Úterý 23. ledna 1849

Officielle stenographische Berichte über die Verhandlungen des österr. Reichstages.

Sechsundsiebzigste (XXIV.) Sitzung des österreichischen constituirenden Reichstages in Kremster

 am 23. Jänner 1849.

Tagesordnung.

1. Ablesung des Sitzungsprotokolles vom 20, Jänner 1849.

II. Zweite Lesung der Grundrechte.

Vorsitzender: Präsident Smolka.

Auf der Ministerbank: Stadion, Krauß, 

Thinnfeld.

Anfang: 1/4  11 Uhr.

Präs. Nachdem die erforderliche Anzahl von Abgeordneten anwesend ist, so erkläre ich die Sitzung für eröffnet. Der Herr Schriftführer Gleispach wird das Protokoll der letzten Sitzung verlesen.

Schriftf. Gleispach (liest das Protokoll der Sitzung vom 20. Jänner.)

Präs. Ist bezüglich der Fassung dieses Protokolles etwas einzuwenden?  Nachdem gegen die Fassung des Protokolles nichts eingewendet wird, so erkläre ich es für richtig aufgenommen. Ich habe einige Urlaube bewilliget, und zwar den Herrn Abg. Helfert und Schantl auf 8 Tage, dem Herrn Abg. Haunesteiner auf 6 Tage.  Es haben zwei Herren Abgeordnete ihre Mandate zurückgelegt, und zwar der Herr Abg. Eckl für Wesenritz in Böhmen, mit der Bitte, seinen Sitz in der hohen Kammer beibehalten zu dürfen, bis der neue Herr Abgeordnete eingetroffen sein wird. Ferner der Herr Abg. Radmille für den Wahlbezirk Ragmusa, ohne diesen Vorbehalt. Es wird von Seite des Vorstandsbureau das Einschreiten an das Ministerium wegen Ausschreibung neuer Wahlen erlassen werden.  Es ist ein neuer Herr Abgeordnete eingetroffen, nämlich für den Wahlbezirk Neuhaus anstatt des ausgetretenen Herrn Abg. Hamernik.

Es wurde der Herr Johann Schütz gewählt. Derselbe hat sich im Vorstandsbureau mit seiner Legitimationsurkunde ausgewiesen, und falls derselbe anwesend ist, kann er an der heutigen Verhandlung teilnehmen.  Als krank haben sich gemeldet die Herren: Praschak und Machalski, dagegen ist der Abg. Cavalcabó von seiner Krankheit genesen, eingetroffen und wird von morgen an die Stelle eines Schriftführers wieder versehen. (Bravo.)  Das Vorstandsbureau hat die Verlosung der Abtheilungen vorgenommen, durch ein Mißverständniß wurden diese Listen in den Abtheilungen nicht aufgelegt. Es sind demnach die Herren nicht in die Kenntniß gekommen, welchen Abtheilungen dieselben zugefallen sind. Wenn die hohe Kammer es wünscht, so werden diese Listen jetzt vorgelesen werden (nein, nein); es werden demnach diese Listen heute Nachmittag in den Abtheilungszimmern schon aufliegen, wo die Herren in Erfahrung bringen können, wer in welche Abtheilung gehört. Jedenfalls aber ersuche ich, morgen um 9 Uhr sich in den Abtheilungen zu versammeln, um die Vorstände zu wählen. Zwei Abtheilungen haben bereits gewählt.

Schriftf. Streit. Und zwar die 3. Abtheilung zum Vorsitzenden den Abg. Palacki, zum Stellvertreter den Abg. Szábel, zu Berichterstattern die Abg. Jonak und Kanski, zu Schriftführern die Abg. Holzknecht und Pokorny; dann die 6. Abtheilung zum Vorstand den Abg. Strobach, zu dessen Stellvertreter den Abg. Franz Schmitt, zu Schriftführern die Abg. Praschak und Wiesenrauer, und zu Berichterstattern die Abg. Pribyl und Vacano.

Präs. Ich werde demnach ersuchen, sich morgen um 9 Uhr früh in den Abtheilungen zu versammeln, um in den übrigen Abtheilungen die Wahlen der Vorstände vorzunehmen.  Der Herr Abg. Petranovich hat sich als krank gemeldet.  Der Vorstand der Finanzkommission ersucht, damit die Mitglieder dieser Commission heute Nachmittag zusammentreten möchten.  Es sind einige Interpellationen angemeldet, und zwar eine des Herrn Abg. Vacano. Wollen der Herr Abgeordnete dieselbe vorlesen.

