Støeda 26. èervence 1848

welche nicht die Zeit und die physischen Kräfte haben, sich vor den Thoren aufzustellen. Ich bin also der Meinung, daß durch den obigen Antrag das Princip der unbedingten Dessentlichkeit nicht befördert wird. (Allgemeiner Ruf nach Abstimmung.)

Berichterst. Es wurde hier gesagt: man soll versuchen, experimentieren; der Gegenstand ist zwar ein geringer, ich erlaube mir aber zu bemerken, daß es der Würde der Versammlung angemessen ist, im vorhinein mit Verstand zu erwägen, was zweckmäßig und gut ist. Aber erst aus der Erfahrung zu lernen, was gut ist, würde ein schlechtes Prognostiken sein für die Arbeiten, welche wir hier zu verbringen haben. (Abstimmen! abstimmen!)

Ein Abg. Es soll über den Antrag des Abg. Gobbi abgestimmt werden.

Berichterst. Er soll den Antrag schriftlich abgeben.

Abg. Gobbi. Es soll beim Alten bleiben.

Ein Abg. Es kommt nun auf das Princip an.

Berichterst. Ich erlaube mir zu bemerken, daß das Princip durch die Annahme des Paragraph s selbst funktioniert wird, weil es darin heißt: "Die Ordner sorgen für die unparteiische Verteilung der Eintrittskarten" u. s. w.

Ein Abg. Ich stelle den Antrag, den Zusatz: "nach besonderen vom Reichstage zu erlassenden Bestimmungen" wegzulassen, und die Verteilung der Karten ganz den Ordnern zu überlassen; sie haben dieses Geschäft bisher gut besorgt und werden es daher auch für die Zukunft entsprechend führen.

Abg. Gobbi Dagegen muß ich protestieren; die hohe Versammlung soll das Gesetz erlassen, und ich werde mich strenge nach dem Gesetze halten.

Berichterst. Ich erlaube mir meinen Anfraß zu wiederholen: "Die Herren Ordner wären aufzufordern, das Verfahren schriftlich der Versammlung vorzulegen, damit es als eine vom Reichstag erlassene besondere Bestimmung sanktioniert werden könne." (Wird von Mehreren unterstützt.)

Abg. Gleispach. Ich erlaube mir zu bemerken daß das den Übelstand hat, daß wir dann die heutige Debatte noch einmal durchmachen müssen.

Berichterst. Ich erlaube mir zu bemerken, daß wir auch heute nicht zur Abstimmung gelangen können, weil kein gedruckter Antrag vorliegt, und wir also der Wendung gewärtig sein müssen, daß wir gar nicht abstimmen können.

Ein Abg. Es ist sehr zu bedenken, daß es durchaus nothwendig ist, daß sich eine so langwierige Debatte nicht wiederhole; nach §. 24 der Geschäftsordnung ist das Princip der Eintrittskarten ausgesprochen, die Ordner mögen bann weiter einen Vorschlag machen, in welcher Art sie die Verteilung besorgen wollen.

Präs. Dem Antrage der Herren Ordner und namentlich desjenigen, der mit diesem Gegenstande am meisten betraut war, steht am meisten entgegen der Antrag des Violand und Neuwall; das Amendement des Herrn Violand lautet dahin, daß der Eintritt ohne Karten dem Publikum freistehen soll; dieses Amendement ist von Neuwall dahin geändert worden, daß ein Versuch mit freiem Zutritt ohne Karten durch einige Tage beginne.

Abg. Borrosch. Ich erlaube mir die Anfrage: ob das ein Amendement oder nicht vielmehr ein Princip ist, ob der Eintritt ohne oder gegen Billeten gestattet werde?

Abg. Fischhof. Das Princip ist schon ausgesprochen: es ist die Öffentlichkeit, und ist, glaube ich, von beiden Seiten anerkannt.

Präs. (liest Neuwall's Amendement). Ist die Versammlung damit einverstanden, so bitte ich aufzustehen. (Einige stehen auf.)

Ein Abg. Wo sollen dann die Andern mit ihren 150 Karten hingehen.

Präs. Der Antrag des Berichterstatters geht dahin, vorläufig einen formulierten schriftlichen Antrag der Ordner zu verfangen, und dann über diesen Antrag zu berathen und abzustimmen, ob derselbe sanktioniert werde oder nicht.

Ein Abg. Dieser Antrag ist schon vorgelegt worden.

Berichterst. Vielleicht muß ich hier ein Missverständnis aufklären. Wir haben einen schriftlichen Antrag von den Ordnern , der ist über die Rechte und Pflichten der Ordner; das was wir aber heute gehört haben, ist ein neuer Antrag von Gobbi, und bezieht sich auf den Modus über die Vertheilung der Karten.

