362.

V Praze, 13. května 1611.



Stavové čeští vyslaným dolnolužickým: Odpovídají na jejich spis ze dne 10. května; přijímají jejich omluvu pozdního příchodu, berou na vědomí jejich ochotu přijmouti za určitých předpokladů krále Matyáše; nechtějí se pouštěti do debaty o jejich protestu a posílají jim opis své odpovědi Slezanům a Hornolužičanům; očekávajíce brzké sproštění povinnosti k císaři, utěšují je, že král [Matyáš] dolnolužická privilegia potvrdí a že císařově autoritě nebude ublíženo.

Kopie v archivu ministerstva vnitra, dříve v místodržitelském archivu: L 34 nenalezena; opis v zemském archivu. Kopie má nadpis: "NB dieses aktenstück trägt unter den Streitschriften die nr 17."

Antwort der böhmischen stände auf die von den abgesandten der niederlausizischen stände zum generallandtag eingebrachten artickel. [Viz č. 335 ze dne 10. května.]

Es hetten gleichwol die herrn stende des künigreichs Behaimb gerne sehen und leiden mögen, das die herrn abgesandten des marggraftumbs Niederlausiz ingesambt zu diesem generallandtag etwas zeitlicher angelangen und sowol der kais. proposition als andern darauf erfolgten handlungen selbsten beiwohnen mögen, weil si aber durch kurze der zeit und andere unabwendliche ehaften an zeitlicher ankunft verhindert, so seind si billich vor entschuldigt zu halten.

Und befinden die herrn stende, das die herrn abgesandten ihre bedenken gleichfals auf etliche conditiones und dahin richten wollen, das, wofern si ihrer pflichte von der kais. Mt erlassen und neben der confirmation ihrer Privilegien, landgericht und gewohnhaiten, des freien exercitii der Augspurgischen confessions religion versichert, auch der erledigung ihrer gravaminum noch vor der crönung vermittelst eines genusgsamben revers vergewisset und deren von der kais. Mt herrürenden schulden und bürgschaft enthoben und gelöset werden, das si alsdann die albereit designirte kgl. Mt zum kunig in Behaimb und marggrafen in Niderlausiz gleichfals zu erkennen erbietig, mit der widerholung ebenmessigen protestation, so wider ihr kgl. Mt wähl und designation im namen der herrn fürsten und stende in Ober- und Nieder- Schlesien auch des marggarftumbs Oberlausiz in Schriften eingewendet worden.

Dieweil aber die herrn stende mit den herrn niderlausizischen gewalthabern so wenig als mit den herrn schlesischen oder oberlausnizischen abgesandten sich bei diesem generallandtag und andern hochwichtigen handlungen dieser protestation halber in einigs unfreundlichs disputai zu begeben nicht bedacht, so lassen si es auch gegen den herrn niderlausizischen abgesandten bei den vorbehält und erbieten nochmals allerdings verbleiben, was si wohlermelten herrn schlesischen und oberlausizischen gesandten übergeben, und die herrn niderlausizischen zue ihrer nachrichtung beigefüegt abschritlich zu ersehen haben.

Belangend aber die haubterklerung und dabei angehengte conditiones, sein die herrn stend der kais. Mt resolution und begerten pflichterlassung nunmehr stundlich gewartend, auch des undertenigsten verhoffens, es werde die kgl. Mt als ihr zukunftiger kunig und herr sich sowohl mit bestetigung der niderlausizischen Privilegien und Versicherung der Augspurgischen confessions religion als mit erledigung und abhelfung der geklagten gravaminum der gnedisten gebüer erzeigen, auch dahin bedacht sein, damit der Rom. kais. Mt an deren kaiserlicher hohait und respect nichts derogirt, sondern den vorgelofenen beschwerungen zu der cron Beheimb und aller andern eingeleibten länder friedlichem Wohlstand und bestem, durch annembliche guetliche weg möge remedirt und geholfen werden.

Wie dann die herrn stende der herrn abgesandten dahin vermeintes schliessliche[s] wünschen und erbieten zu freundlichen gefallen annehmen und bedanken, des freundlichen Versehens, dass gleichwie die herrn stende in Behaimb zue müglicher befürderung gemeiner wohlfart, fried und ruhe begiehrig und gevliessen, als werden auch die herrn niederlausizische abgesandten dahin gleichfals geneigt und willig sein. Denen sich die herrn stende zu annehmlicher diensterweisung und beheglicher freundschaft hiermit anerbieten tuen.

Actum Prag den 13. Mai anno 1611.




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