Abg. Vacano (liest von der Tribune aus): Interpellation an das hohe Finanzministerium.

In dem Vortrage des Herrn Finanzministers vom 21. November heißt es wörtlich: "Die dritte Bedingung, ohne welche ein Finanzsystem, das eines mächtigen Staates würdig wäre, nicht gedacht werden kann, bestehet darin, daß dasselbe in allen Theilen auf der Gerechtigkeit beruhe und alle Mittel, die dem Rechte nicht entsprechen würden, unbedingt verwerfe. " Ein Ausspruch, der innerhalb und außerhalb des Hauses freudig begrüßt wurde.

Obgleich nun von allen Steuern, die in Österreich erhoben werden, gerade die Grundsteuer diesem Grundsätze am meisten entspricht, so ist es doch dringend nothwendig, die Mängel des sogenannten stabilen Katasters aus der doppelten Rücksicht schleunigst zu beheben, weil einerseits die neue Katastrierung in mehreren Provinzen noch im Gange ist, in anderen erst zu beginnen hat, und man daher daraufbedacht sein soll, gleich von vornherein alles zu vermeiden, was jenem Grundsatze der Gerechtigkeit nicht entspricht, und weil man andererseits in den schon katastrierten Provinzen theils durch eine dem Hauptzwecke des Katasters und den Forderungen der Gerechtigkeit nicht entsprechende Evidenzhaltung desselben, theils durch die gleich ursprünglich sich eingeschlichenen und sich fortpflanzenden Ungerechtigkeiten Gefahr läuft, alle jene Vortheile, die man sich von diesem großartigen, mit so vielem Fleiße und Kosten gehegten Opera eben hinsichtlich einer gerechten Steuerumlegung machte, in nächster Zeit zu verlieren.

Ich erlaube mir, in diesen Beziehungen insbesondere Folgendes hervorzuheben:

Erstens. Die Bestimmungen der Schätzungsinstruktion, nach welchen die von dem Bruttoerträge zur Ausmittlung des Reinertrag abzuziehenden Culturskosten für den Fall geringer als in der wirklichen und nachgewiesenen Höhe in Anschlag gebracht werden, wenn sie gewisse Perlente des Bruttoertrages (die sogenannten Zwangsperrente) übersteigen, sind offenbar mit dem Gerechtigkeits- Prinzipe im Widersprüche, denn hierdurch werden gerade die unfruchtbarsten Gegenden gegen den wirklich erhobenen Tatbestand in ihrem Reinertrage unrechtmäßig gesteigert, und dadurch mit einer zu hohen Grundsteuer überbürdet.

Zweitens. Die Erfahrung lehrt leider, daß sehr auffallende Missverhältnisse der Reinertragsschätzungen bestehen, und zwar nicht nur zwischen

 den einzelnen Provinzen, den einzelnen Kreisen, sondern selbst zwischen in ganz gleichen Boden und sonstigen Verhältnissen befindlichen Nachbarsgemeinden, sobald sie nur in verschiedene Schätzungskommissariate fallen. Die Hauptursache dieses ungerechten Missverhältnisses liegt offenbar darin, daß in der Schätzungsinstruktion kein hinreichend fester objektiver Anhaltspunkt geboten ist, sondern, daß die Ausmittlung des Reinertrages zu sehr der individuellen subjektiven Anschauungsweise der Catastralbeamten überlassen ist.

