Pátek 22. záøí 1848

ein, warum es nothwendig ist, die Sache, die doch so einfach und ich möchte sagen, in den ersten Principien des constitutionellen Lebens begründet ist, noch einer weiteren Erörterung zu unterziehen. Die Frage, soll die wenigen Tage, wahrend welcher der Verschluss von der Annahme des Amtes bis zur neuen Wahl geht, während dieser Zeit der frühere Deputirte in der Kammer sitzen oder nicht, ist meines Erachtens von geringerer Bedeutung. Jedenfalls aber bin ich überzeugt, daß er aufzuhören hat, mitzustimmen, sobald er ein Amt annimmt, dieses ist aber minder wichtig. Daher glaube ich, die Kammer kann heute auf die Petition hin, den Beschluß fassen.

Abg. Borrosch. Ich kann nur aufs Wärmste mich dafür unterstützend aussprechen; es ist hier früher des englischen Unterhauses erwähnt worden, ich glaube, daß eine beispielsweise Berufung darauf hierher nicht gehört; dort sind feit 150 Jahren zwei festausgebildete historische Parteien, von denen die sogenannte liberale noch immer eine sehr aristokratische ist, wie sich denn überhaupt die englische Verfassung als eine aristokratische Oligarchie bis heute darstellt und einem gothischen Dome mit vielen Schnörkeln und Strebepfeilern sich vergleichen läßt; dort können die Minister Parteiführer ohne Nachtheil für das Wohl des Volkes sein, indem also gleich, wie die ministerielle Partei in die Minorität kommt, die andere mit ihren Führern, die dann Minister werden, zur Herrschaft gelangt; die kleine Fraction der radicalen Volksvertreter ist aber zu gering an Zahl, um einen Ausschlag zu geben. Der große Nachtheil aber, wenn viele Beamte, besonders Administrativbeamte in der Kammer sitzen, hat sich unter Louis Philipp heraus gestellt; es ist keine Frage, daß dieses Regierungssystem nicht ein so corruptes geworden wäre, wenn nicht über hundert Regierungsbeamte als angebliche Volksvertreter in der Deputirtenkammer mit abgestimmt hätten.

Ähnliches trifft als Vorwurf auch die deutschen Kammern, wodurch der wolmeinde Liberalismus in kürzester Zeit zu einem bloß formellen Constitutionalismus wurde. Wir, die wir das Verfassungswerk berathen, haben hier verantwortliche Minister, die zugleich als nicht verantwortliche Volksvertreter stimmen; ich finde das wirklich etwas barock. Rückwirken muß unser dießfälliger Beschluß allerdings auch, denn wir werden noch mehrere Gesetze beschließen, die ihrer Natur nach rückwirken, z. B. die Abkürzung der Capitulationszeit bei dem Militär, die eine Art von einseitigem Vertrage ist, auch wenn der Eintritt als ein sogenannter freiwilliger für die Dauer der bisher üblichen acht Jahre geschah, und ich bin überzeugt, der Soldat wird es mit Vergnügen benützen, wenn die Dienstzeit abgekürzt wird, das Gesetz wirkt also dann zurück. Es können Gesetze beschlossen werden, in Folge deren ein Ersatz geleistet werden muß, sie wirkte dann ebenfalls zurück.

Wenn endlich ein verehrtes Mitglied meint, wir könnten heute in das Principielle nicht eingehen, sondern daß ein besonderer Antrag deßwegen gestellt werden müsse, und vermutlich als Gesetz behandelt mit allen Formalitäten, so kann ich dem nicht beipflichten, denn auch eine Petition soll doch nur vernunftgemäß, also nach irgend einem Grundsatze erledigt werden; ist nun dieser früher noch nicht ausgesprochen gewesen, so wird man sich seiner doch in demselben Momente klar bewußt, und ist er zugleich ein allgemeines Princip, so muß dieses unter einem für alle gleichartigen künftigen Fälle zur allgemeinen Geltung gelangen, und wir werden zugleich ein Stückchen Constitutionsarbeit bei dieser Gelegenheit mit abthun.

(Es wird auf Schluß der Debatte angetragen, welcher Antrag unterstützt und angenommen wird.)

Präs. Als Redner sind noch eingeschrieben: Brauner, Thinnfeld, Demel, Lasser, Hein, Fedorovicz, Helfert. (Lubomirski erhebt sich als bereits angemeldet.)

Demel. Ich will nur einige Bemerkungen gegen den Antrag der Minorität des Petitionsausschusses machen.

