Ètvrtek 7. prosince 1848

Mehrheit zu dieser Funktion gelangt sind, und nachher durch die Mehrheit der Versammlung für geeignet befunden worden sind, öfters wieder gewählt werden. Im Gegenteile würde hier der Versammlung ein moralischer Zwang auferlegt, und also auch ein Funktionär beibehalten werden müssen, den die Mehrheit in der Folge für ungeeignet erkannt hat, oder in Betreff dessen sich die Mitglieder scheuer, einzelne Beschwerden öffentlich vorzubringen.

Abg. Brestel. Ich trage auf den Schluß der Debatte an.

Präs. Wird der Antrag auf Schluß der Debatte unterstützt? (Wird unterstützt und angenommen.)

Als Redner ist noch eingeschrieben der Herr Abg. Böse. (Verzichtet aufs Wort.)

Ich werde den Antrag des Abg. Paul zur Unterstützung bringen, daß anstatt "dessen ganze Dauer" gefetzt werde: "für acht Wochen gewählt, die Abtretenden sind wieder wählbar. " (Wird zureichend unterstützt.)

(Der Berichterstatter verzichtet auf das letzte Wort.)

Der Antrag des Abg. Paul ist ein Verbesserungsantrag, und muss vor Allein zur Abstimmung gebracht werden. Diejenigen Herren, welche für diesen Antrag sind, wollen aufstehen. (Wird angenommen.)

Abg. Mayer. Der amendirte Paragraph lautet folgender Maßen: "Die Ordner, 4 an der Zahl, werden vom Reichstage mit relativer Stimmenmehrheit aus den Abgeordneten für acht Wochen gewählt, die Abtretenden sind wieder wählbar. §. 23. nunmehr 24.,, Die Ordner des Reichstages haben die Aufgabe, die Localitäten und das ihnen unterstehende Personale zu überwachen; sie bestimmen über die Zuweisung der Beratungszimmer an die einzelnen Abteilungen und Ausschüsse, sie fordern die Nationalgarde zur Ausstellung von Wachposten auf, wo sie es nötig finden, und treffen die Verfügung, daß während der Verhandlung keine Ruhestörung eintritt. "

Der Ausschuß beantragt eine Einschaltung nach dem Worte "überwachen, " nämlich: "die Anschaffung der Einrichtungsstücke und Geräte mit Zustimmung des Vorstandes zu besorgen. "

Abg. L ö h n e r. Ich bitte den Herrn Berichterstatter, noch einmal diesen Satz zu lesen. (Geschieht.)

Ist keine Motivierung dazu gegeben worden?

Abg. Mayer. Die Motivierung dazu ist darin gegeben, daß es bisher praktisch war; es ist faktisch gewesen, und es lag den Ordnern auch ob; es ist nur eine, bereits von ihnen geübte Pflicht ausgesprochen worden.

Abg. L ö h n e r. Dann würde ich vorschlagen, daß es heiße: "die Herren Ordner haben gemeinschaftlich Alles zu tun. '' Ich bin der Meinung daß diese stilistische Verbesserung eine des Wesens ist, weil sie deutlich ausspricht, daß die Ordner als Kollegium zu handeln haben, und nicht ein Ordner allein etwa als Diktator auftreten könne. (Ruf: Ja! Ja! Bravo!)

Abg. Mayer. Ich glaube, dem Herrn Vorredner bemerken zu dürfen, daß, wenn je eine Diktatur in Folge des §. 24 eintreten könnte, dieß nur in Folge einer Arrogierung denkbar wäre, denn der Paragraph bestimmt die Ordner des Reichstages, nicht aber einen Ordner. Die Verpflichtung ist ohnehin kollegialisch, denn ich sehe nicht, wie eine spezielle Verpflichtung oder Berechtigung eines Einzelnen hingestellt würde.

Präs. Wünscht noch Jemand über diesen Paragraph zu sprechen? (Pause.)

Wenn Niemand mehr das Wort ergreift, so werde ich den Paragraph zur Abstimmung bringen. Der Verbesserungsantrag der Kommission geht dahin, daß nach dem Worte "überwachen" gesetzt werde: "die Anschaffung der Einrichtungsstücke und Geräte mit Zustimmung des Vorstandes zu besorgen. "

Der Herr Abg. Löhner wünscht das Wort "gemeinschaftlich" hinzugesetzt. Dann würde es aber anders stilisiert werden müssen.

Abg. L ö h n e r. Die Stilisierung würde ich dem Berichterstatter oder dem Komité überlassen.

P r ä s. Ich werde den Antrag der Kommission zur Abstimmung bringen, und dann den Zusatzantrag des Abg. Löhner. (Der Antrag der Kommission wird über die Frage des Präsidenten angenommen. Der Antrag des Abg. Löhner wegen Einschaltung des Wortes "gemeinschaftlich" zwar unterstützt, bei der Abstimmung bleibt er jedoch in der Minorität.)