D r i t t e n s. Die Evidenzhaltungsinstruktion hält den Hauptzweck des Katasters, nämlich eine gerechte und andauernd gleichförmige Steuerumlegung nicht gehörig fest, sondern setzt über denselben einen Nebenzweck, der darin bestehen soll, daß durch Vernachlässigung einer den wahren Reinertrag im Auge behaltenden Evidenzhaltung die Bodenkultur dadurch gehoben werden würde, daß jede nachfolgende factische Erhöhung oder Verminderung des Reinertrages außer Berücksichtigung gelassen wird, wodurch bei einer Erhöhung des Reinertrages der verbleibende geringere Steueransatz gleichsam eine Belohnung für den Besitzer, bei einer Verminderung des Reinertrages aber die Beibehaltung des außer Verhältniß getretenen hohen Steueransatzes eine Strafe auf ewige Zeiten, und zwar für alle nachfolgenden Besitzer abgeben soll. Dieser Grundsatz und die darauf gegründete Erwartung ist aber schon an und für sich nicht stichhältig; denn, wenn der Grundbesitzer nicht wegen dem zu erwartenden höhern Ertrage zur bessern Bodenkultur angespornt wird, so wird er es gewiß auch nicht durch die Differenz der Steuerquote, ungerecht stellt sich aber ein solcher Grundsatz besonders dann heraus, wenn die Veränderung im Reinerträge nicht vom Besitzer abhängig ist, sondern ihre Ursache von außen kommt. Allerdings soll nicht der Fleiß besteuert werden, es wird aber nothwendig, daß nach einer längeren Reihe von Jahren der Übergang von einer Hauptkulturgattung in die andere, und insbesondere solche Veränderungen des Reinertrages die geeignete Berücksichtigung finden, welche aus vom Besitzer unabhängigen Ursachen eintreten, wenn man nicht jene Millionen, welche der Kataster gekostet hat und noch kostet, Preis geben, und in wenigen Jahrzehnten der vorigen Ungleichheit in der Besteuerung, und der damit verbundenen Ungerechtigkeit Thür und Thor öffnen will. Die Evidenzhaltungsinstruktion bedarf daher einer gänzlichen und zwar principiellen Umarbeitung, wobei zugleich darauf Bedacht genommen werden könnte, auch die bei der ursprünglichen Schätzung schon aus den in den Punkten 1 und 2 besprochenen Gründen eingeschlichenen Fehler wieder gut zu machen.

Endlich wird es:

Viertens. Nöthig sein, um keinen Stillstand in 

den Catastralarbeiten eintreten zu lassen, für die Fortsetzung jener Arbeiten, welche bisher von den Privatsteuerobrigkeiten zu liefern waren, zu sorgen; wie nun einerseits diese sich von selbst kontrollierenden Arbeiten zur Vermeidung jedes bureaukratischen Schlendrians und jeder  Kostspieligkeit am zweckmäßigsten im Accordwege hergestellt werden könnten, so ist es andererseits ein Erfordernis der Gerechtigkeit, des wirklichen Catastralbeamten den übrigen Beamten gleich zu stellen, und dieß um so mehr, als diese Branche gegenüber dem übrigen Besamtenpersonal unstreitig die meiste und gediegenste Arbeit liefert, und deren künftige Unterbringung nicht so sehr bei der möglichst zu vereinfachenden Evidenzhaltung, sondern vielmehr bei den nothwendiger Weise zu kreierenden ärarialen Steuerämtern keinem Anstände unterliegen kann.

Ich stelle daher an das hohe Finanzministerium die Anfrage, ob dasselbe im Catastralwesen, insbesondere nach den angedeuteten Hauptrichtungen hin, die nöthigen Reformen in Angriff genommen hat? mir vorbehaltend, nach Ausfall der dießfälligen Beantwortung die entsprechenden Anträge allenfalls bei Gelegenheit der Verhandlungen über den Staatshaushalt im Wege eines der Reichstags  Ausschüsse zur Sprache zu bringen.

Kremsier, am 23. Jänner 1849.

Emil Vacano,

Abg. der Stadt Steyr.

Präs Es wird diese Interpellation dem Ministerium der Finanzen zugemittelt werden.  Es hat noch eine Interpellation angemeldet der Herr Abg. Scherzer, er ist aber nicht anwesend.  Vor dem Übergange zum nächsten Gegenstande der Tagesordnung sind in Gemäßweit der Geschäftsordnung die beim Vorstande eingebrachten Anträge zu verkündigen. Es hat einen Antrag eingebracht der Abg. Zbyszewski, dem sich beigesellten die Abg. Schopf, Motyka und Müller. Der Antrag ist dieser Art, daß er gleich von dem Vorstande aus nicht einer bestimmten Commission oder Abtheilung zugewiesen werden konnte. Ich werde ihn verlesen lassen.

Schriftf. Streit (liest.)

Dringlichkeitsantrag des Abgeordneten Zbyszewski.

In Anbetracht, daß die österreichische Armee im lombardisch.  venezianischen Königreiche zur Zeit der Wahlen zum constituirenden Reichstage sich an diesen zu betheiligen nicht vermochte; in Anbetracht, daß die gesamten Officiere und Soldaten der Armee in Italien in ihrer Eigenschaft als Staatsbürger das nabestreitbare Recht haben, ihr Wahlrecht auszuüben, und daran nur durch die kriegerischen Operationen gehindert worden sind; in fernerem Anbetracht, daß die Armee in Italien eine so ansehnliche Anzahl von Staatsbürgern umfaßt, daß dieselben eigene Vertreter in den constituirenden Reichstag zu entsenden im Stande sind; in Anbetracht endlich, daß auf dem Boden Italiens eine bedeutende Anzahl

von Beamten und anderen wahlberechtigten Staatsbürgern des hiesigen Ländercompleres sich befinden, welche gleichfalls ihr Wahlrecht auszuüben wünschen, stelle ich den Antrag eines zu erlassenden Gesetzes in folgender Fassung:

1. Die Armee in Italien, bloß in ihrer Eigenschaft als ein Inbegriff von österreichischen, dem hier vertretenen Länderkomplex angehörenden Staatsbürgern wählt und entsendet 3 Abgeordnete in den constituirenden Reichstag.