Abg. Gobbi. Dieser Antrag ist aber schon in den frühern enthalten.

Präs. Falls sie mit dem Antrag des Berichterstatters: vorläufig noch einen Antrag der Ordner abzuwarten, einverstanden sind, bitte ich es durch Aufstehen zu erklären, (Wut nicht angenommen.)

Ein Abg. Ich bitte mir mitzutheilen , welche Abstimmung jetzt stattgefunden hat; es wurde das Princip aufgestellt, daß der Eintritt nicht gegen Karten stattfinden soll.

Präs. Zuerst darüber, ob der Eintritt frei ohne Karten mit Ausnahme der Deputierten gestattet sein soll; zweitens über jenen des Berichterstatters, welcher heute einen Abstimmung über diesen Gegenstand noch nicht zulassen will, weil der Ordner Gobbi einen schriftlichen Antrag vorlegen will, über welchen sich die Versammlung kann aussprechen soll.

Berichterst. Mein Antrag geht dahin: daß der §. 24 angenommen und der Nachsatz desselben später zur Wahrheit g macht werde, durch von den Ordnern vorzuschlagende Bestimmungen, welche der Versammlung vorzulegen sind.

Präs. Zunächst kömmt nun das Amenbeinen des Abg. Borrosch, welcher für die Verkeilung der Karten für die Herren Deputierten stimmt, jedoch für die Universität, nämlich für den Ausschuss

der Studenten und für den Ausschuss der Wiener Gemeinden, 60 Karten zur Verkeilung für jede Reichstagssitzung bestimmt wissen will. Ist das Ihre Ansicht?

Abg. Borrosch. Ich habe keine Vermehrung gewünscht, sondern daß für die Universität und die Bürgerschaft durch das geeignete Organ 50 Karten zur Verlosung unter denselben oder zur freien Vertheilung vorbehalten werden.

Präs. Der Modus der Vertheilung bleibt den Herren Ordnern Vorbehalten.

Abg. Borrosch. Und daß 50 von den Deputiertenkarten dazu gewidmet werden.

Präs. Nachdem also 50 für die Gemeinde und 50 für die Universität. (Stimme: Herr Abg. Füster hat nur um 30 angesucht.

Abg. Füster. Ich erkläre mich ganz zufrieden mit der Anzahl von 30 Karten.

Abg. Borrosch. Ich habe 50 für die Universität und 50 für die Bürgerschaft gemeint, wovon die einen 50 von den Deputirten beigetragen werden sollen.

Abg. Goldmark. Darf ich mir die Bitte erlauben, die Abstimmung für jede 50 einzeln zu stellen, indem es möglich ist, daß die einen bewilligt werden und die ändern nicht, und wir sollen daher die Abstimmung trennen.

Abg. Borrosch. Mir scheint, daß 30 Karten zu wenig sein werden, denn es sind nicht nur Studiosen, sondern auch Professoren und Doctoren.

Abg. Fitster. Je mehr wir bekommen, desto dankbarer werden wir sein, Ein Abg. Es ist nur noch eine Frage: ob wir ein Privilegium anerkennen wollen oder nicht? denn dieß wären nur privilegierte Eintrittskarten in die Galerien; wir sind hier, um Allen volle Rechtsgleichheit zu wahren, folglich glaube ich, entschieden dagegen protestieren zu müssen.

Abg. Borrosch. Ich glaube, es wäre bloß eine Gerechtigkeit gegen Jene, welchen die Natur das geistige Capital verliehen, aber die physische Gewalt versagt hat.

Ein Abg. Ich glaube, daß die physische Gewalt den Studenten nicht abzusprechen sei.

Präs. Als Vorfrage des Antrages des Abg. Borrosch, nachdem er von den 150 Karten der Deputirten einen Theil anspricht, so frage ich vor läufig: ob die hohe Versammlung überhaupt 150 Karten für die Deputirten anspricht, damit heute das Provisorium aufhört? Ich stelle also die Frage: ob eine hohe Versammlung damit einverstanden ist, daß nach dem von den Ordnern gemachten Vorschlag 150 Karten für he Deputirten vorbehalten werden sollen? Die Herren, welche für diesen Antrag sind, wollen aufstehen. (Angenommen.)

Präs. Vom Abg. Borrosch liegt nun ein weiterer Antrag vor: "Um denjenigen Antrag, betreffend die Vertheilung der Karten für den Gemeindeausschuss und der Studenten zu erleichtern, ohne den freien Eintritt zu schmälern, mögen die Deputirten von ihren 150 Karten 50 abtreten. Ich frage: ob eine hohe Versammlung damit einverstanden ist, daß zum Zwecke einer weiteren Vertheilung diese 50 Karten abzutreten feien? Ich bitte dieß durch Aufstehen zu erkennen zu geben. (Wird nicht angenommen.)