Die Minorität schließt sich dem Antrage der Majorität deßwegen nicht an, damit nicht etwa durch die rückwirkende Kraft des Gesetzes jenen Herren Abgeordneten, welche früher, ehe dieser Antrag zum Gesetze erwachsen ist, ein Staatsamt angenommen haben, eine Ungerechtigkeit geschehe. Eine solche Ungerechtigkeit finde ich nicht, denn selbst, wenn die Kammer den Antrag der Majorität zum Beschluß erhebt, so ist er dennoch nicht rückwirkend, denn rückwirkend wäre er nur in jenem Falle, wenn wir sagen wollten, daß die Function eines Abgeordneten, welcher ein Staatsamt angenommen hat, von dem Ursprung an, nicht mehr als die Functionen eines Deputaten zu betrachten wären. Das wird wohl Niemand in der Kammer zugestehen wollen; wenn aber der Antrag der Majorität zum Gesetze erwächst, so wirkt er im zweiten Sinne, nämlich in jenem Sinne nicht zurück, da die Abgeordneten erst von dem Momente an, als dieser Antrag angenommen ist, als definitive Abgeordnete dieses Hauses zu fungirt aufhören, und sich einer neuen Wahl zu unterziehen haben.

Ich sagte der Beschluß wird nicht zurückwirken, denn in der Fortsetzung der Annahme des Auftrages, dem Staate als Beamte zu dienen, liegt eine fortwährend neue Annahme des Amtes, eine neue Annahme des Auftrages; dieser geschieht mit jedem Tage und die Abgeordneten haben so lange als solche zu gelten, als sie ihn nicht zurückweisen, daher, wenn heute der Beschluß gefaßt wird und sie morgen noch fungiren als Staatsbeamte, sie den Auftrag neu annehmen, daher das Gesetz auf sie angewendet, auf keinen Fall in irgend einer Beziehung als zurückwirkend betrachtet werden kann. Ich schließe mich daher vollkommen dem Antrage der Majorität an.

Präs. Abg. Lasser hat das Wort.

Abg. Lasser. Ich fand mich früher veranlaßt, bloß als Aufklärung anzugeben, in welchem Sinne der Petitionsausschuß seinen Antrag stellte. Ich fand mich dazu um so mehr veranlaßt, weil diese Frage ausdrücklich bei der Berathung im Ausschusse zur Verhandlung gebracht, und der Beschluß dahin gefaßt worden ist, daß man das so verstehe, wie ich es heute erklärte. Ich habe daher nur den Antrag der Petitionscommission erläutert.

Ein Herr Abgeordneter hat darauf hingewiesen, daß schon das Wahlgesetz, nach welchem wir in die Kammer berufen sind, den nämlichen Grundsatz ausgesprochen hat. Das scheint mir, wenn mich mein Gedächtniß nicht täuscht, ein kleiner Irrthum zu sein; es war nämlich zwar in der Constitution vom 25. April der betreffende Grundsatz ausgesprochen worden, keineswegs aber im Wahlgesetze. Es ist ferner gesagt worden, daß, sobald eine neue Wahl ausgeschrieben werde, dieses ohnedieß zur Folge habe, daß der frühere Deputirte aus der hohen Kammer gegangen sein müsse; dagegen muß ich auf einen Präcedenzfall, der schon bei uns vorkam hinweisen. Ein Herr Abgeordneter für Oberösterreich hat seine Entlassung schriftlich eingereicht, und es ist von der hohen Kammer die Ausschreibung einer neuen Wahl genehmigt worden, und ungeachtet dessen hat aber der nämliche Abgeordnete eine längere Zeit hindurch noch in unserer Mitte verweilt, und sogar einen Urlaub zur früheren Entfernung aus unserer Mitte bewilligt erhalten.

Wenn ich vielleicht in Citirung der parlamentarischen Normen Englands mich geirrt haben sollte, so mag es sein. Es ist dieß vielleicht ein Irrthum meines Gedächtnisses gewesen, und ich nehme jede Belehrung bereitwillig an, nur möchte ich, da ich mich schon einmal als einen Begierigen repräsentirt, jene Herren, welche in den parlamentarischen und constitutionellen Satzungen besser unterrichtet sind, bitten, mir einen klaren Begriff beizubringen, worin denn eigentlich der Gegensatz zwischen Constitutionalismus und Liberalismus bestehe, oder die etwaige niedrigere Stufe des ersten herrühre?

Borrosch. (zum Präsidenten). Soll ich diese Frage beantworten? (Große Heiterkeit.)

Präs. Ich glaube, daß es nicht angehen wird, weil der Herr Borrosch nicht das Wort hat.

Hein. Der Abgeordnete für die Kleinseite für Prag hat den Ausdruck gebraucht, wir werden wieder ein Stück. Konstitution machen. Er scheint für diese stückweise Arbeit eingenommen zu sein, und die Constitution in Stücken und Sprüngen verfertigen zu wollen. Eben deswegen, weil es ein Stück Constitution ist, und weil man uns wieder zu einem übereilten Beschluß hindrängt, möchte ich heute die Geschäftsordnung gewahrt wissen. Ich stimme ganz mit den Ansichten des Abg. Löhner überein, nur möchte ich die Versammlung vor Übereilung bewahrt wissen.

