Pátek 11. srpna 1848

Vicepräs. Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird unterstützt.)

Abg. Blonski. Wenn man die Menge der Ab gaben...

Vicepräs. Ich erlaube mit zu bemerken: wollen Sie die Begründung vorlesen? (Bewegung; Ruf: ausnahmshalber.) Ich muß mir, meine Herren, erlauben, aufmerksam zu machen, daß keine geschriebenen Vorträge gelesen weiden dürfen.

Abg. Blonski. Ich lese ihn nicht. — Wenn man die Menge der Abgaben, die der galizische und besonders der ruthenische Bauer der Herrschaft geleistet hat, bedenkt, so ist man im Zweifel, wo man sie subsumiren soll, ob diese unter die Grund, Berg, Vogteiherrlichkeit, Schutz, Dorfobrigkeit oder Lehnensband gehören, oder auf welchen andern Grund sie basirt sind. Von diesen Abgaben ist die Pottascheabgabe und der Müht und Uferzins, welche bis Dato in den Cameralherrschaften in den östlichen Kreisen Galiziens gezahlt werden. Früher stand dem Bauer das Recht zu, zu seinem eigenen Bedarf sich das Salz zu sieden; als aber die Salzsiedereien Regalten geworden waren, so hat man dem Bauer nicht mehr erlaubt, zu seinem eigenen Gebrauche Salz zu stehen, ihm aber dann noch eine Abgabe auferlegt, welche unter dem Namen Pottascheabgabe in Galizien bekannt ist. Das ist eine ganz will kürlichte auf keinen Grund basierte Giebligkeit. Das nämliche ist auch mit dem Uferzins oder Mühlenzins. Die Grundherrschaft nimmt einen Bauer als Müller, der keinen Grund, Sein Haus hat, und nur in der herrschaftlichen Mühle wohnt. Dafür aber, das er Müller ist, muß er noch der Herrschaft einen Zins zahlen, welche Abgabe auch eine ganz willkürliche ist. Deshalb habe ich den Antrag gestellt, der hohe Reichstag wolle beschließen, daß diese ganz willkürlichen Abgaben abgeschafft werben. (Beifall.)

Vicepräs. Wird dieser Antrag unterstützt? (Zahlreich unterstützt.)

Nun folgt der Antrag des Abg. Goy: "Der hohe Reichstag wolle beschließen, daß die Rückstellung der Rustikalgründe in den sämmtlichen Provinzen Galiziens an die Unterthanen vermöge des Josephinischen Vermessungsoperrates und nicht nach der im Jahre 1820 bewirkten Kateastral  Vermessung, und zwar im politischen Wege und nicht durch Eivilprocesse geschehe, indem viele Gründe, die im Josephinischen Vermessungsdoperate rustikal erscheinen, in der Kateastralvermessung vom Jahre 1820 Dominical erscheinen. Auch soll die Grundherrschaft alle von Unterthanen mit Zwang eingetauschten Gründe abtreten, und jene, die dieselbe früher im Besitz hatte, übernehmen, damit nicht nur allein die Grundherren gute, und die Unterthanen schlechte Gründe besitzen." (Beifall.)

Vicepräs. Wünscht Herr Antragsteller seinen Antrag zu motiviren? (Ruf: Ist nicht da.)

Falls auf das Recht der Motivirung verzichtet wird, will ich gleich die Unterstützungsfrage stellen. Wird dieser Antrag unterstützt? (Ruf: Motiviren.)

Er ist aber nicht verpflichtet, seinen Antrag zu begrüben, insbesondere, da die Begründung, theilweise in den Antrag selbst aufgenommen ist. Es wurde mir dieser Antrag eben mit Bezug auf die vorhandene Verhandlung übergeben.

Ich ersuche den Abg. Goy vor Allem sich zu erklären, ob er wünscht, daß dieser Antrag als ein selbstständiger Antrag oder als ein Amendement behandelt werbe.

Abg. Goy. Als selbstständig.

