Úterý 23. ledna 1849

eine etwas schwierige Aufgabe übernommen, mein Amendement zu begründen, leichter wäre es mir freilich gefallen, über. Öffentlichkeit und Mündlichkeit, über den Werth des accusatorischen Vrocesses, über Geschworenengerichte zu sprechen; ich habe auch darauf den Kreis meiner Studien ausgedehnt, und wüßte vielleicht manches zur Sache dienliche anzuführen, allein, ich glaube, es fei überflüssig, dafür noch Gründe anzuführen, wofür, wie ich schon gegentig überzeugt bin, die Mehrheit der hohen Versammlung ohnehin gestimmt ist. (Bravo.) Aber ich will einen Satz angreifen, den letzten des §. 5 der Grundrechte, für welchen Rücksichten der Humanität und der persönlichen Sicherheit zu sprechen scheinen. Ich muß mir daher erlauben, etwas weiter auszuhöhlen.

Ich betrachte als die höchste Aufgabe der bürgerlichen Gesellschaft die Realisirung des Rechtes. (Bravo.) Das Rechtsgesetz fordert aber, daß der Schuldige zur verdienten Strafe gezogen werde. Die Aufgabe der Strafgesetzgebung ist zuletzt, die Sicherheit im gemeinen Wesen herzustellen und zu erhalten, durch Strafandrohung gegen die Bösgesinnten die Rechte zu wahren. Allerdings muß dieß auf eine Art geschehen, daß nicht wichtige Rechte darunter leiden, so lange Schonung derselben möglich ist. Die Aufgabe, die hier zu lösen kommt, ist die, zwei Interessen zu versöhnen  die Interessen der Freiheit und die Interessen des Rechtes. Meine Herren, das Rechtsgesetz ist nicht feindlich gegen die Freiheit, die Freiheit selbst hat keine andere Basis, sie wird durch das Rechtsgesetz normiert.

(Bravo.) Das Rechtsgefetzt will sie und wird sie schützen. (Bravo.) Wir kommen in unseren Verhandlungen so oft in diese Collision zweier scheinbar mit einander streitenden Interessen, wir müssen sie versöhnen. Der Schluß des §. 5 folgt einer Maxime, die in England gang und gebe ist, die so vielfältig dahin ausgesprochen wurde: Es ist besser, daß 10 Schuldige straflos durchkommen, als daß ein Schuldloser leide. Ich glaube, wer die englischer Gesetze und Einrichtungen studiert hat, wird besonders in der früheren Zeit auf Ansichten der Art gestoßen sein, welche aus Vorsorge für die Freiheit Maßregeln für die Sicherheit ausschlössen, und die neueste Gesetzgebung Englands hat gezeigt, daß man, um nicht gute Einrichtungen fahren zu lassen, doch einige Milderungen hierin eintreten lassen müsse. Der Satz hieße nämlich: "Es ist besser, daß 20 Schuldlose leiden, als daß ein Schuldiger bestraft werde, wenn dieser das Glück hatte, bei einer Untersuchung als nicht schuldig erklärt worden zu sein. Aber ich glaube, die Fortexistenz unbestrafter Schuldiger ist eine Pein für die bürgerliche Gesellschaft. So lange es also, ohne höheren Rücksichten entgegen zu treten, möglich ist, der Schuld die Strafe folgen zu lassen, halte ich es für Pflicht und im Interesse der Gesellschaft, es auch zu thun.

Man glaube nicht, daß ich hier auf irgend eine Übertreibung es abgesehen habe; ich will jede Plackerei von wahrhaft Schuldlosen ausgeschlossen wissen, ich glaube also nicht, daß eine Wiederholung der Klage zulässig fei, wenn nach der Aburteilung nur neue Inzuchten gegen den Beklagten vorgekommen sind, aus welchem Grunde nach dem bestehenden Gesetze allerdings eine Wiederaufnahme der Untersuchung vorgenommen werden darf; ich glaube die Wiedereinbringung einer Klage soll auch dann nicht Platz greifen, wenn man etwa glaubt, jetzt könnte die Klage wirksamer gegen das Individuum geführt werden, wenn z. B. eben ein königl. Procurator eingetreten, von dem man erwartet, er mit seinem überwiegenden Talente werde die Geschwornen von der Schuld des Angeklagten überzeugen. Ich glaube, auch dann nicht, wenn man etwa Hoffnung hat, daß dem Angeklagten mittlerweile wichtige Entschuldigungszeugen entgangen sind, und endlich auch dann nicht, wenn man nur auf eine andere Stimmung der Geschwornen rechnet, was sehr leicht bei politischen Verbrechen eintreten könnte, wo früher Geschworne nicht schuldig erklärt haben, man aber gerade bei der Änderung, bei dem Gewichte gewisser Parteien darauf rechnen könnte, ein schuldig findendes Verdikt zu erhalten. Deswegen habe ich mich ausdrücklich beschränkt auf den Fall, wenn neue Beweismittel beigebracht werden können, und habe beigefügt die Verpflichtung zur Verantwortlichkeit des Klägers, wenn seiner Klage nicht Statt gegeben wird. Ich habe von dem Falle der Kassation des Urtheiles nicht gesprochen, aus dem einfachen Grunde, weil ich glaube. daß dieses ohnehin im Sinne des von mir hochverehrten Constitutions  Ausschusses gelegen ist, da man doch wohl nicht glauben wird, daß, wenn ein Formfehler begangen worden ist, dieß dergestalt dem Schuldigen zum Vortheil gereichen soll, daß er gar nie mehr angegriffen werden kann. Wahrscheinlich hat der Constitutionsausschuß gemeint, das Verfahren sei ja noch nicht geschlossen, so lange noch ein Cassationsgesuch vorliegt, es sei hier von dem Eintreten einer neuen Untersuchung keine Rede.

