Støeda 30. srpna 1848

mehreren Jahren die Erfahrung gemacht, daß in der nördlichen Grunzgegend Böhmens ausgedehnte Schwatzungen verhubt worden sind. Der Herr Interpellant hat noch einen Gegenstand berührt, der auch schon einmal vorgekommen ist, nämlich rücksichtlich des Salzes. In dieser Beziehung habe ich schon die Ehre gehabt, zu erklären, daß rücksichtlich des Salzes eine Verankerung getroffen werden wird, und zwar gerade für den Granzbezirk einen mindern Salzpreis zu bestimmen, und es wird dadurch eine wesentliche Erleichterung eintreten. Im Allgemeinen aber kann ich nur nochmals die Versicherung geben, daß, wenn mir von irgend einer Seite Vorschlage gemacht und Mittel angegeben werden, wie dem abzuhelfen ist, und über die ich verfugen kann, so werde ich vollkommen bereitwillig diese annehmen.

Fleischer. Ich hatte nur in Betreff des Salzes selbst eine Erwiderung zu machen. Das Salz wird nämlich oft geschwärzt, da es in Sachsen bedeutend billiger ist; so oft nun ein Salzschwärzer ergriffen wird, so kommt das Salz in das Amtslocal, bis ein großes Quantum beisammen ist, wo es dann licitando verkauft wird; aber wieder auf welche Art: es darf nicht zum menschlichen Genusse benutzt werden, es wird nämlich mit Kleien vermischt, und als Viehfutter verkauft; daher kann nicht einmal jeder freie Staatsbürger der Limitation beiwohnen, wenn er kein Vieh hat.

Krauß. Auch darüber will ich Aufklärung geben. Es ist dieses Salz von einer anderen Beschaffenheit als jenes in Österreich; weil es also eine andere Beschaffenheit hat, so kann man nicht zugeben, daß dieses Salz zum Menschengenüsse verwendet werde. Wir haben den Salzfreihandel. Wurde das angehaltene fremde Salz zum menschlichen Genusse verkauft, so müßten wir zugeben, daß man dieses Salz besitze und es weiter verkaufe. Wir würden also zugeben, daß ein Salz von jener Beschaffenheit, wie solches in Sachsen und Preußen verkauft wird, auf österreichischem Gebiete umgesetzt werde, und in den Verkehr trete, dieses würde aber heißen, dem Salzschleichhandel Thür und Thor eröffnen, und wir können solches nicht zulassen. Es ist noch bemerkt worden, daß die Ordnungsstrafen drückend seien. Diese Ordnungsstrafen sind aber ein notwendiges Übel. Stets hat man aber darauf gedrungen, daß diese Ordnungsstrafen so wenig als möglich verhängt werden. Um vorzubeugen, daß die Leute wegen Ordnungsstrafen nicht geneckt werden, würde verfügt, daß die Finanzwache und Überhaupt die Gefallessbeamten keinen Antheil von dieser Ordnungsstrafe zu erhalten haben. Es ist auch nicht ganz richtig und nicht in der Vorschrift enthalten, daß man gleich bei jedem Anlasse einer Ordnungsstrafe unterliegt; z. B. wenn der Weber sein Buchel vergessen hat. Das ist meines Wissens in dieser Ausdehnung nicht in der Vorschrift enthalten. Die nächste Folge ist allerdings, daß er zur Verantwortung gezogen würde; er hat die Unannehmlichkeit, daß er und seine Garne oder die andere Waare einer Untersuchung unterzogen wird. Es ist dieß allerdings eine Unannehmlichkeit, aber die Verhängung einer Ordnungsstrafe folgt daraus noch nicht unbedingt. Die Vollziehung ist nicht immer im Einklange mit dem Gesetze. Wenn der Herr Interpellant nur einzelne Angaben mittheilen will, so werde ich sie bereitwillig entgegen nehmen.

Fleischer. Die näheren Details werde ich angeben, weil ich mit der Antwort nicht befriediget bin in dieser höchst wichtigen Sache. Rona deliberante.

Saguntum periit.

Krauß. So arg durfte es doch nicht sein. Die Noth war zu jeder Zeit, und die Unbequemlichkeit wird verschwinden, wenn das Zollsystem geändert wird.

Sollte das Zollsystem geändert werden, so hoffe ich, daß es möglich sein wird, im Einverständnisse mit dem Zollverein eine solche Maßregel zu treffen, daß wir einen Glänzbezirk nicht mehr brauchen werden.

Präsident. Es liegt noch eine Interpellationsanmeldung des Abg. Zimmer vor an den Kriegsminister. (Zimmer zieht sie zurück. )

Weiteres eine Interpellation des Abg. Brauner.