Abg. Mayer. (Liest den amendirten §. 23 nunmehr 24, welcher angenommen wird.) "§. 24. nunmehr 25. Die Ordner sorgen für die unparteiische Verkeilung der Eintrittskarten zu den Gallerien des Reichstagssaales nach besonders vom Reichstage zu erlassenden Bestimmungen. " Statt des Schlußsatzes: "nach besonders vom Reichstage zu erlassenden Bestimmungen" beantragt der Ausschuß den Zusatz:,, Bewaffneten ist der Eintritt auf die Gallerien untersagt. " (Beifall von der Rechten.  Der. §. 25. samt dem vom Ausschüsse vorgeschlagenen Amendement wird angenommen.) "§. 25 nunmehr 26. Die Ordner weisen den Berichterstattern und Stenographen der Journale die für sie bestimmten Plätze an, bestimmen den Stenographen eine passende Lokalität in der Nähe des Sitzungssaales, für ihre Arbeiten und deren Einsichtnahme durch die Abgeordneten. Sie verfügen überhaupt über die Benützung aller Räume, welche für die Reichsversammlung bestimmt find. "

Präs. Wünscht Jemand das Wort?

Abg. Neuwall. Ich möchte diesen Anlaß benützen, um es zur Sprache zu bringen, daß die Journalisten mit Plätzen bedacht sind, die es ihnen unmöglich machen, ihrer Aufgabe nachzukommen. Es wäre zu wünschen, daß die Herren Ordner diesen Umstand vorzugsweise in Überlegung ziehen und verbessern, damit die Journalisten auf eine Art placiert werden, wo es ihnen möglich wird, zu sehen und zu hören, denn an diesen Plätzen, die sie jetzt einnehmen, ist weder das Hören noch Sehen möglich.

P r ä s. Herr Abgeordneter stellen keinen Antrag? Diejenigen Herren, welche für die unveränderte Annahme des. §. 26. sind, wollen aufstehen. (Er ist angenommen.) Bezüglich des von dem Herrn Abg. Neuwall angeregten Umstandes werden die Herren Ordner diesen Gegenstand in Erwägung ziehen, und wo möglich Abhilfe treffen.

Abg. Mayer. (Liest.) "V. Obliegenheiten der Abgeordneten. §. 27. Die Abgeordneten haben die Verpflichtung, an den Verhandlungen " hier beantragt die Commission: "und Arbeiten des Reichstages ununterbrochen Theil zu nehmen. Um sich " hier beantragt die Commission: "v o m Sitze des Reichstages" statt den Worten: "von Wien zu entfernen, bedarf der Abgeordnete, wenn seine Abwesenheit " hier bleiben die Worte weg: "mehr als einen, und nicht mehr als 8 Tage dauern soll, der Urlaubsbewilligung des Präsidenten, welcher die Versammlung davon in Kenntniß zu setzen hat. Urlaub aus längere Zeit kann nur die Reichsversammlung ertheilen. " Der Antrag der Commission wird demnach so lauten: (Wird gelesen.)

Präs. Wünscht Jemand zu sprechen?

Abg. Paul. Damit ist also gemeint, daß auch die Entfernung eines Mitgliedes für Einen Tag gleichfalls der Bewilligung des Präsidenten bedürfe. (Ja.) Ich würde für diesen Fall für die Beibehaltung der früheren Textirung stimmen: "mehr als Einen, und nicht mehr als 8 Tage. "

Präs. Wünscht noch Jemand zu sprechen?

Abg. Mayer. Dieser Beisatz, daß man sich auf einen Tag entfernen kann, ist gegen den Antrag des Ausschusses das erstemal hineingenommen worden. Ich habe die Gründe schon damals entwickelt, und bin gezwungen, dieß beulte nochmals zu thun. Wir sind ein organisches Ganze, und der Präsident muß wissen, wo die einzelnen Glieder dieses organischen Ganzen sich befinden. Wir sind berufen, und geben dieß zu, daß wir ununterbrochen an allen Verhandlungen und Arbeiten Theil zu nehmen haben. Wer sich auf einen Tag entfernt, unterbricht diese Verpflichtung, und ich glaube daher, daß wir es unserer Ehre und der Wichtigkeit des Gegenstandes schuldig sind, nicht Einen Tag eine Exzeption zu gestatten, weil dieser Tag gerade der Tag einer öffentlichen Sitzung sein kann, und dann das Haus nicht vollzählig wäre. Übrigens ist noch keine Schwierigkeit wegen Urlaubsbewilligung auf 8 Tage eingetreten, es dürfte also nur ein Achtel Schwierigkeit sein, um einen Urlaub auf Einen Tag zu erhalten 

Präs. Der Antrag des Abg. Paul ist kein Verbesserungsantrag, wohl aber der der Commission, ich werde daher den Antrag der Commission zur Abstimmung bringen.