Ich erlaube mir nur noch gegen einige Bemerkungen, die man vielleicht meiner Ansicht entgegen setzen könnte, in Kürze etwas zu erwidern. Man könnte sagen, durch das Urtheil der Jury ist ein Recht für die Gesellschaft entstanden, was man als Recht künftig zu erkennen habe, finde sich im Ausspruche der Geschwornen; der Ausspruch der Geschwornen fei heilig zu achten, er sei inappellabel. Allein bei der höchsten Achtung vor dem Urtheil der Geschwornen können wir doch nicht so weit gehen, zu glauben, daß letztere die Natur der Sache ändern können, da sie doch, wo die Schuld wirklich vorhanden ist, nicht Jemanden als schuldlos stempeln können. Der Ausspruch der Jury ist ja nichts als die Formalisierung des Rechtes, ich glaube aber nicht, 

daß es in der Absicht des hohen Hauses liegen kann, das wahre Recht dem formalen unterzuordnen. Ich erkenne bereitwillig an: Der Ausspruch eines Geschworenengerichtes ist inappellabel, aber der Fall, wie er hier vorliegt, ist ein ganz anderer. Es können Umstände geltend gemacht, Beweismittel vorgebracht werden, welche, wenn sie zur Zeit der Fällung des früheren Urteils schon bekannt gewesen wären, einen ändern Ausspruch des Geschworenengerichtes selbst zur Folge gehabt hätten. Es wäre denn doch sonderbar, wenn das ganze Volk glauben müßte, dieser Mensch sei schuldlos, während die 12 Männer, die im Geschworenengerichte saßen, nachdem sie die neu vorgebrachten Umstände vernommen haben, z. B. daß sie ihr Verdikt auf die Aussagen bestochener Zeugen abgegeben haben, und diese Zeugen nun eingestehen, daß sie erkauft waren, nun selbst sagen würden: "Wir haben ja nicht recht gerichtet"; nach der materiellen Sachlage, nämlich formell war ihr Ausspruch allerdings rechtlich, weil ihnen die wahre Sachlage unbekannt gewesen ist.

Man könnte sagen es habe hier keinen Sinn, unter Voraussetzung von Geschwornen von neuen Beweismitteln zu sprechen; wer kann wissen, was den Ausspruch der Geschwornen bestimmt hat, ja, meine Herren, ich kann mir vorstellen, es sitzt Jemand im Geschworenengerichte, der hält sich für einen besondern Physiognomen, für einen untrüglichen, und wie er den Angeklagten sieht, denkt er bei der scheinheiligen Miene desselben, dieser Mensch kann nimmermehr schuldig sein. Ich kann mir einen ändern Geschwornen denken, der aus Scrupulosität, über einen dritten Menschen, über seinen Nächsten, ein Übel herbeizuführen, sich entschließt, "Schuldlos" auszusprechen, obgleich er davon gar nicht überzeugt ist. Alles dieses muß gänzlich aus der Frage bleiben: welche Motive haben den bestimmten Ausspruch jedes Geschwornen herbeigeführt? die Frage kann nur die sein: von welchen Mitteln wurde Gebrauch gemacht, um die Geschwornen von dem einen oder dem ändern zu überzeugen, nämlich von der Schuld oder der Schuldlosigkeit? Das, was rechtliche Beweise heißen, ist freilich in unserer Criminalprozeßordnung scharf angegeben, allein das, was ich Beweismittel nenne, ist davon verschieden, es gibt auch einen philosophischen Begriff von Beweisen und Beweismitteln, und wenn wir unbefangene, verständige, rechtschaffene Geschworne uns denken, so werden es die darauf ruhenden Gründe sein, auf die sich ihre Aussprüche fußen. Was also in facto, was zum Beweise der Schuld oder Schuldlosigkeit in der früheren Verhandlung gegen den Angeklagten angeführt worden ist, das ist kein Geheimniß, das ist aus Protzesverhandlungen, aus den Acten ersichtlich. Könnte bei einer neuen Verfolgung des Abgeurteilten sonst nichts vorgebracht werden, als dieses, dann muß man freilich den Ausspruch der Geschwürnen jedenfalls als geltend betrachten, aber anders ist es, wenn neue Beweise vorkommen.