Brauner. So wichtig der Gegenstand meiner Interpellation ist, so mahnt mich doch der Zeiger an der Uhr, daß wir einen noch weit dringenderen Gegenstand vorhaben, um endlich zu einem Beschlusse zu kommen über den Kudlich'schen Antrag. Ich verzichte daher auf die Interpellation, behalte mir aber für morgen das Wort vor.

Präs. Den zweiten Gegenstand der Tagesordnung bildet die Abstimmung über den Antrag des Abg. Kudlich. Es ist die Sitzung am gestrigen Tage vertagt worden, um eine neue Grundlage zur Abstimmung zu erhalten. Ist dießfalls vielleicht ein Antrag zu stellen?

Abg. Kudlich. Meine Herren! ich muß bedauernd bemerken, daß gestern keine Vereinbarung zu Stande gebracht worden ist. Ich habe die Grundsatze meines Antrages in Frageform gebracht, und stelle jetzt den Antrag, daß diese Fragen der Abstimmung zu Grunde gelegt werden; ich werde so frei sein, sie vorzulesen.

(Ruf: Auf die Tribüne! Der Abg. Kudlich besteigt die Tribüne und liest. )

Erste Frage. Soll die Unterthänigkeit (nexus subditelae) stammt allen dieselbe betreffenden Gesetzen ausgehoben werden?

Abg. Bauer (unterbricht ihn. ) Ich bitte, das Lateinische verstehen wir nicht.

Kudlich. Es ist das lateinische Wort für Unterthänigkeit.

Abg. Bauer. Es soll aber Alles deutsch sein. (Zischen. )

Kudlich. Es ist bloß ein Juristenwort, Abg. Bauer. Ja das find eben so verkehrte Wörter (Zischen und Ruf zur Ordnung. ) Präs. Zur Ordnung!

(Abg. Fischhoff und Umlauft zu Kudlich halblaut: lassen wir's weg. Kudlich: gut, so lasse ich's weg. Kudlich liest weiter: )

Zweite Frage. Soll alle Robot und jeder Zehent, sowie auch alle aus dem Untertänigkeitsverbände, dem Obereigenthume, der Dorf und Schutzobrigkeit, aus dem Weinbergrechte, aus der Vogteiherrlichkeit, dem bäuerlichen Lehenverbände entspringenden, oder ihnen ähnliche Natural, Geld und Arbeitsleistungen und Lasten des Haus und Grundbesitzes, einschließlich aller Besitzveränderungsgebühren von nun an aufhören?

Drittens. Soll für alle diese aufgehobenen Lasten gar keine Entschädigung geleistet werden?

Viertens. Soll es einer Commission überlassen werden, vorzuschlagen, für welche dieser Lasten eine Entschädigung, für welche derselben keine zu leisten sei?

Fünftens. Soll für die nicht auf Privatverträgen beruhenden Lasten die Entschädigung vom Staate geleistet werden?

S e c h s t e n s. Sollen für diese Commission ans jedem Gouvernement drei Mitglieder des Reichstages gewählt werden?

Siebentens. Ist darüber eine Proclamation zu erlassen?

Präs. Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird unterstützt. ) Abg. Laßer hat das Wort.

Laßer. Auch ich muß die Mittheilung des Abg. Kudlich bestätigen (Ruf: auf die Tribüne), daß die Vereinbarung in dem Sinne, wie wir sie gestern zu erzielen gehofft haben, nicht zu Stande gebracht wurde. Ich halte es für zweckmäßig, da auf Grundlage dieser Hoffnung die gestrige Sitzung auf heute vertagt worden ist, einiges über die Vorgänge anzuführen, die gestern vorgefallen sind, weil da doch einiges Resultat gewonnen würde. Es sind fünf Mitglieder des Reichstages, berufen durch das Vertrauen einer großen Anzahl anderer Mitglieder zusammengetreten, und haben sich der keineswegs leichten Aufgabe unterzogen, eine neue Fassung jener Grundsätze zu Stande zu bringen, die den Gegenstand der bisherigen Erörterung gebildet haben.

Diese fünf Mitglieder sind wirklich mit einem solchen Kompromiss bedingungsweise zu Stande gekommen; sie haben sich auf die Fassung vereinbart, unter der Voraussetzung, daß die Parteien, die als Emittenten hinter uns stehen, einverstanden sein werden.