Abg. Scherzer. Mein Antrag geht dahin: ob es der hohen Versammlung genehm wäre, daß täglich für die Studenten ein Theil von Karten zu überlassen sei, das sind 30 Stück, die von Professor Füster beantragt worden sind. (Ruf: Schon abgestimmt.)

Präs. Es kommt nun zuerst der Antrag des Abg. Borrosch: Es seien für den Ausschuss der Studenten 50 Karten zu bestimmen. (Borrosch: für die Universität.)

Präs. Die Verkeilung geschieht durch den Ausschuss; von der Universität selbst liegt kein Gesuch vor.

Abg. Gobbi. Eines ist vom Gemeindeausschuss und ein zweites vom Studentenausschuss.

Präs. Ich stelle somit die erste Frage: ob dem Ausschüsse der Studenten eine gewisse Anzahl von Karten für den täglichen Eintritt in die Galerien zugestanden werde? Die hohe Versammlung möge durch Aufstehen sich dafür erklären. (Ruf: Die Anzahl der Karten?) In Betreff der Anzahl ist das wieder eine andere Frage, worüber von Neuem zu debattieren sein wird, Ein Abg. Wenn aber nur 30 verlangt werden, warum ihnen 50 zugestehen?

Präs. Es sind zwei Anträge: der eine spricht sich für 30, der andere für 50 aus; die hohe Versammlung möge sich früher über das Princip aussprechen, ob nämlich eine gewisse Anzahl von Karten für die Studenten zugestanden werde.

Abg. Jonak. Ich bitte den Herrn Präsidenten, den Antrag noch mal auszusprechen.

Präs. Die Frage geht dahin: ob dem Ausschüsse der Studenten eine gewisse, erst von der hohen Versammlung zu bestimmende Anzahl von Karten auf die Galerien bewilligt werde? Wenn die hohe Versammlung damit einverstanden ist, so möge sie es durch Aufstehen erklären. (Die Majorität stimmt dafür.)

Ein Abg. Ich bitte ums Wort. (Ruf: Schon abgestimmt.)

Präs. Ich bitte nun sich niederzusetzen, damit wir die Gegenprobe vornehmen können. Ich ersuche nun die Herren, welche gegen den Antrag sind, aufzustehen. (Ist die Minorität.) Die Majorität hat sich für die Annahme des Antrages erklärt. Ich frage nun: ob die Zahl von 50 Karten von der hohen Versammlung für genehm gehalten wird? (Mehrere Stimmen: Nein!) Wenn eine hohe Versammlung damit einverstanden ist, daß dem Ausschusse der Studenten 50 Karten bewilligt werden, so möge sie tiefes durch Aufstehen zu erkennen geben. (Wird nicht angenommen.) Ist eine hohe Versammlung damit einverstanden, daß 30 Karten an den Ausschuss der Studenten erteilt werden? (Angenommen.) Der zweite Theil des Antrages des Abg. Borrosch betrifft die gleiche Zuweisung von Eintrittskarten für den Gemeindebausschuss von Wien.

Abg. Borrosch. Ich glaube für Bürgerschaft durch ihre Organe, die ich aber zu kennen nicht die Ehre habe.

Abg. Neumann. Ich glaube wenigstens eben so viele Karten — (wird unterbrochen.) Als Mitglied des Gemeindebausschusses erkläre ich, daß ich mit 20 Karten zufrieden bin.

Abg. Goldmark. Für den vereinigten Ausschuss stelle ich dieselbe Bitte.

Abg. Gobbi, Und ich, der ich jeden Tag Gelegenheit habe, den Eifer und die Bereitwilligkeit der Nationalgarde, mit welcher sie den Dienst verrichtet, kennen zu lernen, sehe ich mich genötigt, für die Nationalgarde ebenfalls täglich 30 Karten zu verlangen. (Beifall.) Jeden Tag besinnen sich 120 von der Nationalgarde hier im Dienste; wenn Einer es verdient, so verdient es die Nationalgarde. (Anhaltender Beifall.)

Abg. Violand. Ich bitte, bei diesem Beschlusse dann ebenfalls für die hiesige Garnison 30 Karten zu bestimmen. (Beifall.)

Abg. Fischhof. Ich muß dann für die Gewerbsvereine wenigstens 20 Karten in Anspruch nehmen.

Abg. Szäbel. Ich bitte, meine Herren, wo ist dann die unbedingte Öffentlichkeit? wie viele Eintrittskarten wollen Sie denn der Residenz geben mit 380 bis 400.000 Einwohnern und den Provinzen mit 23 und 24,000.000 Seelenzahl?

Abg. Gobbi. Meine Herren! jetzt sehen Sie selbst, ob es Recht war, daß ich dieses Princip auf stellt habe.