Durch diese Übereilung, in die wir so oft schon gedrängt wurden, kamen wir in sehr viele Widersprüche, und es wird, wenn wir die Constitution stück oder sprungweise machen, auch wieder an Widersprüchen nicht fehlen, besonders wenn wir sie in Folge von Berichten des Petitionsausschusses verfertigen. Denn es kann Jemanden einfallen, zwei Kammern zu begehren; der Petitionsausschuß wird heute einen Antrag auf zwei Kammern machen, und wir werden es beschließen. Morgen kommt eine Petition um eine Kammer, und wir beschließen es. Wir werden eine Petition bekommen, wegen Unabsetzbarkeit der Richter; wir beschließen sie; darauf kann eine kommen, um Einführung von Patrimonialgerichten mit absetzbaren Richtern. (Oh! oh!)

Es kann eine Petition um ein Veto kommen, wir beschließen es; dann gegen ein Veto, wir beschließen es wieder. Ich bin daher dafür, daß bei allen Berichten des Ausschusses die Geschäftsordnung gewahrt werde, damit wir nicht in zu übereilte Beschlüsse hineingedrängt werden, wie es schon so oft beliebt hat.

Fedorowicz. Ich habe mir, meine Herren, feit geraumer Zeit die Mühe gegeben, die Geschäftsordnung zu studiren, und ich muß es gestehen, daß ich bis heute noch nicht im Reinen bin, und das ist nicht meine Schuld, das ist eine auswärtige Schuld, nämlich daß wir tagtäglich ein Princip an die Tagesordnung bringen. Es hat heute ein beredtes Mitglied darauf hingewiesen, welcher Gefahr sich das Haus preisgibt, wenn es Gesetze vorschnell faßt, und zwar aus Gelegenheit der Vorlage in der finanziellen Sache. Nun ich betrachte diese Sache in doppelter Hinsicht, ich betrachte die Sache entweder als eine Erledigung auf die Bitte einer einzigen Gemeinde, oder ich betrachte die Sache als ein für alle jetzigen und künftigen Fälle zu geltendes Gesetz. Ich wollte vor Allem, meine Herren wissen, was wollen wir beschließen. Wollen wir sagen, dieser oder jener Abgeordnete, der hier ist, soll nicht mehr hier sein? das ist eine klare Frage.

Wollen Sie aber, meine Herren, über den Antrag des Petitionsausschusses beschließen, daß ein Gesetz, welches das Wichtigste ist, ein Gesetz, welches einen wesentlichen Theil der künftigen Constitution bildet, gegeben werde, dagegen verwahre ich mich sehr. Meine Herren, entweder haben wir Grundsätze oder gar keine. Haben wir solche, so sollen wir sie consequent achten, und immer ohne Beseitigung partieller Fälle. Ich bin in der Sache gar nicht parteiisch, ich habe nichts gegen das Princip, gar nichts, weil gar kein Vernünftiger etwas dagegen einzuwenden haben wird, aber meine Herren!

Wir setzen uns einer schrecklichen Gefahr aus, wenn wir über einzelne Fälle ein Gesetz erlassen.

Es hat die Gemeinde von Brünn verlangt, daß ihr Abgeordneter sich einer neuen Wahl unterziehe, das und nichts anderes ist die Sache des jetzigen Vorganges, wir haben nur das Recht zu entscheiden, ob der Abgeordnete sich einer neuen Wahl unterziehen soll oder nicht. Über die Frage selbst, welches Gesetz überhaupt in dieser Hinsicht zu gelten hat, werden wir nur dann entscheiden, wenn ein Vorschlag in dieser Hinsicht gemacht, als Gesetzantrag in die Kammer kommt, mit allen Formalitäten eines Gesetzes durch die Kammer geht und hierüber ein Gesetz und zwar das wichtigste Gesetz gegeben wird. Meine Herren! Ein sehr ehrenwerther Abgeordneter hat vor mir die Worte fallen lassen, es ist ein Stückchen der Constitution, und ich sage ihnen, das hat eine sehr große Bedeutung und eben aus diesem Grunde will ich mich widersetzen dem Beschluße und bin für den Antrag des Hrn. Hagenauer, weil ich die Constitution nicht Stückchenweise geben lassen will; wir arbeiten feit drei Monaten, und es ist die dringlichste Notwendigkeit, daß wir damit fertig werden, wir machen sie so nicht, wenn wir parthienweise solche Beschlüsse als Gesetze gelten lassen. Meine Herren! ich mache Sie aufmerksam, daß wir nicht wissen können unsere Zukunft.