Man sagt im Interesse der persönlichen Sicherheit weiter: "Soll denn das Schwert des Damokles beständig über dem Haupte eines Mannes schweben, der das Unglück gehabt hat, eines Verbrechens verdächtigt zu werden?" Meine Herren, die Gefahr vor diesem Schwerte ist nach meinem Zusatze nicht größer, als sie für uns Alle ist, wohl aber viel kleiner. Wer ist denn völlig sicher, daß nicht Umstände sich unglücklich gegen ihn vereinigen, in Folge welcher er in Anklage versetzt wird, in eine Anklage, die, wie ich glaube, keinen schweren Bedingungen unterliegt? Man könnte also nur sagen, es wiederholt sich die Gefahr, die schon einmal da gewesen ist, für dieses Subjekt. Aber sie ist jetzt viel geringer, denn ihr Eintritt ist an Bedingungen gebunden, die selten eintreten werden. Was soll aber dann der ganze Zusatz helfen, könnte man sagen, wenn selbst eingestanden wird, es werde selten davon Gebrauch gemacht werden können? Ich glaube, viel dürfte es helfen, vielleicht außerordentlich viel, meine Herren! Sie wünschen gewiß milde Strafgesetze, Sie theilen Alle die Überzeugung mit mir, daß die Gesellschaft mit jenen Übeln, die wir Bürgerlichen Strafen nennen, möglichst sparsam sein solle. Ein vorzüglicher Grund aber, warum man so oft mit milden Strafen nicht ausgekommen ist, war die Hoffnung der Bösgesinnten auf Straflosigkeit. Man glaubte nun, weil der Eindruck eines geringeren angedrohten Übels nicht wirksam genug sein dürfte, sobald von dem Uebelthäter glückliche Chancen zu erwarten wären, unbestraft zu bleiben, müßte man etwa recht schwere Strafen androhen, damit die Phantasie dadurch so ergriffen werde, daß man denn doch weniger Gewicht auf die Aussicht, straflos durchzukommen, lege. Die Aussicht auf Straflosigkeit kann als in zwei Stadien vorhanden erscheinen, entweder bei der Abwesenheit der Gefahr überhaupt, in Untersuchung gezogen zu werden, oder es gründet sich diese Aussicht darauf, daß, wenn man auch wirklich in Untersuchung gezogen worden, aber so glücklich war, nicht überwiesen werden zu können, man künftig gar nicht mehr in Anspruch genommen werden dürfe. Lassen wir es bewenden bei der einen, nun einmal schwer zu beseitigenden Aussicht auf Straflosigkeit; geben wir nicht eine solche zweite Ursache dazu, lassen wir der Gesetzgebung die Möglichkeit, die Rechte der Bürger zu schützen in dem Umfange, als dieses ohne Kränkung der persönlichen Sicherheit und Freiheit geschehen kann!  (Beifall.)

Präs. Der Verbesserungsantrag des Abg. Kudler lautet: Am Ende des §. 7 soll nach dem letzten Satze, nach den Worten: "nochmals in Untersuchung gezogen werden" folgender Zusatz beigefügt werden: "Es sei denn, daß der Ankläger neue Beweismittel geltend zu machen im Stande wäre, und im Falle der wiederholten Freisprechung die Leistung voller Genügtauung für den Angeklagten auf sich nimmt. " Wird dieser Antrag unterstützt? (Hinreichend unterstützt.)

Der nächste Redner ist der Abg. Pürtscher (verzichtet), Schuselka (verzichtet), Goldmark 

Abg. G o l d m a r k. Ich cedirt mein Recht an den Abg Hawelka.

Abg. Hawelka. Meine Herren, bei der Debatte über den §. 3 hat ans mich ein Umstand einen wohlthätigen Eindruck gemacht, es haben nämlich einige Herren gesprochen, die unmittelbar durch den Paragraph getroffen waren. Sie waren so edel, sogar zu erklären, ihr Bischen, wie Sie sagten, Vorrecht auf den Altar des Vaterlandes zu legen. Meine Herren, es liegt jetzt ein Paragraph vor uns, nicht weniger wichtig, nicht weniger folgenreich, ein Paragraph, der nichts Anderes beabsichtiget, als eine große Macht, die Macht eines großen Corps im Staate, in ein naturgemäßes Geleise zurück zu führen., ich meine die Macht jenes Corps, das mit einem Stück Papier in der einen Hand, mit dem Protokolle und mit einer mächtigen Waffe in der anderen Hand, mit dem Paragraph, Recht und Gerechtigkeit bearbeiten. Ich gehöre, meine Herren, in die Reihe dieses Corps: ich bin zufällig ein präctischer Justizmann, und da erlauben Sie mir, meine Herren, daß ich auch einige Worte  ich bitte, es buchstäblich zu nehmen  über diesen Paragraph zeige, und wäre es auch nur, um beiläufig zu zeigen, wie er sich in der Seele eines praktischen Iustizmännes abspiegelt.

Man hat uns österreichischen Justizmännern stereotyperaßen vorgeworfen, daß wir von Amtswegen gewohnt sind, nur immer österreichische Gesetze und Hofdekrete zu loben und zu preisen. Nun, dieser Paragraph ist principiell zuwider den bisherigen Protzesformen, und ich glaube kaum, daß von den Justizmännern in diesem Hause Jemand sein werde, der gegen ihn stimmen wollte. Meine Herren, das Heiligste, was ein Volk hat, ist das Rechthaber es gibt auf Erden kein absolutes Recht, und daher kommt es, daß Einer Recht nennt, was der Andere als Unrecht verdammt. Es gibt ein absolutes Recht in der Idee, aber die Erkenntnis dieser Jede, die ist verschieden. Die menschliche Natur läßt es nicht zu, unmittelbar diese Idee anzusehen, wie man sagt, die Intuition der Idee, ist uns unmöglich, aber es ist in der Menschennatur gelegen, daß sich Einer dem Anderen assimiliert, und daher ist ein gemeinsamer Zug in der Erkenntnis des Rechtes, ein gemeinsamer Zug in den Rechtsbegriffen, in der Sittlichkeit der Gesellschaft wahrnehmbar; wir sprechen dann von Rechtszuständen und Rechtsbegriffen gewisser Völker, und in wie ferne sie in einem bestimmten Zeitabschnitte leben, sprechen wir von den Rechtsbegriffen eines Jahrhunderts, wohl auch eines Dezenniums. Wenn wir die Blätter einer Rechtsgeschichte ansehen, so finden wir, daß es Zeiten gab, wo sonderbare Straftheorien oder überhaupt Rechts