Nachdem dieses Ergebniß zu Stande gekommen war, sind sämmtliche Amendementisteller zusammenberufen worden; man hat ihnen diese neue Fassung vorgetragen, und auch hie und da nach den Einwendungen der Amendementisteller sie berichtiget und ergänzt. Viele. von den Amendementistellern haben über diese Vorlage hin erklärt, daß, wenn diese vereinbarte Fassung in einer Frage zur Abstimmung kommen werde, sie ihre Amendements zurückziehen werden. Dieß ist das Resultat der gestrigen Besprechung. Es liegt daher gegenwärtig eine vereinbarte Fassung vor, für welche, unter der Voraussetzung, daß sie zur Abstimmung zugelassen wird, mehrere Amendementisteller, es sind deren fünfzehn bis sechszehn, ihre Amendements nicht werden zur Abstimmung bringen lassen. Ich stelle daher. einesteils damit die Abstimmung überhaupt durch die Beseitigung der vielen Amendements erleichtert werde, und andererseits, damit die gestrige Besprechung nicht ohne Resultat bleibe, folgende Anträge: Erstens. Möge dieses vereinte Amendement, versteht sich in Fragen umgewandelt, zur Abstimmung zugelassen werden.

Zweitens. Da sich die zwei Hauptfraktionen, nämlich diejenige, welche für gar nichts Entschädigung zahlen will, und diejenigen, welche die Entschädigungsfrage in Schwebe lassen wollen, nicht vereinigt haben, so geht mein Antrag dahin, daß, wenn Amendementweise abgestimmt wird, jenes Amendement zuerst zur Abstimmung komme, welches für gar nichts Entschädigung zulässt. 

Drittens. Geht mein Antrag im Namen der Amendementisteller, zu denen ich aber nicht gehöre, daß dieses vereinbarte Amendement als jene Fassung angesehen werde, auf welche sich der gestrige Reichstagsbeschluß bezieht, d. h., daß es zuerst zur Abstimmung gebracht werde.

Viertens. Stelle ich den Antrag, daß sogleich und ausdrücklich ausgesprochen werde, daß jedes zur Abstimmung kommende Amendement als ein ans mehreren Absätzen bestehender Antrag angesehen werden wolle; so daß darauf der §. 32 der Geschäftsordnung Anwendung finde, nämlich daß, wenn auch über die einzelnen Absätze eines solchen Amendements abgestimmt und zugestimmt worden ist, dieß doch kein definitiver Beschluß sei, sondern darin, daß das G a n z e zur Abstimmung gebracht werden müsse.

Präs. Ich bitte diesen Antrag mir schriftlich zu übergeben.

Abg. Laßer. Sollte es der hohen Versammlung genehm sein, daß ich dieses vereinbarte Amendement vortrage? (Viele Stimmen: Ja, ja, aber von der Tribüne. ) Ich werde es alsogleich in Fragen aussprechen.

Erstelgrundsatz. Soll das Unterthänigkeitsund das schutzobrigkeitliche Verhältniß (Ruf: Langsam, diktieren sie es) mit allen dieses Verhältniß normierenden Gesetzen aufgehoben werden?

Zweitens. Ist Grund und Boden zu entlasten, und werden alle Unterschiede zwischen Dominical und Rustikalgründen aufgehoben?

Dritten s. Sollen alle aus dem Unterthänigkeit Verhältniß entspringenden, dem untertänigen Grunde anklebenden Lasten, Dienstleistungen, und Giebligkeiten in der Art, so wie alle aus dem grundherrlichen Obereigenthume, aus der Zehent, Schutz, Vogt und Wein (Bergherrlichkeit) und aus der Dorfobrigkeit herrührenden, von den Grundbesitzengen oder von persönlichen bisher zu entrichtend gewesenen Natural, Arbeits und Geldleistungen mit Einschluß der bei Besitzveränderungen unter Lebenden und auf den Todesfall zu zahlenden Gebühren von nun an aufgehoben werden?

Viertens. Soll für die aus dem persönlichen Unterethansverbände, aus dem Schutzverhältnisse, aus dem obrigkeitlichen Jurisdictions  Rechte und aus der Dorfherrlichkeit entspringenden Rechte und Bezüge keine Entschädigung gefordert werden, und dagegen auch die davon herrührenden Lasten aufzuhören haben?

Fünftens. Ist für solche Arbeitsleistungen, Natural und Geldabgaben, welche der Besitzer eines Grundes als solcher dem Grund, Zehnt oder Vogtherrn zu leisten hatte, baldigst eine billige Entschädigung auszumitteln?

Sechstens. Sind die Holzungs- und Weiderechte so wie Servitutsrechte zwischen den Obrigkeiten und den bisherigen Unterthanen entgeltlich das dorfobrigkeitliche Blumsuch und Weiderecht, so wie die Brach und Stoppelweide unentgeltlich aufzuheben?

