Pondìlí 29. ledna 1849

für ihre Überzeugung als Verbrecher hingeben mußten, auch Namen sind wie eines Socrates, eines Christus und eines Huß! (Großer Beifall.)

Abg. Borrosch. Ich habe eine Interpellation vor der Abstimmung an den Herrn Präsidenten. Ich erlaube mir nämlich die Anfrage, ob eine zwei Mal wiederholte Behauptung des ausgezeichneten Herrn Redners auf der Tribune, wodurch er irrtümlich einem Beschlusse, welchen der Reichstag während den Oktobertagen gefaßt hatte, eine falsche Auslegung gab, gleich jetzt widerlegt werden kann, oder ob dieses in Form eines Protestes geschehen soll? (Nein, Nein!)

Präs. Ich kann in dieser Beziehung keine Debatte zulassen; falls es der Herr Abgeordnete wünscht, könnte er einen Protest einlegen.

Abg. Trojan. Auch nicht. (Unruhe.)

Präs. Es war ein Vorgang in der Reichstagsstutzung, gegen welchen protestiert werden kann. (Fortwährende Unruhe.)

Abg. P r a ž a k. Meine Herren! Die Frage, über welche wir heute abstimmen sollen, ist von so ernster Wichtigkeit, daß ich wirklich nicht glaube, daß wir nach der Erschöpfung, in der wir uns jetzt befinden  (Unterbrechen durch vielseitiges: Oh! Oh! Nein! Nein!)

Ich stelle den Antrag, daß heute die Abstimmungsfragen geordnet werden, und morgen die Abstimmung geschehe. (Vielseitiger Ruf: Abstimmen! abstimmen!)

Präs. Wenn der Herr Antragsteller seinen Antrag nicht zurückzieht, muß ich darüber die Unterstützungsfrage stellen. Wird der Antrag des Abg. Pražak unterstützt? (Er ist nicht unterstützt)

Die Verbesserungs- und Zusatzanträge wurden zu den einzelnen Absätzen des §. 6 gestellt, so zwar, daß bei der Abstimmung eine Trennung aller dieser Absätze nothwendig ist. Die Anträge sind hauptsächlich zweierlei Art: e i g e n t l i c h e Verbesserungs- und Zusatz  A n t  ä g e. Die Verbesserungsanträge sind theils materiell, teil stilistisch. Zum ersten Absatze des §. 6, welcher lautet:,. Eine Strafe kann nur durch gerichtlichen Spruch nach einem zur Zeit der strafbaren Handlung schon bestandenen Gesetze verhängt werden"  liegt kein eigentlicher Verbesserungsantrag vor, wohl aber zwei Zusatzanträge, nämlich der des Abg. Franz Richter und jener des Abg. Trummer. Der Abg. Richter wünscht, damit am Schlusse des Paragraphes gesagt werde: "ausgenommen, daß nach dem zur Zeit der Aburteilung bestehenden Gesetze für eine solche Handlung eine mildere Strafe zu verhängen wäre. "

Der Abg. Trummer wünscht, daß nach dem Worte "Handlung" eingeschaltet werde "oder Unterlassung. " Ich werde vor Allem diesen Absatz und die denselben betreffenden Zusatzanträge zur Abstimmung bringen, der erste Absatz ganz abgethan sein wird, und werde sodann hinsichtlich der anderen Absätze die Reihenfolge der Fragen festsetzen. Es kommt demnach der erste Absatz des Antrages des ConstitutionsAusschusses zur Abstimmung, dann der Zusatzantrag des Abg. Franz Richter, und erst nach diesem der Antrag des Abg. Trummer, aus dem Grunde, weil für den Fall, als der Zusatzantrag des Hrn. Abg. Franz Richter angenommen werden sollte, die Einschaltung der Worte: "oder Unterlassung" nicht nur in den Text des ersten Absatzes des §. 6, sondern auch in den Text des Zusatzantrages des Abg. Franz Richter nothwendig erscheinen wird.