Theorien an der Tagesordnung waren: Folter, Marter, Viertheilen, Verbrennen waren in mancher Zeit an der Tagesordnung; sie erinnern an eine noch finstere Zeit. Nun, die kommenden Geschlechter werden auch uns beurtheilen, und da muß ich bei dieser Gelegenheit erwähnen, ich weiß nicht, was die kommenden Geschlechter von uns sagen werden, wenn sie lesen, daß unter unseren Drohungsmitteln es auch unter anderen die Drohung gibt, ganze Ortschaften der Erde gleich zu machen. (Bravo.)

Die Rechtsgesetze sind von zweierlei Gattung, es gibt Rechtsgesetze, die das Recht eigentlich materiell normieren, und dann die Gesetze der Form; der. §. 5 gehört zu den letzteren. Meine Herren, er spricht aus drei Worte: Öffentlichkeit, Mündlichkeit und Anklageprotzes mit Schwurgerichten  drei Worte, die seit langen Jahren zur Mode geworden sind, und dennoch darf man nicht so enthusiastisch diese Worte verehren. Ich möchte mit Mittermgier sagen, es ist keine Zauberformel: Öffentlichkeit, Mündlichkeit und Anklageprotzes mit Schwurgerichten  es ist keine Zauberformel, durch die man gleich alle Wunden und Gebrechen heilen wird. Der Name und die bloße Form macht es nicht aus, der lebendige Geist macht eigentlich das Wesen; oder soll man glauben, daß schon das Wort Constitution oder die bloße constitutionelle Form das Wesen der Volksfreiheit, das Wesen der Volkswohlfahrt ist? Es gehört dazu mehr, es gehört dazu eine wahre, ehrliche Liebe zur Volksfreiheit, wahre Freisinnigkeit. So ist es auch bei den Protzesformen. Wahre Liebe zum Rechte, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des gesamten Gerichtswesens! Andererseits würde man Unrecht thun, wenn man die Öffentlichkeit, Mündlichkeit und das Anklageprinzip mit Schwurgerichten für ein Erzengeiß neuerer Spekulation halten wollte, oder vielleicht für etwas aus Nachahmungssucht aus dem Westen Geholtes. Dieses Princip, welches in drei Worten ausgesprochen ist, ist viel älter, wie, wenn ich nicht irre, schon von einem Herrn Vorredner darauf hingedeutet worden ist. Ich, von meinem Standpunkte aus Böhmen, kann erklären, daß wir in unserem Vaterlande immer Mündlichkeit und Öffentlichkeit und das Anklageprinzip samt Schwurgerichten, und wenn auch nicht mit diesem Ausdrucke Schwurgerichte also doch mit dem Ausdrücke Schöppelgerichte hatten. Bei uns gab es keine Schriftlichkeit; die ist erst von jüngerem Datum, sie ist ein Gnadengeschenk von weiland Ferdinand dem II. nach der Schlacht am weißen Berge. Durch die erneuerte Landesordnung vom Jahre 1627 ist die Schriftlichkeit eingeführt worden.

Mit der Schriftlichkeit starb die Öffentlichkeit; der um sich greifende, immer nach größerer Ungeschränktheit, nach größerer Gewalt greifende Absolutismus mußte wohl dahin streben, daß alles öffentliche Leben abgetötet werde, und daß überhaupt

 Alles Verbrechen wurde, wo irgend eine aufklarende Discussion möglich gewesen wäre, und um die Operation, ich möchte sagen, die Operation der Verdummung und die Operation der Knechtung zu vollenden, hat man Schöppeln und Schwurgerichte abgeschafft, hat an zensurierten Schulen herangebildete Richter angestellt, und in Protzesform die von Fanatismus, von blinden Fanatismus, wenn nicht erfundene, doch wohl ausgebildete Inquisition eingesehrt. Erwarten Sie nicht, meine Herren, daß ich darauf eingehe, Schreckensgeschichten aus dieser Inquisition, wie sie heute zu Tage bei uns bestand, zu erzählen Ich werde auch nicht in die Subjecktivitäten eingehen, die vielleicht hin und her Blößen und sonstige Gebrechen hatten. denn es hat dieß schon mein Herr Vorredner genugsam gethan Ich bin Justizmann, es wäre daher nicht kollegialisch. Übrigens habe ich den Muth, meine Herren, öffentlich zu erklären, daß, abgesehen von der Verwerflichkeit des Systems, was Personen anbelangt, die Justiz in ehrbaren Händen lag. Ich kann versichern, daß vielleicht nirgends der Abscheu gegen dieses geheime, schreibselige Säkulum so lebhaft war, wie gerade in der Classe der Justizmänner, und daß bei den Justizmännern am lebhaftesten das Bedürfniß gefühlt würde nach einer ehrenhaften Reform (Bravo) In objektiver Beziehung halte ich es auch für überflüssig, anzupreisen: Öffentlichkeit und Mündlichkeit, der Gegensatz ist ja Schriftlichkeit und Heimlichkeit Nun, die Endlosigkeit unserer Processe, die kennen wir ja; eine Protzesform, meine Herren, die ein 46tes sechsmonatliches Fristgeruch vor einer Satzfrist zulässt  nun, diese Protzesform muß doch schlecht sein  diese Protzesform, die so was nicht nur zulasst, sondern häufig erzeugt In Anflehung der Öffentlichkeit übergehe ich es auch, Sachgründe dafür vorzubringen, weil ich nicht glaube, daß das hohe Haus über diesen Grundsatz irgend wie mehr im Zweifel ist. Über seine Vortrefflichkeit erinnere ich nur an zwei Mythen, eine alte Mythe zeigt: Das Gericht des Rhadamantus im Orkus ist geheim; nun das ist ein höllisches Gericht. (Heiterkeit) Die andere ist die Mythen der Civilisation, daß nämlich im Angesichte aller, die je gelebt, ein allgemeines Gericht einst gehalten werde, und das wird ein gerechtes Gericht sein. (Bravo)