Abg. Szäbel. Sobald wir jetzt den Grundseitz der unbedingten Öffentlichkeit, die nur mit Karten geregelt, aber keineswegs umgeworfen war, aufgestellt haben, so bleibt uns nichts übrig, als jede Corporation zu berücksichtigen, und jetzt kommen wir als Schiedsgericht über jede Corporation zu beurtheilen. Darum habe ich bei der Fragestellung um das Wort gebeten, um die Frage der Art zu stellen, ob Corporationen überhaupt, mit Hintan Setzung des unbedingten Offentlichkeitsprincipes, zu berücksichtigen feien. Ich erkenne es an, daß die studierende Jugend in den Märztagen für das Vater land Unendliches geleistet, daß die studierende Jugend eben das geleistet hat, was wir heute hier durch die unbedingte Öffentlichkeit vertreten wollen; sie haben eben das erreicht, daß kein Ausnahmsweise stattfinden soll. (Beifall.) Ich bin überzeugt, daß die studierende Jugend Wiens, wenn sie die Sache von dieser Seite betrachtet, auf ihr Ansuchen verzichtet, um nicht eine neue Ordnung der Dinge einführen. (Beifall.)

Abg. Füster. Die Studierenden haben nicht geordert, sie haben nur gebeten, sie haben nur appelliert auf die Richtigkeit und Billigkeitsgefühl der hohen Versammlung, sie haben nicht gefordert; wenn die lohe Versammlung dieß nicht aus innerem Herzensorange thut, werden sie auch darauf verzichten. Aber ich habe, glaube ich, das Recht gehabt, auf das Gütigkeitsgefühl des hohen Reichstages zu appellieren, und nur in diesem Sinne habe ich diese Frage unterbreitet, Abg. Goldmark. Ich bin ebenfalls dafür, daß es durchaus keine Ausnahmegesetze geben soll, aber dadurch, daß die Karten zu ungeheuer hohen Preisen verkauft werden, stellt sich für die Studenten, die das wenigste Geld haben, die Unmöglichkeit Heraus, den Sitzungen beizuwohnen, wahrend denn die ändern Stände hier erscheinen, die mehr Geld haben, und auf diese Weise nur diesen der Eingang auf die Galerie möglich gemacht wird.

Ein Abg. Ich muß bemerken, daß eine Karte ohnehin fürs Höchste nur 30 Kreuzer C. M. kostet. (Mehrere Stimmen: Nein!) Ich bin neulich bei Vieren vorbeigegangen, und alle haben gesagt, sie kostet nicht mehr als 30 Kr.

Ein Abg. Abgesehen davon, daß sie 30 Kr. kostet, so sind 30 Kr. für den Unbemittelten eben so viel, als für den Bemittelten 20 fl. C. M. Meine Herren, es handelt sich nicht darum, wie viel die Karten kosten, indem die studierende Jugend nicht gezwungen wird, sich ums Geld Karten auf die Galerien zu verschaffen. Denn bei dem aufgestellten Principe, daß Jeder, der sich meldet, Karten bekommt, sehe ich keinen Grund, daß die Jugend ausgeschlossen worden solle. Im Gegentheile, wir lieben diese Jugend, aber im Interesse unserer gemeinsamen Sache kann hier durchaus kein Ausnahmsbeschluß statt finden.

Abg. Szäbel. Ich glaube endlich diesen Antrag fallen zu lassen, und über den §. 24 abzustimmen.

Abg. Demel. Ich glaube ans den §.65 auf die Geschäftsordnung hinweisen zu müssen, und nicht über einen und denselben Gegenstand zwei, drei oder mehrmals abdebattieren zu lassen.

Präs. Ich muß, meine Herren, erinnern, dass dieses nicht der Gegenstand war, das ist ein neues Amendement. Ich habe zu bemerken, daß über die Zugestehung der Karten bereits schon ein Beschluss der hohen Versammlung vorliegt, daß der von Szäbel gestellte Antrag für weitere Zeiten ewig in Anregung gestellt wird. (unterbrochen.)

Secr. Ich glaube, daß nach dem §. 71 dieser Beschluss noch nicht als vollständig anzunehmen fei. Denn im §. 81 heißt es: "Jeder aus mehreren Absätzen bestehende Antrag oder Gesetzentwurf muß erst nach seinen Bestandteilen, und schließlich als Ganzes zur Abstimmung gebracht werden."

Abg. Szabel. Ich glaube, dieser Vorwurf, daß ich über einen und denselben Gegenstand sechs oder achtmal gesprochen habe, kann mich nicht treffen; denn der Gegenstand ist ganz neu.