Ich werde demnach abstimmen lassen über den ersten Absatz des ursprünglichen Textes, wie er von dem Constitutions  Ausschusse beantragt wird. Er lautet: "Eine Strafe kann nur durch gerichtlichen Spruch nach einem, zur Zeit der strafbaren Handlung schon bestandenen Gesetzen verhängt werden. "

Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Absatzes sind, wollen aufstehen. (Einhellig angenommen.)

Es kömmt nun der Antrag des Abg. Franz Richter, welcher unmittelbar anzuschließen wäre an den bereits angenommenen Absatz. Er lautet:

Nach den Worten: "verhängt werden, " hat zu folgen: "ausgenommen, daß nach dem zur Zeit der Aburteilung bestehenden Gesetze für eine solche Handlung eine mildere Strafe zu verhängen wäre. "

Diejenigen Herren, die diesem Antrage beistimmen, wollen aufstehen. (Minorität.) Der Antrag ist verworfen.

Es liegt nun der Zusatzantrag des Abg. Trummer vor, welcher vorschlägt, im ersten Satze nach den Worten "strafbare Handlung" sei beizusetzen: "oder Unterlassung. " Diejenigen Herren, welche für diesen Zusatzantrag sind, wollen aufstehen. (Minorität.) Der Antrag ist gefallen. Der erste Absatz verbleibt demnach so, wie er vom Constitutionsausschusse vorgelegt wurde.

Es kommt nun der zweite Absatz zur Abstimmung: "Die Todesstrafe für politische Verbrechen ist abgeschafft. " Zu diesem Absatze liegen mehrere Verbesserungsanträge, ein Zusatzantrag und ein stilistischer Verbesserungsantrag vor. Die Verbesserungsanträge sind hauptsächlich zweierlei Art, solche, welche die Todesstrafe unbedingt aufgehoben wissen wollen, und andere, welche sie in gewissen ausnahmsweise Fällen zulassen. 

Bei der Beurteilung der Frage, welcher Verbesserungsantrag entfernter ist, welcher dagegen sich dem Antrage des Constitutions  Ausschusses mehr nähert, muß ich bemerken, daß zufolge der Textirung dieses von dem Ausschusse vorgeschlagenen Absatzes der ausnahmsweise Nichtzulassungsfall der Todesstrafe das Criterium zur Beurtheilung der weiteren oder geringeren Entfernung eines Amendements von dem Hauptantrage abgeben muß. Es ist daraus ersichtlich, daß diejenigen Amendements, welche Nichtzulassungsfälle der Todesstrafe beantragen, im geraden Verhältnisse zum Antrage des Ausschusses stehen, das heißt: daß diejenigen Amendements, welche mehr Nichtzulassungsfälle der Todesstrafe beantragen, von dem Hauptantrage entfernter sind, und früher zur Abstimmung kommen müssen; dagegen jene, welche weniger Nichtzulassungsfälle der Todesstrafe vorschlagen, weniger entfernt seien. Das umgekehrte Verhältniß findet statt bei jenen Amendements, welche ausnahmsweise Zulassungsfälle der Todesstrafe beantragen,  entfernter vom ursprünglichen Texte, und zwar um so mehr entfernt, je weniger Zulassungsfälle der Todesstrafe vorgeschlagen werden. Nach diesem Grundsatze würden vor allem jene Amendements kommen, welche die Todesstrafe unbedingt abgeschafft haben wollen.

Diese Amendements sind in Bezug auf die Stylisirung zweierlei Art, es haben nämlich die Herren Abg. Hauschild, Sidon, Borrosch und mehrere mit ihm, Kudler, Oheral, Haimerl diese Stylisirung vorgeschlagen: "Die Todesstrafe ist abgeschafft. "

Eine andere Textirung hat der Abg. Krainski vorgeschlagen, nämlich: "Die Todesstrafe darf nicht angewendet werden. " Ich werde vor allem abstimmen lassen über die Stylisirung: "Die Todesstrafe ist abgeschafft. " Wird dieses Amendement angenommen, so ist die unbedingte Abschaffung der Todesstrafe bloß dem Grundsatze nach angenommen, weil noch eine zweite Stylisirung vorliegt. Sodann werde ich die Stylisirung des Abg. Krainski zur Abstimmung bringen; wird diese verworfen, so ist das erste Amendement auch hinsichtlich seiner Stylisirung angenommen. (Krainski zieht sein Amendement zurück.)