Siebentens. Soll eine aus Abgeordneten aller Provinzen zu bildende Commission den Gesetzentwurf ausarbeiten und der Reichsversammlung vorlegen, welcher die Bestimmung zu enthalten hat: a) über die entgeltliche Aufhebung, der im emphyteutischen und sonstigen über die Theilung des Eigentums abgeschlossenen Verträge begründeten wechselseitigen Bezüge und Leistungen; b) über die Aufhebbarkeit jener Grundbelastungen, die etwa im § 3 nicht aufgeführt sind; c) über die Art und Weise der Aufhebung und Regulirung der im § 6 angeführten Rechte; d) über den Maßstab und die Höhe der zu leistenden Entschädigung und über den ans den Mitteln der betreffenden Provinz zu bildenden Fond, aus welchem durch Vermittlung des Staates die Entschädigung zu leisten kommt, und e) über die Frage, ob für die nach § 2 und 3 und nach §. 7. sub. b) aufzuhebenden, jedoch im §. 4 und 5 nicht angeführten Giebligkeiten und Leistungen eine Entschädigung und welche zu entrichten sei?

Achtens. Haben die Patrimonialbehörden die Gerichtsbarkeit und die politische Amtsverwaltung provisorisch bis zur Einführung landesfürstlicher Behörden auf Kosten des Staates fortzuführen? Diese acht Sätze enthalten jene Fragestellung, die, wenn sie zur Abstimmung zugelassen wird zu Folge hat, daß die Herren Marian Dilewsky, Praschak, Plaček, Haimerl, Thinnfeld, Trojan, Richter, Feifalik, Gleispach, Kudler, Helfert, Mayer, Hain und Szabel, ihre Amendements zurücknehmen.

D o l i a k. Ich schließe mich an, und werde auch meinen Antrag zurücknehmen, sobald es zur Abstimmung kommt. Es erklären noch folgende Herren Deputirte ihre Amendements zurückzuziehen, als: Streit, Ullepitsch, Mahalski, Billiger, Tomiček, Kratochwill, Popiel, Langin.

Mokry. Ich ziehe unter Vorbehalt des zweiten Punctes, der bei der Gemeindeordnung zur Sprache kommt, auch meinen Antrag zurück.

Lhota. Auch ich ziehe meinen zweiten Antrag betreffend den Webergarn und Federzins zurück, weil er in dem vierten Absatze des zusammengefetzten Antrages enthalten ist, und beharre bei meinem ersten Antrage.

Lasser. Ich komme bei dieser Gelegenheit auf eine Bemerkung zurück, die der Abg. Borrosch gestern gemacht hat, daß es, glaube ich, jedem noch frei steht, Theile seines Amendements zur Abstimmung zu bringen, zur Ergänzung oder Supplirung der allgemeinen Fragestellung.

Trojan. Der Abg. Lhotta hat zwei verschiedene Anträge gestellt, er nimmt den zweiten der unter der Zahl 42 vorkommt, zurück, beim ersten aber hat er die Nummer 1.

Laffer. Es sind nun 25 Amendementsteller vereinigt. Der wesentliche Unterschied zwischen dieser Fragestellung und zwischen der, wie sie vom Abg. Kudlich vorgeschlagen ist, beruht darin, daß hier schon theilweise eingegangen wird, in die Frage für welche Bezüge keine Entschädigung zu geben fei, und für welche eine zu geben sei. Für alle jene Giebligkeiten, die nicht in eine oder die andere dieser beiden Kategorien subsumiert werden konnten, wird die erst zu bildende Commission auszumitteln haben, ob sie mit oder ohne Entschädigung aufzuhören haben. Die Fragestellung des Herrn Abg. Kudlich dagelegen beantragt die Erörterung im Allgemeinen, für welche Giebligkeiten und Leistungen, die jetzt aufzuhören haben, eine Entschädigung und für welche keine zu geben fei, ganz und gar der Commission zu überliefern. Das ist der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Fragestellungen. Der zweite wesentliche Unterschied beruht darin, daß dort ausdrücklich auf Entschädigung durch und vom Staate, aus Staatsmittel allein hingewiesen wird, während hier der Ausdruck vorkommt, es soll die Commission Vorschläge machen, wie aus den Mitteln jeder einzelnen Provinz der Fond gebildet werde, ans dem der Staat, vermittelnd zwischen den Berechtigten und Verpflichteten die Entschädigung leisten wird. Mit dieser Fassung ist über die Frage: wer soll die Entschädigung leisten, nicht abgesprochen; diese ist der Commission überwiesen; es ist erstens nur so viel ausgesprochen, daß der Staat jedenfalls zwischen den Berechtigten und Verpflichteten als Vermittler eintritt, und zweitens ist ausgesprochen worden, daß für jede Provinz der Fond, aus welchen die Entschädigung zu leisten kommt, besonders gebildet werde.

Präs. Werden die Anträge des Abg. Lasser unterstützt? (Bedeutende Unterstützung. ) Der Abg. Smolka hat das Wort.

