der Herren Geheimben nothdürftigen Nachgedenken hiemit anmelden wollen, denselben sich benebens dienstlichen Fleisses befehlend. Actum Prag den vierten Mai anno im sechshundert un vierten.

[In tergo]: Sowiel die Defension des Lands belangt, werden Ihr Mt. unterthänigist zu erinnern sein, ob sie dem Heirn obristen Kanzler anbefehlen wollen, mit den Herren Landofficieren zu berathschlagen, ob dieser Artikel den zusammenkommenden Landständen der Bergwerch halben zu proponieren, oder ob ein Landtag deswegen auszuschreiben sei. Ex consilio secreto 8. Maii anno 1604.




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