Ein Abg. Ich bitte um Übersetzung.

Präs. Wird folgen. Sollte das Amendement: "Die Todesstrafe ist abgeschafft, " verworfen werden, so kommen dann die anderen Amendements zur Abstimmung, und nach dem von mir angedeuteten Grundsätze würde vor allem zur Abstimmung kommen; das Amendement des Herrn Abg. Trummer, indem dasselbe bezüglich der anderen Amendements die wenigsten Zulassungsfälle der Todesstrafe beantragt, demnach sich am weitesten entfernt von dem Hauptantrage des Constitutionsausschusses; es lautet nämlich: "ausgenommen im Kriege vor dem Feinde, und wo das Seerecht im Falle von Meuterei sie zulässt. " Es ist also hier nur eines ganz ausnahmsweise Zulassungsfalles im Falle des Krieges gedacht; näher steht dem Commissionsanträge der eventuelle Antrag des Abg. Haimerl, weil derselbe außer dem Zulassungsfalle bei dem kriegsrechtlichen Verfahren, die Todesstrafe auch bei dem standrechtlichen Verfahren vorschlägt.  Sollte auch dieser Antrag fallen, so kommt ein weiterer von dem Abg. Haimerl für diesen Fall eventuell gestellten Antrag: "Die Todesstrafe findet nur bei dem Verbrechen des Mordes Statt, " zur Abstimmung. Sollte auch dieser Antrag fallen, so kommt dann der bloß stilistische Verbesserung  Antrag es Abg. Trojan zur Abstimmung, weil derselbe denselben Grundsatz ausspricht, wie ihn der Constitutionsausschuß vorgeschlagen hat,  nur die Stylisirung ist eine andere. Sollte auch dieser stilistische Verbesserungsantrag fallen, so kommt der Antrag des Constitutions  Ausschusses zur Abstimmung. Wird der Antrag des Constitutions  Ausschusses angenommen, dann kommt der Zusatzantrag des Abg. Hein zur Abstimmung, welcher vor diesem Absatz stehen soll und lautet: "Daß die Todesstrafe nur dann zulässig sei, wenn das Geschworenengericht den Angeklagten mit Stimmeneinhelligkeit des mit dem Tode bedrohten Verbrechens schuldig erklärt; " worauf folgen würde: "daß die Todesstrafe für politische Verbrechen nicht zugelassen werden könne. " Was den dritten Absatz anbelangt, so werde ich ihn nach beendigter Abstimmung über den zweiten Absatz besonders behandeln.

Abg. Brestel. Ich glaube über die Fragestellung bemerken zu müssen: was das Amendement des Abg. Trummer und das erste Amendement des Abg. Haimerl betrifft, so betrachte ich diese mehr als bloße Zusatzanträge zu dem Antrage, welcher heißt: "Die Todesstrafe ist abgeschafft. " (Ja! Ja!) Ich glaube daher, es könnte einfach zuerst über den Antrag: "Die Todesstrafe ist abgeschafft, " abgestimmt werden, und wenn dieß angenommen werden sollte, so könnte dann über die beiden Zusatzanträge des Abg. Trummer und Haimerl abgestimmt werden; auf diese Weise wäre es Jedem möglich, der für das Amendement des Abg. Trummer oder Haimerl ist für den Satz zu stimmen: "Die Todesstrafe ist abgeschafft, " und ich glaube, es ist dadurch der Willensmeinung der Kammer nicht präjudicirt, wohl aber dürfte sich die Majorität entschiedener darstellen. (Ja! Ja!)

Abg. Borrosch. Ich ziehe in Folge dessen meinen Antrag auf Kugelung zurück.

Präs. Er ist bereits unterstützt. Zurückziehen kann man ihn nicht, denn ich glaube, jeder Einzelne, der ihn unterstützte, hat ein Recht, darauf zu bestehen, daß die Kugelung vorgenommen werde,  und ich höre eben gegen die Zurückziehung Widerspruch erheben. 