Abg. Smolka. Ich habe auf diese Vereinbarung in sofern Einfluß genommen, als ich geltend zu machen suchte, dasjenige was ich in meiner Rede am 18. hervorgehoben habe, nämlich, daß ich mich verwahrt wissen wollte gegen jede Solidarität, in Bezug auf die Entschädigungsquote auf die ganze Monarchie, falls sie beliebt werden sollte, ich wollte namentlich das bestimmt normiert haben, daß für jede Provinz insbesondere die Entschädigungsquote, falls eine solche beliebt werden sollte, berechnet, dieser Provinz zugewiesen und aus der Provinz getilgt werde. Das ist hier nicht ganz deutlich ausgedrückt, es war glaube ich, die Fassung anders, als sie heute hier vorgelesen wurde und läßt noch immer Zweifel zu, daß zwar in jeder Provinz ein Fond gebildet werden könnte, welcher aber dennoch auf die Tilgung der Entschädigungsquote für die ganze Monarchie verwendet werden könnte, ich muß also noch immer darauf bestehen daß dieser Punct deutlicher nach diesem Sinne, den ich jetzt vorgebracht habe, normiert werde.

Präs. Ich bitte diesen Verbesserungsantrag schriftlich abzugeben.

Der Abg. Brestl hat das Wort.

Abg. Brestl. Ich glaube nur kurz auf den gestern zuletzt von der hohen Kammer gefaßten Beschluß aufmerksam zu machen, vermöge welchem die neue von Kudlich gemachte Fassung zuerst zur Abstimmung gebracht werden soll. (Bravo links. )

Ich selbst habe diesen Antrag gestellt, und zwar einzig und allein in der Absicht gestellt, damit, nachdem wir gestern bereis durch Formfragen einen ganzen Tag verloren haben, nicht neuerdings der heutige Tag mit lauter Formfragen vergehe, und wir heute definitiv zur Abstimmung kommen können. Ich habe ihn deßhalb gestellt, weil ich vorausgesehen habe, daß bei der großen Verschiedenheit der einzelnen Amendementisteller schwerlich ein Übereinkommen zu Stande kommen dürfte, was allen einzelnen Amendementistellern genügen dürfte, ohne einen bestimmten Ausspruch der hohen Kammer, also jedenfalls heute eine neue Zwischendebatte zu erwarten sein wird. Um daher diese Zwischendebatte abzuschneiden, um möglichst bald zu einem Resultat zu kommen, habe ich den später von der hohen Kammer angenommenen Antrag gestellt, daß vor allem die Fassung wie sie Kudlich vorschlagen wird, zuerst zur Abstimmung komme. (Nein, nein rechts und im Centrum. )

Meine Herren, ich bin der Antragsteller, ich weiß, ich habe den Antrag in dem Sinne gestellt, er ist in dem Sinne unterstützt worden, es wäre mir leid, wenn einzelne von den Herren den Antrag mißverstanden hätten.

Ich mache nur aufmerksam, daß der Antrag keine Bedeutung hätte, daß er zwecklos gewesen wäre, wenn nicht eben in ihm der Sinn gelegen wäre, jede weitere Formdebatte heute abzuschneiden, und wenn ich nicht den Zweck dabei hätte, Zeit zu gewinnen, um möglichst bald zur definitiven Abstimmung zu kommen. Es ist ja dadurch, daß über den Kudlich'schen Antrag zuerst abgestimmt wird, keinem einzelnen Amendementisteller sein Recht genommen; nach der Abstimmung über den Antrag, steht es ja dann einem jeden Amendementsteller frei, auf der Abstimmung über sein Amendement zu bestehen. Wie gesagt, mein Antrag hat ja gar keinen anderen Sinn gehabt, als über die freie Debatte hinwegzugehen, denn sonst würde der heutige Tag wieder zwecklos vorüber gehen. Darum habe ich beantragt, daß die neue Fassung, so wie sie Kudlich vorgelegt hat, zuerst zur Abstimmung komme, was ich auch heute wieder beantrage. (Beifall und Zischen. )

Präs. Ich bitte es sind noch andere Redner vorgemerkt. Ich erinnere nur, daß heute ein Gegenantrag des Abg. Lasser gestellt wurde, daß nämlich ein jeder Beschluß, der über den Antrag des Abg. Brestl gemacht wurde, anzuwenden fei auf den Antrag, den der Herr Abg. Lasser gestellt hat; ich werde den Herrn Abg. Lasser vormerken, bis ihn die Reihe trifft.