Abg. Demel. Ich erlaube mir zu bemerken, daß Dr. Goldmark wirklich fünf bis sechs Mal über einen und denselben Gegenstand gesprochen hat.

Abg. Szabel. Ich bitte, darauf Rücksicht zu nehmen, daß man nicht fortwährend auf einen und denselben Gegenstand zurückkomme; denn es ist nöthig, daß heute Über diesen Gegenstand der Beschluss gefaßt werde; denn wie nächstens über denselben Gegenstand die Frage auftauchen wird, so dürfte darüber wohl wieder eine ganze Sitzung verstreichen, und es ist daher sehr wünschenswerte, dass darüber ein Beschluss erwachse. Weil aber der Herr Abg. Füster im Namen der Studenten erklärt hat, daß sie keine Anforderung stellen, sondern dieses dem Ermessen einer hohen Versammlung überlassen, so dürfte Herr Abg. Füster im Interesse des Princips der Gleichheit, daß eine solche ab gesonderte Vertheilung stattfinde, darauf verzichten.

Berichterst. Mayer. Ich stelle der hohen Versammlung einen weitern Antrag. Es sind uns nämlich durch einen hohen Kammerbeschluss 150 Karten gegeben. Wir wollen davon der Aula täglich 30 Kar« ten zur Disposition überlassen. Wir beeinträchtigen dadurch Niemanden; denn wir handeln hier ganz frei, wenn wir Über die zu unserem freien Gebrauche überlassenen Karten disponieren. Und ich glaube, wir erhalten das Princip aufrecht, wenn wir auch am meisten j« Gunsten der Aula als unserem künftigen Nachwüchse handeln wollen. Ich erlaube mir noch insbesondere zu bemerken, daß dadurch die früher gemachten Kammerbeschlüsse keineswegs als null und nichtig erscheinen, wenn wir einer Corporation oder Einzelnen dieser Corporation den Zutritt verschassen, indem wir dieses nur unter der Voraussetzung thun, wenn der Antrag des Herrn Abg. S z ab e l vor mir zum Beschlüsse kommen wird, indem wir über keine Corporation als nur Über die der Aula disponieren wollen. Damit aber neben dem Principe der Aufrechthaltung der Gleichheit uns nicht ein Vorwurf gemacht wird, so muß ich erklären, daß wir über unsere Karten in einer Art disponieren, woraus deutlich hervorgeht, daß wir hier durchaus nicht eine persönliche Gunst vorwalten lassen, und dennoch dadurch in die Möglichkeit versetzt sind, jeder Corporation, als solcher zwar nicht, aber jedem Mitgliede einer solchen Corporation den Eintritt zu verschaffen.

Abg. Palacky. Ich erlaube mir zu bemerken, daß es mir scheint, die hohe Versammlung sei auf einen Weg gekommen, der in der That weder der wichtigen Aufgabe, noch der Haltung der hohen Reichsversammlung angemessen ist. Ich erlaube mir daher zurück zu kommen auf einen Antrag, den ein Herr Abgeordnetet bereits gestellt hat, daß nämlich bei §. 24 der Zusatz gemacht werde: "nach besonderen vom Reichstage zu erlassenden Bestimmungen", alles Übrige weggelassen, und daß die Debatte über diesen Gegenstand, ans welcher ich nicht sehe, wie wir am kürzesten und mit voller Würde zum Ziele gelangen können, fallen gelassen werde.

Abg. Mayer. Ich erlaube mir zu erwidern, daß durch das Fallenlassen der Erosäpfel noch nicht beseitigt werde, weil dieser Gegenstand künftig wieder auftauchen wird. Ich erlaube mir ferner zu bemerken, daß wir eingesehen haben, wie schwer es ist, sich üb« einen Modus zu einigen, wenn nicht ein schriftlicher oder gedruckter Antrag darüber vorliege — (wird unterbrochen.) Bemerkungen sind mir erlaubt, selbst dann, wenn mein Antrag zurückgewiesen wird.

Ein Abg. Wenn die Herren Ordner das Bedürfnis fühlen, die Seiche abzuändern, so möge man ihnen das überlassen. Der Reichstag mische sich nicht zu sehr in diese Angelegenheit, wie es heute geschehen ist. Auch glaube ich, dürfen wir uns nicht den Weg für Abänderungen für die Zukunft versperren.

Präse Ich erlaube mir beizufügen, daß die Verfasser des Entwurfes von der Ansicht ausgegangen sein mögen, daß die Detailbestimmungen nicht alle in den Entwurf hineinkommen sollen; denn dieß fei Aufgabe der Ordner, welche diese Bestimmungen auch abändern können. Darum ist auch der Beisatz gemacht worden: "nach besonderen vom Reichstage zu erlassenden Bestimmungen", wo es dann sowohl den Ordnern als auch den Abgeordneten frei steht, Anträge der hohen Versammlung vorzulegen, und zur Abstimmung kommen zu lassen. Dadurch wird auch beseitigt werden, daß nicht eine solche Masse entgegengesetzter Anträge auftauchen, wodurch die Verhandlungen in die Länge gezogen werden. Ich würde sohin den Abg. Herrn Palacky ersuchen, von seinem Antrage abzustehen.