Meine Herren! Alle Protzesform ist nur ein Mittel zum Zwecke, wenn wir über die Vortrefflichkeit einer Protzesform sprechen wollen, mussen wir vorläufig über den Zweck im Klaren sein Ich habe früher gesagt, daß die Jutuition der Idee, die unmittelbare Anschauung des Rechtes nicht möglich sei, daß Einer für Recht hält, was der Andere verdammt. Um diesen Conflict in der Erkenntnis des Rechtes bei Einzelnen zu begleichen, aber auf eine Art zu begleichen, daß sie dem Rechtswegrisse der Majorität entspricht, daß sie nach dem Rechtsbegriffe der Majorität der Gesellschaft als 

Richt erscheine, das halte ich für den Zweck der Rechtswege Nach meiner Ansicht ist jede Rechtsinstitution eine staatliche Anstalt, daher eine Zwangsanstalt, und ich unterscheide daher wesentlich zwei Punkte in dem Zwecke aller Rechtspflege und aller Rechts Institutionen Ein Punkt: es soll das Recht geschützt werden Das Recht soll geschützt sein, aber zugleich ein zweiter Punkt: man muß auch die Mehrheit überweisen, überzeugen, daß das Recht beschützt worden ist. Sprechen Sie mit dem reinsten Gewissen einen Menschen, der eine Handlung that, frei von Strafe  mit dem reinsten Gewissen, nach aller Beurtheilung der Umstände, nach Anhangnahme des Gesetzes, ist die öffentliche Meinung dahin gerichtet, daß er schuldig ist, empören Sie die öffentliche Meinung durch Ihren Ausspruch; wiederholen Sie einige Male eine solche Empörung, wird sich das Volk selbst Recht verschaffen Wir haben Beispiele bei uns  es wird Volksjustiz geübt Ihr Rechtsprechen ist dann nicht der Ausdruck der Rechtlichkeit, nicht der Ausdruck der Sittlichkeit, der Mehrheit, denn, wenn Sie recht schützen wollen, so müssen Sie die Gesellschaft vor der Auflosung durch die Gewalt des Stärkeren schützen; aber der Stärkere ist ja die Mehrheit Umgekehrt, wenn Sie bei reinem Gewissen Jemanden für schuldig erklären, und die öffentliche Meinung ist dahin gerichtet, daß er nicht schuldig ist, so erscheint Ihr Erkenntnis als ein Erzeugnis irgend einer Grausamkeit.

Dieß ist der Gesichtspunkt, von welchem aus ich den § 5 ansehe, und das ist der Hauptgrund, warum ich für das Princip, welches in diesem Paragraphe ausgesprochen ist, für Öffentlichkeit und Mündlichkeit, für Anklageprofesse mit Schwurgerichten spreche.

 Wir haben bisher diesen Grundsatz in unserer Protzesform nicht gehabt, der Gegensatz davon wäre nämlich unsere inquisitorische Protzesform in Strafsachen. Worin bestand sie, was ist ihre Wesenheit? Ein Redner vor mir hat dieß sehr beredt, sogar ausgezeichnet vorgetragen, es bleibt mir nicht viel übrig darüber zu sagen, aber aufmerksam muß ich doch machen auf das Wichtigere, welches ich als das Hauptübel betrachte, das bei dem inquisitorischen Verfahren erscheint Es ist die Einleitung aller Strafrechtlichen Verfolgung. Es hatte ein Beamter die Pflicht, die Spur des Verbrechens, komme sie woher immer, ohne Rücksicht, ohne daß ein Antrag von einem Kläger vorlag, mit allen Mitteln zu verfolgen, um die Wahrheit zu entdecken, und dann zum Spruch zu bringen Der Beamte, meine Herren, er sei noch so ehrenhaft, er hat ein Streben nach vorwärts, er will einen großen Gehalt haben, einen großen Rang, er muß sich den Ruf zu verschaffen trachten, daß er fleißig, unparteiisch, oder wie man zu sagen pflegt, rücksichtslos, also strenge ist Setzen Sie den Fall zehn Mal oder noch mehrmals, träfe es sich nun, daß er endlich keine Verbrechen auffände, oder daß alle seine Inquisitionen 

erfolglos blieben, was für ein Ruf verbreitet sich über ihn! Entweder ist er ungeschickt, es entschlüpft ihm ein jeder Verbrecher, oder noch etwas ärgeres, und dieser Ruf macht sich gegen ihn geltend, nicht nur von oben, sondern auch von unten. Dem Volke leuchtet es nicht ein, davon war nun die Folge, daß endlos inquiriert wurde, daß man jeder Klatscherei nachgehen und sie bis in das kleinste Detail erheben mußte, um nur nicht in den Vorwurf der Leichtfertigkeit zu gerathen. Das wird nun durch den Anklage  Proceß niedergeschlagen; denn das Institut der Staatsanwaltschaft ist Garantie gegen ein solches Unwesen. Wenn mir die hohe Kammer soviel Aufmerksamkeit schenken möchte, ich würde, um dieses hervorzuheben, ein Beispiel anführen.