Praschak. Der Abg. Lasser hat der hohen Kammer die Momente angedeutet, auf Grundlage derer das heutige Collectiv Amendement eingebracht wurde. Ich glaube, die hohe Kammer zurückführen zu müssen auf jenen gestrigen Antrag des Abg. Kudlich, welcher in Beziehung auf die Abstimmung gestellt würde. Er stellte den Antrag: die gestrige Sitzung zu suspendieren und auf heute anzuberaumen; er hat diesen Antrag auch motivirt, und zwar aus dem Grunde, weil vielleicht zwischen den einzelnen Parteien eine Vereinigung stattfinden könne. Der Beschluß ist dahin ausgefallen, daß die Abstimmung suspendiert und auf heute vertagt werde. Nebstbei hat der Abg. Brestl den Antrag gestellt, soviel ich mich erinnere, und soviel aus dem Protokolle bestätigt werden muß: "Es sei die neue Fassung zuerst zur Grundlage der Abstimmung zu nehmen. '' Er hat aber nicht angetragen: die neue Fassung des Abg. Kudlich; ja ich erinnere mich sogar, daß sich dießfalls einige Stimmen erhoben haben, die fragten, welche Fassung eigentlich gemeint sei. Es ist aber der Beschluß nach dem obigen Antrage gefaßt worden. Offenbar muß jene Fassung gemeint sein, welche heute auf Grund der Einigung der Parteien gestellt wurde. Ich bitte die Herren Secretäre, den Beschluß aus dem Protokolle zu lesen, damit wir im Reinen sind, ob der Beschluß dahin lautet: "Die neue Fassung, welche der Abg. Kudlich beantragen wird, oder überhaupt nur, daß die neue Fassung zuerst zur Abstimmung zu bringen sei. "

Secr. Cavalcabó. Ich kann bestätigen, und es ist auch so im Protokolle enthalten, daß es bloß heißt: die neue Fassung, und von Kudlich gar keine Rede.

Präs. Ich habe das Exemplar in den Händen, ich werde es vorlesen (liest die betreffende Stelle vor).

Praschak. Es ist also offenbar die neue Fassung diejenige, welche auf Grundlage einer Einigung zu Stande gebracht werden sollte. Beide Parteien sind richtig zusammen getreten, befehlt von dem Wunsche, daß eine Einigung in dieser wichtigen Angelegenheit zu Stande gebracht werden möchte. Beide Parteien haben Vertrauensmänner gewählt, welche sich über die Abstimmungsfragen zu vereinigen hätten. Diese Vertrauensmänner haben eine Basis der Abstimmung verfaßt, und so viel ich mich erinnere, war auch der Abg. K u dl i c h bei dieser Commission gegenwärtig. (Kudlich: ja. ) Diese Grundsätze sind den Amendementstellern vorgetragen worden, und zwar gestern Abends um 6 Uhr. Sämmtliche Amendementsteller haben darüber votiert, und es ist durch eine große Majorität zum Beschlüsse erwachsen, daß der Collectivantrag den beiden Parteien mitgetheilt, und sofort der Kammer vorgelegt werde. Auch der Abg. Kudlich hat dabei mitgewirkt, und hat sehr oft geäußert: "mit dem und dem bin ich einverstanden. " Es waren die Führer aller Parteien dabei, und es wurde der CollectivAntrag sofort beiden Parteien vorgetragen. Beide Parteien fanden den Collectivantrag nicht nach ihrem Sinne; die einen glaubten, es fei rücksichtlich der Entschädigung zu wenig, die anderen, es sei zu viel gesagt. Indessen haben sich doch die Amendementsteller dahin vereiniget, daß der Collectivantrag vor die Kammer gebracht werde. Auch eine der Parteien erklärte sich damit einverstanden, daß dieser Collectivantrag vor die Kammer gebracht werde, und daß die Kammer zu ersuchen, es sei in Gemäßweit des Antrages des Abg. Brestl die neue Fassung zur Grundlage der Abstimmung zu nehmen, weil sie wirklich aus den Amendements der einzelnen Amendementsteller hervorgeht. Es ist dieß auch ein vollkommen parlamentarisches Verfahren, indem es den Amendementstellern frei steht, in jeder Zeit ein Collectivamendement einzubringen. Auf diesen Vorgang haben auch mehrere Abgeordnete im Laufe ihrer Rede und der Debatte hingedeutet. Da dieses fest steht, so erlaube ich mir aufmerksam zu machen, daß wir nun einen Beschluß fassen müssen, der zum Zwecke führt. Wir haben der Welt ein Beispiel gegeben, daß sich die Kammer bei dem Beschlusse, den Gegenstand in Vollberathung zu nehmen, übereilt habe. Wir müssen ein Mittel ergreifen, um zu einem Resultate zu kommen, welches uns in den Augen der Welt rechtfertiget. Wenn nach dem Antrage des Abg. Brestl jene Raffung, welche der Abg. K u d l i c h einbringt, zur Grundlage der Abstimmung genommen würde, so frage ich, wie dieß zu rechtfertigen ist, da wir noch keinen Beschluß dafür haben, und daß Kudlich selbst gestern gesagt hat, daß der Antrag, welcher aus einer Einigung hervorgeht, zur Fragestellung genommen werde. Ich glaube, daß es erst Kammerbeschluß werden muß, ob über die Fragestellung, wie sie von Kudlich vorgelegt wurde, abgestimmt werden soll oder nicht; denn es steht eben so gut den Collectivamendementstellern das Recht zu, daß ihr Collectivantrag zur Basis der Abstimmung genommen werde.