Abg. Umlauft. Man kann seinen Antrag zurückziehen.

Präs. Nein, ich glaube, die Herren, welche den Antrag unterstützt haben, haben darauf ein Recht. Bezüglich der vom Abg. Brestel angefochtenen Fragestellung muß ich bemerken, daß ich die Fragestellung nicht anders ordnen konnte, weil mehrere Amendements vorliegen, welche die Todesstrafe unbedingt abgeschafft wissen wollen. Wenn dieser Antrag angenommen werden sollte, so können in diesem Falle die Anträge der Abg. Haimerl und Trummer nicht zur Abstimmung kommen, weil dieselben die Todesstrafe ausnahmsweise zugelassen wissen wollen,  übrigens auch die Antrage des Abg. Haimerl bloß eventuell sind, nämlich für den Fall, als die unbedingte Abschaffung der Todesstrafe verworfen werden sollte.  Nachdem aber dieser Antrag bezüglich der Frageordnung gestellt wurde, so werde ich ihn zur Abstimmung bringen. Wird der Antrag des Abg. Brestel, wonach nämlich nach Annahme des Antrages wegen unbedingter Abschaffung der Todesstrafe, lautend: "Die Todesstrafe ist abgeschafft, " noch über die Zusatzanträge des Abg. Trummer und Haimerl abgestimmt werden soll, unterstützt?

Abg. Haimecl. Ich muß mich dagegen verwahren. Ich habe den zweiten Antrag nur eventuell gestellt, wenn der erste Antrag fallen sollte. Ich habe aber drei Anträge gestellt; der erste gehet dahin, daß die Todesstrafe ganz abgeschafft werde.

Präs. Ich bin ganz ihrer Meinung, allein da einmal der Antrag gestellt wurde, so muß ich ihn auch zur Abstimmung bringen. Diejenigen Herren, welche für die Frageordnung des Abg. Brestel sind, wollen dieß durch Aufstehen kund geben. (Geschieht.) Es ist die Minorität; die Frageordnung bleibt demnach so wie ich sie vorgetragen habe,  falls nicht noch welche Einwendungen gemacht werden.  Es wurde der Antrag gestellt auf Übersetzung der Frage. Wird der Antrag unterstützt? (Geschieht.) Er ist unterstützt. Ich fordere die Herren Übersetzer auf, zur Übersetzung zu schreiten. Doch ich habe vergessen, die Frage zu stellen. Es soll nämlich die Kugelung stattfinden bloß hinsichtlich des Amendements, welches die unbedingte Aufhebung der Todesstrafe beantragt, und lautet: "Die Todesstrafe ist abgeschafft. " Diejenigen Herren, welche für diesen Antrag stimmen, wollen die weiße Kugel in die rechte Urne, die schwarze Kugel dagegen in die linke Urne werfen; diejenigen Herren aber, welche für die Verwerfung dieses Antrages sind, legen die schwarze Kugel in die rechte Urne, und die weiße in die Linke. (Die Übersetzung der Frage wird vorgenommen.) Ich ersuche nun einen der Herren Secretäre, die Namensverlesung vorzunehmen.  (Die Namensverlesung und Kugelung geht vor sich.)

Das Resultat der Abstimmung ist Folgendes. Für das Amendement: "Die Todesstrafe ist abgeschafft" haben gestimmt 197 Abg., gegen das Amendement 106. Das Amendement ist demnach mit einer Mehrheit von 91 Stimmen angenommen. Nach dieser Abstimmung entfällt der Verbesserungsantrag des Abg. Trummer, die eventuell gestellten 2 Anträge des Abg. Haimerl, ferner das stilistische Amendement des Abg. Trojan; endlich auch der Antrag des Constitutionsausschusses selbst, so wie auch der Zusatzantrag des Abg. Hein.