Nehmen wir einen Theil der Constitution so schnell als ein einzelnes Gesetz an, so werden wir vielleicht in die Lage kommen, daß wir auch über eine einzige Petition, die in die Kammer von wem immer kommt, einen Beschluß fassen, der vielleicht für unsere Freiheit sehr bedenklich sein könnte. Ich unterstütze also kräftigst den Antrag des Abg. Hagenauer und bitte, daß dieser Fall als specieller Fall betrachtet, und als solcher entschieden werde, daß aber, wenn es ein Beschluß, ein Gesetz des Hauses sein soll, Anträge darüber in die Kammer gebracht, zum Drück gelegt und wie ein Gesetz behandelt werden. Denn sind wir über die Bewilligung von den Steuern zu bedächtig, dann am Ende werden sie doch bewilligt werden müssen, ich zweifle nicht daran, weil wir nicht 2 Monate deliberiren können,  so müssen wir doch weit bedächtiger sein, über ein Gesetz, welches die Zukunft unseres Volkes ausmacht Thinnfeld. Ich glaube die Frage dreht sich vorzüglich darum, ob der gegenwärtige Antrag ein Gesetzvorschlag ist oder nicht. Ich erlaube mir dießfalls zu bemerken, daß der Antrag die Rechte der Abgeordneten betrifft und zwar ein Recht, welches das heiligste eines Abgeordneten als solcher sein muß, nämlich das Recht hier in der Kammer zu sitzen und das Volk Österreichs zu vertreten. Er sitzt hier vermöge eines Gesetzes, vermöge der Wahlordnung, welche von Sr. Majestät dem Kaiser unter Contrasignirung eines verantwortlichen Ministers erlassen worden ist, und in welchem keine Bestimmung steht, daß er unter irgend einer Bedingung, bei irgend einer neuen Veränderung seines Standes, das Recht der Vertretung aufgibt. Es würde ihm daher, wenn der Antrag des Petitionsausschusses beliebt werden sollte, ohne weiteres ein Recht genommen, welches er bis jetzt hat, ein Recht kann man nur nehmen vermittelst eines Gesetzes. Ich glaube daher, daß es keinem Zweifel unterliegen kann, daß gegenwärtiger Antrag ein Gesetz und nicht die Erledigung einer Petition fei. Der Abgeordnete für Prag hat gesagt, daß man daher ganz schnell darüber hinausgehen kann, weil es nicht ein Gesetzvorschlag, sondern nur die Erledigung einer Petition ist. Wenn wir diesen Grundsatz feststellen, so können alle und die wichtigsten Gesetze auf diese Art durch Petitionen erwirkt werden, und der ganz richtige und zweckmäßige Paragraph der Geschäftsordnung, welcher die Art der Behandlung eines Gesetzentwurfes vorschreibt, wird dadurch ganz cludirt werden. Wer irgend ein Gesetz als Abgeordneter durchsetzen will, brauchte nur eine Petition einzubringen, der Petitions Ausschuß berichtet darüber, und dann könne nach dem Antrage des Abgeordneten für die Kleinseite in der nämlichen Stunde darüber entschieden werden. Ob etwas als ein Gesetz behandelt werden solle oder nicht, liegt in der Natur der Sache des Gegenstandes, aber nicht in der Art, wie er eingebracht wird. Es ist ganz gleichgültig, ob er als ein Gesetzentwurf, ob er als ein Antrag des Ministeriums, oder ob er als eine Petition eingebracht wird; wenn es ein Gegenstand ist, der die Rechte der Staatsbürger betrifft, so ist er ein Gesetz, und muß als ein Besetz behandelt werden. Ich erlaube mir hier auf einen Paragraph der Geschäftsordnung aufmerksam zu machen, und zwar auf den §. 44, dieser lautet: "Die Berichte oder Anträge der Ausschüsse werden, Fälle der dringenden Eile oder minderen Wichtigkeit ausgenommen, gedruckt und wenigstens drei Tage vor der Berathung an alle Mitglieder vertheilt, das ist der §. 44. Nun glaube ich, daß der gegenwärtige Gegenstand bestimmt sein Gegenstand minderer Wichtigkeit ist, denn er ist ein Gegenstand der größten Wichtigkeit, da gar nicht die Constitution gemacht werden kann, ohne diesen Paragraph wirklich anzunehmen. Er ist einer der notwendigsten Stützen, zur Wahrung der Rechte der Volksfreiheit, daß diejenigen Deputirten, welche in den Staatsdienst übergehen, sich einer neuerliche Wahl unterziehen. Zweitens glaube ich auch nicht, daß der Fall der dringenden Eile statt findet, es scheint, das Haus hat es nicht für dringend gehalten, da es den Antrag des Abgeordneten Ganzwohl, welcher vor zwei Monaten eingebracht wurde, und ganz dasselbe beantragte, was jetzt durch die Commission beantragt wird, nicht als dringend gehalten hat, und ihn auch nicht auf die Tagesordnung brachte. Ich glaube daher, daß hier ganz so verfahren werden soll, wie die Geschäftsordnung sagt, nämlich daß dieser Antrag der Petitions Commission gedruckt und in Berathung genommen werde, ob er sogleich in Vollberathung kommen, oder an eine Kommission verwiesen werden soll. Er muß als Gesetzentwurf alle die Stadien durchmachen, welche im §. 84 der Geschäftsordnung vorgeschrieben sind.