Der von der Commission amendirte Paragraph würde so lauten: "Die Abgeordneten haben die Verpflichtung, an den Verhandlungen und Arbeiten des Reichstages ununterbrochen Theil zu nehmen. Um sich von dem Sitze des Reichstages zu entfernen, bedarf der Abgeordnete, wenn seine Abwesenheit nicht mehr als 8 Tage dauern soll, der Urlaubsbewilligung des Präsidenten, welcher die Versammlung davon in Kenntniß zu fetzen hat. Urlaub auf längere Zeit kann nur die Reichsvesammlung ertheilen. "

Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Paragraphes in dieser Fassung stimmen, wollen aufstehen. (Majorität.)

Abg. Mayer. Der Ausschuß erlaubt sich zu beantragen, daß diesem Paragraph folgender neue Paragraph folgen sollte: "Wenn der Urlaub über 8 Tage ausgedehnt wird, erhält der Beurlaubte für die Zeit der Abwesenheit keine Diäten. Die Zeit der Hin und Rückreise bleibt nur dann außer Berechnung, wenn sie in dem Gesuche angegeben, und der Urlaub zur Reife in den Wahlbezirk oder in den Wohnort des Urlaubswerbers erwirkt wird. '' Ich glaube der Paragraph enthält seine Motivirung in sich. (Dieser Paragraph wird auf Verlangen des Abg. Königshofes noch mal gelesen und dann, da Niemand mehr das Wort verlangt, durch Majorität als. §. 28. angenommen.) Der Ausschuß beantragt zu dem angenommenen §. 28. noch einen neuen Paragraph als. §. 29., folgenden Inhalts: "Wenn ein Mitglied ohne Urlaub sich entfernt oder über die Urlaubszeit ausbleibt, oder wenn ein neugewählter Abgeordneter binnen 8 Tagen nicht erscheint, nachdem die Anzeige seiner Wahl an den Reichstagsvorstand eingelangt ist, hat ihn der Präsident unter Festsetzung einer Frist von 14 Tagen zum Erscheinen mit dem Bemerken aufzufordern, daß im Falle des Ausbleibens der Antrag auf dessen Ausschließung und Einleitung einer neuen Wahl gestellt werden würde. " Die vielen Diskussionen über Urlaubsgesuche und andere praktische Erfahrungen während der Dauer des Reichstages haben den Ausschuß bestimmt, diesen Paragraph dem hohen Haufe in Antrag zu bringen.

Abg. Klaudi. Ich beantrage einen anderen Schlußsatz, ich beantrage, damit es heiße: "Im Falle des Ausbleibens wird das Ministerium des Innern angegangen, eine neue Wahl auszuschreiben, '' indem ich den Ausdruck Ausschließung für ein Mitglied der Kammer nicht passend finde; denn erstens wird er nicht ausgeschlossen, sondern es wird eine neue Wahl ausgeschrieben, und das begründet keine Ausschließung, übrigens steht ihm dann auch frei, zurückzukommen, denn er kann wieder gewählt werden Es widerspricht daher geradezu dem Begriffe einer Ausschließung, und dann ist Ausschließung auch ein solcher Ausdruck, den ich vis á vis dem Mitgliede einer Kammer nicht für würdig finde. Zur Ausschließung muß ein ganz anderer Grund sein, als der des Ausbleibens, es muß ein ganz anderer Grund sein, wenn die Kammer beschließen soll, daß ein Mitglied aus der Kammer ausgeschlossen werden soll; ich beantrage daher einfach, denn es bezweckt dasselbe, daß man sage: "widriges das Ministerium um die Einleitung einer neuen Wahl angegangen wird. "

Abg. Mayer. Ich muß vor allen den Herrn Antragsteller ersuchen, seinen Antrag schriftlich zu formulieren.

Abg. Borrosch. Niemand war bei der ersten Lesung der Geschäftsordnung mehr für strenge Disziplin, als ich. Hier, glaube ich, ist man aber etwas in das Gegenteil verfallen, jedenfalls in eine Ungerechtigkeit. Es kann sich leicht fügen, daß Jemand auf der Rückreise erkrankt und zwar so, daß er auf mehrere Tage das Bewußtsein verliert. (Heiterkeit.) Da wäre es wohl eine Billigkeitspflicht, ihm ein Moratorium zu bewilligen, und ihm noch die Möglichkeit zu lassen, sein unfreiwilliges Nichteintreffen standhaft zu rechtfertigen, statt ihn sofort ohne weiteres auszuschließen. Da ich niemals in einer Sitzung hier gefehlt habe, so glaube ich um so unparteiischer zu sein.

Präs. Der Herr Abgeordnete stellen keinen Antrag, vereinigen sich also? Wünscht noch Jemand zu sprechen? (Mehrere Abgeordnete melden sich.)