Der Unterschied zwischen der Kudlich'schen Fragestellung und der des Collectivantrages hat der Abg. Lasser hervorgehoben, und ich glaube, daß er sich jedem Unbefangenen aufdrängen wird. Es waren gestern mehr als vierzig, ich glaube gegen fünfzig der Antragsteller hier beisammen und das Collectivamendement wurde mit großer Majorität gebilligt, es wurde jedes Wort erwogen und genau geprüft, während die Fragestellung des Abg. K u dl i c h, wie ich glaube, von ihm selbst entworfen wurde. Ich erlaube mir, die hohe Versammlung aufmerksam zu machen, daß es nicht im Interesse der Sache wäre, wenn der Antrag des Abg. Kudlich ganz zum Beschlusse erwachsen würde. Es ist der Grundsatz der Grundentlastung darin nicht ausgesprochen. Wir haben uns dahin vereint, es sei der Grundsatz auszusprechen, den Grund und Boden zu entlasten. Kudlich hat bloß im zweiten Fragepnncte eine Anzahl untertäniger Leistungen hervorgehoben, die aufzuhören haben. Alle diese haben wir ebenfalls, und nur im §. 2 die Worte ausgelassen:., o d e r ihnen ähnliche Leistungen, und zwar aus dem Grunde, weil es nach meiner Ansicht etwas vor der Welt nicht zu Rechtfertigendes wäre, wenn aus dem ersten Parlamente Österreichs ein Gesetz hervorgehen möchte, worüber unmöglich jemand klar sein kann. Was soll das heißen:,, oder ihnen ähnliche Leistungen?" Jeder Beteiligte wird sagen: "Das ist eine ähnliche Leistung. Ich glaube daher, und Jedem ist es klar geworden, daß alle jene Lasten aufgehoben werden sollen, welche am drückendsten sind und es sind diese im §. 2 des Kudlich'schen Antrages und im §. 3 des Collectivamendements namentlich aufgeführt. Nebstdem ist der Grundsatz der Entlastung anerkannt und der Commission die Aufgabe zu Theil geworden, die Anträge zu machen über die Grundentlastung im vollsten Umfange, in sofern sie nicht im §. 3 angeführt wurde. Ich glaube daher, daß wir parlamentarisch zu Werke gehen sollen. Jene Lasten, die am drückendsten sind, sollen sogleich aufhören, und damit wir eine Logik in unsere Beschlüsse bringen sollen, jene Lasten, welche im §. 3 nicht angeführt sind, an die Kommission der Behandlung durch die Kommission überwiesen werden, die weiteren Unterschiede hat der Abg. Lasser angedeutet, und ich erlaube mir ebenfalls den Antrag zu stellen, daß dieses Collectivamendement als Grundlage der Abstimmung angenommen werde.

Sollte es nicht möglich sein, daß der Gegenstand ganz geschlossen wird, so stelle ich den zweiten Antrag, daß wir heute noch um 5 oder 6 Uhr, nachdem die Drucklegung der Fragepunkte besorgt ist, hier zusammenkommen und die Abstimmung vornehmen.

Präs. Abg. Mayer hat das Wort.

Mayer. So viel ich weiß, ist gestern beschlossen worden, daß die neue Fassung vor allem andern zur Abstimmung gebracht wird. Damals hatten wir die Hoffnung, daß wir nur Eine neue Fassung vor die Kammer bringen würden.

Dieser Hoffnung waren wir bis 11 Uhr Nachts.

Erst nach 11 Uhr sind wir zur Überzeugung gelangt, daß wir zwei neue Fassungen bekommen. Was der einen gilt, muß aber auch der zweiten gelten, um so mehr, als dadurch die Möglichkeit herbeigeführt wird, die ganze Abstimmung zu erleichtern, weil so viel Antragsteller sich vereinigen, und dadurch der guten Sache einen großen Vorschub geleistet haben. Meine Herren, wir sind bei der Fassung des gemeinschaftlichen Amendements von der Absicht ausgegangen, daß wir die Klippe nur dann umschiffen, wenn wir die Entschädigungsfrage in drei Theile theilen; einen Theil, von dem wir überzeugt sind, daß eine Entschädigung gebührt; einen Theil, für dem keine Entschädigung gebührt, und nachdem es ein Drittes geben kann, haben wir es der Commission anheim gestellt, sie möge darüber die Frage, ob entschädigt werden soll, oder nicht, entscheiden. Dazu, meine Herren, haben uns wichtige Gründe bestimmt; es liegt bisher unser Verkehr im Handel und Gewerbe danieder, wollen wir den Verkehr mit Grund und Boden auch noch unterdrücken, indem wir die Entschädigungsfrage noch auf Monate verschieben?