2. Diese Wahl gilt nur für diesmal aus Rücksicht auf die außerordentlichen Umstände, es dürfen aus denselben für die Zukunft keine Folgerungen und keine Ansprüche gemacht werden.

3. Die ungarischen, kroatischen und italienischen Truppen dürfen sich bei der Wahl der Abgeordneten nicht betheiligen.

4. Die bei der Armee zugeteilten Beamten und sonstigen wahlberechtigten Staatsbürger haben bei derselben Gelegenheit auch ihr Wahlrecht auszuüben.

5. Das Ministerium hat aus Anlaß dieser Wahlen das provisorische Wahlgesetz vom 9. Mai v. I. auf eine, mit den Armeeeinrichtungen bestens sich vertragende Weise in Anwendung zu bringen.

6. Eine beim Eintreffen der Armeeabgeordneten vorzunehmende Verlosung hat zu entscheiden, welchen Provinzen angehörend dieselben zu betrachten sind.

Präs Es ist dem Herrn Antragsteller eine kürze Begründung gestattet. Wünschen der Herr Antragsteller von diesem Rechte Gebrauch zu machen?

Abg. Zbyszewski. Schon in meiner, am 19. d. M. gehaltenen Rede hatte ich die Ehre, dem hohen Haufe die Einbringung dieses Antrages anzuzeigen. Ich erlaube mir, diesen Antrag einen dringenden zu nennen. Ich will es versuchen, mich darüber zu rechtfertigen. Ich will nicht etwa damit meinen, der Antrag fei so dringend, daß er nicht gedruckt, und der Würdigung des hohen Hauses überlassen werden kann. Aus andern Gründen fand ich für räthlich, ihn dringend zu nennen. Höchst erhebend, höchst erfreulich wäre es für mich und meine militärischen Freunde, wenn wir am Schlusse des Reichstages von unseren gesamten Waffenbrüdern Anerkennung ernten würden. Höchst niederschlagend aber wäre das Bewußtsein, wenn durch irgend eine irrige Ansicht. durch Unterlassung einer Vorsicht, oder durch irgend einen tückischen Zufall das Gegentheil erzweckt würde, wenn die Armee in die Lage versetzt würde, ihr Mißfallen ausdrücken zu müssen. Und für wahr, meine Herren, es ist gar leicht zu verstoßen, wenn wir nicht alle Umsicht brauchen, denn ich gestehe offen, daß manche wichtigen Fälle des praktischen Dienstes von uns wohl, eifrig, aber nicht mit genügender Sachkenntniß werden vertreten werden. Dieses war es, was mich leitete, und den Wunsch in mir rege machte Beistand von Seite der Armee zu fordern, ich erkannte, daß dieser mir nur werden könnte, wenn die Armee in der That Vertreter bekäme, und in der Armee Italiens sah ich endlich einer willkommenen Lösung meines Strebens entgegen, sobald sich nur der passende Augenblick darbieten würde, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Meine Sorge geht nun vor Allem dahin, Ihnen die Gerechtigkeit der Ansprüche der Armee in Italien auf Entsendung von Vertretern in dieses Haus möglichst gründlich darzustellen. Bei dieser Gelegenheit lenke ich ganz vorzüglich die Aufmerksamkeit des hohen Hauses auf das provisorische Wahlgesetz vom 9. Mai v. I. und auf die nachträglichen Bestimmungen in Betreff der Wahlen, welche, wenn sie auch nicht in der ganzen Monarchie in Vollzug gesetzt worden sind, doch wenigstens in Wien vollkommen beachtet würden. Das Gesetz vom 9. Mai bestimmt, wenn auch nur leise angedeutet, doch irgend einen Census; der Soldat würde vermöge demselben ohne Wahlrecht sein. Ich frage aber, meine Herren, sind die geraden Glieder, das Blut eines Soldaten nicht hinreichender Census, um ihm auch Rechte zu geben? (Bravo.) Die nachträglichen Bestimmungen, die da erfolgt sind, waren scheinbar günstiger noch für den Soldaten, sie bestimmen nämlich nur Ausnahmen: 1. Für alle Nahrungs-, Obdach und Passlosen. 2. Für alle niedern Bedienungen. Ich glaube, es wäre unwürdig, wenn ich nur den geringsten Zweifel, den flüchtigsten Beweis für die Ansprüche des Soldaten, auf Grundlage dieser Bestimmung geben wollte; also ich gehe hiermit von dem entschiedenen Grundsätze aus, daß der Soldat ein unbestreitbares Wahlrecht hat, sobald er 24 Jahre alt geworden ist.