Abg. Paul. Ich bitte auch noch um das Wort.

Abg. Brestel. Die Debatte ist schon geschlossen, ich muß wirklich im Interesse der Sache dafür sprechen, daß Niemand mehr zum Worte gelassen werde, nachdem der Berichterstatter bereits zum Sprechen aufgefordert worden ist, und das Wort ergriffen hat. Wir müssen suchen, daß wir heute mit der Sache zu Ende kommen. (Mehrere Stimmen: Ich unterstütze den Antrag.)

Präs. Also ich ersuche den Herrn Berichterstatter, fortzufahren.

Abg. Mayer. Den Herrn Abgeordneten für die Kleinseite in Prag würde ich recht sehr ersuchen, sich aus dem Paragraph die Überzeugung zu nehmen, daß ein sehr bedeutendes Moratorium darin festgesetzt ist, indem derjenige, der 8 Tage, nachdem seine Wahlakten eingelangt sind, die den Weg durch alle Behörden gehen, nach diesem Einlangen nicht eintrifft, vom Präsidenten aufgefordert wird, binnen weiteren 14 Tagen zu erscheinen. Daß diese I4 Tage vom Tage der Zustellung an gerechnet werden, versteht sich von selbst. Er mag in diesem Zwischenraume und in einem abermaligen Zwischenraume von I4 Tagen, und wieder 14 Tage

Zeit genug haben, zu überlegen, ob er seine Pflicht erfüllen, oder hier gar nicht erscheinen will. Wir haben in jüngster Zeit Beispiele erlebt, wo Abgeordnete nur wenige Stunden hier oder in Wien auf den Bänken waren, aus Krankheits- oder anderen Gründen, das waren mitbewegende Gründe. Übrigens wird jeder Abgeordnete, der die Besinnung behält, Gelegenheit finden, seine Erkrankung zur Kenntniß des hohen Hauses zu bringen, und wenn Einen das Unglück einer Dementis trifft, so wird es mit der Volksvertretung auch aus sein. Was nun ferner die Stilisierung anbelangt, daß im Falle des Ausbleibens der Antrag auf dessen Ausschließung und Ausschreibung einer neuen Wahl gestellt werden würde, muß ich mich sehr dagegen verwahren, daß dieß für einen Volksvertreter von verletzender Bedeutung sei, denn wir sprechen da von den gröbsten Pflichtverletzungen, die sich irgend Jemand zu Schulden kommen lassen kann  und die erste ist, wenn er den Verhandlungen nicht beiwohnt  von Fällen nämlich, wo Jemand die erste Pflicht, sich an den Verhandlungen des Reichstages zu beteigen, geradezu mit Füssen tritt. Diese Verletzung aller Pflichten verdient die größte Strafe, die Strafe der Ausschließung, und ich wüßte wirklich nicht, wie es anders zu textiren wäre, und ich weiß auch nicht, wie ich die Konsequenz der Beschlüsse allein hinstellen soll, nämlich die Einleitung einer neuen Wahl durch das Ministerium. Ich muß doch erklären, daß ein Mitglied, für welches eine neue Wahl eingeleitet werden soll, nicht mehr als gewählt anzusehen sei. Es muss ihm doch durch einen Beschluß der hohen Kammer das Mandat genommen werden, und dann erst kann die Konsequenz sich daran knüpfen, dass eine neue Wahl auszuschreiben sei. Ich werde daher jede Konsequenz achten, die diesen logischen Begriffen folgt, und läge diese Konsequenz in der Textirung, welche aber der Ausschuß darin nicht findet, so würde ich sehr damit einverstanden sein, wenn man sagen würde: "Im Falle des Ausbleibens der Antrag auf die Abgabe des Mandates und Einleitung einer neuen Wahl gestellt werden würde. "

Abg. Borrosch. Darf ich bitten, den Paragraph noch einmal zu lesen, da er nicht gedrückt vorliegt? (Ruf: Nein.)

Präs. Die Debatte ist schon geschlossen.

Abg. K ü d l i c h. Es wird ja nur gebeten, den Paragraph noch einmal zu lesen.

Abg. Borrosch. Mein Antrag bezog sich auf die Stelle: "oder über die Urlaubszeit ausbleibt"; die vermeintliche Widerlegung behebt sich also von selber, da ich auf den weiteren Inhalt, des Paragraphes mein Amendement nicht ausdehne.

Präs. Der Herr Abgeordnete haben keinen bestimmten Antrag gestellt ich kann ihn daher auch nicht zur Abstimmung bringen. (Liest den, Paragraph noch einmal vor.)

Abg. Klaudi Bei dieser Stylisirung des Antrages ziehe ich den meinigen zurück.

