Støeda 16. srpna 1848

wobei dem Staate die Zurückzahlung des Kapitals nach einer zu bestimmenden Frist vorbehalten werden soll. Fünftens. Die benötigte Summe ist in keinem Falle durch die Benützung des Credits der Nationalbank auf dem Wege der Erlegung weiterer Vorschüsse derselben an den Staat herbeizuschaffen. Sechstens. Das Ministerium wird aufgefordert, mit allem Nachdrucke auf die baldige Zustandesbringung eines mit der Ehre der Monarchie verträglichen, ihre finanziellen und Handelsinteressen sorgfältig wahrenden Friedens einzuwirken. Siebentens. Bis zur Zustandesbringung des selben sind die Kräfte der von der Armee wiederbesetzten Provinzen zur Bestleitung des erhöhten Militäraufwandes und zur Schonung der Staats Finanzen im Zentrum der Monarchie auf das sorgfaltigste zu benützen. Achtens. Der Reichstag erwartet die baldige Vorlage des Staatsvoranschlages für das nächste Verwaltungsjahr, bei welchem auf die möglichste Beschrankung des Staatsaufwandes in allen seinen Abtheilungen und auf die Feststellung eines den Bedürfnissen der Monarchie entsprechenden Friedensstandes der Armee, wie derselbe nach wieder hergestelltem Frieden einzutreten haben wirb, das besondere Augenmerk zu richten ist. Neuntens. Über das Ergebniß der Einleitungen, welche das Ministerium in Folge der erhaltenen Ermächtigung zur Sicherstellung der Staatsbedürfnisse getroffen hat, ist dem Reichstage nach der vollständigen Ausführung dieser Operationen eine begründete Nachweisung vorzulegen. Zehntens. Dem Ministerium wird zugleich der Wunsch des Reichstages zur sorgfältigsten Beachtung empfohlen, das bestehende Verbot der Ausfuhr an Gold und Silbermünze zur Beseitigung der vielfältigen Nachtheile, welche mit diesem Verbote verbunden sind, in der kürzesten Zeit aufzuheben. Elftens. Der Reichstag wird einen permanenten Finanz  Ausschuß ernennen, welchem die Bestimmung ertheilt wird, sich alle erforderlichen Behelfe zu verschaffen, und die geeigneten Vorarbeiten zu übernehmen, um in der kürzesten Zeit ein vollständiges Bild über den Zustand der Finanzen der Monarchie und über die geeignetsten Mittel zur Herstellung einer festen Ordnung in denselben zu Stande zu bringen. Wien am 16. August 1848.Präs. Der Vorstand wird nach Maßgabe des. 44 der Geschäftsordnung, die sogleich Drucklegung des Berichtes veranlassen, in der Art, daß derselbe morgen schon zur Verkeilung an die Mitglieder der hohen Kammer kommen kann, wo sodann nach §. 49 die Vollberathung nach Verlauf von 3 Tagen, das ist also nächsten Montag, vor sich gehen wird. An der Tagesordnung ist nunmehr die Fortsetzung der Berathung über den Antrag des Abg. Kudlich. Der zuerst in Vormerkung stehende Herr Sprecher ist der Abg. Gredler. Ich ersuche ihn sohin, die Rednerbühne zu besteigen. Abg. Smolka. Es sind heute neue Amenbements vorgelegt worden, die noch nicht unterstützt worden sind. Ich glaube, es ist im Interesse der Verhandlung, daß die Herren Antragsteller früher aufgefordert werden, ihre Anträge zu begründen, weil das auf die weitere Debatte von Einfluß sein kann.

Präs. Nach der bisher stattgehallte Liebung unter dem Hrn. Vicepräs. Strobach, sind die seit dem Beginne der Debatte eingelangten Anträge, in die Reihenfolge der eingetragenen Redner aufgenommen worden, nach welcher Reihenfolge sie zum Vortrage gebracht werden.

Abg. Smolka. Ich glaube, daß darüber in der Geschäftsordnung keine Bestimmung steht, das ist nur ein Gebrauch der Kammer; ich glaube aber, es ist im Interesse der Verhandlung, die Sachen gleich jetzt begründen zu lassen, weil dadurch viel Zeit gewonnen werden könnte, wenn ohne Rücklicht auf diese Anträge die Verhandlung fortgesetzt würde. Ich mache also den Antrag, daß diese neuen Anträge früher begründet werden.