 Meine Herren, blicken Sie auf die Armee zur Zeit der Wahlen zum constituirenden Reichstage, so zerfiel sie damals in 3 Abteilungen. Die erste derselben war innerhalb der Grenzen des Länderkomplexes, der hier vertreten wird, es konnten die Truppen dieses Hauptteiles der Armee sich an den Wahlen betheiligen, und sie haben es, wenn auch nur im geringeren Maße, auch gethan. Diejenigen, die sich zu den Wahlen nicht begaben, die sich bei denselben nicht betheiligten, konnten es allerdings, sie konnten ihr Recht der Wahl reklamieren, wahren, und dann nach Belieben ausüben, und wenn sie es dennoch nicht thaten, so war es nur ein Act ihres freien Willens, und wir dürfen hier den Fall als erledigt ansehen. Alle diejenigen Truppen nämlich, die innerhalb dieser Länder waren, haben keinen Anspruch mehr. Die zweite Abtheilung der Truppen war zerstreut in Ungarn und Siebenbürgen, sie waren nirgends in bedeutenden Massen angehäuft, und wurden in der Folge der Zeit aus Ungarn hervorgezogen, ein Theil davon ging sodann nach Italien, der andere steht noch gegenwärtig höchst wahrscheinlich bei der Armee des Feldmarschalls Fürsten Windischgrätz. Es sind dieß nur geringere Abtheilungen, welche nirgends in so ausgiebiger Anzahl versammelt sind, um als ein Ganzes ihr Wahlrecht anzusprechen und auszuüben. Besonders die Ansprüche der Truppen in Ungarn hervorzuheben, brauche ich demnach nicht, und glauben Sie es, meine Herren, ich spreche es mit Zuversicht aus, diese Truppen werden für dieses Mal auf alle ihre Ansprüche gerne verzichten, wenn sie nur das freudige Bewußtsein haben, ihre Brüder in Italien seien berücksichtigt worden, es sei ihnen ihr Recht zugestanden, es fei ihnen die Vertretung in diesem hohen Haufe gewährt worden. Nur die italienische Armee, als großer Körper von wahlberechtigten Staatsbürgern, als ein Körper, der nebst seiner Berechtigung auch eine so große Anzahl von Individuen umfaßt, um selbstständig vertreten zu sein, als ein Körper endlich, der bisher gar wenig beachtet worden ist, verdient für jetzt eine ausschließliche Berücksichtigung zu finden.

Ich werde nun auf diese einleitenden Bemerkungen, die ich machen zu müssen geglaubt habe, die Ehre haben, auf die einzelnen Punkte des Antrages, den ich gestellt habe, einzugehen. Früher mögen Sie jedoch, verehrte Herren, entschuldigen, wenn ich in voraus manchen Bedenken, die erhoben werden könnten, entgegen trete. Erstens würde man vielleicht das Bedenken haben, daß mancher der Soldaten der Armee zweimal das Wahlrecht ausübe. Da bemerke ich Ihnen nur, daß feit dem Monate November 1847 bis einschließlich Juni 1848 die allergrößten Massen, die allerbesten und bewährtesten Truppen, der Stamm und Kern der Armee, nach Italien hineingeschoben worden sind, und daß diese Truppen unmöglich an der Wahl sich betheiligen konnten. Die später abgesendeten Truppen bestanden aus allenfalls wahlberechtigten Ober und Unteroffizieren, und aus ganz jungen Rekruten, die noch an der Wahl sich nicht betheiligen konnten. Der Verstoß, den man also durch eine zweimalige Wahl machen könnte, kann nur die Officiere und Unteroffiziere, die später nachgeschickt wurden, betreffen, und wäre von gar keinem Belange. Man könnte ein weiteres Bedenken haben, und den Beweis darauf gründen wollen, daß die Soldaten bei den Wahlen in ihren betreffenden Werbbezirken eingeschrieben waren, und nachdem diese Bezirk ihre Vertreter in das hohe Haus entsendet haben, so dürften diese Soldaten bereits vertreten sein, und hätten kein weiteres Anrecht, einen Andern als Vertreter zu wählen.