Helfert. Die Herren Abgeordneten welche zunächst vor mir gesprochen, haben schon größtenteils dasjenige gesagt, was ich sagen wollte. Ich will nur berühren, daß ich vollkommen einverstanden bin, mit dem Principe, für welches die Majorität des Petitionsausschusses sich erklärt.

Nicht einverstanden bin ich aber mit derjenigen Auffassung und Ausdehnung, welche diesem Principe das vereheliche Mitglied für Saaz gegeben hat. Nämlich mit der Auffassung als ob denjenigen, der ein Staatsamt übernimmt, die moralische Nothwendigkeit, eine Gewissenspflicht, auferlegt sei, gleichsam als hätte er sich dadurch dem Gott sei bei uns verschrieben, also gleich aus der Kammer zu scheiden. Ich glaube im Gegentheile, er würde eine Schuld gegenüber seiner Wähler auf sein Gewissen laden, wenn er dieß thun und dadurch in der Zwischenzeit seinen Wahlbezirk unvertreten lassen wollte.

In der Ausdehnung, welche das vereheliche Mitglied für Saaz beliebt hat, kann ich mich nicht einverstanden erklären; denn aus dem, was er gesagt hat, würde nicht folgen, (was in einigen, jedoch wohl verstanden, nicht in allen constitutionellen Ländern als Grundsatz gilt), daß derjenige, der einen Staatsdienst annimmt, es auf eine neue Wahl ankommen lassen müsse, sondern es würde daraus folgen, daß Jemand überhaupt nicht zugleich einen Staatsdienst versehen und einen Sitz als Abgeordneter einnehmen kann; da das verehrte Mitglied für Saaz ausdrücklich den Grund hervorgehoben hat, man könne nicht gewissenhaft und treu zwei verschiedene Pflichtleistungen zu einer und derselben Zeit erfüllen. Daraus würde aber noch mehr folgen; denn ans diesem Grunde könnte man z. B. auch nicht zu gleicher Zeit Bezirksarzt sein, und hier in der Kammer sitzen. Das sind auch zwei Ämter, die zu gleicher Zeit zu versehen sind. Mit dieser Consequenz kann ich nicht einverstanden sein. Ich hätte noch einiges zu erwidern z. B. auf das, was das verehrte Mitglied für Prag 4. Wahlbezirk bemerkt hat, daß es ganz verwunderlich fei, wie die Minister zugleich in der Kammer mitstimmen können. Ich will mich nur auf das britische Parlament berufen, wo, so viel mir erinnerlich ist, diejenigen Minister, welche zugleich Glieder des Hauses sind, allerdings mitstimmen, nicht als Minister, sondern aber als Glieder des Hauses. Aber obgleich mit dem Principe einverstanden, muß ich mich dagegen feierlichst erklären, daß der Gegenstand auf dem Wege vor die Kammer und zur Entscheidung gebracht werde, wie es von einigen Seiten durchgesetzt werden will, nämlich aus Anlaß einer Petition, und zwar aus mehrfachen sehr triftigen Gründen. Das verehrte Mitglied für die Roßau hat es unbegreiflich gefunden, wie ein Antragsteller sich wundern oder ärgern könne, daß sein Antrag auf einem andern Wege früher zur Sprache kommt, als er auf dem ordentlichen zur Sprache kommen sollte. Ich finde das nicht so unbegreiflich, und mache das verehrte Mitglied nur auf Folgendes aufmerksam: Würde dieser Gegenstand in Form eines Antrages vor die Kammer gekommen sein, so würde er erst begründet, dann die Unterstützungsfrage gestellt werden müssen, und darauf im Wege einer ordentlichen Debatte einer reiflichen Überlegung unterzogen werden. Wenn aber derselbe Gegenstand auf dem Wege einer Petition vor die Kammer kommt, so wird er nicht vorläufig begründet, es wird nicht die Unterstützungsfrage gestellt, und er wird nicht einer reiflichen, sondern, da man doch voraussetzen muß, daß die meisten mit einem solchen unerwartet hereingeworfenen Gegenstande überrascht werden, mehr oberstsächlichen Debatte unterzogen. Ich glaube aber, es kann doch nicht gleichgültig sein, daß ein und derselbe Gegenstand, je nachdem er auf diesem Wege oder aber auf jenem Wege vor die Kammer gebracht wird, hier einer reiflichen, dort aber nur einer oberstsächlichen Überlegung unterzogen werde.