Abg. Palacky. Dann müssen wir auf den Antrag des Berichterstatters zurückkommen, den ich im Grunde als zweckmäßig angesehen habe, und noch ansehe, daß nämlich von den Ordnern oder einem ändern Abgeordneten ein schriftlich formulierter Antrag vorgelegt werde, damit wir über denselben celiberiren und debattieren können.

P r ä s. Ich glaube diesem wäre bereits Vorgis hin, indem in der Geschäftsordnung steht, daß alle Anträge schriftlich zu entwerfen sind. (Ruf nach Abstimmung.) Ich stelle sohin die Frage, ob der §.24 seinem vollen Inhalte nach angenommen wird? (§.24 wird angenommen.)

Abg. Mayer (zum Präsidium gewendet). Ich muß mir doch die Frage an das Präsidium erlauben , ob alle die früheren bei der Verhandlung des §.24 gefassten Beschlüsse gefallen sind? Ich bitte dieß zur Abstimmung zu bringen; denn dieß ist sehr wichtig.

Präs. Ich stelle somit die Anfrage: ob alle die früheren Beschlüsse sämtlich als ungeschehen zu betrachten find? (Die Versammlung ist damit einverstanden.)

Abg. Borrosch. Ich möchte nur wissen, ob in dieser provisorischen Geschäftsordnung ein Paragraph ist, der gestattet, daß schon gefasste Beschlüsse null und nichtig sind.

Abg. Mayer. Ich erlaube mir zu bemerken, daß ein altes Sprichwort sagt: "Ein freier Mensch kann seine Beschlüsse bis zum Tode ändern." (Gelächter.) Es ist zwar ein trauriges Beispiel, daß wir dieß gethan haben.

Präs. Es ist auch von der hohen Versammlung vorbehalten worden, das Recht für den Fall — (wird unterbrochen durch den Ruf: noch weiter!)

Bericht erst. (Liest den §. 25) "Die Ordner weisen den Berichterstattern und Stenographen der Journale die für sie bestimmten Platze an, und bestimmen den Stenographen eine passende Lokalität in der Nähe des Sitzungssaales für ihre Arbeiten und deren Einsichtnahme durch die Abgeordneten. Sie verfügen überhaupt über die Benützung aller Räume, welche für die Reichsversammlung bestimmt sind.

Präs. Ist etwas gegen diesen Paragraph zu erinnern? (Ruf: Abstimmen.) Ich stelle daher die Anfrage: ob der §. 25 in seinem vollen Inhalte angenommen wird? (Der §. 25 wird angenommen.)

Berichterst. (Liest §. 26.) "Die Abgeordneten haben die Verpflichtung, an den Verhandlungen des Reichstages ununterbrochen Theil zu nehmen. Um sich von Wien zu entfernen, bedarf der Abgeordnete, wenn seine Abwesenheit nur drei Tage dauern soll, der Urlaubsbewilligung des Präsidenten, welcher die Versammlung davon in Kenntniß zu setzen hat. Urlaub auf längere Zeit kann nur die Reichsversammlung ertheilen."

Abg. Umlauft. Ich erlaube mir die Anfrage an den Berichterstatter, ob bei einer Entfernung von Wien ans kürzere Zeit als drei Tage auch ein Urlaub bewilliget wird?

Berichterst. Es heißt: "Um sich von Wien zu entfernen, bedarf der Abgeordnete, wenn seine Abwesenheit nur drei Tage dauern soll, der Urlaubsbewilligung des Präsidenten" Die Entfernung von Wien ist als Grund des Urlaubs angegeben, und der Urlaub auf drei Tage ist als das Maximum und nicht als das Minimum angegeben, wie es aus der Art und Stilisierung hervorgeht.

Ein Abg. Ich erlaube mir zu bemerken: es heißt hier höchstens drei Tage.

Abg. Umlauft. Ich würde mir die Textirrung erlauben: "nicht länger als drei Tage."

Ein Abg. Ich würde mir erlauben, einen ändern Antrag zu stellen. Der Zweck unserer Anwesenheit ist, an den Verhandlungen Antheil zu nehmen. Wie ist es dann, ist an Sonntagen, wo gewöhnlich keine Verhandlungen sind, auch nothwendig, wenn man sich von Wien entfernen will, einen Urlaub zu nehmen? Ich glaubt, dieß ist überflüssig.