Wir übergehen demnach zum dritten Absatze. Er lautet: "Die Strafen der öffentlichen Arbeit, der öffentlichen Ausstellung, der körperlichen Züchtigung, de Brandmarkung, des bürgerlichen Todes und de Vermögenseinziehung dürfen nicht angewendet wer den. " Zu diesem Antrage des Ausschusses liegen zwei Verbesserungsanträge und zwei Zusatzanträge vor. Die Verbesserungsanträge sind: der des Abg. Krainski (Ruf: Hat ihn schon zurückgezogen.) Der Abg. Krainski hatte bloß bezüglich des zweiten Absatzes sein Amendement zurückgezogen. Ob er es auch bezüglich des dritten Absatzes that, glaube ich nicht.

Abg. Krainski. Ich ziehe ihn nicht zurück. Präs. Es bleibt also noch das Amendement des Abg. Krainski, ferner das Amendement des Abg. Trojan. Das Amendement des Abg. Krainski kommt vor allem zur Abstimmung, weil es sich am weitesten von dem Originaltexte entfernt, und lautet: "Alle gegen die menschliche Würde, den öffentlichen Anrand und die Unverletzlichkeit der Person und des Eigenthums vorstoßenden Strafen dürfen nicht angewendet werden. " Nach diesem kommt der Antrag des Abg. Trojan, welcher sich dem Antrage des Ausschusses mehr annähert, er lautet: "Überdies sollen alle Strafarten, welche an sich nur geeignet sind, das Ehrgefühl des Verbrechers abzustumpfen oder demselben körperliche Qualen zu bereiten, so wie die Strafe der Vermögenseinziehung für immer ausgeschlossen sein. " Fallen beide Verbesserungsanträge, so kommt der Antrag des Ausschusses zur Abstimmung. Es ist zwar noch ein stilistischer Verbesserungsantrag des Abg. Kudler vorliegend, und zwar nur in dieser Beziehung abweichend vom Kommissionsantrage, als der 2. und 3. Absatz zusammengezogen sind, in der Art: "Die Todesstrafe ist abgeschafft; auch die Strafe der öffentlichen Arbeit u. s. w. ich werde aber diesen stylistischen Verbesserungsantrag des Abg Kudler erst später zur Abstimmung bringen, wenn der Zusatzantrag des Abg. Ohéral vorgekommen sein wird. Der Abg. Ohéral wünscht nämlich zwischen dem 2. und 3. Absatze das Amendement aufgenommen: Das Strafsystem gründet sich auf die Principien der sittlichen Besserung"; wird dieses angenommen, so entfällt der Verbesserungsantrag des Abg. Kudler; fällt es, so werde ich über den Antrag des Abg. Kudler abstimmen lassen. Endlich kommt noch ein Zusatzantrag des Abg. Borrosch, welcher als ein eigener Absatz angesehen werden kann und nach dem 3. Absatze zu stehen kommen würde. Er lautet: "das Gefängniswesen ist gemäß den Anforderungen der Sittlichkeit, Humanität und Besserung der Sträflinge durch besondere Gesetze umzugestalten. " Nach dieser Ordnung werde ich nun vor allen den Verbesserungsantrag des Abg. Krainski zur Abstimmung bringen, er lautet: "Alle, gegen die menschliche Würde, den öffentlichen Anstand, und die Unverletzlichkeit der Person und des Eigenthums verstoßenden Strafen dürfen nicht angewendet werden. "

Abg. Krainski. Ich ziehe in zurück.