P r ä s. Wird der Antrag unterstützt? (Unterstützt.) Hat noch Jemand über diesen Antrag etwas zu bemerken? Es erhebt (ich Niemand.) Sohin werde ich die Frage an die hohe Kammer stellen, ob der Antrag des Abg. Smolka, daß, bevor die eingetragenen Redner die Bühne besteigen, die mittlerweile neu eingenaufeilen Anträge vorgetragen und deren Begründung gestattet niedren sott, angenommen wird; diejenigen Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, bitte ich durch das Aufstehen kund zu geben. (Geschieht.) Darf ich die Herren nochmals bitten? Diejenigen, die für den Antrag des Abg. Smolka sind, bittreich, es durch Aufstehen bekannt zu geben. (Geschieht.) Ich bitte niederzusetzen, um die Gegenprobe vorzunehmen. Diejenigen Herren, die gegen den Antrag des Abg. Smolka sind, bitte ich sich zu erheben. (Dieß geschieht.) Die Majorität ist gegen den Antrag.

Abg. Gredler (von der Tribune.) Meine Herren! Was ich bezüglich des Kudlich'sehen Antrages und eigentlich der unserer Berathung vorliegenden, so hochwichtigen Frage will, habe ich in dem von mir eingebrachten Abahndehrungsantrage unumwunden, ohne Umschweife und offen ausgesprochen. Nach diesem Antrage will ich, daß die hohe Reichsversammlung, zwei Principe unter Einem und zugleich ausspreche, nämlich das Princip der Aushebung des Unterethansverhältnisses mit all seinem Anhange, und zugleich das Princip, vermöge welchem das Recht der Entschädigung denjenigen zugesprochen werde,, welchen die Bezugberechtigung bisher zugestanden ist. Mein Gegenthum zu dem Kudlich'schen Antrage liegt lediglich darin, daß ich das Entschädigungsrecht als ein unbestreitbares, als ein zweifelloses ansehe, und als solches auch ausgesprochen wissen will, während in dem Kudlichschen Antrage dieses Recht als ein zweifelhaftes in Frage gestellt oder wenigstens mit einem ob, mit einem etwa noch verclausulirt hingestellt werden will. Ich will versuchen, diese meine Ansicht von Seite meiner juridischen Anschauungsweise möglichst kurz zu begründen, und bemerke nur im vorhinein, daß ich ein Eingehen ins Detail des fraglichen Verhältnisses, welches wir ohnehin zu Grabe zu tragen im Begriffe sind, um so mehr für überflüssig erachte, als uns dieses unnatürliche Verhältniß mehr oder weniger ohnehin hinlänglich bekannt und wohl auch schon von einigen Vorrednern eine sehr ausführliche Exposition über dieses Verhältniß in der Kammer vorgetragen winden ist. Bezüglich der Sache selbst nun kann ich nicht umhin, den Einklang freudig zu begrüßen, womit die hohe Reichs Versammlung, vielleicht einstimmig, ohne Ausnahme mit der unverzüglichen Aufhebung des unnatürlichen Verhältnisses der Gutsunterthänigkeit einverstanden ist. Dieses unnatürliche Verhältniß muß fallen! — Es muß fallen in Folge der geläuterten Ansichten und der Erkenntnis des wahren Nutzens einer geläuterten Volks und Staatswirtschaft und der daraus hervorgehenden allgemeinen Wohlfahrt; es muß fallen in Folge des erkannten schreienden Mißverhältnisses der Arbeit und der Leistung zur natürlichen Ertragsfähigkeit von Gründ und Boden; — fallen muß es in Folge der Unverträglichkeit einer dienstbaren Unterordnung einer Classe der Staatsbürger unter die andere, bei dem ausgesprochenen Principe der Gleichheit und Gleichberechtigung aller österreichischen Staatsbürger; — kurz, das Verhältniß muß fallen in Folge des unwiderstehlichen Dranges, wenn auch nicht des Weltgeistes, so doch des Geistes der Zeit. Allein, meine Herren, wie soll es fallen? Soll man diesem Riesenungethüm bloß das Haupt vom Rumpfe schlagen, ohne sich weiter darum zu kümmern, ohne Procedur, ohne Discussion, ohne Erörterung der dabei zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse und der dabei betheiligten Interessen? Soll uns wirklich zugemuthet werden können, und mit Erfolg, daß das erste bedeutende Lebenszeichen, welches diese hohe Versammlung bezüglich ihrer legislativen Thätigkeit in die Welt treten läßt, der Ausspruch der Consistation des Vermögens einer so bedeutenden, einer so namhaften Classe der Mitbürger sein solle? Nein, meine Herren! die erste Pflicht der gesetzgebenden Gewalt, die erste Pflicht der Staatsverwaltung selbst ist der Rechtsschutz, ist der Schutz aller Siechte und aller Staatsbürger, sie mögen sich in Verhältnissen wie immer