Es ward ein Mensch von der Polizei aufgegriffen, er hatte sechs silberne Löffeln. Man fragte ihn: woher hast du diese silbernen Löffeln, die du soeben dort verkaufen wolltest?  und er sagte: Ich bin ein Ausländer, ich war jetzt in einem Auslande, nicht in meinem Vaterlande, bei einem Goldarbeiter als Geselle in Arbeit, ich war brav, mein Meister erlaubte mir, sobald ich nach dem Gewichte die fertige Arbeit abgeführt, die Abfälle für mich zu behalten; aus diesen Abfällen machte ich mir sechs Löffeln. Das schien unglaublich, das dürfte wohl ein Jeder, der auch die Abfälle gestohlen hat, sehr leicht sagen. Der sehr ehrenhafte Richter, der von der Polizei dann das sogenannte Summar  Verhör und die Person auch mit bekam, der sehr ehrenhafte Richter meinte verpachtet zu sein, in eine Erhebung, in eine Untersuchung einzugehen. Nun war dieser aber ein Ausländer, er beging die That im Auslande; nach unserem Gesetze mußte dem Auslande dort, wo die That verübt ward, die Auslieferung des Verbrechers angeboten werden. Man erklärte also den Menschen in Anklagezustand, und schrieb dahin, wo er die That begangen haben sollte, ob man seine Auslieferung wünsche. Die Antwort kam nach drei Monaten, während welcher Zeit er arretiert war im Kerker, im Inaquisitions  Kerker. Die Antwort kam, man wünsche die Auslieferung nicht. Nun begann die weitere Inquisition, die einheimische. Man mußte in das Ausland schreiben, um den Beschädigten, falls es einen gibt, einzuvernehmen, und man schrieb in seine Heimat, um die gewöhnlichen Zeugnisse, Tauf, Sitten und sonstigen Zeugnisse zu bekommen. Das dauerte einige Monate. Endlich kam die Aussage des vermeintlich beschädigten Meisters, welcher in der That bestätigte, die Abfälle habe der Geselle für sich behalten körnen; nur scheine es ihm nicht, daß er 6 Löffeln daraus hätte verfertigen können, er könne ihn aber auch nicht direct beschuldigen. Nach 11 Monaten solchen Hin und Herzerrens hat man den Inaquisiten nicht für schuldig, aber auch nicht für unschuldig nach den bisherigen Formeln erklärt, sondern man hat  und das ist die niederträchtigste Erfindung des inquisitorischen Processes, oder wer es eingeführt hat  man hat die Untersuchung aus Abgang richterlicher Beweise aufgehoben, man hat so einen ewigen Schaustecken seinem Leibe und seiner Seele eingebrannt; denn in jedem Zeugnisse, wenn er sich ausweisen wollte, steht es, daß nur aus Abgang rechtlicher Beweise er entlassen worden ist, und daß vielleicht, wenn neue Beweise vorkommen, er eigentlich doch ein Dieb war;  und doch, meine Herren, werden Sie anerkennen, daß dieser Mensch unschuldig war! Das sind die Früchte des inquisitorischen Processes: jahrelange Untersuchung; ja das größte Unglück der inquisitorischen Untersuchung bestand eben darin, wenn man verurtheilt wurde zur Untersuchung, denn man konnte beinahe sagen, man ist verurtheilt zu einer lebenslänglichen Untersuchung.

Meine Herren, was ich jetzt erwähnt habe, steht im Zusammenhange mit dem Institute der Staatsanwalt. schast, ich glaube, daß die Staatsanwaltschaft eine Garantie ist wider solche Plackereien, wider solche leichtsinnige Einleitungen von Untersuchungen.

Es ist gesprochen worden von einem Entwürfe eines provisorischen Gesetzes; nun ich glaube diesen Entwurf auch zu kennen, und da er doch gedrückt in der Welt herumlauft, so muß es denn auch doch gestattet sein, ein Wort über ihn zu sagen. Ich möchte ihn nicht von jener Seite angreifen, wie es ein Herr Vorredner gethan. Weil sich aber hier eine Gelegenheit ergibt, kann ich es nicht unterlassen, den Wünsch anzusprechen, daß denn doch ein gewisser Einstuss der Staatsanwaltschaft gestattet würde auf Voruntersuchungen. Dieser Entwurf hat noch die ganze Inquisition in Voruntersuchungen mit gerade einem solchen Gewande, wie sie früher bestanden, beibehalten, nur mit dem Unterschiede, daß man nicht auf das Geständnis dringen kann. Ich glaube, es könnte beitragen zum guten Gedeihen der ganzen Voruntersuchung, ja ich dächte auch, es würde beitragen zum Gedeihen des ganzen Strafverfahrens, wenn der Staatsanwalt irgend eine, wenigstens einige Selbständigkeit erhielte, um auch zuweilen die Verfolgung auflassen zu können, ohne die Anklagekammer in Versuchung zu führen. Ich unterlasse es, meine Herren, über den Proceß selbst und über das dritte wesentliche Stadium des Processes, über die Urteilsfällung zu sprechen, weil mehrere Herren sich schon darüber ausgelassen, und ziemlich deutlich angedeutet haben, daß jedenfalls die Grundsätze des §. 5, der uns vorliegt, vorteilhaft sind für das Recht, welches geschützt werden soll. Ich erlaube mir nur noch einige Worte zu sagen, über die verschiedenen Amendements. Das Amendement, welches der Herr Abg. Ullepitsch gestellt hat, beabsichtiget eine Stylisirung im zweiten Absatze des §. 5, gemäß der eine Anklage  Jury ausgeschlossen sein soll.