Vicepräs. Dann bitte ich ihn als nicht gelesen anzusehen. Jetzt liegt noch ein weiterer Verbesserungsantrag vom Abg. Placke vor (er lautet:) "In Anerkennung, daß die bisher bestehende Unterordnung von Staatsbürgern unter die Gerichtsbarkeit von gewissen Grundbesitzern mit der Gleichheit aller Staatsbürger unvereinbar ist, und daß die Belastung des Grundbesitzes mit periodischen Leistungen und Duldungen für andere, bisher durch die Landesverfassung bevorzugte Besitzthümer, wo nicht ungerecht, jedenfalls aber der Nationalwohlfahrt hinderlich erscheine, beschließt der Reichstag:

,, 1. Daß die Einschränkung der Freiheit sowohl einzelner Personen als auch ganzer Gemeinden durch das Band der Untertänigkeit, die Benennung eines Unterthans uns daher auch die Giftigkeit aller auf dem Unterethansverbände gegründeten Patente und sonstigen Verordnungen alsogleich aufzuhören hat.

,,2. Daß Robot und Zehent, so wie alle andern, die Freiheit des Grundbesitzes und Gewerbebetriebes beschränkenden, aus dem Verhältnisse eines gegenüberstehenden landesverfassungsmäßig bevorzugten obrigkeitlichen Grundbesitzes entspringenden Naturalleistungen, Giebligkeiten und Duldungen der städtischen und Dorfbewohner, ebenso aber auch die Gegenleistungen der bisherigen Bezugsberechtigten von nun an in keinem zum österreichischen Kaiserstaate gehörigen Lande gefordert werden können.

"3. Die Frage, ob und in welchem Maßstabe für einige hiermit aufgehobene Berechtigungen eine Entschädigung zu lasten sei, wird unbeschadet etwaiger competenten Wirksamkeit der Provinziallandtage, einem aus Vertretern aller Provinzen gleichmäßig gewählten Ausschusse von 30 Mitgliedern mit dem Auftrage zugewiesen, hierüber nach thunlichster Benützung der in den einzelnen Provinzen bereits gelieferten Vorarbeiten mit Beschleunigung das Gutachten zur Schlußfassung dem Reichstage vorzulegen.

"4 Die bisherigen Verwalter der an die Obrigkeiten delegiert gewesenen politischen Amtsführung und Gerichtsbarkeit werden von der obrigkeitlichen Aufkündigung als unabhängig erklärt, und haben, infofern sie geeignet und tadellos sind, bis zur Organisirung der untern landesfürstlichen Behörden und des Gemeindewesens die Gerichtsbarkeit fortzuführen, für deren Kostenbedeckung der Taxbezug und bei nachgewiesener Unzureichendheit aushilfsweise der Cameralfond bestimmt wird, dessen Schutz von Ersatzleistung aus unrechtmäßigen Amtshandlungen das Ministerium administrativ zu verfügen hat.

"5. Das Ministerium wird aufgefordert in der kürzesten Zeit einen Gesetzentwurf vorzulegen, wodurch die künftige Regelung der gerichtlichen und administrativen Amtshandlungen festgestellt wird.

"6. Dieser Beschluß wird allen österreichischen Völkern zur Nachachtung kund gemacht."

Will der Antragsteller seinen Antrag begründen?