Ein 2. sehr triftiger Grund ist der, daß in demjenigen, was von dem Petitionsausschüsse, das heißt von der Majorität des Petitionsausschusses beantragt wird, allerdings wie das vereheliche Mitglied vom 4. Wahlbezirke Prags bemerkt hat, ein Stück Constitution, folglich ein Gesetz enthalten fei. Das verehrte Mitglied für Saaz hat mich der Mühe überhoben, auf die Geschäftsordnung hinzuweisen, und darauf, daß der ordentliche Weg eingehalten werde. Denn eben das verehrte Mitglied für Saaz war es, das vor wenigen Augenblicken mit so schönen Worten die Sitte des englischen Hauses hervorgehoben hat, zu Folge welcher ein Antrag erst nach dreimaliger Lesung zum Gesetz erhoben werden kann.

Ich berufe mich daher lediglich darauf, und will nur das, was er vor etwa einer halben Stunde in Beziehung auf den Antrag der Finanzcommission behauptet hat, auch auf dasjenige bezogen wissen, was jetzt nach einer halben Stunde von dem Petitionsausschusse beantragt wird. Es ist von dem verehrten Mitgliede für die Roßau dagegen bemerkt worden, daß ja hier nur eine Petition der Stadt Brunn vorliegt, welche daher auch nur auf dem Wege einer Petition zur Erledigung kommen könne. Dagegen möchte ich nur sagen, wenn eine Petition der Stadt Brunn vorliegt, wäre auch nur dasjenige zu erledigen, was in der Petition der Stadt Brunn gelegen ist, und gelegen sein kann. Die Stadt Brunn kann nun allenfalls verlangen, daß rücksichtlich ihres Abg. weil er ein Staatsamt übernommen, eine neue Wahl vorgenommen werde. Wie aber die Stadt Brunn verlangen könne, daß ihre Ansicht zum Principe erhoben werde, daß nicht nur rücksichtlich der Stadt Brünn, sondern auch rücksichtlich anderer Wahlbezirke, die sich in ähnlicher Lage befinden, gleichfalls das geschehe, das sehe ich nicht ein. Endlich ist noch ein sehr triftiger Grund zu berücksichtigen.

Es ist behauptet worden, daß das in Rede stehende Princip ein Grundsatz sei, der sich von selbst verstehe. Ich habe schon bemerkt, daß ich für meine Person den Grundsatz theile, aber von selbst versteht er sich nicht. Denn soviel mir bekannt ist, sind weder in Frankfurt noch in Berlin die Minister, welche aus der Mitte der Kammer hervorgegangen, einer neuen Wahl unterzogen worden, und wenn ich mich nicht irre, besteht auch ein Gleiches in Frankreich.

Es ist also immer die Möglichkeit vorhanden, daß unsere künftige Constitution, die erst berathen werden soll, diesen Grundsatz ausspricht, aber auch die Möglichkeit, daß sie ihn nicht ausspricht. Wenn sie ihn ausspricht, nun dann haben wir allerdings nichts anderes gethan, als ein Werk der Constitution im vorhinein zur Anwendung gebracht. Wenn sie ihn aber nicht ausspricht, dann haben wir einen Grundsatz jetzt gegen einige Kammermitglieder in Anwendung gebracht, welcher gegen die künftigen Kammermitglieder nicht zur Anwendung gebracht werden wird. Ich glaube, das ist allerdings wichtig und berücksichtigungswerth. Ich schließe mich daher dem Antrage des Mitgliedes für Triest an, daß der Antrag als ein Gesetzentwurf betrachtet und behandelt werde.

Lubomirski. Ich glaube, der Gegenstand ist so ziemlich erschöpft, und ich kann nur einige Worte hinzusetzen. Ich glaube, die Frage theilt sich. Zuerst über den Grundsatz selbst, der hier ausgesprochen worden ist, daß nämlich, sobald ein Kammermitglied ein Amt übernimmt, notwendiger Weise für den betreffenden Wahlbezirk, also gleich eine neue Wahl ausgeschrieben werden sollte. Die zweite Frage ist, ob der Antrag, der uns vorliegt, als Gesetzentwurf zu betrachten fei. Was den 1. Theil anbelangt, so muß ich mich vollends für den Grundsatz aussprechen, daß nothwendiger Weise jedes Kammermitglied, welches ein Amt erlangt, auch dadurch seine Stelle als erledigt erscheinen läßt, und daß deßwegen eine neue Wahl auszuschreiben sei.