Ich gestehe, daß ich nach den jetzigen Verhältnissen auch dagegen bin, daß etwa die Geschwornen schon bei der Anklage zu interveniren hätten, aber es leuchtet mir doch nicht ein, warum die künftige Gesetzgebung darin beschränkt werden soll. Ich glaube weiter nichts dagegen anführen zu müssen, und daß es jedenfalls besser wäre, den Paragraph so anzunehmen, wie er hier stylisirt ist. Wir müssen nicht zu sehr fürchten, daß unsere Nachkommen allzu eilig sein werden mit Einführung solcher derzeit zu freisinnigen Institutionen, und sind sie es, so haben sie es selbst zu verantworten. Wir wollen sie nur nicht darin beschränken.  Ein anderes Amendement ist vom Abg. Bininger, welcher den Zusatz macht beim dritten Absatz des Paragraphes: "ausgenommen den Fall der Kassation des ganzen Verfahrens. " Ich glaube zwar, daß es sich aus dem Satze selbst versteht; denn wird ein Ausspruch, ein Verfahren cassiren, dann besteht es ja nicht mehr. Kassation heißt doch Annullirung. Indessen trägt es doch zur Deutlichkeit bei, ich erkläre daher, daß ich für dieses Amendement stimmen werde.  Es ist noch ein Amendement gestellt worden von einem hochverehrten Herrn Vorredner, ich kann mich aber doch nicht überwinden, sein Amendement anzunehmen. Es lautet: "Am Ende des §. 5 soll nach den letzten Worten noch folgen: Es sei denn, daß der Ankläger neue Beweismittel geltend zu machen im Stande ist, und im Falle der Abweisung der wiederholten Anklage die Leistung voller Genügtauung auf sich nimmt. " Es ist also ein Grundsatz der Wiederaufnahme der Untersuchung. Es ist dieß sehr oft angegriffen worden, auch nach den früheren Processen, und doch oftmals mit Unrecht. Die Wiederaufnahme der Untersuchung beim inquisitorischen Processe, meine Herren, läßt sich einigermaßen rechtfertigen, denn es ist die gänzliche Aufsammlung der Beweismittel in die Hände des Inquirenten gelegt. Die Aburteilung geschah von den Richtern nach gewissen Beweisformen, so daß, wenn ein, zwei, drei Verdachtgründe nicht beisammen sind, der Beschuldigte nicht mehr verurtheilt werden durfte, und es läßt sich leicht denken, daß vielleicht durch wirkliche Leichtfertigkeit, durch ein Übersehen, viele leicht durch Nichtwissen oder Nichtverstehen irgend ein Indicium, das wichtig ist in Ansehung der Entscheidung, unter den Tisch des Inquirenten gefallen ist, welches später wirklich vorkommen konnte; da war es nicht so ganz unlogisch, die Wiederaufnahme der Untersuchung in solchen Fällen vornehmen zu lassen, wenn die Untersuchung früher aus Mangel rechtlicher Beweise aufgehoben war; aber jetzt ist es anders. Woher weiß man denn, woher kann man erwarten, daß das Geschworenengericht ein Schuldig sprechen werde, nachdem dieses Geschworenengericht keinen Grund, warum es früher nicht schuldig gesprochen, anzugeben hat? Von diesem Gesichtspunkte aus erscheint die Wiederaufnahme wirklich als eine Plackerei, denn, wenn die Jury wieder zum zweitenmal um den Ausspruch gefragt, abermals nicht schuldig sagt, was soll das für ein Bild machen über die Justiz? Der Grund, den man allgemein dafür anführt, ist, glaube ich, denn doch nicht zu übersehen, daß es nämlich doch auch einmal aus sein muß mit dem Prozessieren über eine That. Es soll nicht das Damoklesschwert ewiglich über demjenigen schieben, der irgend eine That beging, an deren Rechtlichkeit man zweifelte. Aber ein Hauptgrund dagegen ist vorzüglich aus der politischen Natur des Geschworenengerichtes zu nehmen. Was für Waffen gibt man dann der Verwaltung in die Hand, wenn sie neuerlich Jeden vor Gericht stellen kann wegen einer Sache, wegen der er schon einmal vor Gericht stand. Man findet bald ein neues Indicium, leicht ist gefunden ein neues Beweismittel, aber man muß bedenken, daß es auch leicht sein kann, eine neue geschmeidige Jury zusammenzustellen. Ich glaube also von dem Standpunkte dieser Gefährlichkeit aus, mich dagegen aussprechen zu sollen.