Abg. Placek. Ich habe mich bereits vor drei Tagen erklärt, wie lebhaft mein Wunsch ist, daß der Antrag des Abg. Kudlich ins Leben trete. Der gegenwärtige Verbesserungsantrag bezielt nur die Beschleunigung der Durchführung. Das Princip ist in der Einleitung ausgesprochen, nur über einige Puncte habe ich etwas zu erwähnen, die ich nicht in dem Antrage des Abg. Kudlich so deutlich erörtert sah. Ich habe nämlich im zweiten Puncte des Wortes: "Beschränkung des Gewerbsbetriebes" erwähnt; ich meinte darunter, vorzüglich die obrigkeitlichen Regalien des Weinschankes, der Erzeugung des Bieres, des Siedschanks, Branntweinschanks. Das schien mir aus dem zweiten Puncte nicht deutlich hervorzugehen. Es schien mir nothwendig, daß auch die Beschränkungen, die auf den Gewerben lasten, hier erwähnt werden sollen. Ich habe die Befreiung von allen Beschränkungen, die auf den Grundbesitz und auf den Personen haften, nicht bloß der Dorfbewohner, sondern auch der städtischen beabsichtigt. Ich mache vorzüglich auf einen Umstand aufmerksam. Es gibt ein Robotpatent für Böhmen vom Jahre 1775, welches nicht neue Lasten einführen wollte, sondern nur die früher bestandenen ermäßigen sollte. Unter den Bestimmungen dieses Patentes kommt auch die vor, daß die Innleute höchstens zu dreizehntägiger Handrobot verhalten werden dürfen, vorausgesetzt, daß sie im Dominicalbezirke wohnen, und daß die Innmannsrobot früher im Dominicaalbezirke üblich gewesen ist. Nun hat in neuerer Zeit das Unterkammersamt seine Amtostwirksamkeit über die königlichen und Leibgeringstädte ausgedehnt, und weil häufig Zweifel über die Nützlichkeit des Unterkammersamtes ausgesprochen worden sind, so schien das Landesunterkammersamt sich zu bestreben, den Städten zu zeigen, daß es ihnen nütze, und hat den armen Inleuten der Stadt zu Gunsten der CommunalInnleute auch die Handrobot auferlegt, Deswegen beabsichtige ich, daß auch die Belegung dieser statischen Innleute mit der Robot aufgehoben werde. Im weitern Verfolg habe ich auf die Provinzial=Landtage hingewiesen. Ich bin sehr wenig geneigt, jetzt schon in voraus die Autonomie der Provinziallandtage aufzuheben, wenigstens in den inneren Angelegenheiten; ich bin aber nicht einverstanden mit dem Antrage des Abg. Ingram, welcher meint, daß die Ausarbeitung der Frage: ob und in welchem Maßstabe eine Entschädigung zu leisten ist, dem Provinziallandtage zuzuweisen. Es dürfte hinreichend sein, wenn die Commission zur Ausarbeitung dieser Angelegenheit gewählt wurde, mit Berücksichtigung aller Gouvernements. Hierbei würden allerdings jene Arbeiten, die bereits von den Provinzen geliefert worden sind, sehr gute Dienste leisten, wenn diese Vorarbeiten berücksichtiget werden.

Vicepräs. Wird dieser Antrag unterstützt?

(Es geschieht.)

Zur Verhandlung dürfte kaum weiter geschritten werden, indem eine große Anzahl von Rednern eingeschrieben ist; sollte es belieben, die heutige Sitzung zu beschließen, so würde ich so frei sein, die morgige Tagesordnung in Antrag zu bringen. Für morgen dürfte an die Tagesordnung kommen:

1. Die Lesung des Sitzungsprotokolls.

2. Die Berathung über die Wahlacte.

3. Die Fortsetzung der Berathung über den Antrag des Abg. Kudlich.

4. Die letzte Lesung der Geschäftsordnung.

5. Die Berathung über den Selinger'schen Antrag.

Was die Stunde der nächsten Sitzung anbelangt, so glaube ich, daß morgen um 9 Uhr die Sitzung beginnen solle, weil wir schon um 1 Uhr schließen müssen Dann habe ich noch eine weitere Mittheilung zu machen. Der Herr Abg. Podlewski als Ordner war bereit, wegen der Wägen eine Verfügung zu treffen, und tiefe wurden für 320 Deputirte angeschafft, welche auf dem Josephsplatze stehen werden, und von hier werden wir durch die Burg nach Schönbrunn fahren. Diejenigen Herren, welche neu eintreten und noch keiner Abtheilung zugewiesen sind, wollen sich an die Herren Secretäre wenden.

Eine Stimme: Wann wirb die Section zusammentreten.

Vicepräs. Was die Section betrifft, so glaube ich, wäre die beste Zeit, um 8 Uhr zusammenzutreten. Übrigens erkläre ich die Sitzung für geschlossen.

(Schluß der Sitzung um ein Viertel auf 3 Uhr.)


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