befinden, wir mögen ihnen begegnen wo immer. — Wie die Sonne des Himmels aufgeht über Gute und Böse, und ohne Unterschied Alle mit gleicher Wärme belebt und durchglüht, so, meine Herren, ging die Sonne der Freiheit in den Sagen des Märzes auch für alle österreichischen Staatsbürger auf. Die Freiheit wurde nicht bloß für eine Classe der Staatsbürger, sondern sie wurde für Alle gleich gegeben und gleich ertheilt. Keine Classe wurde bezüglich der Betheilung der Freiheit über die andere, sondern alle Classen wurden nebeneinander und sich gleichgestellt. Die Freiheit ist für Alle gleich; worin besteht aber die Freiheit anders, als in der ungehinderten Entwickelung der Kräfte jedes Staatsbürgers, und in den unbeirrten Vollgenusse aller seiner Rechte? — Es wird zur Begründung meiner juridischen Ansicht von Förderung sein, die zu Grunde liegenden Verhältnisse, der Natur, dem Wesen desselben mit unbefangenem, leidenschaftslosem Auge in das Antlitz zu schauen, und — dieses Verhältniß in seinem Wesen auf die natürlichen, einfachen, demselben zu Grunde liegenden Hauptmomente zurückzuführen. In dieser Beziehung wird es zweckmäßig sein, die ursprüngliche Entstehung dieses Verhältnisses, sowie den abgeleiteten Erwerb oder den damaligen Stand dieses Verhältnisses zu berücksichtigen, und zwar in beiden Beziehungen, mit Hinblick auf den Verpflichteten sowohl als auch mit Hinblick auf den Berechtigten. Bezüglich der ursprünglichen Entstehung des Verhältnisses gelangen wir nach dem Zeugnisse der Geschichte mehr oder weniger überall gleichförmig zu dem constatirten Factum, daß große Territorialbesitzer entweder ihren ganzen Besitzstand oder einen Theil desselben an andere Personen gegen dem zur eigenthümlicher Benützung überließen, sie damit bestifteten oder belehnten, daß für diese eigenthümliche Überlassung an den Eigentümer des Territoriums irgend eine Giebligkeit, bestehe sie nun in einer persönlichen Dienstleistung, in Naturalien oder Geldabgaben, kurz in irgend einer Prägstation, zu leisten fei. Bezüglich des abgeleiteten Bestandes, welcher wohl dermal der alleinige und regelmäßige sein dürfte, so wissen gewiß alle Praktiker, namentlich die betreffenden Landleute selbst am allerbesten, wie und auf welche Weise, unter welchen Bedingungen und Verhältnissen dieser Besitz eines untertänigen Grundstückes erwerben würde, und erworben zu weiden pflegt. Es wird nämlich durchaus nur mit Rücksicht auf die, auf dem untertänigen Güte haftenden Lasten, Giebligkelten, Prästationen, kurz nach Abschlag dieser Prästationen, in einem äußerst mäßigen, mit dem Grund und Boden ohne Belastung in gar keiner Beziehung stehenden Verhältnisse erstanden.  Ersteher eines solchen Grundstücke wird, sobald er sich über den Umfang, über die Qualität des Grund und Bodens, über die Erträglichkeit desselben die Überzeugung verschafft hat, erst die weitere Frage stellen: wie viel und wem dient man, an wen und wie viel zehntel man, was für Leistungen sind an den Obereigenthümer zu entrichten? Und erst nach Feststellung dieser Schuldigkeiten wird die Tage des Erstehungspreises geregelt, und es wird das Grundstück als solches schon mit Rücksicht auf diese Lasten erstanden. Ganz umgekehrt stellt sich das Verhältniß bei dem Berechtigten dar. Wer eine solche herrschaftliche Realität, womit derlei unterthänige Nutzungen verbunden sind, an sich bringen und werden will, hat durchaus nicht den bloßen Territorialumfang, den bloßen physischen Besitzstand zu erwerben, und im Kauf oder Erstehungspreis zu berechnen, sondern der Inbegriff der sämtlichen diesem Gute als solchem anklebenden, an dieses Gut zu leistenden Prästationen ist es, welcher den Hauptfaktor bei Beurtheilung des Gesamtpreises der Realität bildet. Wir sehen demnach, daß in beiden Fällen die Rechtsgrenze, sowohl in Ansehung des Verpflichteten als in Ansehung des Berechtigten, streng gezogen ist. Jeder hat seine angewiesene Sphäre und Jeder weiß, daß er nach Rechtsgesetzen nur auf so viel rechtlichen Anspruch machen kann, als er durch einen gültigen Act, gestützt auf einen Titel und Erwerbungsart an sich gebracht hat; es ist demnach genau bestimmt, daß der Gutsunterthan nicht mehr, als sein Besitztum, so wie es ist, mit den darauf haftenden Lasten mit den Gerechtigkeiten und Schuldigkeiten