Wer ist im Stande, ein Bauerngut, eine Herrschaft zu kaufen? Er weiß ja nicht, was er kauft, er weiß nicht, welche Rechte ihm zustehen, ob er Entschädigung zu leisten hat, oder bekommt, wie kann man eine Verlassenschuftsabhandlung pflegen, oder muß man nicht alle Erbrechte in suspenso lassen. Man sagt, die Commission soll dieß ausmitteln. Wir haben drei Wochen gedacht, geredet, geschrieben, die Commission soll aus unserer Mitte gewählt werden, der. Kreis ihrer Kenntnisse wird sich wohin nicht erweitern, wenn wir nicht im Stande find, dieß zu bestimmen, so werden wir auch in der neuen Eigenschaft als Commissions  Mitglieder es nicht im Stande sein. Meine Herren, sind wir ehrlich; können wir die Frage wie sie ist, entscheiden, so entscheiden wir, ohne sie zu vertagen, wir haben schon genug vertagt. (Beifall. )

Abg. Trojan. Ich habe der praktischen Darstellung des Abg. Praschak nur das hinzuzufügen da bei der die Zusammenstellung der Frage, wie sie Abg. Lasser gestern vorzutragen die Ehre hatte. beinahe alle bekannten Teilnehmer des letzten gemeinschaftlichen Antrages hier anwesend waren, und daß keiner eine Einwendung mehr machte, als zum Schlusse, und es dürfte also das gemeinschaftliche Amendement sein, welches vom Abg. Lasser vorgetragen wurde.

P r ä s. Abg. D o l l i a k hat das Wort. D o l l i a k. Ich begreife nicht, auf welche Grundlage hin man diese Fragestellung des Abg. Kudlich zur Abstimmung bringen will. Ich weiß nicht, ist es Privatansicht oder ein Ausfluss mehrerer Amendements, daß ist nicht gesagt worden. Nach der Geschäftsordnung sollen die Amendements zur Abstimmung kommen, nicht aber beliebig die Fragestellung einzelner Abgeordneten. Das Collectivamendement ist durch die Majorität mehrerer Antragsteller zu Stande gekommen, kann daher allerdings zur Abstimmung kommen. Statt über einzelne Amendements, aber über Privatfragestellungen, von denen man nicht weiß, ob sie auf die gestellten Amendements Rücksicht nehmen oder nicht, kann auf keinen Fall zur Abstimmung geschritten werden. Ich begreife nicht, wie nun ein Antragsteller beantragen kann, eine solche Frage zur Abstimmung zu bringen. Übrigens ist diese ganze Fragestellung derartig, daß man gewiß nicht auf alle Puncte weder mit ja noch mit nein antworten kann, denn es heißt im 3. Puncte: "Soll für alle aufgehobene Lasten gar keine Entschädigung geleistet werden? ich muß gestehen, ich für meinen Theil kann hier weder mit ja noch mit nein antworten, diese Fragestellung wurde uns nur Verlegenheiten bereiten und zu keinem Resultate führen, während der Collectivantrag, als der Ausschuß des größten Theils der Amendementsteller, wahrscheinlich, wenn er zur Abstimmung kommt, zu einem erfreulichen Resultate führen wird, und dann haben selbst die Amendementisteller nur unter der Bedingung ihre Amendements zurückgezogen. daß dieses Collectivamendement zuerst zur Sprache komme, ich selbst habe nur unter dieser Bedingung mein Amendement zurückgezogen. Ich glaube, daß es gar keinen Anstand gibt, diesen Collectivantrag zuerst zur Abstimmung zu bringen, und erst dann, wenn dieser nicht durchdringt, erst über die übrigen einzelnen Amendements abstimmen zu lassen. Ich unterstütze daher vollkommen den Antrag des Abgeordneten Lasser.

Borrosch. Ich glaube, daß auch das Lasser'sche Amendement uns nicht aus der Verlegenheit helfen wird, ich möchte demselben für meinen Theil, wie es vorliegt, eben so wenig beipflichten, weder kann ich nach meinem Gewissen dem Berechtigten die Entschädigung absprechen, noch sie dem bisher verpachtet Gewesenen aufbürden; (Beifall) ich kann nach meiner Überzeugung, nur für die


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