520. Císařský dekret připomíná nejvyšším úředníkům království Českého naléhavou potřebu, aby opatřeny byly peníze k vyplacení a propuštění vojska, jež vzpourou hrozí, a vyzývá je, aby radili se o návrhu, že by se mohlo na každého poddaného v Cechách přiraziti půl tolaru, jako již stalo se v Rakousích.

18. října 1604. — Orig. v c. a k. společ. financ, arch. ve Vídni. (Böhmen, 1604 October).

Von der Rom. Kais, auch zu Hungern und Beheimb oc. Küniglichen Majestät, unsers aller gnädigisten Herrn, wegen dero edle Räthe und obriste Landofficierer dieses Künigreichs Beheimb hiemit zu erinnern, es wolle die höchst unvermeidliche Nothdurft erfordern, bei erscheinender Unergäbigkeit des heiligen Römischen Reichs und Ihrer Mt. Künigreich und Lande Hilfen zum Kriegswesen, wie auch wegen so langer desselben Continuation erschöften Kais. Kammergefäll und Einkommen, dardurch oft im Fall der Noth bisher geholfen werden künnen, aber nunmehr nit sein oder beschehen kann, auf Mittel und Weg zu trachten, wie man bei vorstehunder des christlichen Kriegsvolks, so jetzt zu Feld liegt, Abdankund Bezahlung mit barem Geld gefasst sein müge, soll anders nit ein General Meuterei erfolgen, das Kriegsvolk sich in alle Ihrer Mt. Künigreich und Land selbst quartieren und auf die armen Unterthanen legen, und neben dem, dass demselben der Sold fortlauft, auch das Land noch mehrers verderbt, etwo ganze Aufstand erweckt und also übel ärger werden. Dieweil dann höchstgedachte Ihre Kais. Mt. bei gehörter jetzigen des Wesens Beschaffenheit, do Sie je keine Mittel zur Bezahlung haben, wie dann noch ein guter Theil ferntigen Kriegsvolks mit höchstem Verderben in Österreich unabgedankt liegen, unter anderm auch auf dies Mittel gedacht und dasselb nit für unzuträglich halten, dass in all dero Künigreich und Landen auf ein jeden Unterthanen ein halber Thaler geschlagen würde, dergestalt, dass dessen halben Theil nämblich ein OrtsThaler der Unterthan, den andern Ortsthaler aber der Herr für jeden Unterthanen auf Martini nägstkunftig gab, inmassen dann Ihre Kais. Mt., soviel Österreich belangt, die Nothdurft fortstellen und ausfertigen lassen: als wollten wohlgedachte Herren obriste Landofficierer diese Sache und zwar, weil dieselbe müglichster Befürderung bedarf, den nägsten und noch vor ihrem Verreisen in noth wendige Beratschlagung ziehen, wie dieser Fürschlag am ehisten und besten in der Krön Beheimb zu effectuieren sein müg, damit dergleichen alsdann auch in den incorporierten Landen, als welche, ehe und zuvor in dieser Krön Beheimb etwas beschiecht, schwerlich zu etwas zu bringen sein, gleichsfalls der hohen Nothdurft nach fortgestellt werden müge. Und seind ihnen mit kaiserlichen und kuniglichen Gnaden förders wohl gewogen. Per iinperatorem 18. Octobris anno 1604.




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