Jedoch kann ich die Ansicht des Abg. für Saaz nicht theilen, welcher meint, das alsbald durch Ernennung zu irgend einem Amte auch der Volksvertreter aufhöre ein solcher zu sein, ich glaube, im Gegentheile, er hat selbst einen Grund angegeben, warum es Pflicht sei, sich wieder an die Wähler zu wenden, damit sie wirklich einen Vertreter in der Kammer haben. Nur glaube ich, daß wenn er aus der Kammer austritt, sie noch keinen Vertreter verlangen, und sogleich auf jeden Fall in der Zwischenzeit, bis eine neue Wahl erfolgt ist, sie in der Kammer ohne Vertreter bleiben. Wir sollen uns erinnern, daß wir hier in der Kammer auch schon Fälle haben, es sind ja viele Vertreter hier, deren Wahlacte, vielleicht bis heute noch nicht untersucht worden sind, ihre Wahlen sind also noch nicht als gültig erkannt, und wir haben doch den Grundsatz ausgesprochen, daß sie mit uns stimmen können und bei uns sitzen. Der Abg. für Saaz hat sich Mehrehremahl auf England berufen, ich berufe mich in diesem Falle auch auf England, und sage, daß dort der Grundsatz angenommen worden ist, jedoch der Volksvertreter den Sitz hat, so lange keine andere Wahl ihn ersetzt hat.

In Frankreich ist wie der Abg. Helfert selbst gesägt hat, gar nicht die Rede davon gewesen, dort sind die zweiten Wahlen gar nicht verlangt worden. Was aber die zweite Frage anbelangt, ob das als ein Gesetz oder nicht anzusehen sei, so bin ich ganz der Ansicht, daß es nur als ein Gesetz angenommen oder verworfen werden kann, denn es ist offenbar ein Theil der Wahlordnung, indem wir dieses ja sogar als ein Gesetz bei der Geschäftsordnung beobachtet und geglaubt haben, daß auch ein jeder Theil der Geschäftsordnung einer dreimaligen Lesung zu unterziehen sei.

Daß dieser Theil der Wahlordnung gewiß einen Theil der Constitution ausmacht, und gewiß so wichtig ist, wie irgend ein anderes Gesetz, und als solcher behandelt werden möge, ist nicht zu bezweifeln. Der einzige Fall, der uns vorliegt, und vom Petitionsausschüsse an die hohe Kammer gebracht wurde, kann nicht früher erledigt werden, als bis der Grundsatz selbst erledigt worden ist, folglich muß der Antrag des Abg. für Brünn warten, bis der Grundsatz selbst entschieden sein wird.

Präs. Der Abg. Lubomirski war der letzte vorgeschriebene Redner. Ich erlaube mir zu bemerken: Es liegen acht Anträge neben dem Commissionsanträge vor, und müssen daher früher zur Grundfrage gebracht werden, damit sich dann aus der Unterstützung oder Nichtunterstützung ergebe, über welchen Antrag zuerst abzustimmen sein werde. Auf die Ordnung kömmt es bei der Unterstützung nicht an.

Der Antrag des Abg. Ganzwohl lautet:

"Die hohe Kammer möge, mit Rücksicht auf den von mir überreichten früheren Antrag die Erledigung des vorliegenden Gesuches sistiren. "

Wird dieser Antrag unterstützt? (Niemand erhebt sich.)

Der Abg. Mayer hat auch einen Antrag hier niedergelegt, der dahin lautet:

In Erledigung des Einschreitens der Stadt Brünn sei, da der Abg. des ersten Bezirkes Unterstaatssecretär geworden, eine neue Wahl anzuordnen und auszuschreiben. (Bravo.)

Wird der Antrag unterstützt?

(Die Majorität der Versammlung erhebt sich.) (Beifall.)

Der Abg. Fedorovicz hat nachfolgenden Antrag gestellt:

,, Das hohe Haus möge beschließen, daß der Antrag des Petitionsausschusses bloß auf den speciellen Fall, auf die Bitte der Gemeinde Brunn zu beziehen sei, und daß ein allgemeines Gesetz für solche Fälle zuerst als ein besonderes beantragt und behandelt werde, falls es Gültigkeit haben soll. " (Wird unterstützt.)

Der Abg. Hagenauer hat den Antrag gestellt:

"Den Antrag des Petitionsausschusses als selbstständigen Antrag nach Vorschrift der Geschäftsordnung zu behandeln. " (Unterstützt.)

Ferner liegt da ein Antrag des Abg. Hein vor.

Hein. Er ist bereits erledigt durch den Antrag des Abg. Hagenauer.

Präs. Der Abg. Löhner beantragt: Die hohe Kammer möge beschließen, daß jeder Abg., der ein Staatsamt übernimmt, oder, nachdem er als Staatsbeamter gewählt war, befördert wird, als ausgetreten zu betrachten, und also gleich eine neue Wahl für den entsprechenden Bezirk anzuordnen sei. (Unterstützt.)

