497. Purkmistr a rada v Kadani podává zprávu císaři o zpurnosti Kadaňsícých pod obojí, kteří neuposlechli rozkazu císařského, aby účastnili se průvodu o slavnosti Božího těla.

V KADANI, z 8. července 1604. — Orig. v arch. místodrž. král. Česk. E. 109-14.

Allerdurchleuchtigister etc. Allergnädigister Herr Herr! E. Rom. Kais. Mt. allergnädigisten Befehlch unter dem dato Sonnabends nach der Himmelfahrt Christi [29. Mai] des 1604 Jahrs, darinnen anbefohlen wird: weiln die Zeit des heiligen Frohnleichnamstag Christi herbei und von Alterher der löbliche andächtige Gebrauch sich allezeit verhalten, dass auf solchen Tag der Gottesdienst bei dem Umbgang von Jedermann mit höchster Ehr, Zier und Andacht verbracht werde, solches auch jetzo dieser Massen mit allem Fleiss vollendet zu werden E. Rom. Kais. Mt. ernstlich und endlich anbefehlchen, wir empfangen und vernommen haben. Hierauf zu gehorsambster Folge den 16. jungstverwichenen Monatstag Junii dieser neulichst ergangener ernstlicher Bereich nach Nothdurft allen dreien Räthen vorgehalten und E. Kais. Mt. Richter allhier, M. Christof Albrecht von Rehthal, diesen und auch voriger in diesem Fall unterschiedlich ausgangenen kaiserlichen Mandaten dieselben genugsamb erindert und dass sie doch einmalest den Deckmantel unter dem titulo sub utraque ablegen, die luthrische Schwärmerei abthun und vielmehr mit dem Consistorio, da sie recht sub utraque sein wollen, conformes sich erzeigen (inmassen die wahren sub utraque und das Consistorium zu Prag mit öffentlicher Procession bezeugen und bekennen, dass wahrhaftiger Gott gegenwärtig in h. h. Sacrament sei, darumben ihme auch alle göttliche Ehre gebühre) und also E. Mt. diesen allergnädigisten sowohl andere zuvor ergangene Befehlch nit eludíeren, sondern zuförderst Gott zu Ehren und dann E. Rom. Kais. Mt. allergnädigisten Befehlch gehorsambst nachleben wollen, die drei Räthe neben allen Vierteln, Zechen und Zechmeistern angemahnet hat. Auch damit der gemeine Mann ein sonderlich Exempel zu gehorsamben haben könnte, sind aus denen, die ausserhalb des bürgerlichen Eids auch mit sonderlicher Pflicht beleget sein, neben den Katholischen, dass sie den Himmel mit gebührender Reverenz tragen sollten, ernennet worden.

Ob nun wohl wir in gewisser Hoffnung gewest, es wurden die, so sich sub utraque nennen, ohne ferreiAusflucht unterthänigst gehorsamben und E. Rom. Kais. Mt. nunmehro ernstliches Decretum ir. unterthänigister Achtung halten, so sind sie doch halsstörrig zusammen getreten und haben sich sämbtlich und sonderlich (inmassen dann jedliches insonderheit Formalia aufgezeichnet beiliegend mit A zu sehen) durch Ferdinandům Stierba, ihren Vorsteher und Radiführer, den sie unter ihnen Selbsten ohne Bewusst und Nachlassung E. Rom. Kais. Mt. so wohl derselben verordneten Richters und eines E. Raths heimlich erwählet haben aus dieser Ursach, dass er frech und ganz und gar seinem verstorbenen Vater, welcher auch E. Rom. Kais. Mt. in dergleichen Sachen Befehlche geringschätzig geachtet, darüber von deroselben wohlverordneten obristen Herren Landofficierern derohalben ernstlichen citiert und, wie beiliegend mit B zu befinden, angehalten worden, nachartet, sich dahin erkläret, dass sie keinesweges wider ihr Gewissen der Procession beiwohnen könnten, viel weniger die gekohrenen Personen den Himmel tragen. Sonderlich auch bemelter Ferdinand Stierba im offnen Rath gegenwarts aller mit einander vermeldet hat, wann Ihre Mt. Selbsten Audienz geben, so wurden solche Befehlch vielleicht nicht herauskommen.

Zu was Ende und zu wessen Despect diese Reden gedeihen, dardurch die Gemeine verbittert, vornehmblich aber E. Rom. Kais. Mt. und deroselbeu wohlverordneter Herren Landofficierer und Räthen Reputation laediert, stellen wir alles zu E. Rom. Kais. Mt. allerhöchsten und allergnädigsten Erkenntnus. Wann aber, allergnädigister Kaiser und Herr, wir diesen ihren Ungehorsamb und dergleichen muthwilliges Beginnen zeitlich und unterthänigist zu denuncieren schuldig sein und solches auch in höchsternennten E. Mt. gnädigen Befehlch uns anbefohlen wird: als wir in tiefster Demuth zu gehorsambster Folge in der Beilag benambte Personen und ihren Eigenwillen hiemit anmelden. Was nun E. Rom. Kais. Mt. ferrer allergnädigst anordnen und zu befehlen geruhen, erwarten wir derselben Mandátům und allergnädigisten Resolution in unterthänigister Zuversicht, wir arme Katholische des Orts, welches gleich in der Gränzen des Meichsenland lieget, auch sonsten allenthalben bedränget sind, E. Rom. Kais. Mt. uns allergnädigist schützen werden, zu deroselben kaiserlichen Gnaden uns allerunterthänigist und gehorsambst etc. Datum Cadan den 28. Julii anno 1604.




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