Präs. Ich werde zuerst den Antrag der Commission, und dann den Zusatzantrag des Abg. Borrofch zur Abstimmung bringen. Ich werde nun den Verbesserungs- oder Zusatzantrag des Abg. Borrosch vorlesen. Er wünscht, daß in der betreffenden Stelle eingeschaltet würde:,, oder 14 Tage. " Wird dieser Antrag unterstützt? (Unterstützt.) Es wird ein Zweifel angeregt; der Abg. Borrosch hat den Antrag früher gestellt, und nicht schriftlich übergeben; ich werde ihn dennoch zur Abstimmung bringen. Der Berichterstatter wünscht noch darauf zu erwidern, weil er grault, diesen Zusatzantrag nicht vernommen zu haben.

Abg. Mayer. Ich muß gegen die Aufnahme dieses Beisatzes in den Paragraph protestiren, weil ein neuer Widerspruch dadurch in den Paragraph hineingenommen würde, indem dann derjenige, der über den Urlaub ausbliebe, noch ein Recht hätte, sich einen weiteren Urlaub von 14 Tagen selbst zu geben; einerseits haben wir einen Urlaub auch auf einen Tag nöthig erklärt, andererseits wollen wir das Recht zugestehen, sich weitere 14 Tage selbst zu geben.

Präs. Der Antrag wird unterstützt. Diejenigen Herren, welche für den Verbesserungsantrag des Abg. Borrosch sind, wollen aufstehen. (Minorität.) Er ist demnach gefallen.

Abg. Mayer. Der verbesserte. §. 29 lautet: "Wenn ein Mitglied ohne Urlaub sich entfernt oder über die Urlaubszeit ausbleibt, oder wenn ein neugewählter Abgeordneter binnen 8 Tagen nicht erscheint, nachdem die Anzeige seiner Wahl an den Reichstagsvorstand Angelangt ist, hat der Präsident ihn unter Festfetzung einer Frist von 14 Tagen zum Erscheinen mit dem Bemerken aufzufordern, daß im Falle des Ausbleibens derselbe als ausgetreten betrachtet, und der Antrag auf Einleitung einer neuen Wahl gestellt werden würde. "

Abg. P a u l. Am Schlusse dieses Abschnittes habe ich geglaubt, daß die Commission in Bezug auf Krankheitsfälle einen eigenen Antrag oder einen eigenen Paragraph vortragen würde; nachdem dieses nicht erfolgt ist, muß ich bitten, ob der. §. 28 sich auch, ganz so wie er ist, auf Krankheitsfälle bezieht. Es ist dieß wichtig, damit entschieden werde in Bezug auf die Diäten.

Abg. Mayer. Wenn ich den §. 28 sorgsam durchlese, muß ich mich zur Ansicht hinneigen, daß urtaub ein Act der freien Willkür ist, während Krankheit ein Zufall ist. Für das Begehren eines Urlaubes ist der Urlaubswerber sich und andern verantwort. für den Zufall einer Krankheit, der ihn trifft, kann er nicht nach demselben Maßstab beurtheilt werden, der Kranke ist entschuldigt von sich selbst.

(Liest.) Vl. Sitzungen des Reichstages.

,, §. 28 nunmehr 30. Die Sitzungen des Reichstages sind öffentlich.

,, §. 29 nunmehr 31. Ausnahmsweise können nichtöffentliche Sitzungen Stattfinden, wenn wenigstens 20 Abgeordnete darauf antragen, und nach vorläufiger Entfernung der Zuhörer die absolute Majorität sich dafür entscheidet.

"§ 30 nunmehr 32. Das Protokoll einer nichtöffentlichen Sitzung muß noch in derselben verfaßt und vorgelesen werden. Ob dasselbe zu veröffentlichen sei, hängt von dem Beschlusse der Versammlung ab. (Diese Paragraphe werden über erfolgte Abstimmung unverändert angenommen)

Abg. Mayer. §. 31 nun 33. Hier beantragt die Commission die Auslassung eines Zwischensatzes, nämlich: "Die Minister wohnen den Sitzungen des Reichstages bei"  der Zwischensatz:,, und können, so oft sie es wünschen, das Wort ergreifen", hätte wegzubleiben  "haben aber nur dann das Recht, an der Abstimmung Theil zu nehmen, wenn sie zugleich Abgeordnete sind. "

Die Weglassung wird dadurch motivirt, weil dasselbe in der Redeordnung §. 62 normiert wird und eigentlich dorthin gehört.

P r ä s. Wünscht Jemand über diesen Gegenstand zu sprechen? (Pause.) Diejenigen Herren, welche für die Annahme des §. 31 jetzt 33 in der von der Commission beantragten veränderten Form sind, wollen ausstehen. (Majorität) Der Antrag ist angenommen.

Abg. M a y e r. §. 32 nunmehr 34. "Z u m Beginne der Sitzung ist die Anwesenheit von 150, zur Beschlußnahme die von 192 Mitgliedern erforderlich.

