478. Rudolf II. poroučí hejtmanu v Chomutově, aby vybíhání obyvatelův jmenovaného města k okolním predikantům zamezil a nejenom úředníky, radní a cechy v městech, nýbrž i rychtáře a obyvatelstvo vesnic na panství Chomutovském k účastenství na průvodu o slavnosti Božího těla přísně přidržel.

V PRAZE, 1. června 1604. — Opis souč. v arch. místodrž. král. Česk. R. 109—15.

Rudolf etc. Ehrenfester, lieber Getreuer! Was wir dir wegen Abstellung des Auslaufens aus unser Stadt Kometau zu den umbliegenden sektischen Prädikanten jetzt verschienene Tagen gnädigst anbefohlen und welcher Gestalt du dich gegen den Verbrechern zu verhalten, werdest du aus unserm deswegen an dich abgangenen Befehlich zweifelsohne gehorsamblich vernommen haben. Weilen aber gleich auch das hochheilige Fest Corporis Christi nahe und für der Thür und unser gnädigster auch endlicher Will und Meinung ist, dass wie anderer Orten bei unseren Unterthanen also auch auf unserer Herrschaft Kometau der am selben Tag bei den rechtgläubigen Katholischen gewöhnliche Gottesdienst und die Procession mit aller gebührlichen Reverenz und Solennität gehalten und derselben mit sonderer Andacht und Ehrerbietung von den Inwohnern und Unterthanen beigewohnet, auch dardurch Gottes Ehr und die wahre katholische Religion fortgepflanzt werde: als befehlen wir dir gnädigst und wollen endlichen, dass du sowohl bei den Ambtsdienern, Rathrnannen und Zünften in Städten als den Richtern und Dorfschaften gedachter unserer Herrschaft mit einer angesetzten Pön und Straf die ernste unverzugige Verfügung thust, damit sie alle bei solcher Procession und dem Gottesdienst sich fleissig finden lassen, derselben von Anfang bis zum End mit Andacht persönlichen abwarten und wie diesen also auch andern katholischen gebräuchlichen Kirchenceremonien embsiglich beiwohnen; dann im Fall ja einer oder mehr sich hierin ungehorsamb erweisen würde, gegen dem oder denen wollen wir, dass alsbald und ohne einiges Bedenken oder Respect der Personen mit der verwirkten Straf verfahren werde, darnach du dich zu richten und hieran unsern gnädigsten Willen zu vollbringen werdest wissen. Prag 1. Juni anno 1604.




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