P r ä s. Es kömmt nun der Verbesserungsantrag des Herrn Abg. Trojan, er lautet: "Überdies sollen alle Strafarten, welche an sich nur geeignet sind, das Ehrgefühl des Verbrechers abzustumpfen, oder demselben körperliche Qualen zu bereiten, so wie die Strafe der Vermögenseinziehung für immer ausgeschlossen sein. " Diejenigen Herren, welche für diesen Abänderungsantrag stimmen, wollen aufstehen. Er ist gefallen. (Minorität.)  Es kommt nun der Antrag des Ausschusses selbst; der Antrag der Commission lautet: "Die Strafen der öffentlichen Arbeit, der öffentlichen Ausstellung, der körperlichen Züchtigung, der Brandmarkung, des bürgerlichen Todes und der Vermögenseinziehung dürfen nicht angewendet werden. " Diejenigen Herren, welche für die Annahme des Antrages des ConstitutionsAusschusses sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Er ist angenommen.  Es kommen nun zur Abstimmung die Verbesserungsanträge der Abg. Oheral und Borrosch. Der Herr Abg. Ohéral wünscht, daß sein Zusatzantrag vor dem 3. Absatz komme, nämlich zwischen dem 2. und 3., wo es dann heißen wird: "Die Todesstrafe ist abgeschafft. " Sodann kommt der Zusatzantrag des Abg. Ohéral: "Das Strafsystem gründet sich auf die Prinzipien der sittlichen Besserung. " Sodann würde kommen der bereits angenommene 3. Absatz. Diejenigen Herren, die für den Zusatzantrag des Abg. Ohéral stimmen, das ist für den Zusatz: "Das Strafsystem gründet sich auf die Principien der sittlichen Besserung, " wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Minorität. Der Antrag ist verworfen. Es kommt nun, nachdem dieser Zusatzantrag gefallen ist, der Verbesserungsantrag des Herrn Abg. Kudler zur Abstimmung. Der Herr Abg. Kudler wünscht nämlich, daß der 2. und 3. Satz zusammengezogen werde. Wird dieser Antrag verworfen, so bleiben die beiden Sätze getrennt, wird er angenommen, so werden die 2 Sätze verbunden. Diejenigen Herren, welche für diese Stylisirung: "Die Todesstrafe ist abgeschafft; auch die Strafen der öffentlichen Arbeit u. f. w. " wie im Originaltexte sind, wollen aufstehen. (Minorität.) Er ist verworfen, hiermit bleibt die Trennung dieser zwei Sätze aufrecht.  Endlich ist der Zusatzantrag des Abg. Borrosch zu erledigen, welcher als eigener Absatz gelten soll. Er lautet: "Das Gefängniswesen ist gemäß den Anforderungen der Sittlichkeit, Humanität und Besserung der Sträflinge, durch besondere Gesetze umzugestalten. " Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Zusatzantrages sind, wollen aufstehen. (Minorität.) Der Antrag ist verworfen. Es erübrigen keine Verbesserungsanträge mehr. Der ganze Paragraph würde demnach folgendermaßen lauten; ich werde ihn als ganzes zur Abstimmung bringen:  "Eine Strafe kann nur durch gerichtlichen Spruch nach einem, zur Zeit der strafbaren Handlung schon bestandenen Gesetze verhängt werden. Die Todesstrafe ist abgeschafft.  Die Strafen der öffentlichen Arbeit, der öffentlichen Ausstellung, der körperlichen Züchtigung, der Brandmarkung, des bürgerlichen Todes und der Vermögenseinziehung dürfen nicht angewendet werden. " Diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Paragraphes als eines Ganzen sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Majorität, er ist angenommen. (Ruf: Schluß der Sitzung.) Es hat zwar der Abg. Schuselka noch einen Antrag gestellt, ich glaube jedoch, daß dieser Antrag nicht im notwendigen Zusammenhange mit §. 6 steht. Ich glaube, daß derselbe so wie jeder andere selbständige Antrag zu behandeln wäre. (Mehrere Stimmen: Es handelt sich um die Dringlichkeit.) Ich werde sie zur Sprache bringen. Es ist die Vorschrift, daß jedem Antragsteller eine kurze Begründung seines Antrages gestattet werde. (Vielseitiger Ruf: Schluß der Sitzung.) Es wird der Antrag auf Schluß der Sitzung gestellt. Diejenigen Herren, welche für diesen Antrag sind. wollen es durch Aufstehen kund geben. (Majorität.) Es ist der Schluß der Sitzung ausgesprochen. Die nächste Sitzung dürfte morgen um 10 Uhr Früh stattfinden. Die Tagesordnung ist nach einem Beschlusse des hohen Hauses: 1. Verlesung des Sitzungs- prototolles, und 2. Die Fortsetzung der zweiten Lesung der Grundrechte. Die heutige Sitzung erkläre ich für geschlossen.

Schluß der Sitzung um 3  3/4 Uhr.

Kremier. Aus der k. k. Hof und Staatsdruckerei.


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