Abg. Z i e m i a l k o w s k i. Ich glaube, es wäre eine Abänderung zu machen betreffend der zur Beschlußnahme notwendigen Anzahl. Wir sind hier 384, folglich ist die absolute Majorität 193, welche Zahl statt obiger 192 zu fetzen wäre, da nur die absolute Majorität das Recht der Abstimmung hat.

Präs. Ich bitte den Antrag schriftlich zu geben, da ich über ihn sonst nicht abstimmen lassen kann.

Abg. B r e s t e l. Ich wollte nur einfach die Beinwerkung machen, daß möglicher Weise diese Textirung gleich anerkannt werden könne, da zur Richtigstellung des Protokolls 192 Mitglieder erforderlich sind, und die Richtigstellung des Protokolls kein Kammerbeschluß ist, und wenn wir zur Richtigstellung des Protokolles 192 Mitglieder fordern, so ist es besser, wir sagen gleich, es sind zur Eröffnung der Sitzung 192 Mitglieder nöthig, weil die Eröffnung mit 192 Mitgliedern ausdrücklich beginnt. Ich mache bloß darauf aufmerksam, es dürfte auch nicht notwendig sein, dieß hier besonders zu bemerken, sondern wir dürften uns darüber bloß vereinigen, daß die Richtigstellung des Protokolles sein eigentlicher Beschluß des ganzen Hauses sei.

P r ä s. Wünscht noch Jemand zu sprechen?

Abg. R i e g e r. Ich muß mich gegen den Antrag des Hrn. Abg. Ziemialkowski erklären. Dieser Antrag ist auf einen Beschluß basirt, den sehr viele Mitglieder der hohen Kammer nicht anerkennen, und es müßte neuerdings abgestimmt werden. Es ist dieser Beschluß im Widerspruche mit der bisherigen Wahlordnung, und sollten wir einmal von dieser Wahlordnung abweichen, nach welcher Wahlordnung ja der ganze Reichstag hier beisammen sitzt, so müßten wir auch andere Ausnahmen zugestehen. In dieser Beziehung muß ich nur bemerken, daß aus meinem speciellen Vaterlande Böhmen sehr wenig Abgeordnete für Städte da sitzen, und daß gerade das Städteelement in keinem Lande der Monarchie so groß, wichtig und einflussreich ist, wie in meinem Vaterlande Böhmen. Sollte nun für die Provinz Galizien, in der das Städteelement verhältnismäßig das unbedeutendste in der ganzen Monarchie ist, als Ausnahme zugestanden werden, daß für eine Stadt ein neuer Abgeordneter gewählt werden kann, so müßte ich dieß für mein Vaterland Böhmen noch mehr in Anspritch nehmen, namentlich aber würde ich dieß für die Städte Kuttenberg und Pilsen, welche eine Zahl von 1 2, 000 Menschen ausweisen, und keinen speciellen Vertreter hier haben. Ich finde daher eine Bevorzugung einer Stadt für eine Ungerechtigkeit gegen alle anderen.

Präs. Der Abg. Borrosch hat das Wort.

Abg. Borrosch. Auf das Letztgesagte nicht eingehend, weil ich glaube, es gehöre nicht streng zu diesem Paragraph, würde ich beantragen: "Zur Beschlußnahme ist die Anzahl von Eins über die Hälfte sämtlicher Mitglieder erforderlich, " denn das war der ursprüngliche Sinn, nämlich von 383 Mitgliedern 192. Nun können wir aber nicht wissen, ob nicht überhaupt noch Abgeordnete zugelassen werden, und daher glaube ich, wir dürfen uns durch eine Fierhirte Zahl nicht binden lassen.

Abg. Rieger. Diesem Anträge habe ich nichts entgegen zu setzen.

Präs. Ich bitte den Antrag schriftlich vorzulegen. Wünscht noch Jemand das Wort?

Abg. Ziemialkowski. Ich ziehe meinen Antrag zurück.

Präs. Wenn Niemand mehr das Wort wünscht, so sondere ich den Berichterstatter auf, das letzte Wort zu ergreifen.

Abg. Mayer. Dem Beschlusse, welcher un §. 32 nunmehr 34 die Abänderung gegen den ursprünglichen Antrag der Commission dahin festsetzt, daß 192 Abgeordnete zur gehörigen Beschlußnahme erforderlich sind, liegt die Motivirung zu Grunde, daß bloß die absolute Mehrheit aller erwählten Vertreter einen solchen Beschluß fassen könne. Es ist da die Zahl an die Stelle des Grundsatzes gesetzt worden, und ohne in die identische und präjudicirliche Frage einzugehen, ob die Zahl der 383 Abgeordneten sich vermehrt hat oder vermehren könne, wird es wirklich am angezeigtesten erscheinen, den Grundsatz an die Stelle der Zahl selbst zu setzen, daß allenfalls zum Beginne einer Sitzung 150, zur Beschlußnahme jene der absoluten Mehrheit der Vertreter, aus denen die Reichsversammlung zu bestehen hat, erforderlich ist. Der Antrag des Abgeordneten für die Kleinseite von Prag lautet, daß zur gültigen Beschlagnahme die Anzahl von Eins über die Hälfte der gestimmten Vertreter erforderlich fei. Dagegen habe ich zu bemerken, daß dieser Antrag, der eigentlich auch eine bessere Formulirung des §. 34 sein soll, mit demselben in Widerspruch kommt, indem gegenwärtig nur ein halber über die Hälfte war, und nicht ein ganzer, und das könnte in der Zukunft auch wieder der Fall sein.