erworben hat, daß er auf ein plus dieses Erwerbes keinen Titel und Rechtsgrund gebend machen kann, und daher auch kein Recht habe ein plus verlangen zu dürfen und zu können. Dasselbe natürliche Verhältnis soll und muß auch bezüglich eines Berechtigten berücksichtigt werden; der Berechtigte hat nicht bloß den Territorialgrundbesitz an sich gebracht, was vielleicht das allergeringste ist, und was für sich allein keinen Werth haben kann; er hat vielmehr den Inbegriff aller jener Nutzungen, aller jener Gefälle, aller jener Prästationen, welche mit diesem Besitze von jeher verbunden waren, an sich gebracht und in seine Rechtssphäre gezogen. Darüber ergibt sich die Entscheidung der Frage dahin, daß Niemand mehr Rechte in Anspruch nehmen könne, und wirklich sich zu eignen dürfe, als diejenigen, welche in seinem Erwerbsacte liegen. Ebenso liegt von selbst die Lösung der Frage bezüglich des Berechtigten darin, daß Niemand ein Recht hat, ans dessen Rechtssphäre einen Theil der Gerechtsamen, die er nach den bestehen den Gesetzen, also rechtmäßig und auf garantirte Weise an sich gebracht hat, eigenmächtig ohne Entgelt und ohne Entschädigung auszuscheiden. Man will im vorlügenden Falle den Eigenthümer, den Berechtigten dieses seines Rechtes geradezu berauben es ist Eigenthum, es mag vorkommen, in welcher Gestalt es wolle, als Eigenthum bleibt es seine Natur nach in allen Fallen unter allen Formen Vor dem Gesetze gleich. Das Eigenthüm ist das noli ine tangere! Ist das Eigenthum einmal berührt, ist diese Grenzlinie einmal überschritten, dann gibt es keinen Halt mehr, einmal den Rubikon überschritten und Rom ist verlosen und mit ihm vielleicht auch die Freiheit I — Es ist keinesfalls abzusehen, in wie ferne wir, wenn wir in einer rechtlichen Beziehung eine Antastung erlauben, wenn wir in einer rechtlichen Beziehung die Verpflichtungen zu brechen erlauben, warum wir in einer andern Rechtsbeziehung diese Verpflichtungen heilig halten sollen; warum soll ich künstlich noch als Mühmann den Miethzinszahlen, warum sollen wir Wechselverbindlichseiten und andere Verbindlichkeiten heilig halten? warum sollen wir als Kunden Conto schulden, Capitalschulden oder die Zinsen von Capitalschulden entrichten? Eine Verpachtung ist der ändern gleich, läßt man sie bei irgend einem Rechtsverhältnisse passiren, so müssen wir dieses auch bei jedem ändern beobachten dürfen.

Meine Herren! Wir, die wir hier sitzen, haben aber auch eigentlich gar kein Recht zu derlei Verfügungen, denn wir verfügen über fremdes Eigenthum, wir disponiren über fremdes Recht. Es sind uns in dieser hohen Versammlung von Seite einiger Herren Abgeordneten aus Galizien Aufklärungen dahin gegeben worden, und zwar von Seite eines der Classe der Berechtigten Angehörigen, daß in Galizien mehrere Gutsbesitzer die Robot ihren Unterthanen geschenkt haben. Von Seite eines anderen Mitgliedes, welches dem Stande der Verpflichteten angehört, wurde erklärt, daß die Verpflichteten diese Schenkung dankbar annehmen. Schenken meine Herren kann nur der Eigenthümer und nur sein Eigenthum, und nur eine Werthvolle Sache kann Gegenstand der Schenkung sein, denn für eine wertlose erntet man schwerlich dankbare Anerkennung und gewärtigt kaum die Annahme des Verpflichteten mit Dank. Nun meine Herren, wer unter uns in dieser Lage ist, frei über sein Eigenthum verfügen zu können, mache Schenkungen, mache sie soweit es ihm beliebt; allein in fremde Säckel greifen dürfen wir nicht, hierzu haben wir kein Mandat und kein Recht, und aus dem Grunde schon nicht, weil unsere Mandanten selbst kein solches haben. Meine Herren, wir müssen die Stellung wohl ins Auge fassen, in welcher wir uns in dieser kitzlichten und hochwichtigen Frage befinden, wir üben in dieser Frage die Function eines Richters aus, wir sitzen hier zu Gericht, über Mein und Dein, über das Eigenthum dritter Personen! solcher Personen, die in diesem Haufe nicht einmal vertreten sind; denn wie ich um mich blicke, so sind größtentheils nur Vertreter unmittelbar aus der Elaste der Verpflichteten hier, ein noch größerer Theil ist aber als Repräsentant von Seite der Verpflichteten hierher geschickt, der Berechtigte alt solcher ist nur in sehr geringem Maße oder gar nicht vertreten. Wir sitzen zu Gericht über unsere Gegner, über