495. Purkmistr a rada města Chomutova, kteří všichni až na primátora a dva radní jsou víry pod obojí, předkládají Kašparovi z Logau, hejtmanu panství Chomutovského, proč nemohou vyplniti rozkaz jeho, aby potrestali pět obyvatelů Chomutovských, kteří minulou neděli ven z města jiné kostely navštívili, a prosí, aby při svobodě svědomí byli zachováni.

Po 25. červenci 1604. — Opis souč. v arch. místodrž. král. Česk. R. 109 — 15.

Edler, gestrenger und ehrenfester gebietender Herr Hauptmann! Was E. E. Gestr. uns auferleget und anbefohlen haben, dass nämblichen die fünf verzeichnete Personen, welche am Sonntag Jacobi verschienen ausser der Stadt anderswo zu Kirchen gangen, mit Straf belegen sollten, haben wir allerseits gebührlich im Erwägung genommen und befinden, gestrenger Herr, in unser Einfalt so viel, dass, wiewohl E. E. Gestr. als unserer vorgesetzten Obrigkeit in allein, was nur wider Gott und sein göttliche Ehr nicht ist, zu gehorsamben uns pflichtschuldig erkennen, auch mit willigem Herzen leisten wollen.

Dass wir aber eben diejenigen, so unserer Religion seind, wegen des Kirchengehens an andere Ört (dessen auch wir selbst wegen Heil und Wohlfahrt unserer Seelen, es sei gegenwärtiger oder zukünftiger Zeit, nicht mangeln können) strafen sollten, solches will, gestrenger Herr, ganz und gar wider unssr Gewissen laufen und wurd uns nit allein bei denen unserer Religion Verwandten, sondern auch bei den Katholischen sehr schmählich und nachtheilig ausgeleget, dass wir nit allein unsere Religionsverwandte, sondern auch durch dies Mittel uns Selbsten für sträflich hielten und an unserer Religion zweifelten. Neben diesen geben E. E. Gestr. wir ambtsgehorsamblich noch dieses Bedenken zu vernehmen, dass (wie wir bericht) nicht allein diese fünf Personen an berührtem Sonntag, sondern auch andere mehr uber Land bei den evangelischen Prädikanten zu Kirchen gangen, ja an dem hernach folgenden und des gestrigen Sonntags ihrer eine grosse Anzahl daselbsten gewesen sein, und da wir gleich dieselben alle ťhne Verletzung unserer Gewissen (wie es zwar nit sein kann) strafen sollten, so müssen wir je billichen ein wenig Achtung auf uns Selbsten haben, damit es wohl getroffen und uns hieraus nicht ein fährlicher Nachtheil enstehen möchte, sintemal nicht allein auf den Anfang, sondern vielmehr auf den Ausgang zu sehen ist. Wir wollten aber hiemit niemanden (ob etwa einer oder mehr desfalls in einige Straf billich zu verurtheilen) aus derer Straf, denen es anbefohlen, gezogen haben. Gelanget demnach unser ambtsunterthänig demüthigs Bitten, E. E. Gestr. wollen diese wichtige Motiven hochverständiglich ermessen, unser diesfalls verschonen und unser Gewissen uns frei und unverletzt lassen, sondern vielmehr die Gefahr, so uns solcher Gestalt furstehen möchte, grossgünstiglich verhüten. Wir wollen sonsten E. E. Gestr. als gehorsambe Anbefohlene in Allem, was wir mit gutem Gewissen thun können, sollen oder mögen, zu Tag und Nacht höchstes Fleisses und Vermögens williger denn willig erfunden sein.

E. E. Gestr. ambtsgehorsambe

Burgermeister und Rathmanne die sub utraque, ausser der dreien katholischen, als Primatoris und anderer zweier Ratsfreunde zu Komotau.




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