Abg. B o r r o sch. Ich schließe mich dem Antrage des Berichterstatters an, es kommt auf Eins heraus.

P r ä s. Der Abg. Borrosch schließt sich dem Antrage der Commission an, der Abg. Ziemialkowski hat seinen Antrag zurückgezogen, ich werde daher den Antrag des Berichterstatters zur Abstimmung bringen. Der §. 34 lautet demnach: "Zum Beginne einer Sitzung ist die Anwesenheit von 150, zur Beschlußnahme die absolute Mehrheit der Vertreter, aus denen die Reichsversammlung zu bestehen hat, erforderlich. " Diejenigen Herren, welche für den dergestalt amendirten Paragraph stimmen, wollen aufstehen. (Majorität.) Der Paragraph ist in der vorgetragenen abgeänderten Fassung angenommen 

Abg. M a y e r. Zu §. 33. nunmehr 35., der lautet: "Gleich nachdem der Reichstag für constituirt erklärt und feierlich eröffnet ist, werden die 9 Abtheilungen desselben neu nach der im §. 2. und 3. festgesetzten Weise auf die Dauer von 8 Wochen gebildet, " beantragt die Commission der richtigen Stylisirung wegen den Zusatz:,, und von 8 zu 8 Wochen erneuert. " (Der so gefaßte §. wird angenommen und lautet): "Gleich nachdem der Reichstag für constituirt erklärt und feierlich eröffnet ist, werden die 9 Abtheilungen desselben neu nach der im §. 2. und 3. festgesetzten Weise auf die Dauer von 8 Wochen gebildet, und von 8 zu 8 Wochen erneuert" (§. 34. nunmehr 36. sowie. §. 35. nunmehr 37. werden nach dem Antrage der Commission unverändert angenommen und lauten:) "Der constituirende Reichstag schreitet gleichzeitig zur Zusammensetzung eines Ausschusses, welcher den Entwurf der Constitution zu bearbeiten hat. Dieser Ausschuß wird in der Art gebildet, daß hierzu die Abgeordneten der einzelnen 10 Gouvernements aus sich je 3 Mitglieder, daher zusammen 30 wählen. "

Abg Mayer. §. 36. nunmehr 38. Dabei erlaubt sich der Ausschuß folgende Abänderungen zu beantragen: "Ein gleiches Verfahren, " da müßte es heißen statt. §. 35.  §. 37. haben auch"  da käme der Zwischensatz: "Mit Ausnahme des Petitionsausschusses. " Dieß wäre nämlich einzuschalten hinter,, haben auch. " Nach dem Wortchen jene wäre einzuschalten,, ständigen" (liest) "Ausschüsse zu beobachten, welche der Reichstag für bestimmte wäre statt "Geschäftsgegenstände" zu sagen: "Gattungen von Geschäften zu bilden beschließt. "

Abg. Brestel. Ich beantrage, analog mit der bisher üblichen Gepflogenheit, daß der §. 36 ganz wegbleibe, denn in allen Gegenständen, die bis jetzt zum Vortrage gekommen sind, hat der Ausschuß unmittelbar an die Versammlung den Bericht erstattet, und hier unmittelbar angenommen. Es wurde bei den übrigen laufenden Geschäften nur eine unnötige Verzögerung des Geschäftsganges sein, und ist mit der bestehenden Praxis, die allseitig angenommen wurde, im Widerspruche. Mein Antrag ist daher, wie gesagt, daß der §. wegbleibe.

Abg. H a g e n a u e r Ich muß das Amendement des Abg. Brestel unterstützen, weil die Erfahrung mich lehrt, daß ein solcher §. wirklich nicht zur Ausführung kommen könnte. Es gibt Gegenstände, ich spreche vom Finanzausschüsse  wir bekommen Vorschläge und Vorstellungen in Massen, worüber wir hierher referieren, und wovon ein großer Teil wahrscheinlich ad acta wandern wird. Ich glaube nicht, daß es förderlich sein wird, wenn wir solche Beschlüsse eist an die Abteilungen verweisen, dort erst beraten, und dann wieder beraten müssen. Wir kommen weit praktischer zum Zwecke, wenn Sie es den Ausschüssen erlauben, hier ihre Vorträge direkt zu halten. Kommen in einem solchen Vortrage Bemerkungen vor, welche vielleicht eine 2 Beratung nötig machen, so bleibt es dem Hause unbenommen, sich dann zu entscheiden, daß solche Arbeiten wieder an die Abteilungen zurückkommen, aber als die Regel, als Norm für die Geschäftsordnung finde ich es ganz unpraktisch.