die Forderungsberechtigten; der Schuldner, der Verpflichtete soll Richter sein gegen den Berechtigten soll also Richter sein in eigener Angelegenheit. Die erste Pflicht des Richters ist aber Gewissenhaftigkeit, und eine weitere Unparteilichkeit ist: der Richter muß sprechen nach den Acten und bestehenden Gesetzen. Verläst der Richter diesen Pfad, so kann unmöglich ein gerechtes Urtheil als Resultat hervorgehen. Wir wollen die Acten durchgehen, die uns vorliegen. Welche Acten liegen uns denn zum Vortheil der Verpflichteten vor? Man möchte uns zurückführen auf das ursprüngliche Verhältniß, auf die ursprüngliche Entstehungsart und finden, daß sie größtentheils oder höchst wahrscheinlich, ja Einige behaupten es geradezu mit Gewißheit, durch Raubrittertum, durch Freibeterei, List und Betrug erworben worden seien. Meine Herren, es mag sein, daß jeder ursprüngliche Erwerb nicht mit jenen Titeln und Erfordernissen, wie sie die civilisirte Gesetzgebung voraussetzt, vor sich gegangen ist, allein ob es auf eine so widerrechtliche Weise geschehen sei oder nicht, darüber liegen nur Behauptungen vor, aber keine Bewiese. Am allerwenigsten liegen uns aber Beweise darüber vor, daß geradezu Diejenigen, welche jetzt auf ein solches Entschädigungsrecht, nämlich die Verpflichteten, auf einen solchen Anspruch greifen sollen, daß sie gerade die von Raubrittern oder Freibeutern Beschädigten gewesen sind, oder daß sie, die Verpflichteten, genealogisch nachweisbar von solchen Vorfahren abstammen, welche von diesem oder jenem Vorfahrer beraubt worden sind, kurz, es mangelt uns jeder Beweis zur Annahme einer solchen Voraussetzung Wie steht es aber mit den Acten zu Gunsten der Bezugsberechtigten? Wir haben hier einen Jahrhunderte langen, einen verbrieften, verbuchten, mit allen gesetzlichen Erfordernissen der verschiedenen Zeiten versehenen Besitz, er, sowie das Eigenthum wurde erworben in Folge jener Vorschriften, jener Gesetze, die nach den verschiedenen Begriffen und verschiedenem Geiste der Zeiten als erforderlich hingestellt waren, dieses oder jenes Rechtsverhältnis vollgültig einzugehen, um dieses oder jenes Recht zu erwerten, um diese oder jene Verbindlichkeit auf sich zu nehmen. Und nach welchem Gesetze sollen die Richter richten? Gewiß darf kein Gesetz zurückwirken, folglich können wir uns nicht selbst ein Gesetz machen, und auf die frühern Zustände in Anwendung bringen wollen. Wir können daher die Zustände nur nach jenen Gesetzen beurtheilen, welche bestanden, als diese Zustände, die wir jetzt richten oder beurtheilen, ins Leben traten oder in Wirksamkeit sich befanden. Daß darüber unsere Gesetze klar und zweifellos sind, brauche ich wohl nicht zu beweisen. Die Frage wäre nun diese: Wie soll dieses Verhältniß gelöst werden? und gelöst muß es werten, fallen muß es. Durch Privatabereinkünfte wäre allerdings das Naturgemäßeste, der Contract wäre allerdings das entsprechende Rechtsverhältniß, allein dazu bringen wir es nicht. Es muß die Staatsverwaltung ins Mittel treten, die Staatsverwaltung, diese große, moralische Person, hat allerdings das Recht, auch das Privateigenthum zu exportieren; allein dieses kann hier nur an der Hand des Gesetze..: und soweit das Recht dießfalls reicht, geschehen. Dieß Recht stießt nur aus dem bestehenden Oberhoheitsrechte über alles Vermögen im Staate, es ist das jus dominium eminens. Allein dieses Recht ist wieder nur unter zwei wesentlichen Bedingungen zulässig und anwendbar. Die erste ist die, daß es nur im Falle der Dringlichkeit und Notwendigkeit und zum offenbaren Staatsbesten angewendet werden dürfe, die zweite ist die: nur gegen Entschädigung. Ich komme nun, ehe ich schließe, zu dieser Entschädigungsfrage, und dießfalls, meine Herren, gestehe ich, daß ich mit jenen Vorrednern, welche die Entschädigungspflicht, und zwar auch aus juristischem Gesichtspuncte lediglich dem Verpflichteten, lediglich dem Bauernstände als solchen aufbürden wollen, Durchaus nicht einverstanden bin. Ich theile dieselbe Ansicht bezüglich der Begründung; die Gründe, die meine ehrenwerten Vorredner dießfalls angebracht haben, sollen darin bestehen, daß derjenige, welcher den Vortheil, welcher den Gewinn zieht, ans dem aufgegebenen Verhältnisse auch offenbar die Verpflichtung der Entschädigung