Der Abg. Fleischer stellte den Antrag, der Beschluß soll auch auf diejenigen ausgedehnt werden, von welchen den Wählern zur Zeit der Wahl der Umstand, daß der Gewählte in einem Staatsdienste stand, nicht bekannt war, oder sogar verheimlicht wurde.

Diejenigen Herren, die den Antrag unterstützen, wollen aufstehen. (Erfolgt.)

Der Abg. Lasser hat folgenden Antrag gestellt: Diejenigen Abg., auf welche diese Bestimmungen Anwendung haben, bleiben zufolge ihres frühern Mandates Mitglieder des Reichstages bis zu der zu veranlassenden neuen Wahl, durch welche entweder die nämlichen Deputirten wieder berufen oder andere Abgeordnete gewählt worden sind.

Diejenigen Herren, die den Antrag unterstützen, wollen aufstehen. (Geschieht.)

Löhner. Ich bitte die Bemerkung machen zu dürfen, daß für meinen Antrag Namensaufruf statt finde.

Präs. Abg. Hubicki hat zum §. 2 des Commissions Antrages nachstehenden Verbesserungsantrag gestellt. Nach den Worten "höhere Diensteskategorie find die Worte oder "höheren Gehalt" einzuschalten. Wird der Antrag unterstützt? (Erfolgt.)

Die Herren Antragsteller, deren Anträge Unterstützung fanden, könnten allenfalls noch das Wort ergreifen, falls sie es wünschen; falls sie dieß nicht thun, wird der Berichterstatter von seinem Rechte Gebrauch machen, das Wort zu ergreifen.

Abg. Gschnitzer. So wie aus den verschiedenen eingelaufenen Antragen zu ersehen ist, so sind im Principe alle Meinungen mit dem Antrage des Petitionsausschusses und zugleich die Mehrzahl mit der Majorität einverstanden. Ich glaube daher in dieser Hinsicht die Absicht, die der Petitionsausschuß bei diesen Anträgen hatte, nicht vertheidigen zu müssen, sondern höchstens auf Specialitäten eingehen zu dürfen. Viele Herren wollen, daß der Antrag, wie ihn auch der Petitionsausschuß gestellt hat, sogleich zur Verhandlung komme, und sogleich darüber entschieden werde. Einige der Herren aber wollen ihn als Gesetz gemäß der Geschäftsordnung behandelt haben. Warum der Petitionsausschuß darauf antrug, daß die Verhandlung des Antrages sogleich geschehe, liegt wohl größtenteils darin, daß eine Petition bereits vorlag, und sich auf diesen speciellen Fall insbesondere die Erledigung des Ausschusses beziehen mußte; was das Minoritätsvotum anbelangt, welches zum dritten Puncte gemacht ist, so ist dasselbe das nämliche, was einige Herren ausgesprochen haben, nämlich es will den Antrag als Gesetz behandelt haben, und fügt deßhalb auch hinzu, daß dasselbe nicht rückwirkend sei.

Einige der Herren Vorredner haben bemerkt, daß man das nicht rückwirkend nennen könne, indem es mehrere Gesetze gebe und geben werde, die sich auf die Vergangenheit ausdehnen, ohne eben darum rückwirkend genannt werden zu können. Es liegt ein Antrag vor, des Herrn Abg. Mayer, welcher in seinem eigenen Falle darauf angetragen hat, daß der Wahlbezirk, denn er vertritt, sogleich zur neuen Wahl berufen werde. Ich glaube, daß dieser Antrag wohl der geeignetste sein dürfte, den Zweifel zwischen der Majorität und Minorität zu lösen, indem durch die Annahme dieses Antrages, die wohl schon in der reichlichen Unterstützung gelegen sein dürfte, die vorliegende Petition erledigt, und somit der Antrag factisch angenommen worden ist. (Ruf: Die Zweite ist noch nicht erledigt.) Die zweite Petition, die vom demokratischen Vereine eingebracht ist, welche für alle Fälle vorsorgt, dürfte wohl in Consequenz der Erledigung der ersten, mag sie nun als einfacher Antrag, wie ihn der Petitionsausschuß gestellt, oder als Gesetz erledigt werden, in Consequenz des Antrages des Abg. Mayer ebenfalls auf dieselbe Weise zur Erledigung kommen, wie dieß bei der ersten geschehen ist.

Präs Die vorliegenden Anträge zerfallen vorzugsweise in zwei Classen, die erste Classe nämlich der Antrag des Abg. Fedorovicz und jener des Abg. Hagenauer, betreffen rein nur das Formale. in welcher Art diese Anträge zu behandeln wären, nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung, und nach der Natur der Sache. Diese werden zuerst zur Abstimmung zu bringen sein. Die ändern Anträge verbreiten sich über das Meritum der Sache selbst, und zerfallen wieder in zwei Classen, nämlich die


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