Ich kann nicht anders als einen solchen Grund als seicht zu bezeichnen, es kommt mir vor, als ob man sagen wollte, daß ich, weil die Meinen in der Heimat zu Mittag gespeist haben, trotz meinem Hunger auch schon gegessen haben müsse. Ich will aber einen anderen Grund den Behauptungen meiner Gegner entgegenstellen. Warum hat denn das Wahlgesetz vom 9. Mai die Bestimmung aufgenommen, daß das Wahlrecht nur derjenige ausüben darf, der 6 Monate an dem Orte der Wahl ansässig war? Offenbar ist der Betreffende in seinem Wahlbezirksnummer eingezeichnet, und doch läßt man ihn an einem anderen Orte das Wahlrecht ausüben. Die Bestimmung von 6 Monaten Aufenthalts in einem Orte findet unleugbar darum statt, damit nicht ein Individuum sich an mehreren Orten bei den Wahlen betheilige, es wird dadurch eine Controlle ersichtlich. Dieß wollen Sie dem Soldaten erlassen, es kann keine Verwechslung seiner Person und kein Mißbrauch gemacht werden, wollen Sie aber dennoch einen Termin von 6 Monaten im Sinne der Wahlordnung aufrecht erhalten wissen, so will ich Ihnen namentlich in Betresst der Truppen in Italien sagen: sie haben einen bereits längeren Aufenthalt an einer und derselben Stätte; es sind 910 Monate, und diese Stätte ist: unter Gottes freiem Himmel! Sie können also über dieses Bedenken hinausgehen. Ein drittes Bedenken könnte sein: wie ist es möglich, daß eine bewaffnete Macht vertreten werde? Ich habe aber in meinem Antrage selbst bereits zergliedert, daß die bewaffnete Macht als solche hier nicht gemein sei. Wollen Sie aber dennoch auf diesem Einwande bestehen, so weise ich Sie auf die französische und englische Marine hin, wo bis zum gegenwärtigen Augenblick die Soldaten als beisammen befindlich und bewaffnet das Wahlrecht haben. Ich weise Sie auch hin, wenn auch ungern, auf so Manches, was der französische Konvent in den Neunziger Jahren gethan hat, welcher das Wahlrecht der Armee anerkannte. Schließlich muß ich noch eines Bedenkens erwähnen.

Es könnte vielleicht der Zweifel entstehen, ob die Armee die Idee der Gegenwart theilt, und ob sie auch freisinnige Männer hierher entsenden könnte. Nicht beauftragt, meine Herren, auch nicht wissend, ob meine Gefährten meine hier ausgesprochene Gesinnung billigen werden, wage ich dennoch laut Ihnen zu sagen, daß sie diese Idee theilt. Wissen Sie denn, meine Herren, freudig begrüßte die Armee das Morgenrot der erwachten Freiheit, sie begrüßte sie mit dankerfülltem Herzen. Wissen Sie, meine Herren, mit Sehnsucht erwartet die Armee die Wiedergeburt des Gesamt  Vaterlandes und die gesetzlich gesicherte Freiheit der Staatsbürger.

Aber die Armee will auch die Gänze des Staates, seinen kräftigen Aufbau aus den alten Elementen, auf daß er den Stürmen der künftigen Jahrhunderte Trotz bieten kann. Die Armee will einen Thron mit Macht, Glanz und Ansehen ausgestattet. Dieß, meine Herren, glaube ich, wollen wir aber Alle. Rufen Sie also die Vertreter der Armee hierher, lassen Sie unser herrliches Bestreben, ein glückliches Ganzes zu bilden, eine schöne Zukunft unserem Vaterlande zu bereiten, unterstützen, und die Armee wird dann gewiß die Ansicht mit uns theilen, daß wir einer schönen Zukunft entgegen sehen dürfen.