tragen müsse. Diese Ansicht theile ich in dem Vordersätze auch, daß derjenige nämlich, welcher den Gewinn zieht, welchem der Vortheil zu Gute kommt, ohne weiteres zur Trauung der Entschädigung verbunden sein müsse in Thesi; allein daraus folgere ich weiter, daß nicht der Landmann, der Bauer allein es ist, dem allerdings zunächst ein Gewinn, ein Vortheil zugeht, denn es ist noch eine andere Person, welche in einer bedeutenden Concurrenz mit dem entlasteten Landmanne an dem Vortheile, an dem Gewinne, der aus diesem ausgelösten Verhältnisse entspringen wird, participiren wird. Diese Person st die große moralische Person, der Staat. Der Staat, meine Herren! hat durch die Auflösung dieses Verhältnisses ernstlich schon den wesentlichen Vortheil, daß es für den Fall einer friedlichen, gütlichen Bewegung dieses Verhältnisse einer unabsehbaren Gefahr für den Rechtsbestand entgeht. Dieser Vortheil, so leicht über die Klippen zukommen, st von unschätzbarem Werth. Bürgerkrieg! Blutvergießen! Wer könnte bei den unmöglich ausbleibenden Zerwürfnissen, wenn die Ausgleichung nicht u Stande kommt, wer könnte den prophetischen Seherblick hier walten lassen? — Es bedarf nur dieser Andeutung, um zu überzeugen, daß der Staat ebenfalls aus diesem Grunde schon mit dem entlasteten Bauer in Concurrenz treten müsse. Ein fernerer Vortheil wächst dem Staate aber direct und leibend dadurch zu, daß durch die freigewordenen Grundbesitzungen, durch das freie Eigenthum der [Bohlstand des Staates im hohen Maße, wenigstens n kurzer Zeit, gesteigert werden muß, weil die Segnungen der Freiheit nie und nimmer ausbleiben können. Durch den gesteigerten Wohlstand erwächst aber auch dem Staate die Vermehrung seiner Finanzquellen, durch die gesteigerte Besteuerungsfähig: feit der im Wohlstande nun sich befindlichen Agriculturisten. Ich habe aber noch einen bitten Grund, warum ich dem Staate eine Verpflichtung zur Concurrenz bei der Entschädigung nicht erlassen kann. Der Grund mag paradox klingen, ich kann es aber doch nicht verhehlen, daß ich ihn hege. Der Grund ist: der Staat soll auch beitragen aus Strafe, und zwar aus gerechter Strafe dafür, daß er durch so lange Zeit, durch Jahrhunderte hindurch, und selbst noch in dem Zeitalter der Aufklärung, dieses Verhältnis bestehen ließ, und es bis zum Äußersten kommen ließ, anstatt früher schon alle Mittel in Anwendung zu bringen, welche geringer gewesen waren, um eine solche Gefahr, welche den Staat in so große Zerwürfnisse bringt, vom Staate noch zur rechten Zeit hinwegzuwenden. Ich habe nur noch vor dem Schlüsse kürz aus die Folgen aufmerksam machen wollen, welche ans der Nichtsactionirung des Entschädigung Principes, sowohl in Bezug auf den Verpflichteten, als auch in Bezug auf den Berechtigten, nothwendig sich darstellen müssen. Die Folgen bezüglich des Verpflichteten sind bald nachgewiesen. Wer hat hier den Vortheil, den Nutzen? — der Bauernstand als solcher, — nein! nur der dermalige zufällige Besitzer des Grundes und Bodens, der ist für diesen Augenblick reicher, der hat das eigentliche Bene; sein Nachfolger hat schon mit Rücklicht auf diese Entlastung nunmehr einen höhern Werth zu übernehmen. Geradeso wie das belastete Gut früher um einen billigeren Preis gestellt wurde, ebenso muß das entlastete Gutkünftig seinen natürlichen Preis, seinen natürlichen Werth wieder annehmen, welchen der Grund und Boden als solcher wieder gewährt. Es ist somit lediglich ein vorübergehendes Geschenk und zwar ein zufälliges für denjenigen, welcher sich in diesem Augenblicke in dem Besitze desselben befindet. Die Vortheile des künftigen Besitzers sind nur die allgemeinen eines freien Besitzstandes, aber das Capital vom Grund und Boden kommen ihm nicht billiger. Dasselbe Verhältniß ist auch bei den Erben. Der Miterbe muß, wenn er das Gut übernimmt seinen Miterben in höherem Maßstabe befriedigen. Also auch diese Nachkommen haben nicht als Bauernstand einen dauernden Vortheil, und es ist daher nicht abzusehen, wie wir dazu kommen sollen, ein bloß vorübergehendes, zufälliges Ereignis mit einem so großen zufälligen Präsente zu beschenken, Wenn schon geschenkt sein muß, warum denn nicht zu einem allgemeinen Zwecke, warum denn nicht für die Armen im Allgemeinen? Warum soll nicht der Entlastete, der nicht schon