Abg Borrosch Ich muß mich auch entschieden gegen diesen Paragraph erklären. Ständige Ausschüsse werden jedenfalls bezüglich der Mehrzahl ihrer Mitglieder, gerade nach der größeren speziellen Befähigitug für diesen oder jenen Ausschuß, gewählt, es ist also an sich unnütz, daß die Arbeiten der ständigen Ausschüsse durch alle 9 Abteilungen spazieren. Auch bestehen ja die Ausschüsse deßhalb, um durch Teilung der Arbeit den stets sich mehrenden Stoff bewältigen zu konnen Ferner drängt oft die Zeit, namentlich bei Elaboraten der Finanzkommission  und auch bei ändern Ausschüssen wird dies häufig der Fall sein, was sollte nun da vermöge dieses Paragraphes erzielt werden, als wochenlange Verzögerung ein schleppender Gang der Verhandlungen?

Präs. Wenn Niemand mehr das Wort wünscht, werde ich dem Herrn Berichterstatter das letzte Wort geben.

Abg. Mayer Ich sehe einerseits die Zweckmäßigkeit des gestellten Amendements ein, oh schon ich auch andererseits nicht verhehlen kann, daß dieß mit dem Grundprinzipe, welches wir für die Geschäftsordnung angenommen haben, im Widerspruche steht. Die Abteilungen sind ja nicht bloß da, um Abteilungen zu sein, sondern sie haben den Zweck, wie nach der französischen Einrichtung der Kammer, daß Sachen, die in das volle Haus kommen, schon früher die Abteilungen durchdrungen haben. Nun ist aber hier gerade eine Anomalie, daß jene Gegenstände, für welche ständige Ausschüsse bestehen, den Abteilungen gar nicht zur Kenntniß kommen, während bei Gegenständen, die von Fall zu Fall die Abteilungen betreffen, nach Vorschrift des §. 37. dieses erst dann geschieht, wenn sie in den Abteilungen besprochen worden sind. Daß der §. 38. nicht ganz unnütz wäre, dafür, glaube ich, konnte ich die praktische Erfahrung bei der Debatte über das frühere Steuergesetz anführen. Wir wurden manche Verbesserungsanträge nicht notwendig gehabt haben, wir wurden die Debatte sehr abgekürzt gefunden haben, wenn das, was in dem hohen Hause gesagt wurde, schon in den Abteilungen gesagt, wenn es schon dort berichtigt worden wäre. Das hohe Haus möge entscheiden, welcher Zweck hoher steht 

Präs. Die Kommission beantragt, den §. 38 mit folgenden Formen zu amendieren. (Liest.) "Ein gleiches Verfahren §. 37) haben auch, mit Ausnahme des Petitionsausschusses, jene ständigen Ausschüsse zu beobachten, welche der Reichstag für bestimmte Gattungen von Geschäftsgegenständen zu bilden beschließt " Der Antrag des Abg. Brestel geht dahin, dass dieser § ganz wegzubleiben habe. Wird dieser Antrag des Abg Brettel unterstutzt? (Wird zureichend unterstutzt) Diejenigen Herren, welche für die gänzliche Auslassung dieses § sind, wollen aufstehen (Minorität) Ich werde demnach den §. 38, wie er von der Kommission beantragt wurde, zur Abstimmung bringen. (Liest den §. nochmals) Diejenigen Herren, welche für die Annahme des in dieser Art amenedierten §. sind, wollen aufstehen. (Majorität) Der § ist in der vorgetragenen Form angenommen

Abg. Mayer §. 37 nunmehr 39 lautet: "Gegenstande, für welche nicht besondere Ausschüsse bestehen, werden, wenn der Reichstag eine Vorberatung beschließt, an die Abteilungen verwiesen, und folgendes weitere Verfahren beobachtet. Jede Abteilung wählt nach vorhergegangener Beratung des Gegenstandes, und, nachdem die Ansicht der Abteilung durch Abstimmung ermittelt, Eines ihrer Glieder mit absoluter Stimmenmehrheit in einen zu bildenden Ausschuß" Den Schlußsatz:,, der

Reichstag kann jedoch die Zahl der Ausschußmitglieder auch großer bestimmen" erachtet der Ausschuß in einen eigenen § und in eine eigene Fassung zu bringen, nämlich einen § 40, welcher lauten würde:,, Der Reichstag kann in einzelnen Fällen eine grossere Zahl Augschutzmitgliedern


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