Es ist in Ansehung des ersten Absatzes auch ein Amendement gestellt worden, daß der Ausdruck:,, vor dem erkennenden Gerichte" auszulassen sei. Ich muß gestehen, daß ich nicht recht begreife, warum man gerade diesen Ausdruck auslassen will: "das Verfahren vor dem erkennenden Gerichte. " Ich glaube, daß dieser Ausdruck: "erkennendes Gericht" hier darauf hindeutet, daß das Verfahren bis zum Urtheile der Art öffentlich und mündlich sein soll, damit der Richter sich durch die unmittelbare Anschauung von dem Zustande des Verhältnisses überzeugt; was nach dein Urtheile noch zu thun ist, wird man doch nicht öffentlich und mündlich machen wollen.  Auch machte man zum dritten Absätze des §. 5 einen ändern Beisatz, nämlich, daß wegen einer und derselben That Niemand zweimal vor das Geschworenengericht gestellt werden kann. Ich glaube aber, daß das Minus schon im Majus enthalten ist, weil, wenn wir den Grundsatz aussprechen, daß, sobald Jemand rücksichtlich einer strafbaren Handlung, durch das Geschworenengericht für nicht schuldig erklärt wurde, er nicht mehr vor Gericht gezogen werden kann, wohl keine Gesetzgebung auf den Einfall kommen kann, Jemand noch einmal vor das Geschworenengericht zu stellen, nachdem er schon einmal vom Geschworenengerichte zur Strafe verurtheilt worden ist; ich ziehe also daraus den Schluß, a majori ad minus. (Beifall auf der Rechten und Linken.)

Abg. Brestel. Ich beantrage den Schluß der Debatte.

Präs. Es wurde der Antrag auf Schluß der Debatte gestellt. Wird der Antrag unterstützt? (Unterstützt.) Diejenigen Herren, welche für den Schluß sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Die Debatte ist geschlossen. Als Redner für den Antrag

 sind noch eingeschrieben: die Herren Abg. Brestel, Goldmark, Dylewski, Löhner, Paul,  diese Herren wollen einerseits einen Generalredner wählen. Dagegen sind eingeschrieben: die Herren Abg. Strasser, Schopf, Lasser und Fluck. Diese wollen andererseits einen Generalredner wählen.

Abg. Hein. Ich bitte um das Wort. Der Constitutionsausschuß soll sich um 4 Uhr wieder versammeln, deßwegen trage ich auf Schluß der Sitzung an.

P r ä s. Wollen sich die Herren vorher über die Generalredner einigen, daß wir vielleicht diese Sache abthun, dann werde ich die Frage über Schluß der Sitzung stellen. (Pause.) Ich bitte, meine Herren, wurden die Generalredner schon gewählt? (Es werden als gewählte Generalredner einerseits Dylewski und andererseits Lasser angezeigt.) Ich werde noch, meine Herren, die Unterstützungsfrage stellen hinsichtlich derjenigen Amendements, wo die Antragsteller nicht mehr zum Worte kamen. Es sind noch nicht bevorwortete Amendements: Das des Abg. Fluck; eigentlich wurde dieses Amendement vom Abg. Haßlwanter bevorwortet und als das Seinige erklärt, es lautet: "Die Gerichtsbarkeit wird durch vom Staate bestellte Richter geübt.  Das Verfahren vor dem erkennenden Gerichte in Civil und Strafsachen muß öffentlich und mündlich sein. Ausnahmen von der Öffentlichkeit und Mündlichkeit bestimmt das Gesetz.  In Strafsachen gilt der Anklageprotzes. Schwurgerichterhaben über Schuld und Nichtschuld bei allen schweren, durch 

das Strafgesetz näher zu bezeichnenden Verbrechen, und jedenfalls bei politischen Verbrechen und Pressvergehen zu erkennen. " Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht) Der Antrag ist Einreichend unterstützt.

Es liegt noch ein Antrag des Abg. Bininger vor, er lautet: "Am Ende des dritten Absatzes wäre nach den Worten: "gezogen werden beizusetzen: angenommen den Fall der Kassation des ganzen Verfahrens. Wird der Antrag unterstützt? (Er wird hinreichend unterstützt.) Endlich liegt noch ein Antrag des Abg. Lasser vor, welcher im ersten Absatze dem Antrage des Abg. Bininger vollkommen gleicht, daher keine weitere Unterstützung bedarf. Dann stellt der Abg. Lasser noch weiter eventuell, wenn der erste nicht angenommen werden sollte, den Antrag, daß nach dem Worte "Geschworenengericht" einzuschalten wäre "rechtskräftig".  (Der Antrag wird hinreichend unterstützt.)

Es würde der Antrag auf den Schluß der Sitzung gestellt. Wird dieser Antrag unterstützt? (Unterstützt.) Diejenigen, welche für den Schluß der Sitzung sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Die Sitzung wird geschlossen werden. Als nächste Sitzung bestimme ich den morgigen Tag, und die Stunde um 10 Uhr. Die Tagesordnung ist: 1. Vorlesung des Protokolls. 2. Zweite Lesung der Grundrechte.

Ich ersuche die Herren, sich morgen um 9 Uhr Vormittags in den Abtheilungen zu versammeln, um sie zu constituiren. Ich erkläre die heutige Sitzung für geschlossen. (Schluß der Sitzung um 2 Uhr.)


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