Auf die einzelnen Punkte eingehend, bemerke ich, daß ich drei Vertreter beantrage. Ich will dieß rechtfertigen. Die Armee in Italien beläuft sich auf ungefähr 140150 Tausend Mann; ich schlage nach gründlich erhobenem Urtheile die Zahl der Ungarn, Kroaten und Italiener auf ungefähr 60 Tausend Mann an. Es sind also 90 Taufend Mann aus den hier vertretenen Provinzen. Indem ich drei Vertreter nenne, dürfte auf 30 Tausend Wähler Ein Vertreter kommen. Ich will auseinander fetzen, warum ich es so und nicht anders mache. Bedenken Sie, meine Herren, daß in einem Wahlbezirke von 50 Taufend Seelen die Hälfte wenigstens weiblichen Geschlechtes sind; es verbleiben also 25 Tausend männliche Seelen. Ich glaube, es ist sehr gering gerechnet, wenn ich die Zahl der Minderjährigen auf 10 Tausend anschlage, und die Zahl derjenigen, die im Alter von 24 aufwärts sich befinden, auf 15 Tausend setze. Von diesen 15 Tausend müssen Sie erst diejenigen abschlagen, die kein Wahlrecht ansprechen dürfen, Sie werden mir also ganz gewiß zugeben, daß 15 Tausend eine sehr übertriebene Maße von Wählern in einem Wahlbezirke sei. Unter 30 Tausend Soldaten, meine Herren, die eine 8jährige Dienstzeit haben, befinden sich 5 Altersklassen, die das Wahlrecht nicht ansprechen dürfen. Drei Achtel der Armee würde also diejenige Quote sein, die das Wahlrecht ansprechen darf. Beachten Sie aber, daß alle Officiere und Unteroffiziere, die Mannschaft der technischen Truppen, daß so viele Beamte, daß alle diese so viel ausmachen, daß das vierte Achtel hinzukommen dürfte, so haben Sie ungefähr die Hälfte der jedes Mal 30 Tausend Mann als Wähler, und es wird auf diese Weise das Gleichgewicht zwischen der Armee, und ich möchte sagen, zwischen einem Wahlbezirke im Lände und einem solchen in der Armee hergestellt.

Der zweite Punkt, den ich in den Antrag hineingesetzt habe, ist an sich, glaube ich, so klar, daß er nicht erst zergliedert zu werden braucht. In dem dritten Punkte nahm ich die ungarischen, kroatischen und italienischen Truppen aus, ich bedaure, daß mich darüber vielleicht meine Waffenbrüder dieser Nationen tadeln werden; allein, wo es sich nicht um die Vertretung eines Staates, sondern nur um eine solche von Staatsbürgern handelt, da wird man mir wohl die Gerechtigkeit widerfahren lassen, daß es unmöglich ist, diesen Truppen irgend ein Wahlrecht zu diesem Reichstage zuzugestehen. Im vierten Punkte nehmreich an, daß die zur Armee gehörigen Beamten und Wahlberechtigten sich an der Wahl betheiligen sollen. Ich brauche nicht erst daran zu erinnern, daß die Armee sehr viele Beamte und zwar: Feldkriegsbeamte, Verpflegbeamte, Apotheker und dgl. andere hat. Ich brauche Sie nicht daran zu erinnern, daß es in der Armee Individuen gibt, die nicht Besamtenrang haben, und dennoch zu ihr gehören, dahin gehören: Bäcker, Fleischhauer, Lieferanten aller Art, Pächter und andere Individuen, die hier auch Gebrauch von ihrem Wahlrechte machen können. Im 5. Punkte führe ich an, daß das Ministerium jene Modificationen anbringen soll, bei denen das Wahlgesetz vom 9. Mai am besten verträglich ist mit den dienstlichen Einrichtungen der Armee, und da brauche ich in Kürze nur anzuführen, daß ich glaube, es könnte nirgends leichter das Wahlgesetz angewendet werden, als eben bei der Armee.

Die Grundbücher der Compagnien, die Condnitelisten der Officiere, die Anstellungsdekrete der Beamten, die Reisepässe und Bestallungen der sonstigen Individuen sind ganz einmache Documente, und in jeder Station besteht ein Platz oder ein Ortscommando, dieses würde die Registrierung der Stimmen vornehmen, und es braucht nichts anderes, als der Angabe der Zahl der Wahlmänner für jeden Ort und der Bestimmung des Tages, um die Wahlen schnell und gut vollführen zu machen. Rücksichtlich des sechsten Punktes, meine Herren, bemerke ich endlich, daß das Bestehen der 10 Provinzen im Reichstage dadurch nicht gestört wird. Ich würde es kurz machen. Ich meinte, die Armee ist ein Eigenthum Aller. Es ist also gleichviel, welcher Provinz die betreffenden Herren Abgeordneten zugetheilt werden sollen, die Verlosung soll hier stattfinden.  Ich habe gesprochen, an Ihnen ist es nun zu handeln, mögen Sie der Armee entgegen den Ruf ertönen lassen: Brüder, kommt, laßt uns mitsummen das Heiligthum bauen! (Beifall.)

