523. Císařské nařízení komoře české, aby sdělala zevrubné výkazy o škodách, jeí posledně zmustrované vojsko v Cechách způsobilo, a odeslala je komoře dvorské, aby na základě takových výkazů při nastávajícím propuštění toho lidu vojenského mohlo býti účtováno.

V PRAZE, 25. října 1604. — Konc. v ca k. společ. financ, arch. ve Vídni. (Böhmen 1604 October.)

Von der Rom. Kais, auch zu Hungern und Beheimb Künigl. Mt, unsers allergnädigisten Herrn, wegen deroselben beheimischen Kammer Präsidenten und Räthen hiemit anzuzeigen: Es seie Ihrer Mt. fürkumben und ihnen auch sonder Zweifels nit unbewusst, wie dass dasjenige Kriegsvolk zu Ross und Fuss, so jüngst im Künigreich Beheimb gemustert worden und jetzo noch zu Feld im Dienst ist, Ihrer Mt. Landleuten und derselben Unterthanen in diesem Künigreich Beheimb über das Liefergeld, so Ihr Mt. den Knechten reichen lassen, und sonst insgemein nach der Musterung Schäden zugefügt, welche nit unbillich bei demselben nach Inhalt der Obristen Revers wiederumben ersucht werden. Hierumben so sollen nun gedachter Herr beheimische Präsident und Räth diejenigen, so dies Orts Schaden gelitten und destwegen mit ihrer Beschwer bereit bei ihro der Kammer einkumben, dessen zum Wissen und dem End mit eheisten ferner erindern, dass sie die hierzu in allbeg noth-wendige Liquidation solcher ihrer Schäden so zeitlich einstellen, damit man mit denselben bei vorstehender ermeltes Kriegsvolks Abdankund Contentieruug gefasst sein müge. Jedoch sollen diese bchäden Verzeichnussen und Liquidationes auch gerecht und also beschaffen sein, dass sie, die Kriegsleut, da noth, auf den Fall ihrer bisher gemeiniglich eingewandten Widersprechung dies Orts convinciert und überwiesen werden und also der Abzug solcher obbemelten uber das gereichte Liefergeld und nach der Musterung beschehenen Schäden auch wider ihren Willen mit Fug und der Billichkeit gemäss beschehen müge, nit dass (inmassen bisher in mehr Weg fürkumben), wo der Kriegsmann umb 1 Kr. Schaden gethan, für denselben fünf oder 6 Kr. gesetzt und begehrt werden, welches auch unbillich und dem beschuldigten Theil unerschwinglich und unmuglich ist, auch eben verursacht, dass einicher Abzug bei ihnen, den Kriegsleuten, bisher von guter Zeit nit erhalten werden mügen, weil sie desselben nit geständig gewest, derselb auch in loco der Abdankung nit dargethan werden kunnen. Welchem nach nun mehrgedachte beheimische Kammer, wie jetzt verstanden, ferner rechts zu thun wirdet wissen; die wolle ihro auch dies zur Beförderung so weit angelegen sein lassen, damit Ihr Mt. diese Schädenforderung und Liquidationen (die sie die Kammer Ihrer Mt. zu Händen der Hofkammer, wann sie dieselben erlangt, fürderlich zukumben lassen solle) zu Exequierung damit der fernem Gebühr und Nothdurft an gehörigs Ort uberschicken und darinnen Richtigkeit machen lassen mügen. Daran beschehe Ihrer Mt. gnädiger Willen. Prag den 25. Octobris anno 1604.




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