in der Entladung seinen Vortheil hat, warum soll der noch den Zuwachs eines höhern Capitals haben. Weit bedenklicher, weit bedeutender dauernder, ja schlimmer sind die Folgen in Ansehung des Berechtigten, der in seinem Vermögen für immer verkürzt, jedenfalls für immer verkümmert, für immer geschädigt ist, wenigstens soweit, als der Werth der Entschädigung für die abgenommenen Rechte beträgt. Um dieses Capital, um diesen Werth, ist er auf ewige Zeiten geschädigt; allein nicht bloß der unmittelbar Berechtigte ist geschädigt und verkümmert, sondern auch noch andere Interessen sind der größten Gefahr preisgegeben, ich meine die der Gläubiger, deren Forderungen auf diesen Gütern haften. Wir wissen wohl Alle, daß es nicht gerade gar zu viel Herrschaften in Österreich gibt, welche nicht verschuldet, welche nicht mit Hypotheken belastet wären. Nun dieser Hypothekenstand, diese Forderungen der Gläubiger sind mehr oder weniger offenbar dadurch gefährdet, daß der Hypothekarschuldner nicht mehr im Stande ist, seinen Verbindlichkeiten vorschriftsmäßig nachzukommen. Und wer sind diese Gläubiger größtentheils Jeder Geschäftsmann weiß es aus der Praxis, daß es größtentheils Waisen und Sparkassengelder, dann Gelder von frommen Stiftungen sind, welche auf der Herrschaften evocirt werden, und gerade diese Capitalien, die unter dem besonderen Schütze der Staatsgewalt und der Gesetze gestanden sind und stehen müssen, gerade diese will man aus diese Weise so großen Gefahren preis geben? — Was werden die Folgen davon sein, wenn die Gläubiger sich um die Bezahlung ihrer Capitalien rühren, und die Fonds nicht gesunden werden? Massenweise Executionen, Zwangsverkäufe, und im Hintergründe das hohle blasse Gespenst, der Volksbankrott! und der wird den Staatsbankrott nicht lang auf sich warten lassen. Das sind die heitern Aussichten der zu großen Philanthropie, wenn man das Recht nicht zur strengen Basis der Beurtheilung nimmt! Meine Herren, es dürfte nicht so schwer sein, den Bauernstand empfänglich und ihm die Einsicht in das wahre Verhältniß über Mein" und Dein" begreiflich zu machen. Wird ihm durch zweckmäßige Belehrung und Unterricht die Natur des Verhältnisses bekannt gegeben und die Folgen desselben, so fühlt der Landmann schnell sein Rechtsgefühl erwach n, und er findet sogleich seinen Gott im Busen, der ihm zuruft: Du sollst nicht begehren deines Nächsten Gut. "Meine Herren! ich will jetzt schließen und frage nur noch, was wohl geschehen sollte konsequenter Weise, wenn Sie dieses Princip der Entschädigungspflicht nicht anerkennen wollen? Dann, meine Herren, dann bleibt uns nichts Anderes übrig' als die Capitel vom Diebstahl und Raub aus den Gesetzbüchern sofort zu streichen (Zischen) und zu den Gefängnishäusern hinzueilen, und diejenigen in Freiheit zu setzen, die wegen Verletzung des Eigenthums büßen. (Teilweises Zischen.) Meine Herren, es ist keine Person berührt, es gehört zur Sache, und ich bin vollkommen überzeugt, wenn wir im Großen den Eingriff in fremdes Eigenthum gestatten, daß wir auch gegen jene, die es im Kleinen bereits practisirt haben, nicht gar zu streng sein dürfen. (Zischen, — Beifall im Centrum.)

Abg. Goldmark. Selbst auf die Gefahr hin, die Zustimmung der hohen Kammer nicht zu erhalten, bin ich so frei auf den §. 63 der Geschäftsordnung hinzuweisen. Es ist bereits drei Tage debattiert und 6 oder 7 Redner sind gehört worden, es sind noch 47 vorgemerkt; nach der Geschäftsordnung müssen alle vorgemerkten Redner gehört werden, und ich beantrage daher den Schluß der Debatte heute zu beschließen, und nur diejenigen Herren sprechen zu raffen, die eingeschrieben sind. Ich bitte den Hrn. Präsidenten um die Unterstützungsfrage.

Präs. Ich bitte die hohe Versammlung, für dm Fall als der Antrag des Abg. Goldmark angenommen werden will, daß der Schluß der Verhandlung festgesetzt werde, dieß durch Aufstehen zu erklären. (Da die Abstimmung zweifelhaft war, so würbe zur Gegenprobe geschritten, bei welcher sich die Minorität herausstellte) Die Folge davon ist, daß kein neuer Redner mehr vorgemerkt werden kann, und nur diejenigen Herren sprechen werden, welche bereits vorgemerkt sind. Der nächst an die Ruhe kommende Hr. Redner ist Abg. Bittner. Ich ersuche diesen Herrn Sprecher die Tribüne zu besteigen.