P r ä s. Der Herr Antragsteller hat seinen Antrag begründet, ich werde nun die Unterstützungsfrage stellen; soll ich den Antrag nochmals verlesen?

(Nein, nein!) Wird der Antrag des Abg. Zbiszewski unterstützt? (Geschieht beinahe durch das ganze Haus.)

Der Antrag ist hinreichend unterstützt. (Bravo.) Er wird geschäftsordnungsmäßig dem Drucke übergeben werden, um sodann in der Kammer vertheilt werden zu können.

Abg. Polaczek. Ich wollte nur erwähnen, daß dieß ein Dringlichkeitsantrag ist, und daß doch über die Dringlichkeit abgestimmt werden sollte.

P r äs. Es hat der Herr Abgeordnete in dieser Beziehung keinen Antrag gestellt, ich kann ihn bloß dem Drucke übergeben, und habe schon mit Rücksicht auf diesen Ausdruck veranlaßt, daß der Antrag gleich morgen in der Kammer vertheilt werden könnte. Als nächster Gegenstand der Tagesordnung erscheint die zweite Lesung der Gründrechte; ich ersuche den Herrn Berichterstatter, zum Vortrage schreiten zu wollen.

Abg. Rieger (liest).

§. 5. Das Verfahren vor dem erkennenden Gerichte in Civil und Strafsachen ist öffentlich und mündlich. Die Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

In Strafsachen gilt der Anklageprotzes. Schwurgerichte haben jedenfalls bei Verbrechen, bei politischen und Pressvergehen zu erkennen.

Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, rücksichtlich deren er bereits durch das Geschworenengericht für nicht schuldig erklärt wurde, nochmals in Untersuchung gezogen werden. "

Präs. Es sind Redner für und gegen den Antrag eingeschrieben, und zwar für den §. 5 die Herren Abg. Borrosch, Brestel, Purtscher, Schuselka, Goldmark, Dylewski, Löhner, Hawelka, Violand, Paul.

Gegen den Paragraph die Herren: Haßlwanter, Ullepitsch, Fluck, Straffer, Schopf, Küdler, Lasser.

Ich werde mir erlauben, im Interesse der Verhandlung selbst alle jene Verbesserungsanträge vorzulesen, welche bereits auf dem Tische des Hanfes liegen, da es möglich ist, daß die Herren Antragsteller nicht zum Worte gelangen. Wenn der Schluß der Debatte ausgesprochen werden sollte, so wird sich die hohe Versammlung durch die Kenntnisnahme des einen oder anderen Verbesserungsantragens vielleicht bestimmen lassen, den Schluß der Debatte früher oder später auszumachen. Es werden vielleicht auch die Redner darauf Rücksicht nehmen können, und bezüglich dieser Verbesserungsanträge etwas zu erwähnen sich veranlaßt finden. Die Unterstützungsfrage werde ich erst dann stellen, wenn die Antragsteller zum Worte gelangen. Sollte Einer oder der Andere der Herren Antragsteller nicht zum Worte kommen, so werde ich bezüglich der zur Begründung nicht gelangten Anträge nach ausgesprochenem Schlüsse der Debatte die Unterstützungsfrage stellen. Es haben mehrere Abgeordnete Verbesserungsanträge eingebracht; so ist ein Verbesserungsantrag des Abg. Ullepitsch vorliegend, er lautet: 

Im § 5, 2. Absatz, wäre statt des 2. Satzes: "Schwurgerichte haben jedenfalls bei Verbrechen, bei politischen und Pressvergehen zu erkennen, " zu setzen: "Bei Verbrechen, bei politischen und Pressvergehen erfolgt die Entscheidung über die Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten durch Schwurgerichte. "Es liegt ferner vor ein Verbesserungsantrag des Abg. Bininger; er lautet: "Am Ende des dritten Absatzes wäre nach den Worten: "gezogen werden" beizusetzen: "ausgenommen den Fall der Kassation des ganzen Verfahrens. "  Ein Verbesserungsantrag des Abg. Kudler lautet: "Am Ende des §. 5 soll im letzten Satze nach den Worten: "nochmals in Untersuchung gezogen werden, " folgender Satz beigefügt werden: "Es sei denn, daß der Ankläger neue Beweismittel geltend zu machen im Stande i st, und im Falle der Abweisung der wiederholten Klage die Leistung voller Genugtuung für den Angeklagten auf sich nimmt. "  Ein vierter Verbesserungsantrag ist der des Abg. Lasser: "zum letzten Absatze des §. 5


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