501. Starší židů Pražských prosí císaře, aby pro chudobu ušetřeni byli od placení nové půjčky na potřeby válečné. Vypočítávají, mnoholi v posledních letech daně a jiných dávek zaplatili, a nabízejí se, že opatří půjčku 1000 zlatých. Císař však rozhodl, že od židů má žádáno býti bud 5000 zlatých pomoci válečné na hotovosti aneb 10000 zlatých půjčky, splatné za dvě léta.

10. srpna 1604. — Orig. v c. a k. společ. financ, arch. ve Vídni. (Böhmen B fase 14.)

Allerdurchleuchtigister, grossmächtigister unüberwindlichster Römischer Kaiser, auch zu Hungern und Beheimb König etc. Allergnädigister Herr! E. Rom. Kais. Mt. können wir arme Leut abermaln unser Anliegen unterthänigist vorzutragen nit unterlassen, dann E. Kais. Mt. Kammerräthe zu Beheimb uns dieser Tagen beschickt und von derselben wegen ein ansehenliche Hilf und Vorlehen zu dem hungerischen Kriegswesen an uns begehrt. Nun erkennen wir in allen müglichen Sachen E. Kais. Mt. unterthänigists zu gehorsamen uns schuldig; es werden aber dieselbig aus dieser wahrhaften Erzählung, dass wir zuvoin hoch belegt und jährlichen zu Steuer, Bern, Hauptgeld, Türkenhilf und Rosshinleihung ob den zehn Tausend Thalern, item inner zweien Jahren hero für E. Kais. Mt. auf Begehren Hans Haidens eilf Tausend Thaler und nägstverwichens Jahrs auch zu Hilf des ungerischen Kriegs drei Tausend Thaler, so müssen wir alle Jahr von dem ausgeborgten und entlehenten Geld ob den zwei Tausend Thalern Zins und wöchentlich zu Unterhaltung der armen Leut, die sonsten und ausser unser Hilf in Hungersnoth sterben und verderben würden, fünfzig Thaler ablegen und bezahlen, aller gnädigist abnehmen, dass uns fast unmüglichen, ein Mehrers zu erschwingen und mit demselben aufzukommen, dann unser Einkommens, das die armen Leut von ihren geringen Händeln und schlechtem ausgeliehenem Geld müheselig erobern und reichen, sich so hoch nit erstreckt, dass wir obberührte hohe Auflagen darvon entrichten können, sondern müssen uns je länger je mehr in Schulden einstecken und vertiefen, dann wir keine Landgüter noch andere ansehenliche Einkommens haben.

Gelangt derhalben an E. Kais. Mt. unser unterthänigist Flehen und Bitten, dieselben geruchen unser äusserste Noth aus kaiserlicher angeborner Milde und Güte zu beherzigen und die gnädigiste Verordnung thun, dass wir dieser hohen Auflag und begehrten Anlehens entladen und enthebt, oder im Fall je solches wider unser Zuversicht noch gegen uns beharrt werden sollt, wollen wir uns dahin bewerben, ob wir mit ein Tausend Gulden anderer Ort aufkommen können, die wir zu solcher begehrten Hilf leisten wollen, jedoch dass uns künftigs Jahrs solche ein Tausend Gulden an unsern schuldigen Steuern und Anlagen wieder innengelassen und abkürzt werden, damit wirs inittlerzeit künftig wieder ablegen und uns der schweren Zins etlichermassen entladen können. Dann E. Kais. Mt. in müglichen Sachen äussersts unsers armen Vermögens, das wir gern und willig darsetzen wollen, zu gehorsamen, erkennen wir uns jederzeit begierig und pflichtschuldig, derselben uns zu kaiserlichen Gnaden und mildgewierigem Bescheid allerunterthänigist befehlend.

 

    1. E. Rom. Kais. Mt. allerunterthänigiste gehorsambste arme

die Eltisten gemeiner Judenschaft hie zu Prag.

[In tergo:] Auf Ihrer Kais. Mt. Befehl soll man mit den Juden weiter handien, dass sie eintweder 5000 Gulden zu dem Krieg jetzo gehorsamb und gutwillig dargeben, oder aber in 10 Tausend Gulden auf zwei Jahr [ohne] wiederzuzahlende Interesse darleihen wollen. Könnt es nit in Bargeld sein, doch halben Theil in Geld, halb in Silbergeschmeid, oder auch theils in guten annehmblichen Tuchen. Per Imperatorem 10. Augusti 1604.




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