Abg. Bittner. Meine Herren, ich muß im voraus um Nachsicht bitten, indem ich nach einem Redner zu sprechen komme, der das Juridische sehr gut versteht. Ich habe keine juridischen Studien gemacht, es wird mir daher sehr schwer werben, etwas Neues vorzubringen, indem schon so viele Diener diesen Gegenstand auf alle mögliche Weise ausgebeutet haben. Ich muß mit etwas Altem anfangen. Ich werde für und wider den Antrag sprechen, obwohl mit glänzender Logik bewiesen worden ist, man könne nur für oder wider einen Antrag sprechen. Ich spreche für den Antrag des Abg. Kudlich nur in seinem Geiste, in der Ausführung nicht. Es thut mir leid, daß er das Kind nicht gleich beim rechten Namen genannt hat, dann wären nicht so viele Amendements und Verbesserung? Anträge entstanden. Es heißt immer, wir sind über das Princip alle einig, ich frage, über welches Princip? Also dag Princip lautet: Die Lasten, die den Sandmann bis jetzt gedrückt haben, müssen aufgehoben werden, das ist das Princip; wenn wir es aber auch aussprechen, wird dem Landmanne keine Wohltat erwiesen, mit dem einfachen Principe. Wenn auch der Abg. Kudlich sagt, seine Natur ist so kräftig, daß er von der Luft leben kann, so wird er doch vom Principe nicht leben. Es ist also nur ein Theil des Principes, warum wir sagen, es muß aufgehoben werden, weil wir überzeugt sind, daß alle Bestimmungen ungerecht sind, sonst konnten sie nicht aufgehoben werden, sonst können wir nicht sagen, es muß aufgehoben werden; nur in einem einzigen Falle können wir das sagen, denn sind sie recht, diese Leistungen, und hat die Gründobrigkeit, haben die Gründherren ein Recht, darauf zu bestehen, so dürfen wir uns nicht Darrhainmischen; wenn es Privatverträge und rechtliche Verträge sind, müssen wir der Sache ihren Lauf lassen, denn ein solches Recht kann nur durch ein gegenseitiges Übereinkommen gelöst werden. Wir gestehen alle ein, daß diese Lasten aufgehoben werden müssen; wenn wie das zugestehen, so gestehen wir auch zu, daß sie unrecht waren. Ich will nicht darauf aufmerksam machen, was der verehrte Abg. Popiel behauptet und klar bewiesen hat, daß sie sich weder auf ein natürliches noch ein historisches Recht gründen, ich will nur den einen Satz des Abgeordneten Kautschitsch, welchen er bei der Begründung seines Amendements gestellt hat, weiter ausführen. Er hat nämlich klar zu beweisen getrachtet, und hat es auch so ziemlich bewiesen, was die Kammer durch Applaus bestätigt hat, daß diese früher geleisteten Rechte in früherer Zeit viele ihren Grund darin halten, daß der Grundbesitzer oder Ritter und wie er geheißen haben soll, seinen Unterthanen Schutz verliehen hat, vielleicht auch gegen einen anderen seiner Spießgesellen. Nun für diesen Schutz ist allerdings der Unterthan verpflichtet gewesen, zu leisten Robot, Geldbeiträge und was Anderes. Wie dieser Schütz aufgehört und der Staat die Beschützung des Unterthames übernommen hat, so hätte folgerecht auch die Zahlung für den Schutz aufhören müssen, denn wo die Ursache nicht da ist fällt auch die Wirkung weg. Unterdessen hat aber der arme Unterthan dem Staate sein Schutzgelb zahlen müssen und ziemlich stark (er war immer der Meistgedrückte), und dem Gutsherrn müßte er auch dieses Schutzgelb zahlen; es wäre somit nach der Behauptung des Abg. Kautschitsch das ganze Schützgeld von dieser Zeit an, wo der Schutz vom Gutsherrn aufgehört hat, widerrechtlich und die Gutsherren waren eigentlich zum Ersatze verpflichtet. Nicht allein das genüg, früher hat der Gutsherr oder Edelmann u. s. w. den Unterthan geschützt, wer hat jetzt den Staat geschützt, wessen Blut ist auf den Schlachtfeldern geflossen? Der Bauer hat jetzt den Edelmann geschützt und den Gutsherrn, und wenn dieser früher Schutzgeld ansprechen konnte, könnte es auch jetzt der Bauer ansprechen. Zweitens hat der Abgeordnete K u d l i c h zu beweisen gesucht, was auch so ziemlich mein verehrter Hr. Vorredner halb und halb zugegeben hat, daß diese Servituten im Mittelalter durch Raubritter u s. w. entstanden sind, also wäre es nach dieser Absicht Raub. Meine Herren, mit demselben Rechte würde ich sagen, daß man in


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