Abg. Borrosch. Sie können in einer Commission sein, die ihre Sitzungen an einem Sonntage hält. Ich würde mir hier vorzuschlagen erlauben: es kann mit der Urlaubs  Bewilligung nicht streng genug vorgegangen werden, wenn nicht die pflichtgetreuen Mitglieder mit Arbeit überbürdet, und andere bequemere sich die Urlaubesbewilligung zu Nutzen machen. Ich würde mir erlauben hinzuzusetzen, daß im Monate drei Tage genügen; ich glaube, es soll also in einem Monate nur einmal eine Urlaubs  Bewilligung ertheilt werden. Es ist die Pflicht eines Jeden hier zu sein, und ich würde gar keinen Tag im Monat erlauben auszubleiben, außer wenn einer stirbt.

Berichterst. Mayer. Wir sind von der Anficht ausgegangen, daß Niemand wegen einem geringfügigen Grunde eine Urlaubs  Bewilligung ansuchen werde, da die wichtigen Gründe nicht sehr oft wiederkehren; jedoch werden wir dadurch in einen Widerspruch mit einem folgenden Paragraphen gerathen. Denn wenn wir selbst einen 14tägigen Urlaub getrauen, so müssen wir auch diesen 3tägigen Urlaub geben, denn sonst müßte, wer nur einen 3tägigen Urlaub nimmt, immer dableiben. (Abg. Borrosch: beglaubigt durch ein ärztliches Zeugniß.)

Ein Abg. Es liegt übrigens schon im Ermessen des Präsidenten, diesen Urlaub zu bewilligen, oder nicht; denn dadurch, daß er angesucht wird, st er nicht schon bewilligt.

Abg. Borrosch. Ich erlaube mir also zu dem Paragraphen beizusetzen: "um sich von Wien zu entfernen, hat der Abgeordnete, wenn seine Abwesenheit nur drei Tage dauern soll, eine Urlaubs  Bewilligung vom Präsidenten nöthig, welche in jedem Monate nur einmal soll stattfinden können; auch behält man sich bloß dieß für dringende Fälle vor."

Ein Abg. Ich möchte es so stellen: "um sich von Wien an Sitzungstagen entfernen zu können, hat der Abgeordnete u. s. w."

Abg. Mayer. Ich habe zu bemerken, daß damit der Zweck nicht erreicht wird, indem auch im Ausschüsse an solchen Tagen Sitzung sein kann und jeder auch im Ausschüsse zu arbeiten verpflichtet ist.

Secretär. Daher ist auch das Wort nicht notwendigerweise ausdrücklich zu setzen: "an den Sitzungstagen", denn es heißt im nachfolgenden §. 26: "daß es die Pflicht eines Jeden sei, den Verhandlungen beizuwohnen."

Abg. Umlauft. Vor Allem bitte ich, sich über das Princip auszusprechen: ob , wenn die Entfernung kürzer als drei Tage dauert, auch ein Urlaub angesucht werden muß? oder ob der Urlaub auch dann nothwendig ist, wenn die Entfernung nur drei Tage dauert? Hier ist es sehr undeutlich, entweder soll es heißen: "wenn seine Abwesenheit drei Tage dauert" oder "nicht länger als drei Tage."

Berichterstatter. Ob der Urlaub angesucht werden muß, oder was als Maximum des Urlaubes gelten soll, steht der hohen Versammlung zur Entscheidung zu, über die Stilisierung erkläre ich, daß ich mit allem einverstanden bin; denn wir haben gestern mehrere Stunden dadurch verloren, daß wir über stilistische Wortstecherei debattiert haben.

Abg. Umlauft. Ich bitte es nicht als stilistische Wortstecherei zu betrachten, sondern daß die hohe Versammlung entscheide, ob in jedem Falle, sobald sich der Abgeordnete von Wien entfernt, trenn auch nur auf einen Tag die Urlaubsbewilligung nothwendig sein soll.

Abg. Hagenauer. Ich glaube, der Präsident muß jeden lag wissen, wie viele Mitglieder hier sind; es können Fälle vorkommen, wo es nöthig ist.

Präs. Ich frage also: ob jeder Abgeordnete, auch wenn er nur einen Tag sich von hier entfernt, dazu eines Urlaubes benötige? Wer damit einverstauten ist, den bitte ich aufzustehen. (Die Abstimmung bleibt zweifelhaft. Ruf: Gegenprobe! Gegenprobe!)

Präs Ich bitte diejenigen, welche einverstanden find, daß für eine Abwesenheit von nur einem Tage keine Urlaubsbewilligung nothwendig ist, dieses durch Ausstehen zu erklären. (Wird angenommen.)

Berichterstatter. Ich muß mir erlauben, auf ein Bedenken aufmerksam zu machen. Wie werden wir den Tag vormerken und in Evidenz halten? Wer wird mich hindern, wenn ich acht Tage ausbleibe und am neunten Tage erscheine, und dann sage: ich war erst einen Tag weg? Wenn (es viele so machen, wie können wir in solchen Fallen in die Lage kommen, beschlussfähig zu sein! Deshalb haben wir ein so hohes Enorm angenommen; denn wir haben die Grundgesetze des Staates zu begrünten, wir sind hier um zu arbeiten, meine Herren! (Beifall) und sind auch vom Volke bezahlt Dafür, wir dürfen unfern Urlaub nicht so erleichtern. Wenn wir nichts zu arbeiten haben, so wird nicht darnach gefragt werden; aber daß wir uns selbst einen Urlaub dekretieren sollten, ohne daß der Präsident etwas davon weiß, daß wir uns zerstielen sollten, daß wir in die Lage kommen könnten, tagelang keine Sitzungen halten zu können, dieses ist mein Bedenken, welches ich vor der Abstimmung vorausschicken wollte. (Lebhafter Beifall.)

Abg. Gschnitzer. Ich glaube, daß jeder von uns seine Aufgabe begriffen haben wirb, daß er keinen Urlaub in Anspruch nehmen wirb, ohne Notwendigkeit.

Abg. V a u l. Ich glaube, Urlaubsbewilligungen auf einen Tag sollen nur mit Zustimmung des Vorstände! der Abtheilung erfolgen können.

Abg. Brestel. Die Anwesenheit des Präsidenten ist eine so unausgesetzte, daß es eben so leicht ist, zu demselben zu gehen, als zu dem Vorstände der Abheilung. Ich glaube nicht, daß es zweckmassig sei, sich in eine solche Statistik einzulassen, Ich erlaube mir daher die Frage: ob die ohnehin im Sinne des Paragraph liegende Notwendigkeit, den Urlaub auch bei der Entfernung eines Tages anzuzeigen, genehmigt wird? (Die Abstimmung bleibt wieder zweifelhaft) Schriftführer. Viele Mitglieder der Versammlung scheinen die Frage nicht verstanden zu haben.

Präs. Ich stelle also nochmals die Frage: ob auch bei einer Entfernung von nur einem Tage die Urlaubsbewilligung nothwendig ist?

Abg. Umlauft. Es ist zuerst schon beschlossen worden, daß kein Urlaub nothwendig ist.

Präs. Ich frage nun: ist hierüber schon abgestimmt worden?

Ein Abg. In der Art ist gleich anfangs abgestimmt worden, daß ein Urlaub von einem Tage nicht nothwendig ist

Ein Abg. Auf diese Art könnte eine ganze Partei, um einen ihr missliebigen Beschluss zu verhindern, nur bei der Abstimmung ausbleiben, wo sodann ein jeder Beschluss unmöglich wäre.

Abg. Z ö p f l. Zur Ehre der Versammlung glaube ich behaupten zu können, daß ein solches Mitglied nicht unter uns ist.

Ein Abg. Wenn nach Annahme des Abg. N. bereits abgestimmt wurde, so muß ich sagen, daß die Abstimmung eine ungültige war, indem der §. 75 sagt: "daß die Frage jedes Mal in bejahender Fassung zu stellen ist." Die Frage wurde aber verneinend gestellt, und die Reichsversammlung ist daher nicht verhalten, darüber abzustimmen.

Präs. Das Amendement des Hrn. Abg. Umlauft geht nur dahin, daß das Princip klar ausgesprochen werde, und das statt "nur" der Ausdruck "nicht länger" gebraucht werde.

Abg. Umlauft. Oder es müßte ausgesprochen werben, daß die Entfernung, die nicht länger als zwei Tage dauert, keiner Urlaubsbewilligung bedarf.

Abg. Placek. Ich erlaube mir folgende Stilisierung des Paragraph vorzunehmen: "Um sich von Wien zu entfernen, bedarf der Abgeordnete, wenn seine Abwesenheit mehr als einen, doch aber nicht über drei Tage dauern soll, der Urlaubsbewilligung des Präsidenten."

Ein Abg. Auch ich erlaube mir eine Stilisierung zu beantragen: "Um sich von Wien zu entfernen, bedarf der Abgeordnete der Urlaubsbewilligung. Dauert seine Abwesenheit nicht länger als drei Tage, so ertheilt sie der Präsident und setzt die Kammer davon in Kenntniß; Urlaubsbewilligungen auf längere Zeit sann nur die Reichsversammlung ertheilen."

Abg. Palacki. Das ist nur eine Präposition.

Ein Abg. Ich erlaube mir die Frage zu stellen: was hat jener Abgeordnete zu thun, der sich nicht von Wien entfernt und ausbleibt;


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